Widerrufsvergleich: Zahlung €65.000 und umfassende Freistellung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Krefeld einen gerichtlich protokollierten Widerrufsvergleich, wonach die Beklagte €65.000 an den Kläger zahlt. Mit Zahlung sind sämtliche Ansprüche aus den streitgegenständlichen Behandlungen in den genannten Jahren endgültig abgegolten, auch bekannte und unbekannte, gegenwärtige und zukünftige. Die Kosten werden zu 19 % vom Kläger und zu 81 % von den Beklagten getragen. Den Beklagten bleibt ein Widerrufsrecht bis zum 28.04.2022 vorbehalten; für den Widerrufsfall wurde ein Termin zur Fortsetzung bestimmt.
Ausgang: Gerichtlich protokollierter Widerrufsvergleich: Beklagte zahlt €65.000; umfassende Freistellung der Ansprüche; Widerrufsvorbehalt bis 28.04.2022.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlich protokollierter Vergleich, der eine Zahlung und eine Freistellungsklausel enthält, beendet mit Erfüllung die in der Vereinbarung genannten Ansprüche zwischen den Parteien.
Eine Vergleichsvereinbarung kann ausdrücklich auch unbekannte und zukünftige Ansprüche wirksam erfassen und damit endgültig erledigen.
Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Verteilung der Prozesskosten ist als Teil der gerichtlichen Entscheidung verbindlich und exekutierbar.
Ein Widerrufsvorbehalt in einem gerichtlichen Vergleich ist zulässig; in diesem Fall bleibt die Vereinbarung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist vorläufig wirksam und das Gericht regelt das weitere Verfahren für den Fall des Widerrufs.
Tenor
1.
Die Beklagte zu 1) zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 65.000 €.
2.
Durch Zahlung des Betrages zu Ziffer 1 sind sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, sowie deren ärztliches und nichtärztliches Personal und alle etwaig in Betracht kommenden Gesamtschuldner aus den streitgegenständlichen Behandlungen im Hause der Beklagten zu 1) in den Jahren 0000 und 0000 endgültig abgegolten und erledigt, seien diese bekannt oder unbekannt, zukünftig oder gegenwärtig, in die Vergleichserwägung der Parteien eingeschlossen oder nicht.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten zu 81 %.
4.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, diesen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht bis zum 28.04.2022 zu widerrufen.
Rubrum
Gegenwärtig:
-Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO/Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet-
In dem Rechtsstreit
erschienen bei Aufruf der Sache
1.
Der Kläger in Person, zusammen mit Rechtsanwalt X in Untervollmacht, welche entsprechend zu Protokoll genommen wird,
2.
für die Beklagten Rechtsanwalt Dr. X1,
3.
der nachbenannte Sachverständige.
Der Sachverständige wurde darüber belehrt, dass er sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und neutral zu erstatten habe.
Er erklärt zur Person:
[…]
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Der Sachverständige erklärt zur Sache:
[…]
Laut diktiert und genehmigt. Auf erneutes Wiedervorspielen wurde allseits verzichtet.
Der Sachverständige wurde sodann in allseitigem Einverständnis unvereidigt um 13:10 Uhr entlassen.
Die Sach- und Rechtslage wurde erneut erörtert.
Die Sitzung wurde sodann zur Führung von Vergleichsgesprächen um 13:20 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wurde um 13:35 Uhr fortgesetzt.
Die Parteien schlossen sodann folgenden
Widerrufsvergleich:
1.
Die Beklagte zu 1) zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 65.000 €.
2.
Durch Zahlung des Betrages zu Ziffer 1 sind sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, sowie deren ärztliches und nichtärztliches Personal und alle etwaig in Betracht kommenden Gesamtschuldner aus den streitgegenständlichen Behandlungen im Hause der Beklagten zu 1) in den Jahren 0000 und 0000 endgültig abgegolten und erledigt, seien diese bekannt oder unbekannt, zukünftig oder gegenwärtig, in die Vergleichserwägung der Parteien eingeschlossen oder nicht.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten zu 81 %.
4.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, diesen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht bis zum 28.04.2022 zu widerrufen.
Laut diktiert, laut wiedervorgespielt und genehmigt.
Parteivertreter verhandelten für den Fall des Vergleichswiderrufs zur Sache und zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme mit folgenden Anträgen:
Klägervertreter stellte die Anträge aus der Klageschrift vom 11.11.2019 (Blatt 22 der Akte) in Verbindung mit den Anträgen aus der Replik vom 27.03.2020 (Blatt 130 der Akte).
Beklagtenvertreter stellte den Klageabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28.02.2020 (Blatt 97 der Akte).
b.u.v.:
1.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Vergleichswiderrufs wird bestimmt auf
Donnerstag, den 19.05.2022, 9 Uhr, Raum H 260.
2.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf 80.000 €.