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Landgericht Krefeld·3 O 407/02·04.06.2003

Kostenauferlegung nach Erledigung: Kosten trägt Beklagte (§91a ZPO)

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte nach Zahlung eines Betrags an die Beklagte wegen eines Rückzahlungsanspruchs Klage erhoben; die Beklagte zahlte nach Zustellung der Klage den gezahlten Betrag zurück, woraufhin der Streit erledigt wurde. Das Landgericht legt die Kosten dem Beklagten nach §91a ZPO auf, da dieser nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre und die Klage nicht mutwillig war.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Auferlegung der Kosten gegen die Beklagte gemäß §91a ZPO stattgegeben; Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung des Rechtsstreits ist nach §91a Abs.1 ZPO die Kostentragung der Partei zuzuweisen, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre.

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Die Erhebung einer Klage ist nicht mutwillig und rechtfertigt daher nicht zwingend die Kostentragung bei der Klägerin, wenn die Gegenpartei Zahlungen von für den Kläger nicht beeinflussbaren Bedingungen abhängig macht.

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Eine Zahlung des Beklagten nach Zustellung der Klage führt nicht automatisch zur Entlastung von der Kostentragung, wenn der Rückzahlungsanspruch bereits fällig war und die Klägerin auf eine verlässliche Zahlungszusage nicht vertrauen musste.

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Eine abweichende reziproke Anwendung von §93 ZPO ist nur bei besonderen Billigkeitsgesichtspunkten geboten und scheidet aus, wenn keine derartigen Umstände vorliegen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt BGB§ 93 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 W 52/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

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1.

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Die Parteien streiten nach Erledigung des Rechtsstreits um die Kostentragung.

4

Die Parteien nahmen in den 90er Jahren die Vermittlungsdienste des Finanzmaklers X aus Bad X in Anspruch. Dieser kontaktierte die Parteien und andere Gemeinden und informierte sie über den kurzfristigen Finanzbedarf von Gemeinden, denen dann kurzfristige Darlehen mit zuvor vereinbarten Zinssätzen zur Verfügung gestellt wurden. Die geldgebende Gemeinde sollte hierfür einen deutlich über dem banküblichen Festgeldzins liegenden Kapitalnutzungsbetrag erhalten. In diesem Zusammenhang gewährte die Beklagte der Stadt X am 05.10.l994 ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 1.200.000,- DM. Das Darlehen war zur Rückzahlung mit Zinsen am 25.01.1995 fällig. An diesem Tag überwies die Klägerin auf Aufforderung des Finanzmaklers X 1.218.437,93 DM (622.977,42 €) an die Beklagte. Die Klägerin wollte mit diesem Betrag eine Verbindlichkeit der Stadt X gegenüber der Beklagten ablösen und gleichzeitig damit der Stadt X ein Darlehen gewähren. Tatsächlich hatte die Stadt X von der Zahlung der Klägerin an die Beklagte keine Kenntnis.

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Nachdem das Finanzsystem des Herrn X zusammenbrach, wurden zwischen den betroffenen Gemeinden diverse Rechtsstreitigkeiten geführt. Am 05.11.2002 äußerte sich erstmals der BGH zu der rechtlichen Bewertung der Zahlungen der Gemeinden im "Finanzsystem X,,.

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Die Parteien standen seit dem Jahr 2000 in Verbindung und führten insbesondere nach der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung über ihre Prozessbevollmächtigten eine intensive schriftliche Korrespondenz über eine Rückzahlung des geleisteten Betrages.

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Mit am 04.12.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und begehrte von der Beklagten die Zahlung von 770.307,31 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.2002. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 12.12.2002 zugestellt. Am 16.01.2003 überwies die Beklagte der Klägerin 622.977,43 €‚ also den Betrag, den sie am 25.01.1995 von der Klägerin erhalten hatte, zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 01.01.1997. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt und streiten über die Auferlegung der Kosten dieses Rechtsstreits.

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Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten habe sie zur Klageerhebung veranlasst. Nach Vorlage der höchstrichterlichen Entscheidung habe für sie keine Veranlassung bestanden, mit der Einziehung der Forderung länger zuzuwarten.

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Sie beantragt,

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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte beantragt,

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der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, es sei mutwillig gewesen, die Klage zu erheben. Der Klägerin sei bereits im November 2002 bekannt gewesen, dass sie Mitte Januar 2003 den Betrag zahlen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Nach § 91 a) Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

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Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Beklagte wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen. Sie wäre gemäß § 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB verpflichtet gewesen, der Klägerin den von ihr am 25.01.1995 überwiesenen Betrag zurückzugewähren.

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Es ergeben sich auch keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre, ausnahmsweise im Rahmen einer reziproken Anwendung des § 93 ZPO der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl sie ohne die Erledigung obsiegt hätte. Denn die Erhebung der Klage war nicht mutwillig. Der Rückzahlungsanspruch war fällig. Die Beklagte machte den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass die Stadt X mit ihr eine entsprechende gleichgelagerte Vereinbarung abschließt. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, sich auf diese für sie nicht beeinflussbare Bedingung einzulassen. Die Beklagte berief sich im Hinblick auf ihre Weigerung, einen früheren Zahlungstermin zu vereinbaren, auf Praktikabilitätsgründe. Auch nachdem der Klägerin seitens der Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Stadt X die Forderung der Beklagten anerkannt habe, war immer noch unklar, wann eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgen werde. Auf die Erklärung der Beklagten, den Betrag Mitte Januar 2003 zu leisten, brauchte sich die Klägerin nicht zu verlassen. Die Klageschrift war zudem bereits rund einem Monat vor der Zahlung der Beklagten, nämlich am 12.12.2002, zugestellt worden.

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Der Streitwert wird bis zum 14.05.2003 auf 770.307,31 € und ab dem 15.05.2003 auf 9.085,12€ festgesetzt.