§ 826 BGB: Geschäftsführerhaftung für irreführende Schulungen zur atypisch stillen Beteiligung
KI-Zusammenfassung
Der Anleger verlangte vom Geschäftsführer einer Vertriebsstruktur Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermittlung einer atypisch stillen Beteiligung. Streitpunkt war, ob die Beratungsgespräche auf bewusst unzureichende, vom Geschäftsführer initiierte Verkaufsschulungen zurückgingen und die Risiken (Totalverlust, Nachschuss, Prospekt) verschwiegen wurden. Das LG verurteilte den Beklagten überwiegend nach § 826 BGB zur Rückabwicklung (Einlagen abzüglich Entnahmen und Vergleichsbetrag zzgl. Lebensversicherungsschaden) sowie zu anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Den Anspruch auf entgangenen Gewinn wies es mangels Substantiierung und wegen unzulässiger Schadenskumulation ab; zudem stellte es die deliktische (vorsätzliche) Schadensersatzpflicht fest.
Ausgang: Zahlungsklage überwiegend nach § 826 BGB zugesprochen, im Übrigen (entgangener Gewinn/Anwaltskostenhöhe) abgewiesen; deliktische Haftung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Verantwortlicher eines Vertriebssystems Verkaufsschulungen konzipiert und organisiert, die auf eine Irreführung über Anlage-Risiken angelegt sind, kann dem Anleger aus § 826 BGB persönlich haften.
Im Rahmen von Kapitalanlagevermittlungen ist eine sorgfältige, vollständige, verständliche und an Anlagezielen sowie Risikobereitschaft orientierte Aufklärung über Chancen und Risiken erforderlich; pauschale Risikohinweise genügen nicht.
Eine mündliche Aufklärung kann durch Prospektübergabe nur ersetzt werden, wenn ein inhaltlich geeignetes Prospekt rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen wird; die bloße Bezugnahme auf ein Prospekt genügt nicht.
Schadensersatz in Form der Rückabwicklung erfasst die geleisteten Einlagen abzüglich erhaltener Leistungen; zusätzlich ersatzfähig sind adäquat verursachte Folgeschäden wie Verluste aus der vorzeitigen Kündigung einer zur Finanzierung eingesetzten Lebensversicherung.
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn setzt schlüssigen Vortrag zur Wahrscheinlichkeit des Gewinnanfalls voraus; zudem ist eine doppelte Geltendmachung wirtschaftlich gleichgerichteter Positionen (Schadenskumulation) ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 91/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte zu 3) wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 24.993,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 23.936,05 € seit dem 27.04.2007 und von 1.057,69 € ab dem 04.12.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Anfang Oktober 2002 setzte sich der als Anlagevermittler tätige Zeuge X mit dem Kläger telefonisch in Verbindung, um ihm eine Anlagenbeteiligung anzubieten. In der Folgezeit kam es zu mehreren Beratungsgesprächen in der Wohnung des Klägers. Schließlich zeichnete der Kläger eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der X Sachwert AG. Er verpflichtete sich, eine Einmaleinlage von 14.700,00 € zu leisten und sich mit einer Ratenzahlung von jeweils 400,00 € pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 11 Jahren an der vorgenannten AG zu beteiligen. Am 25.11.2002 zahlte der Kläger unter Einsatz des Rückkaufwertes einer zu diesem Zweck gekündigten Lebensversicherung die Einmaleinlage incl. Agio und leistete monatliche Ratenzahlungen bis zur Höhe eines Betrages von insgesamt 33.600,00 €. Im Oktober 2006 entließ die X Sachwert AG den Kläger gegen Zahlung von 8.000,00 € aus den auf Beteiligung gerichteten Verträgen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge X sei für die X Finanz AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), tätig gewesen. Bei dem Beklagten zu 3) handelt es sich um den alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementärin der Beklagten zu 1). Die X Finanz AG habe bei dem Vertrieb der hier in Rede stehenden Beteiligung die erforderliche Aufklärung hinsichtlich der Risiken der Anlage vorwerfbar unterlassen. Der Zeuge sei für eine sachgerechte Durchführung der auf Anlagevermittlung gerichteten Gespräche nicht hinreichend geschult gewesen. In den von dem Beklagten zu 3) zu verantwortenden Schulungen der Vermittler seien vorgefertigte Verkaufsgespräche mittels verschiedener Medien – u.a. auch von dem Beklagten zu 3) mit beispielhaften Verkaufsgesprächen selbst besprochene CD’s und MC’s – ausgehändigt worden. Ziel der Schulungen sei es gewesen, Produkte der X Sachwert AG mittels strukturierter Verkaufsgespräche "massenhaft" zu verkaufen. Eine Schulung, die eine umfassende und individuelle Beratung der zukünftigen Kunden zum Inhalt gehabt habe, habe es nicht gegeben. Der Inhalt der Emissionsprospekte der X AG, insbesondere die dort aufgeführten Risiken, sei nicht Gegenstand der Schulungen gewesen. Der Zeuge X habe sich an den Inhalt und Wortlaut der durch den Beklagten zu 3) vorgegebenen Vermittlergespräche gehalten. Die gebotene Aufklärung sei völlig unzureichend gewesen. Es sei eine Mindestrendite von ca. 9 – 10 % versichert worden, die aber nicht zu erwarten gewesen sei. Das Grundmodell der atypischen Beteiligung sei nicht erläutert worden, insbesondere die Abhängigkeit der Anlage vom wirtschaftlichen Erfolg der X Sachwert AG. Er, der Kläger, sei nicht auf das Insolvenzrisiko und die Pflicht, gegebenenfalls Beträge nachzuschießen, hingewiesen worden. Auch eine Aufklärung über die steuerlichen Auswirkungen der Kapitalanlage sowie über die Kündigungsmodalitäten habe nicht stattgefunden. Das Emissionsprospekt der X AG sei ihm nicht ausgehändigt worden. Der Kläger begehrt Rückzahlung der erbrachten Einlagen abzüglich getätigter Entnahmen (= 2.100,00 €) sowie des von der X AG erstatteten Betrages (= 8.000,00 €) sowie Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns (2.910,60 €) und Ersatz des aus der Kündigung der Lebensversicherung entstandenen Schadens (= 436,05 €) sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,80 €.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an ihn 28.679,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte zu 3) ihm, dem Kläger, aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass der Zeuge X hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einlage nicht für die Beklagte zu 1) tätig gewesen sei, sondern ausschließlich für die X Direkt AG, bei der es sich um eine konzerneigene Vertriebsgesellschaft der X Gruppe handele. Anlageziel des Klägers sei eine Beteiligung mit der Möglichkeit der Steuerersparnis gewesen. Der Zeuge X habe die nötige Aufklärung erteilt und den Kläger nicht etwa in dem Glauben gelassen, dass lediglich 5 % der Zeichnungssumme für Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verwendet und die restlichen 95 % direkt investiert werden würden. Der Zeuge habe vielmehr über die Beteiligung an den Verlusten, das Risiko eines Totalverlustes, die typischen Risiken an einer Unternehmensbeteiligung und über die Kündigungsmodalitäten aufgeklärt. Er habe darauf hingewiesen, dass das Beteiligungskonzept darauf ausgerichtet gewesen sei, Steuervorteile durch Verluste zu erzielen. Aufgeklärt habe der Zeuge auch darüber, dass im Fall einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft bzw. eines negativen Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses eine Nachschusspflicht bis zur Höhe der getätigten Einnahmen bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und der Ehefrau des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26.03.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 23.936,09 € gemäß § 826 BGB und auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzug in Höhe von 1.057,69 € jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Betrag von 23.936,05 € errechnet sich aus den seitens des Klägers geleisteten Einlagen in Höhe von insgesamt 33.600,00 € abzüglich 2.100,00 € Entnahmen und 8.000,00 € aus dem mit der X Sachwert AG am 30.10.2006 geschlossenen Vergleich zuzüglich eines Schadensbetrages von 436,05 € aus der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung.
Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.057,69 € beruhen auf einem Gegenstandswert von bis 25.000,00 € (1,3 Geschäftsgebühr = 911,80 €) zuzüglich 20,00 € Auslagen und 145,89 € (16 % Mehrwertsteuer).
Die hier in Rede stehende atypische stille Beteiligung des Klägers an der X Sachwert AG ist durch Vermittlung des für die X Finanz AG tätigen Zeugen X zustande gekommen. Die durchgeführten Vermittlungsgespräche beruhten auf den Vorgaben der von dem Beklagten zu 3) geplanten und organisierten Schulungen, die darauf abzielten, potentielle Kunden über die Risiken der Anlageform nicht bzw. nur unzureichend zu informieren und die in erster Linie darauf gerichtet waren, möglichst hohe Umsätze zu erzielen.
Der Zeuge X ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger nicht etwa für die X Direkt AG, sondern als Vermittler für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) tätig geworden. Der Zeuge hat anlässlich seiner Vernehmung durch die Kammer keinen Zweifel daran gelassen, dass er seinerzeit für die X Finanz tätig war und im Rahmen dieser Tätigkeit Anteile an der X Sachwert AG vermittelt hat. Nach der Darstellung des Zeugen haben die X Finanz und die X Sachwert AG seinerzeit eng zusammen gearbeitet, wobei die X Finanz die hier in Rede stehende Anlage bei der X Sachwert AG vermittelte. Dazu passt auch die von dem Zeugen geschilderte Abwicklung der Anlagemodalitäten, wonach der unterzeichnete Zeichnungsschein an die X Finanz weitergeleitet wurde. Der Zeuge konnte nach seinen eigenen Angaben nichts dazu sagen, ob die X überhaupt eine eigene Vertriebsgesellschaft unterhielt. In dem Zeichnungsschein selbst ist die X Finanz AG ("FF") aufgeführt. Grundlage der Vermittlungstätigkeit des Zeugen waren die von dem Beklagten zu 3) zu verantwortenden Schulungen. Auch dies hat die Vernehmung des Zeugen X mit der nötigen Eindeutigkeit ergeben. Dieser hat nach Vorlage der bei der Akte befindlichen Schulungsunterlagen (Bl. 29/33 GA) ausgesagt, dass ihm diese Papiere bekannt sind und bei den Schulungen, an denen er selbst teilgenommen hat, die in den Papieren niedergelegten Dinge besprochen wurden. Nach den Angaben des Zeugen handelte es sich dabei um Schulungen der X Finanz, wobei auch der Inhalt der mit den Kunden zu führenden Gespräche Gegenstand der Schulungen waren. Der Beklagte zu 3) war nach dem Vorbringen des Klägers als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer verantwortlich für die Inhalte und die Durchführung der Schulungen der Mitarbeiter sowie für die Schulungsunterlagen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte zu 3) das konzipierte Verkaufsgespräch persönlich auf CD und MC aufnehmen lassen und diese von ihm selbst besprochenen Medien an die Vermittler verteilen lassen, damit sich diese den genauen Ablauf des Gesprächs entsprechend den Schulungsvorgaben einprägen konnten. Dem Beklagten zu 3) waren die Einzelheiten des strukturierten Verkaufsgesprächs und damit auch die damit verbundenen Unzulänglichkeiten bekannt. Vor diesem Hintergrund war ihm, worauf der Kläger zutreffend abstellt, bewusst, dass die Verwendung der Gesprächsvorlage zu einer Täuschung der Anleger über die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage dienen sollte und dass die Schulungsunterlagen nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung entsprachen. Im Rahmen von Kapitalmarktgeschäften soll der Anleger durch den Anlageberater über alle Risiken, Chancen und Eigenschaften der Anlage aufgeklärt werden, so dass er in der Lage ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Dazu ist eine sorgfältige, vollständige, sachlich zeitnahe und verständliche Aufklärung und Beratung erforderlich. Umfasst ist dabei u.a. die Einholung der Anlageziele und Risikobereitschaft des Kunden sowie seiner finanziellen Verhältnisse durch den Berater. Eine an diesen Kriterien orientierte sachgerechte Anlageberatung und Vermittlung hat nicht stattgefunden. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit der Zeuge X anlässlich seiner Vernehmung davon gesprochen hat, dass er mit dem Kläger auch darüber gesprochen habe, dass es wie bei jeder Investition Risiken gäbe, so ist dies völlig unzureichend und lässt eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, da der Zeuge im Rahmen der Beweisaufnahme nicht im Stande war, einzelne Risiken anzugeben, sondern sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkte, pauschal auf das Emissionsprospekt hinzuweisen, wobei sich im vorliegenden Fall nicht feststellen lässt, dass dem Kläger das Emissionsprospekt überhaupt ausgehändigt worden ist. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang davon gesprochen hat, dass der Kläger das Emissionsprospekt und auch den Verkaufsprospekt erhalten habe, so steht dem die Aussage der Ehefrau des Klägers entgegen, die die vorbezeichneten Unterlagen nicht bei ihrem Ehemann gesehen hat. Die Bekundungen des Zeugen X sowie die hier in Rede stehenden Schulungsunterlagen machen vielmehr deutlich, dass bei den sogenannten Beratungsgesprächen die positiven Aspekte der Anlage im Vordergrund standen und der potentielle Anleger darüber im Unklaren gelassen wurde, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes bzw. die Gefahr einer Nachschusspflicht bestand. Auch die in den Schulungsunterlagen bzw. in den Unterlagen zum Präsentationsgespräch erwähnten steuerlichen Vorteile von im Einzelfall bis zu 30 % der Einmalzahlung zeigen, dass die Verkaufsstrategie, so wie sie von dem Beklagten zu 3) initiiert worden war, darauf abzielte, nur die Vorteile der Anlageform in den Vordergrund zu rücken und die damit verbundenen Risiken gänzlich unerwähnt zu lassen. Dies passt zur Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers, wonach der Vermittler X ihr auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass es bei der hier in Rede stehenden Anlage kein Risiko gäbe. Zwar kann eine mögliche Aufklärung im Rahmen eines Vertragsanbahnungsgesprächs durch die Überreichung eines Prospekts über die Kapitalanlage ersetzt werden. Erforderlich ist jedoch, dass das Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Darüber hinaus muss dem Anlageinteressenten das Prospekt so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sein, dass ein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Um einen solchen Fall geht es hier aber gerade nicht. Unabhängig davon, dass sich nicht feststellen lässt, dass dem Kläger entweder das Emissionsprospekt oder der Verkaufsprospekt oder gar beides ausgehändigt wurden, vermag die Überreichung eines Prospekts im Rahmen eines mündlichen Beratungsgesprächs die gebotene umfassende Aufklärung nicht zu ersetzen.
Nach alledem ist die Klageforderung in der zuerkannten Höhe begründet. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 3) dagegen allerdings nicht zu. Insoweit fehlt es an nachvollziehbarem Sachvortrag, dass ein solcher Gewinn, wie er geltend gemacht wird, auch tatsächlich erzielt worden wäre. Darüber hinaus kann der Kläger nicht gleichzeitig entgangenen Gewinn und Ersatz des mit der Kündigung der Lebensversicherung entstandenen Schadens geltend machen, da dies zu einer Schadenskumulation führen würde. Auf die fehlende Substantiierung ist der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2009 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage teilweise abzuweisen. Die Anwaltskosten berechnen sich nicht nach einem Gegenstandswert von 70.140,00 €, sondern nach einem Wert bis 25.000,00 €.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Rechtshängigkeit begründet (§ 291 BGB).
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Zulässigkeit folgt aus § 850 f Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 26.846,45 €; dem Feststellungsantrag kommt kein eigener Streitwert zu.