Schadensersatzklage nach fingiertem Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 11.07.2005; die Beklagte bestreitet die Haftung und rügt eine fingierte Unfallherbeiführung. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten und einer Häufung typischer Indizien für einen inszenierten Unfall. Die Klage wird daher abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Überzeugung des Gerichts von einem fingierten Unfall abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Kollision unstreitig, trifft denjenigen die Beweislast, der behauptet, das Unfallgeschehen sei abgesprochen oder fingiert worden.
Zur Überzeugungsbildung genügt bei behaupteter Unfallfingierung der Indizienbeweis aus einer Häufung typischer, nicht durch andere Umstände entkräfteter Anzeichen; ein logisch-naturwissenschaftlich zwingender Nachweis ist nicht erforderlich.
Gutachterliche Feststellungen zur Beschädigungsmechanik sind entscheidungsrelevant, wenn sie die Unvereinbarkeit der behaupteten Fahrbewegung mit dem Beschädigungsbild belegen.
Liegt aufgrund der Gesamtwürdigung der Indizien die richterliche Überzeugung von einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision vor, ist dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Erfolg zu versagen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Am 11. Juli 2005 befuhr der Zeuge X gegen 14:45 Uhr mit einem Mercedes-Benz, Typ SL 500 mit dem amtlichen Kennzeichen X, der nach dem von der Beklagten zu 2) bestrittenem Vorbringen der Klägerin in ihrem Eigentum stand, die Uerdinger Strasse in Krefeld stadtauswärts. In Höhe des Hauses Nummer X dieser vielbefahrenen Straße fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Fiat, Typ Uno, amtliches KennzeichenX, rückwärts aus einer Parkbucht heraus, wodurch es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die hinzugerufene Polizei nahm den Unfall auf und erteilte dem Beklagten zu 1) ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. September 2005 wurde die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung aufgefordert, welche diese mit Schreiben vom 06. Oktober 2005 ablehnte.
Die Klägerin macht zudem aufgrund eines weiteren sich am 09. Februar 2006 ereigneten Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft X geltend. Dabei hat sie angegeben, ihr Fahrzeug sei von Herrn X gefahren worden, Beifahrer sei Herr X gewesen. Das am 6. Juni 2005 auf den Namen der Klägerin zugelassene Fahrzeug wurde mittlerweile wieder verkauft. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches am 30. Juli 1993 erstmals zugelassen wurde, ist am 08. Dezember 2005 stillgelegt, am 19. September 2006 abgemeldet und mittlerweile verschrottet worden.
Ihren Schaden spezifiziert die Klägerin gemäß des von ihr eingeholten Gutachtens wie folgt auf insgesamt 12.214,34 EUR:
Reparaturkosten (netto): 9.335,60 EUR
Wertminderung: 1000,00 EUR
Gutachterkosten: 836,74 EUR
Nutzungsausfall (10 Tage x 99,00 EUR) 990,00 EUR
Pauschale 25,00 EUR
Sie behauptet, diesen an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden in einer Fachwerkstatt repariert zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.350,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Oktober 2005 und 419,80 EUR nicht anrechenbare Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Sachverständigen X den Rechnungsbetrag von 863,74 EUR gemäß der Rechnung X vom 20.07.2005, Gutachten Nr. 050712367 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt für sich und zugleich als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) behauptet, der Unfall sei vorgetäuscht bzw. vorsätzlich mit Einwilligung der Unfallbeteiligten herbeigeführt. Hierzu trägt sie im einzelnen vor:
Der von den Parteien geschilderte Unfallhergang sei mit den an den Fahrzeugen angeblich entstandenen Schäden nicht vereinbar. X auf, welcher, was zwischen den Parteien unstreitig ist, am 01. Juni 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Klägerin habe den Kaufvertrag hinsichtlich des Mercedes nicht unterzeichnet und sei deshalb nicht aktiv legitimiert. Zudem macht die Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09. Februar 2006 Schadensersatzansprüche geltend, bei dem ein Herr X Fahrer und ein Herr X Beifahrer war. Auch dieser Unfall sei fingiert. Überdies sei das Fahrzeug des Beklagten wertlos gewesen, so dass für ihn kein hoher Schaden entstanden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. Mai 2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokoll vom 26. April 2006 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständige X vom 05. Oktober 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf das Unfallgeschehen vom 11. Juli 2005, das sich nach ihren Behauptungen aufgrund des Verschuldens des Beklagten zu 1) ereignet hat, nicht verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Unfallgeschehen vorgetäuscht ist. Da die Kollision als solche fest steht, trägt die Beklagte zu 2) die Beweislast dafür, dass das Unfallgeschehen abgesprochen war. Der insoweit mögliche Indizienbeweis ist jedoch geführt, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war.
An den Nachweis der Einwilligung sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar strenge, jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1979, 514; OLG Düsseldorf 1996, 122). Es ist insbesondere kein logisch oder naturwissenschaftlich zwingender Nachweis zu fordern. Deshalb kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Häufung unausgeräumt gebliebener, für eine Unfallfingierung typischer Anzeichen begründet werden.
Ein gewichtiges Indiz stellt insoweit das behauptete Unfallgeschehen dar, welches – insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen X – wenig plausibel erscheint.
Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, er sei langsam aus der Parklücke hinausgefahren. Danach habe es schon geknallt. Er habe das Fahrzeug des HerrnX erst in dem Moment wahrgenommen, als es bereits gekracht habe. Erst in diesem Moment habe er sein Auto abgebremst. Weiter hat der Beklagte zu 1) angegeben, dass Gefühl gehabt zu haben, es sei bereits vorbei gewesen, als er zum Stehen gekommen sei. Auch der Zeuge X hat übereinstimmend mit der Schilderung des Unfallhergangs in der Klageschrift sowie in den Angaben im Schreiben an die Versicherung vom 01. September 2005 ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei rückwärts in den Pkw der Klägerin hineingefahren.
Diese Schilderungen des Unfallhergangs stimmen nicht mit den Ausführungen des Sachverständen X überein. Dieser hat in seinem Gutachten, denen zu folgen für das Gericht keine Bedenken bestehen, überzeugend dargelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand, da ansonsten deutliche Veränderungen in der Eindringtiefe auf der rechten Längsseite des Klägerfahrzeugs hätten vorliegen müssen. Wenn der Beklagte zu 1) sich, wie von den Beteiligten vorgetragen, im Kollisionszeitpunkt noch in einer Rückwärtsbewegung befunden hätte, dann hätte die Bewegungsenergie des Beklagtenfahrzeug zum Fahrzeugheck hin zu einer erkennbaren Zunahme der Schadensintensität führen müssen, welche aber nicht gegeben ist. Vielmehr bestand aufgrund der Beschädigungen am Klägerfahrzeug, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, keine nennenswerte Kollisionsenergie des Beklagtenfahrzeugs .
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beteiligten den Unfall konstruiert haben, da sie den Hergang nicht der Wahrheit entsprechend geschildert haben und das Gericht davon überzeugt ist, dass es sich bei X als auch des Beklagten zu 1) handelt. Dieser hätte bemerken müssen, ob er das klägerische Fahrzeug näherkommen sah, abgebremst hat und es dennoch zu einer Kollision kam, oder ob er den Mercedes, wie von ihm angegeben, erst wahrgenommen hat, als dieser schon mit seinem Pkw zusammengestoßen war.
Überdies sprechen auch die weiteren von der Beklagten zu 2) angeführten Indizien für einen fingierten Verkehrsunfall. So ist kennzeichnend für einen gestellten Unfall, dass auf Seiten des Anspruchsgegners ein eindeutiges Verschulden vorliegt. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist dieses Verschulden des Beklagten zu 1) indiziert. Ebenfalls typisch für einen fingierten Unfall ist, dass trotz der nach Unfallschilderung eindeutigen Verschuldensfrage die Polizei hinzugerufen wurde, um den "Verkehrsunfall" aufzunehmen. Typisch für einen manipulierten Unfall sind auch die beteiligten Fahrzeuge. Für einen in einer Fachwerkstatt zu reparierenden Mercedes SL können hohe Reparaturkosten und somit ein hoher Schadensbetrag geltend gemacht werden. Zwar bestreitet die Beklagten zu 2), dass die Klägerin überhaupt Eigentümerin des verunfallten Mercedes war. Auch nach dem klägerischen Vortrag war sie dies jedoch nur für eine kurze Zeitspanne, da der am 06. Juni 2005 kurz vor dem Unfallereignis auf sie zugelassene Mercedes mittlerweile wieder verkauft wurde. Der Fiat des Beklagten zu 1) als schädigendes Fahrzeug wurde erstmals am 30. Juli 1993 zugelassen, war damit zum Unfallzeitpunkt fast 12 Jahre alt und wurde mittlerweile verschrottet. Der wirtschaftliche Wert dieses Kleinwagen dürfte entsprechend gering gewesen sein. Ein weiteres Indiz stellt auch der sich am 09. Februar 2006 ereignete Auffahrunfall vor einer roten Ampel dar, auf dessen Grundlage die Klägerin ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend macht. Unglaubwürdig waren auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie selber habe das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt zur Reparatur bringen lassen, könne sich aber nicht erinnern, wie diese Werkstatt heißt. Auch wollte sich die Klägerin nicht dazu äußern, wo das Fahrzeug finanziert sei. Insofern spricht einiges für die Behauptung der Beklagten zu 2), die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und trete lediglich für den Zeugen X auf, welcher unstreitig am 01. Juni 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da das Gericht bereits aufgrund der Vielzahl der übrigen zuvor genannten Indizien davon überzeugt ist, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Die vorstehenden Indizien werden auch nicht durch den klägerischen Vortrag entkräftet. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht aus der Tatsache, dass sich der Unfall auf einer vielbefahrenen Straße bei Tageslicht ereignet hat. Denn insoweit bezweifelt das Gericht nicht, dass es tatsächlich zu der Kollision gekommen ist.
Liegt nach alledem eine Reihe von Indizien vor, die typisch für gestellte Verkehrsunfälle sind, so führt die Gesamtheit dieser Indizien dazu, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um einen zum Zweck des Versicherungsbetruges bewusst herbeigeführten Unfall gehandelt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 12.214,34 EUR festgesetzt.