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Landgericht Krefeld·3 O 529/93·26.01.1994

Schmerzensgeldklage wegen Fahrbahnunebenheit abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen eines Sturzes über eine Fahrbahnvertiefung (Hydrantendeckel). Streitfrage ist, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Unebenheit für den Fahrzeugverkehr nicht gefährlich erschien und die Klägerin beim Überqueren erhöhte Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Selbst bei Annahme des Unfalls rechtfertigt der vorgetragene Sachverhalt keine Haftung.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz auf Fahrbahnvertiefung als unbegründet abgewiesen; keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Haftung aus Amtspflichtverletzung wegen Fahrbahnmängeln ist erforderlich, dass die Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde; bloße Unfallfolgen genügen nicht.

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Eine Gemeinde muss ihr Straßennetz nicht derart beschaffen halten, dass Fußgänger an jeder beliebigen Stelle gefahrlos die Fahrbahn überqueren können; maßgeblich ist, ob die Unebenheit gegenüber dem für die Fahrbahn zulässigen Fahrzeugverkehr gefährlich ist.

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Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn außerhalb besonderer Querungsstellen, trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht; war eine Unebenheit bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar und vermeidbar, schließt dies regelmäßig die Haftung des Straßenbaulastträgers aus.

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Der klägerische Vortrag genügt zur Begründung eines Haftungsanspruchs nicht, wenn er keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verkehrssicherungspflicht und deren Kausalität für den Schaden ergeben.

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Nach der Rechtsprechung stellen auch größere Fahrbahnvertiefungen (gegebenenfalls bis in den Bereich von rund 10 cm) nicht ohne Weiteres eine für den Fahrzeugverkehr gefährliche Gefahr dar und begründen daher nicht allein die Haftung des Straßenbaulastträgers gegenüber Fußgängern.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 839 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ Art. 34 GG§ 9a Straßen- und Wegegesetz NRW§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftpflichtverletzung im Rahmen deren Verkehrssicherungspflicht bezüglich der O.-straße in V. geltend.

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Die Klägerin überquerte am 31.10.1992 mittags gegen 12.30 Uhr in Höhe ihrer Wohnung die Fahrbahn der O.-straße. Dort ist ein Hydrant in die Fahrbahn eingelassen, der mit einem Deckel verschlossen ist. Im Bereich dieses Deckels bildet die Fahrbahn eine Unebenheit. Diese ist ca. 11 cm lang und - nach dem Vortrag der Klägerin - 3,5 cm, - nach dem Vortrag der Beklagten - 2,5 bis 3 cm tief. Am 09. 11.1992 hat die Beklagte diese Stelle egalisiert.

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Die Klägerin, die sich am 02.12.1992 beim praktischen Arzt A. in H. untersuchen ließ (Bl. 6 d. A.) , behauptet, sie sei in diese Vertiefung getreten und gestürzt. Dabei habe sie sich verletzt. Sie habe sich eine Jochbeinprellung mit Schürfwunde, eine Schürfwunde am linken Unterschenkel und eine Prellung am Kniegelenk zugezogen. Außerdem habe sich ein Zahn gelockert und sei abgebrochen, so daß er erneuert werden mußte.

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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 1.500,-- DM für angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Unfall, der ihr unbestritten erst am 10.11.1992 gemeldet wurde, mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Sie trägt vor, sie habe noch am 24.08.1992 eine Wegekontrolle vorgenommen und eine Gefahrenquelle auf der Fahrbahn an dieser Stelle nicht festgestellt . Sie vermutet, daß die Klägerin die Fahrbahn nicht aufmerksam genug begangen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Bereits der eigene Vortrag der Klägerin rechtfertigt ihre Schmerzensgeldforderung nicht, so daß ohne weitere Beweiserhebung zu entscheiden war.

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Schmerzensgeld könnte die Klägerin von der Beklagten nur dann verlangen, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte (§§ 823,  839, 847 Abs. 1 BGB, Artikel 34 GG, § 9a Straßen- und Wegegesetz NRW). Von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten kann aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden.

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Es bedarf keiner Klärung, ob die Klägerin überhaupt den Unfall erlitten hat. Hier mögen sich Zweifel auftun, weil die Klägerin den Unfall unbestritten erst am 10.11.1992 der Beklagten gemeldet hat und sie sich erstmals am 02.12.1992 vom praktischen Arzt A. untersuchen ließ. Aber selbst wenn einmal angenommen wird, daß der Unfall geschehen ist, steht der Klägerin kein Schmerzensgeld zu.

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Die Klägerin ist an einer Stelle der Straße gestürzt, die nicht in erster Linie der Benutzung durch Fußgänger gewidmet ist. Sie stürzte auf der Fahrbahn, die sie überquerte. Zwar ist es einem Fußgänger nicht verboten, eine Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen zu queren. Dies zwingt aber eine verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht, ihr gesamtes Straßennetz in einem Zustand zu erhalten, daß einem Fußgänger an jeder beliebigen Stelle das gefahrlose Überschreiten der Fahrbahn ermöglicht wird (OLG Celle NJW RR 89, 159). Nur wenn eine Gefährlichkeit gegenüber dem dort zugelassenen Fahrzeugverkehr feststellbar wäre, könnte sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung der Beklagten berufen. Daß die hier gegebene Unebenheit von maximal 11x3,5 cm dem Fahrzeugverkehr, dem die Fahrbahn in erster Linie gewidmet ist, gefährlich werden konnte, ist von der Klägerin weder behauptet noch nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten. Die Rechtsprechung hat deshalb selbst größere Vertiefungen in der Fahrbahn bis zu 10 cm nicht als ausreichend angesehen, um die Haftung des Straßenbaulastträgers für Verletzungen von Fußgängern zu begründen. Hierauf hat die Beklagte unter Hinweis auf zutreffende Zitatstellen in ihrem Schriftsatz vom 02.06.1993 zu Recht hingewiesen. Auf diese Rechtsprechung wird Bezug genommen.

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Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 0LG Frankfurt MDR 84, 54, trifft nicht den vorliegenden Fall. Dort ist ersichtlich auf eine komplizierte, stark befahrene Großstadtkreuzung abgestellt, an der die Fußgänger die Fahrbahn überqueren müssen. Hier aber handelt es sich unbestritten um eine ruhige Anliegerstraße.

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Soweit ein Fußgänger die Fahrbahn an einer Stelle überquert, die nicht eigens dafür hergerichtet ist, hat er dies mit erhöhter Sorgfalt zu tun. Er hat sich den Straßenverhältnissen anzupassen und muß aufmerksam die Fahrbahn überqueren (LG Wiesbaden NJW RR 86, 902). Nichts deutet hier darauf hin, daß die Klägerin diese Sorgfalt beobachtet hat. Es ist nicht von ihr erklärt worden, weshalb sie am helllichten Tag mittags gegen 12.30 Uhr auf der unbestritten ruhigen Anliegerstraße die Unebenheit nicht bemerkt hat, obwohl diese schon nach den von ihr angegebenen Maßen ohne große Mühe hätte erkannt werden müssen. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist der Vortrag der Beklagten, daß sich diese Stelle immerhin vor der Wohnung der Klägerin befindet, und daß ihr deshalb eigentlich die Lage des Hydranten nicht unbekannt gewesen sein dürfte. War jedoch die Unebenheit bei gebotener Sorgfalt bemerkbar, dann mußte die Klägerin nicht auf sie treten; Verletzungen wären dann bei sorgfältigem Überqueren der Fahrbahn vermieden worden.

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Deshalb kann hier schon nach dem Vortrag der Klägerin eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZP0.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZP0.

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Streitwert: 1.500,-- DM