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Landgericht Krefeld·3 O 58/18·08.02.2018

Arrest zur Sicherung von Forderungen wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach §§ 916 ff. ZPO einen dinglichen Arrest zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 136.252,83 EUR aus angeblich unerlaubter Finanzportfolioverwaltung nach Einzahlungen auf ein Treuhandkonto. Das Landgericht hat den Arrest angeordnet und Kontoguthaben bis zur Höchstsumme gepfändet. Es sah den Anspruch glaubhaft gemacht (Vertragsunterlagen, eidesstattliche Versicherungen, Hinweise auf strafrechtliche Ermittlungen) und die Besorgnis der Vereitelung der späteren Zwangsvollstreckung als gegeben an. Als Abwendung wurde Hinterlegung oder bankmäßig abgesicherte Bürgschaft gemäß § 923 ZPO zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zur Sicherung einer Forderung wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht und der Arrestgrund nach § 917 ZPO vorliegt.

2

Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs im Arrestverfahren können die Vorlage von Vertragsunterlagen, eidesstattliche Versicherungen und Verweise auf strafrechtliche Ermittlungen und Hausdurchsuchungen ausreichen.

3

Der Arrestgrund (Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung) ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff entzieht oder belastet.

4

Die Vollziehung eines Arrestes kann durch Hinterlegung der Pfandsumme oder durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer geeigneten Bank bzw. eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts gemäß § 923 ZPO abgewendet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 923 ZPO§ 916 ff. ZPO§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 917 ZPO

Tenor

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 136.252,83 EUR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gemäß Beitritt zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin mit Erklärung des Antragstellers vom 19.12.2014 und nachfolgenden Einzahlungen

22.12.2014              49.980,00 €

12.01.2015                     20,00 €

22.05.2015              24.520,00 €

17.12.2015              13.020,00 €

17.05.2016              15.020,00 €

27.10.2016              15.020,00 €

Summe:                            117.580,00 €

sowie einer Kosten- und Zinspauschale in Höhe von 20.000,00 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes wird das Guthaben der Antragsgegnerin auf dem Treuhandkonto Q. AG des Wirtschaftsprüfers Dipl.- Kfm. F., T-Allee XX, C., IBAN XXXXXX bei der C-Bank bis zum Höchstbetrag von 156.252,83 € gepfändet.

Durch Hinterlegung von 156.252,83 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

3

                                                        I.

4

Der Antragsteller trägt vor, dass er insgesamt 117.580,00 € auf das Treuhandkonto des Wirtschaftsprüfers F. gezahlt habe, nachdem er mit Beitrittserklärung vom 19.12.2014 eine Beitrittserklärung zum Vermögensverwaltungsmandat der Q. AG unterzeichnet habe. Ausweislich der Abrechnung vom 31.12.2016 habe sich der damalige Kapitalstatus auf 136.252,83 € belaufen. Am 03.03.2017 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Handel mit Derivaten eingestellt worden und alles „im cash“ sei. Die Kunden könnten über ihre Gelder verfügen. Mit Vergütungsauftrag vom 03.12.2017 habe er die Auszahlung seines Kapitalstatus auf sein Konto bei der  F. AG verlangt, was in der Folge jedoch nicht geschehen sei. Auf einer Informationsveranstaltung am 07.12.2017 in C. seien durch einen Herrn G. widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Kundengelder gemacht worden, welche nicht mit der Information, die Gelder seien „im cash“ vorhanden, in Einklang zu bringen seien. Ferner habe er nun in Erfahrung bringen müssen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen die Antragsgegnerin liefen und es sich bei dem Anlagesystem um ein sog. „Schneeballsystem“ handele. Es sei deshalb zu befürchten, dass nach der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine Kundengelder mehr vorhanden seien und eine spätere Zwangsvollstreckung somit fruchtlos verliefe.

5

                                                        II.

6

Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 136.252,83 Euro gegen die gegnerische Partei besteht. Einen solchen könnte der Antragsteller im Falle eines betrügerischen Anlagesystems auf § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen, jedenfalls aber auf vertragliche Anspruchsgrundlagen, denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Auszahlung des Anlagebetrages nebst erwirtschafteten Renditen nach der Geschäftseinstellung angeboten. Die Glaubhaftmachung erfolgte mittels Vorlage von Kopien der Vertragsunterlagen, durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und einem Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen und Hausdurchsuchungen.

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Er hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

8

Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte belaste bzw. Vermögenswerte dem Zugriff zahlreicher Gläubiger entziehe, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.

9

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

11

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

12

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.