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Landgericht Krefeld·3 O 41/07·04.07.2007

Klage auf Rückzahlung gezogener Nutzungen (X‑Modell) erfolgreich

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Gemeinde) verlangt Rückzahlung gezogener Nutzungen aus dem X‑Modell sowie Zinsen. Das Landgericht hält einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach §§ 812, 818 BGB für gegeben und schätzt mangels Vortrag die Nutzungen nach § 287 ZPO (Annahme 6 % p.a.). Ein erfolgter Verzicht auf die Einrede der Verjährung war nach Zugang unwiderruflich (§ 130 BGB). Die Klage wird stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung gezogener Nutzungen nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Herausgabe rechtsgrundlos gezogener Nutzungen besteht nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB und umfasst auch Zinserträge.

2

Fehlt es an konkretem Vortrag zur Höhe der erstattungsfähigen Nutzungen, kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen; hierbei dürfen Anknüpfungstatsachen (z. B. haushaltsrechtliche Überlegungen) berücksichtigt werden.

3

Bei Gebietskörperschaften besteht die nicht widerlegte Vermutung, dass rechtsgrundlos erlangte Mittel wirtschaftlich verwendet bzw. als Betriebsmittel eingesetzt werden; pauschale Angaben zur Liquidität reichen zur Widerlegung nicht aus.

4

Eine Einredeverzichtserklärung ist nach Zugang wirksam und kann nicht einseitig widerrufen werden, sofern nicht ausdrücklich ein Widerrufsvorbehalt erklärt wurde (§ 130 Abs. 1 BGB).

5

Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 (1. Alt.) BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 238 Abs. 1 AO§ 130 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1-4 U 171/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.736,96 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juni 2002 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die klagende Gemeinde begehrt Rückzahlung gezogener Nutzungen in Höhe von weiteren 2 % eines rechtsgrundlos erhaltenen Betrages.

3

Die Beklagte ist ebenfalls eine Gemeinde, welche wie die Klägerin Finanzdienstleistungen nach dem sogenannten "X-Modell" in Anspruch genommen hat. Nach diesem Modell wurden Geldmittel in der Regel aus von einer Gemeinde kurzfristig angelegten Termingeldern aufgebracht, ohne dass die an dem Kreditgeschäft beteiligte andere Gemeinde mit ersterer Gemeinde in Kontakt trat. Die Beklagte zahlte am 18. Dezember 2002 eine nach dem "Xmodell" von der Klägerin an sie veranlasste Zahlung vom 13. März 1995 in Höhe von € 511.291,88 nebst 4 % Kapitalnutzungszinsen wieder zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte schriftlich unter Fristsetzung zum 10. Juni 2006 zur Zahlung von weiteren – hier streitgegenständlichen – 2 % (insgesamt 6 %) Nutzungszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 18. Dezember 2002 auf. Die Beklagte erklärte zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2006 einen Einredeverjährungsverzicht "vorläufig bis zum 31. Januar 2007". Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerrief sie diesen Verzicht.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 50.736,96 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juni 2002 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie macht geltend, im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Nutzen aus dem Kapital der Klägerin gezogen zu haben, der über die bereits geleistete Nutzungszinszahlung hinausgehe. Sie erhebt weiter die Einrede der Verjährung und vertritt die Ansicht, die Verzichtserklärung wirksam widerrufen zu haben.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

11

I.

12

Die Klägerin hat aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 (1. Alt.), 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der angewiesenen "Darlehensvaluta", wobei sich die Erstattungspflicht der Beklagten auf die gezogenen Nutzungen einschließlich der Zinserträge erstreckt. Als Anspruchsinhaber hat grundsätzlich die Klägerin die Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen zu beweisen. Da die Klägerin zur tatsächlichen Höhe der erstattungsfähigen Nutzungen nichts Konkretes vorgetragen hat, ist diese nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer geht dabei in Anlehnung an § 238 Abs. 1 AO davon aus, dass die Nutzungszinsen jährlich 6 % betragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 22. Juli 2003, Az.: 21 U 204/02). Im Streitfall greift die nicht widerlegte Vermutung, dass die öffentliche Hand mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgeht und rechtsgrundlos erlangte Beträge als Betriebsmittel einsetzt (BVerwG, NJW 1999, S. 1201 ff.). Das insoweit gegenteilige Vorbringen der Beklagten zu ihrer Liquidität ist nicht ausreichend. Es fehlt insbesondere an konkreten Angaben, zu welchen Zwecken die von der Klägerin überlassenen Mittel verwendet wurden. Die Beklagte trägt auch nicht vor, die Geldmittel kurzfristig angelegt zu haben; vielmehr habe sie lediglich die "liquiden Mittel" angelegt. Ob es sich dabei um die hier in Streit stehenden rechtsgrundlos erlangten Gelder handelt, ist offen, kann aber letztlich dahinstehen. Denn der von der Beklagten belegte durchschnittliche Zinssatz für die in Anlage B 3 dargestellten kurzfristigen Termineinlagen – zum Teil mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat – in Höhe von 3,379 % für die Jahre 1997/98, von 2,985 % für das Jahr 1999 und von etwa 4 % für die Jahre 2000 bis 2002 ist für die Berechnung der Höhe der gezogenen Nutzungen irrelevant. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sind nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gehalten, nicht benötigte Finanzmittel zinsgünstig, also langfristig anzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte langfristige Haushaltsüberschüsse behauptet. Auch aus diesem Grund ist auf die oben genannte Vermutung zur Zinshöhe zurückzugreifen.

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Die Forderung ist auch durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt. Die Beklagte hat zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2006 einen Einredeverjährungsverzicht "vorläufig bis zum 31. Januar 2007" erklärt. Diese, der Klägerin bereits zugegangene Verzichtserklärung konnte wegen § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerrufen werden. Die Beklagte hat sich in ihrer letzten Verzichtserklärung den Widerruf auch nicht vorbehalten, denn in der Formulierung "vorläufig" ist ein solcher Vorbehalt nicht zu erblicken. Das Verzichtsende konnte demnach nur einvernehmlich verkürzt oder durch eine weitere einseitige Einredeverzichtserklärung der Beklagten verlängert werden.

14

II.

15

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.

16

III.

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

18

IV.

19

Der Streitwert wird auf € 50.736,96 festgesetzt.