Auskunft nach § 242 BGB zur Annahmeverzugsvergütung im Tennistrainer-Dienstvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt zur Bezifferung von Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz Auskunft und Rechnungslegung nach Kündigung eines Tennistrainer-Kooperationsvertrags. Das LG bejaht gegen den Vertragspartner einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB über die von Ersatztrainern geleisteten Stunden, weil der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und der Kläger die Daten nicht selbst beschaffen kann. Weitergehende Auskunft (insb. zu Zahlungen) und Rechnungslegung werden mangels Erforderlichkeit bzw. Voraussetzungen des § 259 BGB abgewiesen. Gegen die eingesetzten Trainer besteht mangels Sonderverbindung/Anspruchsgrundlage kein Auskunftsanspruch.
Ausgang: Auskunft gegen Beklagten zu 1) zu Ersatztrainerstunden zugesprochen; im Übrigen (Rechnungslegung/weitere Auskunft sowie Klage gegen Beklagte zu 2) und 3)) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt eine Sonderverbindung voraus und besteht nicht allein wegen eines Informationsvorsprungs des in Anspruch Genommenen.
Zur Vorbereitung vertraglicher Ansprüche genügt für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, dass der geltend gemachte Hauptanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und der Berechtigte entschuldbar über Umfang bzw. Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist.
Bei auf Stundenvergütung beruhenden Dienstverhältnissen kann der Dienstverpflichtete zur Bezifferung einer Annahmeverzugsvergütung Auskunft über die in der Verzugszeit tatsächlich angefallenen und durch Ersatzkräfte erbrachten Leistungsstunden verlangen, wenn er diese Information nicht zumutbar selbst erlangen kann.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Auskunft des Dienstverpflichteten über Zwischenverdienst (§ 615 S. 2 BGB i.V.m. § 320 BGB) betrifft grundsätzlich nur den Zahlungsanspruch und begründet kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem dem Dienstverpflichteten zustehenden Auskunftsanspruch zur Bezifferung.
Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 BGB setzt eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung und das Erfordernis einer geordneten Rechenschaft zur Anspruchsbezifferung voraus; eine bloße Auskunft über Leistungsstunden genügt, wenn sie zur Berechnung ausreicht.
Tenor
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) selbst oder durch Co-Trainer in der Zeit vom 18.10.2004 bis zum 21.11.2005 für den Beklagten zu 1) erbracht haben. Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsbegehrens und des Anspruchs auf Rechnungslegung wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird insgesamt abgewiesen..
3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche zur Substantiierung eines Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz. Der Kläger war seit dem Jahr 1991 für den Beklagten zu 1) aufgrund eines zuletzt 2003 modifizierten sogenannten "Kooperationsvertrages Tennistraining und Organisation" als Tennistrainer tätig. Darüber hinaus oblag ihm aufgrund des Vertrages die gesamte Organisation des Tennisbetriebs einschließlich der Planung und der Durchführung. Mit Schreiben vom 07.09.2004 kündigte der Beklagte zu 1) den vorbezeichneten "Kooperationsvertrag" mit Wirkung zum 31.10.2004 aus wichtigem Grund und erneuerte die Kündigung in der Folgezeit unter dem 30.10. und 12.11.2004 jeweils fristlos. Diese Kündigungen waren Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht.
Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3 0.06.2005 wurde festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch keine der in Rede stehenden Kündigungen beendet worden war. Das vorgenannte Urteil erlangte nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht durch die Beklagte zu 1) ab dem 08.09.2005 Rechtskraft.
Nach der ersten Kündigung des Vertrages durch die Beklagte zu 1) setzte diese die Tennisschule A anstelle des Klägers für die Planung, Durchführung und Organisation des Tennisbetriebes ein. Dem Grunde nach ist es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) unstreitig, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gern. § 615 BGB zusteht. Die Höhe des Annahmeverzugslohns bzw. der Zeitraum, in dem sich der Beklagte zu 1) im Annahmeverzug befand, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso streitig ist die Frage der Anrechenbarkeit etwaiger anderweitig erzielter Einnahmen des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten zu 1) ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage zu, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) oder Dritte im Zeitraum vom 18.10.2004 bis zum 21.11.2005 selbst oder durch Co-Trainer erbracht haben. Die Auskunft sei zur Bezifferung sowohl des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung als auch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns notwendig. Bei ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrages hätte er, der Kläger, die von den Beklagten zu 2) und 3) erteilten Tennisstunden selbst oder durch Co-Trainer erteilt und daraus Einnahmen erzielt. Darüber hinaus stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich der Frage zu, in welcher Höhe dieser Zahlungen direkt oder als weitergeleitete Zahlungen an die Beklagten zu 2) und 3) im vorgenannten Zeitraum geleistet habe. Neben den vorgenannten Auskunftsansprüchen stehe ihm jeweils auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Überdies ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihm Auskunft schuldig seien, in welcher Höhe sie Zahlungen von Mitgliedern des Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 18.10.2004 bis 21.11.2005 erhalten haben. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten Kenntnis von der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gehabt und spätestens aufgrund eines Schreibens des damaligen Klägervertreters auch gewusst, dass hinsichtlich der Erteilung von Tennisunterricht bei der Beklagten zu 1) ein Wettbewerbsverbot zugunsten des Klägers bestehe. Darüber hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) jedoch hinweggesetzt. Die Auskunftspflicht ergebe sich daraus, dass der zwischen ihm, dem Kläger, und dem Beklagten zu 1) bestehende "Kooperationsvertrag" insoweit eine vertragliche "Drittwirkung" entfalte. Seine im Zeitraum von November 2004 bis November 2005 durch Privattraining mit anderen Kunden seiner Tennisschule erzielten Einnahmen in Höhe von 12.871, 58 € brutto seien auf seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz nicht anzurechnen, da ihm dieser Verdienst auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages mit dem Beklagten zu 1)- zumindest durch den Einsatz von Co-Trainern - möglich gewesen wäre.
Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe seiner Klage,
1.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie viel Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) und Dritte mit welchen Mitgliedern selbst oder durch Co-Trainer seit 18.10.2004 bis 21.11.2005 für den Beklagten zu 1) erbracht haben und darüber Rechnung zu legen
2.
hilfsweise,
die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, wie viel Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich sie mit welchen Mitgliedern selbst oder durch Co-Trainer seit 18.10.2004 bis 21.11.2005 für den Beklagten zu 1) erbracht haben und darüber Rechnung zu legen,
3.
den‘ Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er Zahlungen direkt und als weitergeleitete Zahlungen an die Beklagten zu 2)und 3) für den Zeitraum ab 18.10.2004 bis 21.11.2005 geleistet habe und darüber Rechnung zu legen,
4.
hilfsweise
die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie Zahlungen vom Beklagten zu 1) für den Zeitraum ab 18. 10.2004 bis 21.11.2005 erhalten haben und darüber Rechnung zu legen,
5.
die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie Zahlungen von Mitglieder des Beklagten zu 1) für den Zeitraum ab 18.10.2004 bis 21.11.2005 erhalten haben und darüber Rechnung zu legen
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
Die Beklagten sind der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Einen etwa bestehenden Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 1) habe dieser – ob dazu verpflichtet oder nicht – jedenfalls dadurch erfüllt, dass er mitgeteilt habe, dass im Jahr 2005 seitens des Beklagten zu 1) Zahlungen in Höhe von 5.921,38 € an die Beklagten zu 2) und 3) erbracht worden seien und wie sich dieser Betrag auf die einzelnen Trainingsbereiche auswirke. Darüber hinaus behauptet der Beklagte zu 1), zu weitergehenden Auskünften nicht in der Lage zu sein, da er kein Inkasso für die von den Beklagten zu 2) und 3) erteilten Privatstunden durchführe. Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die seitens des Klägers geforderte Auskunft sei schon deshalb nicht erforderlich, weil dieser eine Ausfallberechnung auf der Grundlage der Einnahme-Überschussrechnung für 2004 vornehmen könne. Ein Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung stehe diesem jedenfalls nicht über den Zeitpunkt hinaus zu, in dem er in Düsseldorf eine Stelle als Bezirkstrainer übernommen habe. vorleistungspflichtig.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, ein gegen sie gerichteter Auskunftsanspruch bestehe schon aufgrund des Fehlens jedweder vertraglicher Bindungen mit dem Kläger nicht. Überdies komme ein solcher Anspruch auch nicht aufgrund ihres Tätigwerdens für den Beklagten zu 1) in Betracht. Sie hätten nicht an der Kündigung mitgewirkt oder wettbewerbswidrig auf diese Einfluss genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft oder gar Rechnungslegung steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) nicht zu. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist insgesamt unbegründet und daher insoweit in vollem Umfang abzuweisen.
A.
Das Landgericht Krefeld ist gem. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 29 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gern. § 2 Abs. 1 Nr. 3a und b ArbGG ist nicht gegeben. Danach sind die Arbeitsgerichte nur zuständig für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis bzw. für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist weder Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) noch eine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Vielmehr ist seine Tätigkeit den freien Diensten zuzuordnen.
B.
I.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) selbst oder durch Co-Trainer für den Beklagten zu 1) in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 18.10.2004 bis zum 21.11.2005 erbracht haben. Dem Grunde nach folgt der Anspruch des Klägers aus § 242 BGB. Zwar besteht kein genereller Auskunftsanspruch ohne jede Voraussetzungen gegen jedermann aufgrund eines Informationsvorsprungs (Soergel/Wolf, 12. Auflage, § 260 Rn. 23 f.), die insoweit erforderliche Sonderverbindung (BGH NJW 1986, 1244) zwischen Auskunftsberechtigtem und Auskunftsverpflichtetem ist aber hier in dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehenden "Kooperationsvertrag", der als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einzustufen ist, zu sehen. Ob ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 BGB und Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns tatsächlich besteht, kann auf dieser Stufe der Klage dahinstehen. Besteht nämlich zwischen den Beteiligten, so wie hier, ein Vertragsverhältnis, so genügt es für die Annahme eines Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche oder Einwendungen, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Soergel/Wolf, 12. Auflage, § 260 Rn. 25). Dies ist hier angesichts der Tatsache, dass das Fortbestehen des Dienstverhältnisses trotz der Kündigungen des Beklagten zu 1) vom 07.09.2004, 30. 10.2004 sowie 12.11.2004 durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf rechtskräftig festgestellt worden ist und angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) einen Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung dem Grunde nach nicht bestreitet, der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte möglicherweise eine Tätigkeit als Bezirkstrainer in der Saison 2005 aufgenommen hat. Eine Beendigung des Annahmeverzugs tritt nicht dadurch ein, dass der Dienstpflichtige einen neuen Dienstvertrag abschließt (LAG Frankfurt AP 1950, Nr. 198; Soergel/Kraft, 12. Auflage, § 615 Rn, 47), und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Tätigkeit den Dienstpflichtigen voll in Anspruch nimmt, so dass ihm eine weitere Dienstleistung gar nicht möglich, ist (Staudinger/Richardi, 12. Auflage, § 615 Rn. 79, 117; Hueck/Nipperdey, ArbR 1, S. 219; Münchener Kommentar BGB/Schaub, 3. Auflage, § 615 Rn. 27; Soergel/Kraft, 12. Auflage, § 615 Rn. 47). Zur anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Dienstpflichtige in gewissem Umfang gem. § 615 S. 2 BGB sogar verpflichtet. In der Annahme einer anderen Tätigkeit konnte auch kein Zugeständnis des Klägers als Dienstpflichtigem dahin gesehen werden, dass das alte Dienstverhältnis beendet worden ist (vgl. bereits RAG ARS 40, 231). Auch die Annahme einer konkludenten Kündigung seitens des Klägers durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Bezirkstrainer scheidet danach aus.
Der Kläger ist hier nach der Art des Rechtsverhältnisses entschuldbarerweise über das Bestehen bzw. den. Umfang seines Rechts im Ungewissen, und es besteht für ihn keine Möglichkeit, sich die Auskunft auf zumutbare Weise selbst zu beschaffen. Denn nur der Beklagte zu 1) kann Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3) selbst oder durch Co-Trainer in den vorgenannten Bereichen für den Beklagten zu 1) tätig geworden sind. Der Kläger ist auch auf die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskunft angewiesen, denn nur so kann er den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer möglichen Annahmeverzugsvergütung sowie Schadensersatz in der gebotenen Weise berechnen und entsprechend beziffern. Der Kläger hätte aufgrund der in dem "Kooperationsvertrag" enthaltenen Exklusivvereinbarung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages die nunmehr von den Beklagten zu 2) und 3) durchgeführten und abgerechneten Tätigkeiten für den Beklagten zu 1) erbracht und hierfür die jeweils im "Kooperationsvertrag" vereinbarte Vergütung erhalten. Insoweit kann der Beklagte zu 1) den Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dieser könne sich die für die Bezifferung seines Leistungsantrags erforderlichen Informationen selbst verschaffen, indem er die Einnahmeüberschussrechnung für das Vorjahr der Berechnung der geltend gemachten Annahmeverzugsvergütung zugrunde legt. Dies mag zwar eine den Interessen des Klägers entsprechende zügige Berechnung ermöglichen, andererseits hängt die dem Kläger nach dem sog. "Kooperationsvertrag" zustehende Vergütung in erster Linie von den tatsächlich erbrachten Leistungen ab. Dies bereits deshalb, da überwiegend die stundenmäßige Vergütung der seitens des Klägers zu erbringenden Leistungen vereinbart war. Daran vermag auch das Bestehen einer Bestimmung über die Zahlung einer garantierten Mindestvergütung nichts zu ändern. Der Kläger kann daher auf eine stundengenaue Berechnung der Annahmeverzugsvergütung bestehen, unabhängig davon, ob sich dies gegebenenfalls zu seinen Lasten auswirkt, weil die Anzahl der seitens der Beklagten zu 2) und 3) anstelle des Klägers im fraglichen Zeitraum erbrachten abrechenbaren Stunden niedriger gewesen sein mag, als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum vom Kläger selbst geleistete Stunden. Andererseits kann die Stundenzahl im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auch eine höhere Gesamtvergütung ergeben. Der Beklagte zu 1) kann auch unschwer die Auskunft erteilen, die erforderlich ist, um die auf Seiten des Klägers bestehende Ungewissheit hinsichtlich der erbrachten Stundenzahl zu beseitigen. Denn für seine eigene Jahresrechnung sowie zu Zwecken der Abrechnung mit der eingesetzten Tennisschule hat der Beklagte zu 1) ohnehin Buch über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen. Dafür, dass solche Aufzeichnungen im fraglichen Zeitraum etwa nicht erfolgten und dem Beklagten zu 1) eine Auskunftserteilung nicht möglich ist, ist weder ersichtlich noch seitens des Beklagten zu 1) nachvollziehbar vorgetragen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht etwa durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 09.06.2006 kraft Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte zu 1) mitteilen lassen, in welcher Höhe er im Jahr 2005 Zahlungen an die Beklagten zu 2) und 3) erbracht hat. Diese Mitteilung stellt aber keine ausreichende Auskunft dar, denn sie enthielt keine Angaben hinsichtlich der mit den Beklagten zu 2) und 3) im Einzelnen abgerechneten Stunden, was aber - wie dargelegt - für die Berechnung der Annahmeverzugsvergütung durch den Kläger erforderlich ist.
Der Beklagte zu 1) kann sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf eine Vorleistungspflicht des Klägers bezogen auf die in der Zeit nach den Kündigungen im Herbst 2004 erzielten Nebeneinkünfte abstellt. Zwar kann der Beklagte zu 1) als Dienstberechtigter die Zahlung der Annahmeerzugsvergütung solange gem. § 320 BGB verweigern, bis der Kläger als Dienstberechtigter über seine etwa zwischenzeitlich erzielten Einkünfte Auskunft erteilt hat (vgl. BAG NJW 1974, 1348; NJW. 1979,, 285; Kittner/Zwanziger/Appel, Arbeitsrecht, 2. Auflage 2003; § 89 Rn 61), wozu er in entsprechender Anwendung des § 74c Abs. 2 HGB verpflichtet ist (vgl. BAG NJW 1974, 1348 zur Auskunftspflicht des Arbeitnehmers). Dies betrifft jedoch nur ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Zahlungsanspruchs . Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs lässt sich daraus nicht ableiten. Denn Zweck des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung ist es, die nach § 615 Abs. 2 BGB zu erfolgende Anrechnung eines etwaigen Nebenverdienstes des Dienstpflichtigen sicherzustellen. Der Dienstberechtigte soll also vor einer sich möglicherweise nachträglich als überhöht erweisenden Auszahlung der Annahmeverzugsvergütung geschützt werden, um zu verhindern, dass eine Überzahlung seitens des Dienstberechtigten nachträglich zurückgefordert werden müsste und dieser damit das Insolvenzrisiko des Dienstverpflichteten zu tragen hat. Anders liegt es jedoch bei dem Auskunftsanspruch. Dieser dient lediglich der Bezifferung des Zahlungsanspruchs. Die genannte Gefahr für das Vermögen des Dienstberechtigten besteht hierbei aber gerade noch nicht. Nach alledem ist die Klage hinsichtlich Antrags zu 1) gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs begründet.
2.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) dagegen nicht zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begehrten Auskunft über die von Dritten erbrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation — was immer mit letzterem gemeint sein soll -. Insoweit ist die Beklagte einer ihr etwa obliegenden Auskunftsverpflichtung nachgekommen. Bereits im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 1) erklärt, das nach dem Ausscheiden des Klägers keine Zahlungen an Dritte erfolgt sind und sich der im Schreiben vom 09.06.2006 genannte Betrag von 5.921,38 € auf die einzelnen Trainingsbereiche beschränkt und die Beklagte zu 1) kein Inkasso des Privattrainings durchgeführt hat. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht gegeben. Denn der Anspruch auf Rechenschaftslegung betrifft nur eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 17). Daran fehlt es hier bereits aufgrund des Umstandes, dass die Erfassung von abgerechneten Stunden durch den Beklagten zu 1), auf die hier abzustellen ist, keine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung betrifft. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Rechenschaftslegung, der sich hier mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Dienstvertragsrecht nur aus § 242 BGB ergeben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 1), auch deshalb nicht, weil der Kläger auf eine Rechenschaftslegung für die Bezifferung des Klageanspruchs nicht angewiesen ist. Denn die Rechenschaftslegung erfordert im Gegensatz zur Auskunft eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH NJW 1982, 573; NJW 1985, 2699), die nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigt (OLG Köln NJW-RR 1989, 528; Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 23). Im vorliegenden Fall kann der Kläger jedoch seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung auch dann berechnen, wenn der Beklagte zu 1) ihm über die durch die Beklagten zu 2) und 3) erbrachten Stunden lediglich Auskunft erteilt. Diese Auskunft hat sogar in der Regel schriftlich zu erfolgen (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 20), so dass der Kläger anhand der übermittelten Informationen leicht die ihm entgangene Vergütung errechnen und beziffern kann. Nach alledem ist der klägerische Antrag auch insoweit abzuweisen.
III.
Die hilfsweise auf Rechnungslegung und Auskunft gerichteten Klageanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen solcher Ansprüche liegen nicht vor. Als Grundlage derartiger Ansprüche kommt auch hier nur § 242 BGB in Betracht. Der Kläger ist aber gerade nicht auf die geforderten Informationen angewiesen. Denn für die Bezifferung seines geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bzw. Schadensersatz ist die Kenntnis der Höhe der seitens des Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2) und 3) geleisteten Zahlungen nicht erforderlich. Der Kläger hat bei der Berechnung der ihm möglicherweise zustehenden Annahmeverzugsvergütung darauf abzustellen, welchen Verdienst er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kooperationsvertrages erzielt hätte. Dafür ist aber nicht etwa die Höhe der an die Beklagten zu 2) und 3) gezahlten Vergütung, sondern allein die hypothetische Höhe seiner eigenen Vergütung maßgebend, die sich ihrerseits anhand der geleisteten Stunden berechnet; Die Höhe des seitens der Beklagten zu 2) und 3) erzielten Verdienstes ist für den Kläger grundsätzlich ohne Belang und von der erstrebten Auskunft über die Anzahl der geleisteten und abgerechneten Stunden streng zu trennen. Die seitens der Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 2) und 3) getroffene Vergütungsvereinbarung hat ohnehin nichts mit dem seinerzeit mit dem Kläger geschlossenen "Kooperationsvertrag" zu tun. Auch die berechtigten Geschäftsinteressen der Beklagten zu 2) und 3) stehen dem Auskunftsbegehren des mit ihnen im Wettbewerb stehenden Klägers entgegen.
IV.
Gegen die Beklagten zu 2) und 3) stehen dem Kläger weder Ansprüche auf Rechnungslegung noch auf Auskunftserteilung zu Denn hierfür fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. Anders als zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) besteht zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) gerade kein Vertragsverhältnis. Entgegen der Ansicht des Klägers entfaltet die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Exklusivitätsvereinbarung auch keine vertragliche Drittwirkung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3). Denn aufgrund ihres relativen Charakters wirken Schuldverhältnisse im Grundsatz nur zwischen den an ihnen Beteiligten (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 5), Die Exklusivitätsvereinbarung hatte danach grundsätzlich ausschließlich der Beklagte zu 1) zu beachten. Eine ausnahmsweise Erstreckung der Wirkung der Exklusivitätsvereinbarung über die Parteien des Kooperationsvertrages hinaus auch zu Lasten Dritter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet vorliegend aus. Allein der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) möglicherweise Kenntnis von der Vereinbarung und dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) hatten, vermag eine nur in seltenen Ausnahmefällen vorzunehmende Erstreckung auch auf Dritte nicht zu rechtfertigen Auch an einer sonstigen Sonderverbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3) fehlt es. Eine gesetzliche Sonderverbindung besteht weder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) noch aufgrund einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus Delikt. Es kann dabei hinsichtlich des Vorliegens einer Sonderverbindung aufgrund von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag offenbleiben, ob es sich bei den von den Beklagten zu 2) und 3) für den Beklagten 1) vorgenommenen Tätigkeiten um objektiv fremde Geschäfte handelt, weil solche Ansprüche hier jedenfalls am Fehlen eines entsprechenden Fremdgeschäftsführungswillens auf Seiten der Beklagten zu 2) und 3) scheitern. Denn diese wollten einzig im eigenen Interesse und Pflichtenkreis aufgrund ihrer als Dienstvertrag gem. § 611 BGB einzustufenden mündlichen Abrede mit dem Beklagten zu 1) tätig werden, keinesfalls jedoch auch im Interesse und Pflichtenkreis des Klägers. Gleiches gilt umso mehr für das etwaige Privattraining, welches die Beklagten zu 2) und 3) Mitgliedern des Beklagten zu 1) erteilt haben. Auch eine Sonderverbindung aufgrund einer deliktischen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) gern. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger scheidet aus. Denn für einen allenfalls in Betracht kommenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers durch die Beklagten zu 2) und 3) fehlt es bereits erkennbar an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Zum einen konnten letztere allenfalls nach Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom Fortbestand des Kooperationsvertrages Kenntnis erlangt haben. Jedenfalls ist im Tätigwerden der Beklagten zu 2) und 3) für den Beklagten zu 1) als Ersatz für den - wenn auch im Ergebnis nicht wirksam - gekündigten Kläger selbst in Ansehung der Exklusivitätsvereinbarung kein rechtswidriges Handeln der Beklagten zu 1) und 2) zu sehen. Vielmehr entfaltet die Exklusivitätsvereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) Bindungswirkung, nicht jedoch auch im Außenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3). Für eine Schadensersatzpflicht gern. § 826 BGB fehlt es jedenfalls an der Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2) und 3). Auch ist es für einen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Auskunftserteilung gegen die Beklagten zu 2) und 3) ohne Belang, dass letztere die vom Kläger begehrten Auskünfte möglicherweise erteilen und darüber Rechnung legen könnten, weil sie anstelle des Klägers eingesetzt waren. Denn es besteht kein genereller Auskunftsanspruch gegen jedermann aufgrund eines etwaigen oder tatsächlich bestehenden Informationsvorsprungs (Soergel/Wolf, 12. Auflage, § 260 Rn. 23f). Nach alledem war die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) insgesamt abzuweisen.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.