Arzthaftung: Unterlassene Bildgebung bei Kopfschmerz – Klage mangels Kausalität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Notaufnahmebehandlung Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen behaupteter Fehlbehandlung bei nicht erkannter zerebraler Ischämie. Das Gericht unterstellte einen Diagnose-/Befunderhebungsfehler (fehlende kraniale Bildgebung), sah aber eine nur verzögerte Diagnostik. Nach den Sachverständigengutachten konnte nicht bewiesen werden, dass eine frühere Diagnosestellung zu einer therapeutisch relevanten Konsequenz oder einer messbaren Schadensminderung geführt hätte; eine Lysetherapie sei zeitlich nicht indiziert gewesen. Beweiserleichterungen (grober Diagnosefehler/Befunderhebungsfehler) lehnte die Kammer ab. Daher wurden auch Feststellungs- und Kostenerstattungsantrag abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld-, Feststellungs- und Kostenerstattungsanträge mangels nachgewiesener Kausalität eines Befunderhebungsfehlers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt die Beweislast dafür, dass ein Diagnose- oder Befunderhebungsfehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist.
Ein unterstellter Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Haftung, wenn nicht feststeht, dass bei rechtzeitiger Befunderhebung eine therapeutische Reaktion möglich gewesen wäre, die den Schaden verhindert oder gemindert hätte.
Eine Beweislastumkehr wegen groben Diagnosefehlers setzt einen aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlichen fundamentalen Irrtum bei der Verkennung eines eindeutigen Krankheitsbildes voraus; die Schwelle ist wegen diagnostischer Unsicherheiten hoch.
Beweiserleichterungen wegen unterlassener Befunderhebung kommen nicht in Betracht, wenn der Patient andernfalls besser stünde als bei rechtzeitiger Befunderhebung, weil auch dann keine schadensabwendende Maßnahme veranlasst gewesen wäre.
Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten setzen eine bestehende Schadensersatzforderung oder Verzug voraus und scheiden bei fehlender Haftung dem Grunde nach aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen angeblicher Versäumnisse bei einer ärztlichen Untersuchung am 1. Januar 2008 die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach.
Die am 17. Oktober 1969 geborene Klägerin litt seit dem Vormittag des 31. Dezembers 2007 unter anhaltenden Kopfschmerzen. In der Nacht zum 1. Januar 2008 wurde sie von ihrem Ehemann und ihrer Schwester wegen der starken Kopfschmerzen in die Ambulanz des von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses gebracht. Aufgrund der Aufnahmeuntersuchung wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und einer einige Jahre zurückliegenden Operation der Halswirbelsäule vermutet. Es wurde die stationäre Aufnahme und die stark dosierte Gabe von Analgetika angeordnet. Die Gabe von Analgetika führte bis zum Nachmittag des 1. Januar 2008 zu einem weitgehenden Abklingen der Kopfschmerzen, so dass die Klägerin noch am gleichen Tag entlassen wurde.
Der Hausarzt der Klägerin veranlasste in den nächsten Tagen eine CT- und MRT-Untersuchung. Anlässlich der am 3. Januar 2008 durchgeführten CT- und MRT-Untersuchung wurde ein ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet der Arteria cerebri media rechtsseitig mit komplex neuropsychologischen Defiziten festgestellt. In der Folge wurde die Klägerin in der Zeit vom 3. bis zum 11. Januar 2008 in der Stroke-Unit der neurologischen Klinik L. behandelt.
Aufgrund Bescheides der E-Rentenversicherung vom 6. Januar 2010 bezog die Klägerin zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010 eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenzahlung wurde mit Bescheid vom 4. September 2012 auf unbestimmte Dauer verlängert.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erstmals zur Zahlung von Schadenersatz auf. Die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) holte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein und wies mit Schreiben vom 28. September 2010 die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurück.
Die Klägerin behauptet, der Schlaganfall habe sich erst am Abend des 31. Dezember 2007 ereignet, so dass das therapeutische Behandlungsfenster für eine Lysetherapie in dem Zeitpunkt, als sie in der Ambulanz eingetroffen sei, noch offen gewesen sei. Zumindest hätten die Folgen des Schlaganfalls bei richtiger Diagnose und Befunderhebung noch abgemildert werden können. Sie sei um 0:30 in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses gekommen. Der Beklagte zu 2) habe die Aufnahmeuntersuchung durchgeführt. Es sei nicht nach dem Nikotinabusus und der Prämedikation gefragt worden, aus denen sich Risikofaktoren für einen Schlaganfall ergeben hätten. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und habe neurologische Defizite gezeigt.
Infolge des Behandlungsfehlers könne sie nicht mehr rechnen und die Aufgaben der häuslichen Arbeit wie kochen, abwaschen und einkaufen nicht mehr sicher ausführen. Sie sei auch besonders störempfindlich gegen Stress und laute Geräusche. Sie befände sich weiterhin in ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die unzureichende Befundabklärung stelle einen groben Behandlungsfehler dar, denn bei ausreichender Sorgfalt wäre erkennbar gewesen, dass sie einen Schlaganfall erlitten habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch € 25.000,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend ihr jedweden Schaden zu ersetzen haben, der ihr infolge der fehlerhaften Behandlung beginnend mit dem 01. Januar 2008 entstanden ist und künftig entstehen wird,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie € 1.407,50 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupteten, die Klägerin sei erst gegen 2:00 in der Notaufnahme vorstellig geworden. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin erst am Vormittag des 1. Januar 2008 untersucht, nicht aber die Aufnahmeuntersuchung durchgeführt. Jedenfalls seien eventuelle Behandlungsfehler für die Schäden der Klägerin nicht ursächlich.
Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12. März 2013 (Bl. 74-76 d. GA), abgeändert durch den Beschluss vom 8. Juli 2013 (Bl. 95 d. GA), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Inneren Medizin sowie nach Maßgabe der Beschlüsse vom 4. Januar (Bl. 161 d. GA) und 6. Juni 2014 (Bl. 194 d. GA) durch Einholung ergänzender schriftlicher Stellungnahmen des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. X. vom 23. Oktober 2013 (Bl. 110-115 d. GA) und auf die Gutachtenergänzungen vom 17. April 2014 (Bl. 172-175 d. GA) und vom 25. August 2014 (Bl. 202-205 d. GA) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Ersatz für materielle oder immaterielle Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass den Beklagten bei der streitgegenständlichen Behandlung schadensursächliche Fehler unterlaufen sind.
1. Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob im Rahmen der Untersuchung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) am 1. Januar 2008 neurologische Defizite zu erkennen waren. Doch selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass derartige neurologische Defizite bestanden bzw. die Angehörigen der Klägerin den diensthabenden Arzt auf neurologische Ausfälle hinwiesen und deshalb nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ein Diagnose- und Befunderhebungsfehler bestünde, wäre ein Anspruch der Klägerin gleichwohl nicht begründet.
Denn aufgrund eines - hier als gegeben unterstellten - Diagnose- bzw. Befunderhebungsfehlers mag zwar die erforderliche Untersuchung der Klägerin im Wege der Computertomografie und die Behandlung in der Stroke-Unit der Neurologie wegen des Verdachts auf einen Hirninfarkt um drei Tage verzögert worden sein. Doch hat die Klägerin nicht bewiesen, dass diese dreitägige Verzögerung für die von ihr behaupteten gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich geworden ist. Auch Beweiserleichterungen kommen der Klägerin insoweit weder unter dem Gesichtspunkt des groben Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsfehlers zugute.
a) Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. X. vom 23. Oktober 2013 (Bl. 110-115 d. GA) und seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 17. April (Bl. 172-175 d. GA) und 15. August 2014 (Bl. 202-205 d. GA).
(1) Der Sachverständige hat festgestellt, dass der von der Klägerin erlittene Schlaganfall aufgrund der in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus nicht durchgeführten cranialen Bildgebung nicht diagnostiziert worden und insofern vom Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers auszugehen sei (Bl. 111 und 113 d. GA). Die - zwischen den Parteien indes streitige - Angabe von kurzweiligen Bewusstseinstrübungen und Verwirrtheit in Kombination mit - unstreitig bestehenden - starken Kopfschmerzen hätten eine Indikation zur sofortigen cranialen Bildgebung dargestellt. Insgesamt sei die geschilderte - aber streitige - Symptomatik in jedem Fall suspekt auf verschiedene intracranielle Pathologika, die sämtlich einer sofortigen Bildgebung bedurft hätten (Sinusvenenthrombose, cerebrale Blutung). Die bereits Jahre zurückliegende Bandscheibenoperation der Halswirbelsäule sei bereits durch den abrupten Beginn ohne etwaig vorliegendes Trauma als eine ursächlich eher unwahrscheinliche Differenzialdiagnose einzuschätzen. Darüber hinaus hätte das Erwägen der genannten Differenzialdiagnosen zu einer Bildgebungsdiagnostik führen sollen (Bl. 111 d. GA). Die craniale Bildgebung hätte - so der Sachverständige weiter - nach Ablauf von etwa 14 Stunden zum ursprünglichen Inzidenzereignis am Morgen des 31. Dezember 2007 höchstwahrscheinlich zur Diagnose einer suspekten Läsion temporal bis parietal rechts geführt. Eine differentialstrategisch sichere Abgrenzung zwischen Ischämie und entzündlicher Genese hätte primär nicht voneinander abgegrenzt werden können, wäre aber Anlass zur weitergehenden fachspezifischen Behandlung nebst etwaig erweiterter cranialer Bildgebung gewesen (Bl. 112 d. GA).
Wie bereits ausgeführt basieren die Feststellungen auf der Annahme, dass die Klägerin bei der Aufnahmeuntersuchung neben starken Kopfschmerzen auch kurzweilige Bewusstseinstrübungen und Verwirrtheitszustände zeigte. Gleichwohl war das erkennende Gericht nicht gehalten, dieser zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen. Ebenso wenig bestand Veranlassung aufzuklären, wer die Aufnahmeuntersuchung vorgenommen hat.
Denn jedenfalls hat der Sachverständige - auf die vorstehenden, für die Klägerin günstigen Feststellungen aufbauend - weiter festgestellt, dass der initiale Beginn der Beschwerdesymptomatik bereits auf den Morgen des 31. Dezember 2007 zurückgehe, die Aufnahme der Klägerin in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhaus um 0:30 des 1. Januar 2008 erfolgt sei und daher davon auszugehen sei, dass auch eine zum Aufnahmezeitpunkt gestellte Diagnose einer cerebralen Ischämie zu keiner im Grundsatz anderweitigen Behandlung geführt hätte. Eine komplexe, profunde und auch langfristig prognostisch bedeutsame medikamentöse oder interventionelle Einflussnahme sei nicht veranlasst gewesen (Bl. 113 d. GA). In zeitlicher Hinsicht habe keine Indikation zur systemischen oder loco-regionären Lyse-Therapie bestanden (Bl. 174 d. GA). Zusammenfassend hat der Sachverständige Dr. X. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 17.04.2014 insoweit festgehalten, dass abschließend nicht zu beantworten sei, ob eine frühzeitigere Diagnosestellung verbunden mit dem darauf aufbauenden anderweitigen - auch medikamentösen - Behandlungsweg in der Konsequenz das aktuell bestehende medizinische Outcome nachhaltig positiv beeinflusst hätte (Bl. 174 d. GA). In seinem Ergänzungsgutachten vom 15.08.2014 hat der Sachverständige nochmals betont, dass die unverzügliche Durchführung einer kranialen Computertomografie oder einer kranialen MRT-Untersuchung mit höchst anzunehmender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen, direkten medizinischen Konsequenz geführt hätte und auch der weitere klinische Verlauf - wenngleich sicher in fach-neurologischer stationärer Behandlung - die aktuell beklagten Defizite nicht nachhaltig hätte beeinflussen können. Ein etwaiger Befunderhebungsfehler habe zu keinem für die Klägerin relevanten Behandlungsnachteil geführt. Die seitens der Klägerin beklagten Einbußen ihrer individuellen Leistungsentfaltung seien zwar als mittelbare Folge des Ereignisses zu bewerten, seien aber sicherlich auch unter anderem Ablauf der Diagnostik unabwendbar gewesen (Bl. 205 d. GA).
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die auf den Schlaganfall zurückzuführenden körperlichen Einschränkungen keineswegs unstreitig sind. Die Klägerin hat es abgelehnt, sich bezüglich der von ihr aktuell beklagten Beeinträchtigungen untersuchen zu lassen. Aus dem von der Klägerin persönlich zur Gerichtsakte gereichten fachärztlich klinisch-neurologischen Gutachten von Dr. T. (Bl. 130-144 d. GA) geht hervor, dass die Klägerin anlässlich einer am 30. August 2011 vorgenommenen neurologischen Untersuchung gerade keine Defizite hinsichtlich der Motorik, Sensibilität und Koordination gezeigt hat. Weiterhin konnten in weiteren orientierenden neuropsychologischen Untersuchungen keine wesentlichen Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses festgestellt werden, obwohl diese von der Klägerin als defizitär empfunden werden. Auch ließen sich keine wesentlichen Sprachstörungen wie Wortfindungsstörungen, Paraphasien oder Sprachverständnisstörungen nachweisen. Vielmehr zeigten sich klinische Zeichen einer Depression (vgl. Bl. 142 d. GA).
(2) Das Gericht schließt sich den überzeugend begründeten Feststellungen des medizinischen Sachverständige Dr. X. aufgrund eigener Würdigung vorbehaltlos an. Der Sachverständige ist Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Kardiologie des E-Krankenhauses in E. Als solcher ist er zur Beurteilung der hier zu klärenden Beweisfragen in besonderem Maße geeignet. In seinem Gutachten vom 23.10.2013 hat er sich unter Berücksichtigung der Behandlungsunterlagen der Beklagten und des wechselseitigen Parteivorbringens mit den ihm gestellten Beweisfragen eingehend auseinandergesetzt. In den zwei Ergänzungsgutachten vom 17. April und vom 15. August 2014 hat er sich mit den Fragen und Einwendungen der Parteien in einer Weise auseinandergesetzt, dass auch die Klägerin keine Veranlassung sah, weitere Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu richten.
Zudem decken sich die Feststellungen des Sachverständigen Dr. X. mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. in seinem an die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein gerichteten Gutachten vom 24. Juli 2012 (Bl. 25 ff. d. GA). Bereits Prof. Dr. O. hat in seinem Gutachten vom 24. Juli 2012 mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit festgestellt, dass der ischämische Hirninfarkt, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Morgen des 31. Dezember 2007 aufgetreten sei, nicht rechtzeitig erkannt worden sei, da zeitnah keine kraniale Bildgebung durchgeführt worden sei. Es handele sich um einen einfachen Befunderhebungsfehler. Ein Gesundheitsschaden sei durch die zu spät gestellte Diagnose jedoch nicht entstanden, da es zum Aufnahmezeitpunkt in der Klinik der Beklagten zu 1) keine Indikation für eine sofortige Therapie des ischämischen Schlaganfalls gegeben habe und die Sekundärprophylaxe rechtzeitig in der nachbehandelnden Klinik in Krefeld eingeleitet worden sei (Bl. 32 d. GA).
(3) Den Beweis der Kausalität zwischen Befunderhebungsfehler und den angeblichen Einbußen hat die Klägerin demgemäß nicht geführt.
b) Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität kommen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt eines groben Diagnosefehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels zugute.
Von einem zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität führenden groben Diagnosefehler kann hier nicht ausgegangen werden.
Bei einem Diagnosefehler kommt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist und einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst darstellt; dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt, wobei wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten die Schwelle, von der ab eine Fehldiagnose als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist und zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität führt, hoch anzusetzen ist (BGHZ 188, 29, Juris-Rn. 20 m. w. Nachw. - st. Rspr.).
Von einem fundamentalen Diagnosefehler kann demnach nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiges Krankheitsbild in einer fundamentalen Weise, die aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist, verkannt wird. Davon kann aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier nicht ausgegangen werden.
Es fehlt bereits an einem in dem vorgenannten Sinne geschilderten eindeutigen Krankheitsbild. Die von der Klägerin bei der Untersuchung geschilderten Einschränkungen ließen sich gerade nicht einem bestimmen Krankheitsbild zuordnen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Hause der Beklagten zu 1) tätigen Ärzte das Krankheitsbild eines Hirninfarktes in einer fundamentalen Weise verkannt hätte, die aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin tatsächlich Probleme mit der Halswirbelsäule hatte.
Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität kommt der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels zugute. Dies ergibt sich aus dem Gedanken, dass der Patient bei einem unterlassenen Befund nicht besser stehen solle, als er stünde, wenn der Befund erhoben worden wäre und dadurch eine ärztliche Reaktion erforderlich gewesen wäre (Spindler in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 810; G. Müller, NJW 1997, 3049 (3053)). Eine solche Besserstellung würde aber erfolgen, weil auch bei einer sofortigen Computertomographie eine therapeutische Reaktion, die zu einer Verbesserung der Folgen geführt hätte, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständen nicht möglich gewesen wäre.
2. Auch andere Haftungsansätze rechtfertigen den Zuspruch der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht.
Die veranlasste Schmerztherapie durch die Gabe von Analgetika ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. X. nicht per se als fehlerhaft einzuschätzen (Bl. 113 und 173 d. GA). Zwar sei es vorstellbar, dass eine psychotrop wirkende Analgetikamedikation die motorische, sensible und psychologische Befunderhebung eines Patienten erschwere, dies allerdings nur, sofern es explizit hierdurch zu Funktionseinbußen der genannten Qualitäten komme. Hierfür gibt es nach den Behandlungsunterlagen dem Sachverständigen zufolge indes keine Anhaltspunkte (Bl. 204 d. GA).
Unter Zusammenschau der regredienten Beschwerdesymptomatik und des offenkundig fehlenden anderweitigen Symptombildes einer cerebralen Ischämie sei auch die Entlassung der Klägerin am Nachmittag des 1. Januar 2008 nicht als grundsätzlich fehlerhaft einzuschätzen (Bl. 113 d. GA). Soweit der Sachverständige ergänzend festgestellt hat , dass die Entlassung zumindest unter nicht abschließend geklärten ursächlichen Diagnosen für das klinische Gesamtbild erfolgt sei und daher jedenfalls die Notwendigkeit bestanden habe, der Klägerin die Notwendigkeit zur weiteren Abklärung zu kommunizieren, steht der Haftung der Beklagten die mangelnde Kausalität dieses Fehlers für die geltend gemachten und streitigen Einschränkungen entgegen.
II. Aus der fehlenden Begründung des Klageantrag zu 1) folgt, dass auch der Klageantrag zu 2) unbegründet ist, denn wenn die Kausalität für die von der Klägerin als eingetreten vorgetragenen Schädigungen nicht gegeben ist, so kann die Kausalität auch für zukünftige nicht festgestellt werden. Aus der Unbegründetheit des Klageantrages zu 1) folgt weiterhin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat, denn diese setzen einen Schadensersatzanspruch oder Verzug voraus.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.