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Landgericht Krefeld·3 O 441/09·14.04.2010

Tierhalterhaftung bei Katzensturz: Mitverschulden der Tierhüterin (25 %)

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Krankenkasse verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten nach einem Sturz der Versicherten über den Kater des Beklagten. Das Gericht bejahte eine Haftung des Beklagten aus § 833 S. 1 BGB und den Forderungsübergang nach § 116 SGB X; ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII wegen angeblicher Beschäftigung verneinte es (bloße Nachbarschaftshilfe). Die Versicherte habe jedoch als Tierhüterin ein Mitverschulden (§ 254 BGB) zu tragen, orientiert am Sorgfaltsmaßstab des § 834 S. 2 BGB. Daher sprach das Gericht 75 % der unstreitigen Kosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB i.V.m. § 116 SGB X zu 75 % zugesprochen; im Übrigen wegen Mitverschuldens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Erleidet eine Person durch das Verhalten eines gehaltenen Tieres einen Gesundheitsschaden, verwirklicht sich die Tiergefahr und der Tierhalter haftet grundsätzlich nach § 833 S. 1 BGB verschuldensunabhängig.

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Ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung voraus; eine weisungsfreie nachbarschaftliche Gefälligkeit begründet regelmäßig keine Beschäftigung.

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Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt nur in Betracht, wenn sich der Verletzte freiwillig einer über die typische Tiergefahr hinausgehenden Gefahr aussetzt.

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Wird der Tierhüter durch das Tier verletzt, ist ein Mitverschulden nach § 254 BGB unter Orientierung am Maßstab des § 834 S. 2 BGB zu prüfen; der Tierhüter muss darlegen und beweisen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben oder dass der Schaden auch bei Sorgfalt eingetreten wäre.

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Lässt ein Tierhüter eine Katze in der Wohnung frei laufen, kann es zur im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehören, sich vor dem Umhergehen zu vergewissern, ob sich das Tier in unmittelbarer Nähe befindet, und sich gegebenenfalls besonders vorsichtig zu bewegen.

Relevante Normen
§ 104 SGB VII§ 2 Abs. 28 SGB VII§ 834 BGB§ 833 Satz 1 BGB§ 116 Abs. 1 SGB X§ 104 Abs. 1 SGB VII

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.034,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.020,61 € seit dem 20.07.2009 und aus 13,64 € seit dem 14.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung.

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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X, Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsmitglied Frau X war. Sie begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten X wegen Krankenkassenleistungen infolge eines Sturzes, welcher sich am 29. Juni 2006 in der Wohnung der Versicherten ereignete.

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Die Versicherte X und der Beklagte waren Nachbarn. Der Beklagte ist Halter des Katers Paolo. Die Versicherte X nahm diesen während einer Reise des Beklagten vom 29. Juni 2009 bis zum 02. Juli 2009 in Obhut. Der Kater konnte stets über die leicht offenstehende Balkontür des Beklagten über den Balkon in die Wohnung der Versicherten X gelangen. Er wurde von dieser gefüttert und hielt sich tagsüber teilweise in ihrer Wohnung auf.

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Am 29. Juni 2006 sprang der Kater der Versicherten X, während diese in der Wohnung umherging zwischen die Beine und brachte sie so zu Fall. Sie zog sich dabei eine Oberschenkelhalsfraktur (rechts) zu.

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Auf Grund ihrer Verletzung wurde die Versicherte X vom 29. Juni 2006 bis zum 12. Juli 2006 im Xhospital X stationär behandelt. Dort wurde ein künstliches Hüftgelenk implantiert. Anschließend wurde sie in das X-Hospital in X verlegt und dort vom 12. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 stationär behandelt. Im Rahmen der Behandlung sind folgende Kosten entstanden:

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Krankenhausaufenthalt im Xhospital 5.944,32 € Krankenhausaufenthalt im X-Hospital 4.144,36 € Transportkosten vom 29 Juni 2006 273,77 € Transportkosten vom 12. Juli 2006 39,50 € 1 Gehstock 18,19 € 1 Gehbock, Spring Gehgestell 71,28 € Kompressions-Wadenstrümpfe 98,42 € Fallpauschale für ärztliche Behandlung usw. 122,50 €

  • Krankenhausaufenthalt im Xhospital 5.944,32 €
  • Krankenhausaufenthalt im X-Hospital 4.144,36 €
  • Transportkosten vom 29 Juni 2006 273,77 €
  • Transportkosten vom 12. Juli 2006 39,50 €
  • 1 Gehstock 18,19 €
  • 1 Gehbock, Spring Gehgestell 71,28 €
  • Kompressions-Wadenstrümpfe 98,42 €
  • Fallpauschale für ärztliche Behandlung usw. 122,50 €
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Insgesamt fielen Kosten in Höhe von 10.712,34 € an.

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Nach dem Sturz der Versicherten X kümmerte sich deren Sohn um den Kater des Beklagten, bis dieser von seiner Reise zurückkam. Dieser setzte sodann seine Haftpflichtversicherung von dem Vorfall in Kenntnis, welche jedoch eine Regulierung ablehnte.

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Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zur Zahlung von 10.694,15 € auf und setzte ihm dazu eine vierwöchige Frist. In dieser Rechnung war der Gehstock nicht enthalten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seitens der Versicherten X. Katzen dürften in der Wohnung frei herumlaufen und besondere Verhaltensmaßregeln, um Katzen am Freilauf in der Wohnung zu hindern, gebe es nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.712,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.694,15 € seit dem 20.07.2009 und aus 18,19 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass jedenfalls der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII eingreife, weil die Versicherte X wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 28 SGB VII tätig geworden sei. Dafür spreche bereits die Tatsache, dass nach dem Unfall eine Ersatzkraft zur Versorgung des Katers gesucht worden sei. Darüber hinaus greife zu Lasten der Versicherungsnehmerin X die Verschuldensvermutung des § 834 BGB und es sei zu bedenken, dass sie im Rahmen der Inobhutnahme eine Risikoübernahme erklärt habe.

Entscheidungsgründe

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Der zulässigen Klage ist teilweise stattzugeben, weil der Beklagte als Tierhalter gemäß den §§ 833 S. 1 BGB, 116 Abs. 1 SGB X mit einer Quote von 75 % haftet.

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Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens gleicher Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz beziehen.

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Die Versicherte X hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, welcher ein Tier hält, wenn durch das Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten.

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Der Beklagte ist Halter des Katers Paolo. Bei dem Unfall hat sich die von dem Kater ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Der Beklagte hat die zuvor bestrittene Ursächlichkeit seines Katers für den Sturz der Versicherten X und damit für deren Oberschenkelhalsfraktur im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Er gab an, er habe der Versicherten X geglaubt, dass diese über die Katze gefallen sei. Eine Nachbarin habe ihm erzählt, die Versicherte X sei über seine Katze gefallen. Er habe sich auch später mit dieser über den Vorfall unterhalten. Die Versicherte X habe sich Richtung Napf bewegt und jeder wisse, wenn man sich Richtung Fressnapf bewegt, würde man von der Katze überholt.

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Im Übrigen ergibt sich die Kausalität des Katers für den Unfall auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Sowohl in dem von der Versicherten ausgefüllten Unfallfragebogen vom 20. September 2006 als auch deren Schreiben vom 18. Juni 2007 ist dessen Kater als Verursacher des Unfalls genannt. In dem Bericht des Xhospitals vom 21. August 2006 ist ebenfalls im Rahmen der Anamnese angegeben, dass die Versicherte X angegeben habe, über eine Katze gestolpert und auf die rechte Hüfte gefallen zu sein. Der Umstand, dass sich der Beklagte vorprozessual an seine Haftpflichtversicherung gewandt hat, spricht auch dafür, dass er von einer Verantwortlichkeit seinerseits ausgegangen ist.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Frau X war keine Versicherte im Sinne dieser Vorschrift. Der Kreis der Versicherten bestimmt sich nach § 2 SGB VII. Im vorliegenden Fall kommt nur die Beschäftigteneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Maßgeblich ist der Beschäftigungsbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte angegeben, die Versicherte X habe alles selbst entschieden, die Beiden hätten die Beaufsichtigung des Tieres nicht besonders abgesprochen. Es sei lediglich abgemacht gewesen, dass die Versicherte X abends die Balkontüre zumache, damit der Kater seine Geschäfte in der Wohnung des Beklagten erledige. Das Gericht übersieht nicht, dass für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne dieser Vorschriften weder ein Arbeitsverhältnis noch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit erforderlich ist. Es handelt sich hier dennoch um ein nachbarschaftliches Gefälligkeitsverhältnis in dessen Rahmen die Versicherte X frei also nicht weisungsgebunden tätig geworden ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis war nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Unfall der Sohn der Versicherten X den Kater versorgte. Auch dies ist im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe zu sehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung mit dem Beklagten abgesprochen war, geschweige denn, dass dieser der Vertretung Weisungen irgendeiner Art erteilt hätte. Darüber hinaus war die Versicherte X auch nicht in die Organisation des Beklagten eingegliedert. Die Tätigkeit hat sich vielmehr in ihren Lebensrhythmus eingefügt, da sie entscheiden hat, wann das Tier gefüttert und wann die Balkontüre geschlossen wurde.

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Die Tierhalterhaftung des Beklagten lässt sich auch nicht mit der Begründung ausschließen, die Versicherte X habe ein entsprechendes Risiko übernommen und sich freiwillig in die von dem Kater ausgehende Gefahr begeben. Der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann allenfalls dann zum Ausschluss der Tierhalterhaftung führen, wenn sich die Verletzte durch die Inobhutnahme des Tieres freiwillig einer Gefahr ausgesetzt hat, welche über die normalerweise von einem Tier dieser Art ausgehende Gefahr hinausgeht (OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492, 1493 m.w.N.). Das vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat sich vielmehr dahingehend eingelassen, dass jeder wisse, dass die Katze einen überholen, wenn man sich Richtung Fressnapf bewegt. Es handelt sich also um eine typische von einer Katze ausgehende Gefahr.

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Eine Begrenzung der Tierhalterhaftung nach § 834 S. 1 BGB kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn durch das Tier ein Dritter und nicht der Tierhüter selbst einen Schaden erlitten hat, was hier nicht der Fall ist.

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Allerdings ist die Haftung des Beklagten durch ein Mitverschulden der Versicherten X gemäß § 254 Abs. 1 BGB begrenzt. Wenn der Tierhüter durch das Tier verletzt wird, muss sich die Mitverschuldensprüfung an dem Haftungsmaßstab des § 834 S. 2 BGB orientieren. Im Rahmen dieser Vorschrift muss sich der verletzte Tierhüter die Gefahr des Tieres zurechnen lassen, wenn er nicht zu beweisen vermag, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (BGH NJW 1992, 2474, 2475; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 453, 454; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492, 1494). Die Versicherte X hat durch einen (Gefälligkeits-) Vertrag die Führung der Aufsicht über den Kater für den Beklagten übernommen und war deshalb Tierhüterin im Sinne dieser Vorschrift (BGH NJW 1987, 949, 950).

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Die Klägerin trägt zutreffend vor, dass Katzen in der Wohnung frei herumlaufen dürfen und es keine besonderen Maßnahmen oder Verhaltensmaßregeln gibt, um Katzen am Freilauf in der Wohnung zu hindern. Allerdings trifft die Tierhüterin dann, wenn sie das Tier frei laufen lässt, bevor sie sich in der Wohnung bewegt die Pflicht, sich einmal umzuschauen, ob sich die Katze in der Nähe aufhält, so dass die Gefahr besteht, dass das Tier zwischen die Beine läuft. Sollte dies der Fall sein, muss sie sich besonders vorsichtig bewegen. Ein entsprechendes Verhalten der Versicherten X hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Ein Vortrag dahingehend, dass die Versicherte X, auch wenn sie eine solche Vorsichtsmaßnahme ergriffen hätte, über die Katze gefällen wäre, fehlt ebenfalls. Aus diesem Grund hält das Gericht ein Mitverschulden der Versicherten X in Höhe von 25 % für angemessen.

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Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 10.712,34 €