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Landgericht Krefeld·3 O 58/89·10.07.1990

Schadensersatz wegen Vernichtung persönlichen Eigentums bei Zellenrevision

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Kläger verlangt Ersatz für bei einer Zellenrevision entfernte bzw. beschädigte Gegenstände. Zentrale Fragen sind die Amtshaftung des Landes und die Zulässigkeit der Aufrechnung. Das Gericht erkennt die Eigentumsverletzung an und verurteilt das Land zur Zahlung von 80 DM; 20 DM werden als erledigt festgestellt, der Rest abgewiesen. Begründend führt das Gericht § 839 BGB, § 287 ZPO und die Unzulässigkeit der Aufrechnung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 80 DM zzgl. Zinsen; weitere 20 DM als erledigt festgestellt, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt ein Amtsträger in Ausübung seines Dienstes fremdes Eigentum, besteht ein Anspruch gegen den Dienstherrn nach § 839 BGB.

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Die Vernichtung von persönlichen Gegenständen durch Bedienstete ist mindestens dann als vorsätzlich zu werten, wenn erkennbar ist, dass es sich um persönliche Habe handelt.

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Eine Aufrechnung ist gemäß § 393 BGB ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

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Durch Aufrechnung nach § 389 BGB erlischt ein Anspruch insoweit, als die Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.

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Das Gericht kann bei geringem Schadensumfang und unverhältnismäßigem Aufwand die Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 389 BGB§ 393 BGB§ 291 BGB§ 288 BGB

Tenor

Das beklagte Land X7 wird verurteilt, an den Kläger 80,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß in Höhe von weiteren 20,-- DM der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land X7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt X.

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Am 15. Februar 1989 wurde bei ihm eine Zellenrevision durchgeführt.

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Der Kläger behauptet, anläßlich der Zellenrevision seien sein maßangefertigtes Standregal, seine Tischdecke sowie seine leeren Tabak- und Keksdosen entfernt und auf den Müll geworfen worden. Ferner sei der Schwenkarm seiner TV-Antenne beschädigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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das Land X7 zu verurteilen, an ihn 215,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1989 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt hilfsweise,

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festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist.

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Das beklagte Land beantragt,

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             die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land behauptet, bei der Zellenkontrolle seien weder eine Tischdecke, noch eine Tabaks- und Keksdose

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entfernt worden, noch eine TV-Antenne beschädigt worden. Darüberhinaus besteht die Ansicht, daß ein eventueller Wert der vom Kläger bezeichneten Gegenstände mit 0,-- DM anzusetzen sei.

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Es sei zutreffend, daß aus der Zelle ein aus Pappabfällen gebasteltes Gebilde entfernt worden sei, das der Kläger als Regal bezeichne. Dies sei aus Abfallmaterial hergestellt worden und daher der Müllverwertung zugeführt worden.

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Hilfsweise rechnet das beklagte Land in Höhe der Klageforderung mit seinem Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten aus dem Verfahren 31 Kls 24 Js 476/85 LG Wuppertal, welche 17.871,69 DM betragen, auf.

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Es ist Beweis erhoben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. März 1990.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Dem Kläger steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen der Verletzung seiner Eigentumsrechte an dem Regal, an der Tischdecke sowie den Keks- bzw. Tabaksdosen und der Beschädigung seiner TV-Antenne zu.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß anläßlich der am 15. Februar 1989 durchgeführten Zellenrevision eine Tischdecke, eine Keks- sowie Tabakdose sowie ein kunststoffbeschichtetes Holzregal durch Bedienstete des beklagten Landes aus der Zelle entfernt und anschließend der Müllverwertung zugeführt wurden. Die Zeugen X1 und X2 bekundeten, daß es sich bei dem aus der Zelle entfernten Regal um ein aus kunststoffbeschichteten Platten zusammengeschraubtes stabiles Regal handelte. Auch von den Zeugen X3, X4 sowie X5 wurde bestätigt, daß es sich entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht um ein Papp-Regal, sondern vielmehr um ein zumindest aus Spanplatten hergestelltes Holzregal handelte, welches seinerzeit aus der Zelle entfernt und vernichtet worden ist.

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Durch den Zeugen X6 wurde ferner bestätigt, daß seinerzeit eine Tischdecke aus der Zelle entfernt wurde.

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Durch die Zeugen X4 und X2 wurde ferner bestätigt, daß eine Keksdose damals weggeworfen wurde. Auch der Zeuge X5 bekundete, daß seinerzeit auf dem Holzregal "Döschen und anderer Kleinkram" gelegen hätten. Angesichts der klaren Äußerungen des Zeugen X6, sowie der Zeugen X5 und X4 steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, daß anläßlich der Zellenrevision ein Kunststoffteil der TV-Antenne des Klägers beschädigt wurde.

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Dem Kläger steht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz dieser Schäden gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB zu.

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Das Gericht hat die Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO wie folgt geschätzt, da eine Wertbestimmung durch

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einen Sachverständigen in keinem Verhältnis zu der geltend gemachten Schadenshöhe gestanden hätte und die Kammer darüberhinaus über hinreichend eigene Sachkunde verfügt:

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Regal                              50,-- DM

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Tischdecke                      20,-- DM

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Dosen                             10,-- DM

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Antenne                          20,-- DM

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Im Hinblick auf die von dem beklagten Land erklärte Aufrechnung mit der unstreitigen Kostenforderung in Höhe von über 17.000,-- DM ist die Forderung wegen Beschädigung der Antenne in Höhe von 20,-- DM gemäß § 389 BGB erloschen. Es ist davon auszugehen, daß die diesbezügliche Beschädigung, welche infolge eines Umstoßens der Antenne eingetreten war, fahrlässig herbeigeführt worden ist.

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In Anbetracht der erst mit Schriftsatz vom 27. April 1989 erklärten Aufrechnung und dem daraufhin von Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 19 . Juni 1990 gestellten Hilfsantrag war insoweit eine Erledigung der Hauptsache festzustellen gewesen.

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Hinsichtlich der übrigen eingetretenen Schäden ist die Aufrechnung seitens des beklagten Landes gemäß § 393 BGB unzulässig, da es sich insoweit um Forderungen des Klägers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt .

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Soweit durch Bedienstete des beklagten Landes eine Tischdecke sowie eine Keks- und Tabakdose aus der Zelle entfernt und der Müllverwertung zugeführt wurden, geschah die diesbezügliche Eigentumsverletzung durch die Bediensteten vorsätzlich. Ihnen war bekannt, daß es sich hierbei um persönliche Gegenstände des Klägers handelte. Zwar mag es im Hinblick auf die Strafvollzugsbestimmungen durchaus zulässig gewesen sein, diese Gegenstände aus dem Haftraum des Klägers zu entfernen, nicht jedoch durften die Bediensteten des beklagten Landes diese Gegenstände ohne Zustimmung des Klägers der Müllverwertung zuführen. Vielmehr hätten diese Gegenstände zur Habe des Gefangenen genommen werden müssen. Es handelte sich bei diesen Gegenständen keinesfalls um Abfall.

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Auch soweit die Bediensteten des Landes das Regal entfernten und auf den Müll werfen ließen, handelten sie zumindest bedingt vorsätzlich. Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger gestattet war, ein selbstangefertigtes Regal in seinem Haftraum aufzustellen, jedenfalls handelte es sich bei diesem Regal um sein Eigentum, welches von den Bediensteten des beklagten Landes nicht ohne seine Einwilligung auf den Müll geworfen werden durfte. Dies war auch für die Beamten durchaus erkennbar.

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Die von Seiten des beklagten Landes getätigte Spekulation, "daß es keinem Gefangenen bei seiner Entlassung einfallen würde, diese Pappkartongebilde mit nach Hause zu nehmen", vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Eine Entscheidung, ob der Gefangene sein Eigentum bis zu seiner Entlassung aufbewahrt haben will, ober aber ob dies vernichtet werden kann, ist grundsätzlich dem Gefangenen zu belassen. Dessen Willen kann nicht durch bloße Spekulation seitens der Anstaltsleitung ersetzt werden.

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In Anbetracht der zumindest bedingt vorsätzlichen Eigentumsverletzung seitens der Anstaltsbediensteten war eine Aufrechnung mit den diesbezüglichen Schadensersatzforderungen in Höhe von 80,-- DM unzulässig gemäß § 393 BGB.

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Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Beklagten ist als geringfügig zu bezeichnen. Da durch die Zuvielforderung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind, und die Klage im übrigen auch wegen des erledigten Teiles zunächst begründet war, erschien es gerechtfertigt, sämtliche Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 215,- DM