Rechtsschutzversicherung gegen Rechtsanwalt – Rückforderung von Gebührendifferenz nach DAV-Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Rechtsschutzversicherung) verlangt Erstattung überzahlter Vorschüsse von dem Beklagten (Rechtsanwalt), der gegenüber der gegnerischen Versicherung nach DAV-Abkommen abgerechnet hatte. Streitpunkt ist, ob die DAV-Abrechnung Ansprüche gegenüber dem Mandanten bzw. dessen Versicherung ausschließt. Das Gericht gab der Klage teilweise statt: Der Verzicht nach DAV gilt nur für die abgegoltenen Erledigungswerte, nicht für Differenzen, die aus abweichenden Gegenstandswerten resultieren.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von EUR 1.832,09 verurteilt, sonstige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen führt grundsätzlich dazu, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Versicherer bzw. Geschädigten auf den Pauschalbetrag verzichtet; dieser Verzicht erstreckt sich jedoch nur auf den Teilbetrag, der durch die DAV-Abrechnung tatsächlich abgegolten ist.
Ergibt sich eine Gebührendifferenz aus unterschiedlichen Gegenstandswerten zwischen der Einigung mit dem Gegner und dem Gegenstands- bzw. Auftragwert gegenüber dem Mandanten, bleibt der gesetzliche Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten für diese Differenz bestehen.
Bei der Berechnung der vom Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung zu erstattenden Differenz ist der gemäß DAV-Abrechnung bereits abgegoltene Betrag in voller Höhe von der Schlussvergütung abzuziehen; hinsichtlich dieses Teils sind die gesetzlichen Gebühren entsprechend anzurechnen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann zuviel geleistete Kostenvorschüsse vom Rechtsanwalt ersetzen verlangen, soweit diese nicht bereits durch die DAV-Abrechnung abgegolten sind und die Verrechnungen/Zahlungen zu einer tatsächlichen Überzahlung geführt haben.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 191/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.832,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung von Herrn D. F., der in einem Mandat wegen vermeintlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall von dem Beklagten vertreten wurde. Die Klägerin hatte ihrem Versicherungsnehmer wegen der Durchsetzung dieser Ansprüche Kostenschutz gewährt und zahlte in der Zeit vom 08.09.1997 bis zum 17.06.2001 auf die Kostennoten des Beklagten Vorschüsse in Höhe von insgesamt DM 11.925,55. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten einzelnen Kostennoten verwiesen (Bl. 7 ff. d. Akte).
Nachdem eine vergleichsweise Einigung erreicht worden war, machte der Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2001 gegenüber der gegnerischen Versicherung nach dem HUK- bzw. DAV-Abkommen einen Betrag in Höhe von DM 3.907,58 unter Berücksichtigung eines Erledigungswertes von DM 75.500,-- geltend. Die gegnerische Versicherung zahlte den angeforderten Betrag an den Beklagten.
Mit Schreiben vom 17.03.2003 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von der vergleichsweisen Einigung und stellte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von DM 314.683,93 eine Schlusskostennote über DM 14.127,87. Unter Abzug des von der Klägerin bereits gezahlten Betrages in Höhe von DM 11.925,55 wies die Schlusskostennote noch einen Restbetrag in Höhe von DM 2.202,32 aus. Mit diesem Betrag verrechnete der Beklagte den bereits von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhaltenen Betrag in Höhe von DM 3.907,58 und überwies das zu Gunsten der Klägerin verbleibende Guthaben in Höhe von DM 1.705,26 (EUR 871,87) an die Klägerin.
Diese ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene unterschiedliche Abrechnung gegenüber der Versicherung des Unfallgegners einerseits und ihr, der Klägerin, andererseits sei unzulässig. Vielmehr sei die Geltendmachung der sich aus der Abrechnung nach dem HUK- bzw. DAV-Abkommen ergebende Differenz ihr gegen- über ausgeschlossen, da sich der Beklagte mit der Abrechnung nach dem DAV-Abkommen gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, einen ihm gegen seinen Mandanten zustehenden Kostenanspruch nicht geltend zu machen. Insoweit enthalte die DAV-Empfehlung eine Abrede zu Gunsten Dritter im Sinne eines sog. pactum de non petendo. Ihr stehe daher nach §§ 67 VVG, 20 Abs. 2 ARB (75) gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der zu viel gezahlten Vorschüsse in Höhe der Klageforderung zu, der sich nach Abzug des gezahlten Betrages in Höhe von EUR 871,87 auf noch EUR 5.225,57 belaufe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 5.225,57 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin habe sich aufgrund der bekannten Sach- und Rechtslage und der Versicherungsverhältnisse auf der Gegenseite sowie der gleichwohl erfolgten vorbehaltlosen Zahlungen der Vorschüsse auf die von ihm erstellten Kostennoten mit der Abrechnung der außergerichtlichen Gebühren nach der BRAGO einverstanden erklärt und diese somit akzeptiert. Wegen der Kenntnis von der geplanten außergerichtlichen Einigung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, wenn sie eine Abrechnung nach BRAGO nicht akzeptieren würde.
Auch habe er die Gebührendifferenz deshalb fordern können, weil diese sich aus den unterschiedlichen Gegenstandswerten ergebe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages einen Anspruch auf weitere Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorschüsse.
In Höhe dieses Betrages ist durch die Klägerin infolge der Abrechnung des Beklagten mit der gegnerischen Versicherung nach dem DAV-Abkommen und unter Verrechnung des bereits rückerstatteten Betrags in Höhe von EUR 871,87 eine noch zu berücksichtigen- de Überzahlung des Honoraranspruchs des Beklagten erfolgt.
Die Kammer folgt insofern der Ansicht, dass durch die Abrechnung des Beklagten auf Grundlage des DAV-Abkommens grundsätzlich auf die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren gegenüber dem Mandanten verzichtet wird und daher die Differenz zwischen dem bereits erhaltenen Betrag und den gesetzlichen Gebühren vom Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden kann (vgl. AG Düsseldorf RuS 1989, 260 f.; AG Köln RuS 1990, 383 f.; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., ARB 75 § 2, Rn. 229; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 2 ARB 75, Rn. 4). Dies gilt nach Auffassung der Kammer aber nur insoweit, wie die Gebührendifferenz darauf zurückzuführen ist, dass die nach Nr. 7a) des DAV-Abkommens pauschal ersetzte 17,5/10- Gebühr lediglich ihrer Art nach oder bruchteilsmäßig geringer ist als die nach der BRAGO dem Mandanten gegenüber entstandenen Gebühren. Nicht ausgeschlossen ist jedoch eine Haftung des Mandanten (und damit der dahinterstehenden klägerischen Rechtsschutzversicherung) für die Gebührendifferenz, die – wie hier - aufgrund unterschiedlicher Geschäftswerte entsteht (so auch LG Köln RuS 1992, 128 f.; AG Schwandorf JurBüro 1994, 161 (162); AG Düsseldorf RuS 1989, 260 f.; AG Köln RuS 1990, 383 f.; AG Hagen RuS 1990, 383; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., C. Anhang 11, S. 1478 ff; Harbauer, a.a.O.; Enders, in: JurBüro 1995, 337 (341); ders., Anm. zu AG Münster in JurBüro 1996, 303 f.). Die gegenläufige Ansicht, die darauf abstellt, dass auch in diesem Fall eine Haftung des Mandanten über den nach den DAV- Empfehlungen abgerechneten Gebührenanspruch hinaus ausscheidet, da sich sonst der Rechtsanwalt zu Lasten seines Mandanten mit dem Versicherer arrangieren könnte (vgl. AG Münster JurBüro 1995, 303; Mümmler, in: Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 20. Aufl., Unfallschadenregulierung, 1.4.2; ders., Anm. zu AG Schwandorf, JurBüro 1994, 162; Prölls/Martin, a.a.O.) ist abzulehnen. Zwar erscheint diese Ansicht vordergründig als konsequente Fortsetzung bzw. Anwendung des in der Abrechnung nach dem DAV-Abkommen enthaltenen Gebührenverzichts. Jedoch wird hierbei verkannt, dass das DAV-Abkommen an sich nur die Erstattungspflicht der dem Geschädigten entstandenen Anwaltskosten regelt. Es kann nicht zu einer Reduzierung des gesetzlichen Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten führen, wenn Teile des geltend gemachten Anspruchs nicht von dem Versicherer, der nach dem DAV-Abkommen abrechnet, reguliert werden. Über diesen Teil ist eine Abrechnung gerade nicht erfolgt, so dass insoweit auch nicht auf entsprechende gesetzliche Gebührenansprüche verzichtet wird bzw. werden soll. In den Fällen, in denen - wie hier - der gegnerische Versicherer, die von dem Rechtsanwalt im Auftrage seines Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht in vollem Umfang reguliert, beispielsweise wegen eines Mitverschuldens des Mandanten oder wegen eines geschlossenen Vergleichs, darf daher nichts anderes gelten, als wenn ein Versicherer reguliert, der nicht nach dem DAV-Abkommen abrechnet. In dem letztgenannten Fall würde sich jedenfalls ein Differenzgebührenanspruch gegen den Mandanten nach dem Teilwert ergeben, der zwar vom Rechtsanwalt geltend gemacht, aber vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht reguliert wurde. Nach Auffassung der Kammer führt die Abrechnung nach dem DAV-Abkommen demnach nicht dazu, dass auch dieser gesetzliche Gebührenanspruch gegenüber dem Mandanten auf den nach dem DAV-Abkommen zu zahlenden pauschalisierten Gebührensatz reduziert wird.
Daher kann der Beklagte zwar die Gebührendifferenz verlangen, die sich daraus ergibt, dass die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung zu einem Erledigungswert von DM 75.500,-- erfolgte, die Abrechnung nach der BRAGO aber aufgrund des (Gegenstands)- Auftragswertes von DM 314.683,93. Bei der Berechnung dieser sich ergebenden Gebührendifferenz ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte hinsichtlich des Erledigungs(teil)wertes in Höhe von DM 75.500,-- aufgrund der Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen auf seinen Gebührenanspruch insgesamt verzichtet hat und dieser daher für diesen Teilbetrag insgesamt bereits abgegolten ist, so dass insoweit nicht nur die 17,5/10-Gebühr nicht berechnet werden darf, sondern entsprechend den angefallenen gesetzlichen Gebühren insoweit der 35/10-Gebührensatz abzuziehen ist. Insoweit ist daher, anders als es der Beklagte unternimmt, für die Berechnung der noch zu zahlenden Differenz der für die Berechnung der zu entrichtenden gesetzlichen Gebühr ermittelte Gebührensatz von insgesamt 35/10-Gebühren auch hinsichtlich des Erledigungswertes zu berücksichtigen (vgl. insoweit die Berechnungen bei Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., C. Anhang 11, S. 1478 ff. und Enders, in: JurBüro 1995, 337 (341).
Demnach ist von der Schlusskostennote des Beklagten vom 17.03.2003 vor Steuer nicht ein Betrag von lediglich DM 3.907,58 (entsprechend der Kostennote vom 10.12.2001) abzuziehen gewesen, sondern vielmehr DM 6.457,60 (35/10-Gebühren von DM 75.500,--).
Die Schlusskostennote des Beklagten vom 17.03.2003 war demnach bereits in der Zwischensumme um DM 6.457,60 zu kürzen, so dass noch eine Zwischensumme in Höhe von DM 5.721,60 verblieb (DM 12.179,20 abzgl. DM 6.457,60). Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer nach § 25 BRAGO ergibt sich ein vom Mandanten des Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von DM 6.637,06.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits gezahlten Vorschüsse in Höhe von DM 11.925.55 ergibt sich eine Differenz zu Gunsten des Mandanten des Beklagten und damit zu Gunsten der dahinterstehenden Klägerin in Höhe von DM 5.288,49 (€ 2.703,96). Abzüglich des bereits vom Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von EUR 871,87 ergibt sich ein noch offenstehender Betrag in Höhe des ausgeurteilten Betrages von EUR 1.832,09.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 5.225,57