Auskunftsklage zur Beweiserhebung unzulässig – Klage auf Kostenerstattung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Auskunft über an die Beklagte gezahlte Provisionen und hielt die Hauptsache später für erledigt; verbleibend beantragte sie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht hielt eine isolierte Auskunftsklage zur reinen Beweiserhebung für unzulässig und wies die Klage ab. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zu ersetzen, da die Tätigkeit nicht erforderlich oder zweckmäßig war.
Ausgang: Klage auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen; isolierte Auskunftsklage zur Beweiserhebung unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner prozessualer Auskunftsanspruch zum Zwecke der bloßen Beweiserlangung besteht nicht; Auskunft kann nicht losgelöst von einem materiellen Leistungs- oder Aufklärungsanspruch verlangt werden.
Eine Auskunftsklage, die allein der Ausforschung dient, ist unzulässig, weil sie zu Verfahrensverdoppelung und Verzögerung des einheitlichen Zivilverfahrens führen kann.
Beweisschwierigkeiten des Anspruchstellers sind durch zivilprozessuale Instrumente (z.B. sekundäre Darlegungslast, Sanktionen bei Beweisvereitelung) zu begegnen; dies begründet keinen eigenständigen Auskunftsanspruch.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen, wenn die beauftragte Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war; bei isoliertem Auskunftsbegehren fehlt dies regelmäßig.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 146/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag, der im Jahr 2007 endete. Die Klägerin beteiligte sich im Jahr 2005 in einer Höhe von je 20.000 € an der X sowie dem X.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zu keiner Zeit Auskunft über an sie gezahlte Provisionen der beiden Gesellschaften erteilt. Die streitgegenständlichen Gesellschaftsbeteiligungen seien im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags erfolgt. Der X drohe die Insolvenz.
Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien zu der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO am 19.02.2010 beschlossen, dass Schriftsätze binnen zwei Wochen eingereicht werden konnten, und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 08.04.2010 bestimmt.
Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt in der Hauptsache zu beantragen, die Beklagte zur Auskunftserteilung über an sie gezahlte Innenprovisionen des X und der X zu verurteilen. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung zu den Innenprovisionen Stellung genommen hat, erklärt die Klägerin den Rechtsstreit, soweit sie Auskunft begehrt hat, mit Schriftsatz vom 11.01.2010 für erledigt.
Sie beantragt mit dem Antrag aus der Klageschrift vom 21.10.2009,
die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 316,18 € freizustellen.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt mit Schriftsatz vom 16.11.2009,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe der Klägerin sowohl fernmündlich als auch schriftlich mit Schreiben vom 19.08.2005 und 15.09.2005 mitgeteilt, dass sie von einer Gesellschaft eine Vergütung i.H.v. sechs, von der anderen eine i.H.v. vier Prozent der jeweiligen Zeichnungssumme erhalten werde. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der X die Insolvenz drohe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage in ihrer letzten Fassung ist zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt. Die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus der Tatsache, dass bei Nichtzulassung des Feststellungsantrags im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit nur die Klagerücknahme mit der Folge der Kostentragungspflicht bliebe.
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Es lag ursprünglich keine zulässige und begründete Klage vor, die durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die ursprünglich erhobene Klage auf Erteilung der Auskunft über an die Beklagte gezahlte Innenprovisionen war unbegründet. Der Anspruch auf Auskunft konnte prozessual nicht erfolgreich losgelöst von der Geltendmachung des Leistungsanspruchs erhoben werden. Ein allgemeiner prozessualer Auskunftsanspruch zur Gewinnung von Beweismitteln, hier in Bezug auf eine gegebenenfalls vorliegende Pflichtverletzung, existiert nicht. Die Klägerin benötigt die begehrte Auskunft lediglich, um Beweismittel für einen geltend zu machenden Schadensersatzanspruch zu gewinnen, nicht aber, um diesen zu beziffern. Eine solche Auskunftsklage diente der Ausforschung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in einem entsprechenden Schadensersatzprozess darlegungs- und beweispflichtig in Bezug auf die Zahlung von Provisionen wäre. Der Gesetzgeber nimmt derlei Schwierigkeiten bewusst in Kauf (vgl. OLG Düsseldorf v. 19.12.2001 – 15 U 85/01, NJOZ 2002, 919, 920). Je nach Fallkonstellation kann ihnen durch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast und der Beweisvereitelung angemessen begegnet werden. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin "ins Blaue hinein" klagen würde. Ihrem Vortrag aus der Klageschrift ist zu entnehmen, sie habe wegen eines ihr erteilten Hinweises berechtigten Anlass zu der Vermutung der Provisionszahlungen gehabt. Der primären Darlegungslast in einem Schadensersatzprozess könnte aber etwa mit substantiierten Ausführungen zu diesem Hinweis genügt werden – unabhängig davon, ob dieser Vortrag überhaupt erforderlich wäre. Die Erhebung einer vorangehenden Auskunfts- bei anschließender Erhebung einer Leistungsklage würde zudem zu einer Verzögerung und Verfahrensverdoppelung führen, was dem auf ein einheitliches Verfahren angelegten System der Zivilprozessordnung zuwiderliefe (OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch die Tatsache, dass eine Auskunftsklage kostengünstiger ist als eine Leistungsklage mit offenem Ausgang, führt nicht zu einem Bedürfnis für eine solche isolierte Auskunftsklage. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Verzug mit der Erteilung von Auskünften unter Umständen Schadensersatzansprüche begründen kann. Dadurch ist der Gläubiger eines solchen Anspruchs hinreichend geschützt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von ihren Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte aus §§ 286, 280, 249 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob materiell-rechtlich der ursprünglich klageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch je bestand und ob er ggfs. bereits vor Klageerhebung durch Erfüllung erloschen war. Ebenso bedarf nicht der Entscheidung, ob im nachvertraglichen Bereich eine Auskunftspflicht fortbesteht und ob Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls war die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Auftrag der Klägerin im Hinblick auf den isolierten Auskunftsanspruch nicht erforderlich oder zweckmäßig. Ein Schädiger muss aber nicht schlechthin alle adäquat durch das Schadensereignis verursachten Rechtsverfolgungskosten tragen (BGH NJW 1986, 2243, 2245). Ob dieses Ergebnis lediglich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten folgt oder ob auch der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO heranzuziehen ist (BGH a.a.O.), kann dahinstehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.000 €