EEG-Abnahmepflicht: Netzbetreiber muss Windstrom vollständig abnehmen und entgangene Vergütung zahlen
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Windkraftanlage verlangte vom Netzbetreiber die vollständige Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms sowie Ersatz entgangener Erlöse wegen netzbedingter Abschaltungen. Streitpunkt war, ob Überspannungen im Netz die Abnahmepflicht nach dem EEG einschränken und ob vertragliche Regelungen dies modifizieren können. Das Landgericht bejahte die vorrangige Pflicht zur vollständigen Abnahme und Vergütung nach § 3 Abs. 1 EEG und verurteilte zur Zahlung der entgangenen Vergütung. Netztechnische Probleme (Spannungsregelung) entlasten den Netzbetreiber nicht; erforderliche Anpassungen fallen in seinen Risikobereich.
Ausgang: Klage auf vollständige Stromabnahme, Zahlung entgangener Vergütung und Feststellung künftiger Vergütungspflicht vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Netzbetreiber ist nach § 3 Abs. 1 EEG verpflichtet, den gesamten von einer Anlage nach § 2 EEG angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten, wenn sein Netz in kürzester Entfernung liegt.
Netztechnische Schwierigkeiten wie Überspannungsrisiken beim Endabnehmer schließen den gesetzlichen Anspruch auf vollständige Abnahme nicht aus, sondern begründen eine Pflicht des Netzbetreibers, die zur Einspeisung erforderlichen Netzmaßnahmen vorzunehmen, soweit der Anschluss technisch geeignet ist.
Eine vertragliche Einspeisevereinbarung kann die gesetzliche Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem EEG nicht einschränken; sie dient lediglich der praktischen Abwicklung der Einspeisung.
Das Risiko der nicht vollständigen Abnahme an einem grundsätzlich geeigneten Netzanschlusspunkt trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Netzbetreiber.
Unterbleibt die vollständige Abnahme entgegen gesetzlicher/vertraglicher Pflicht, kann der Anlagenbetreiber Vergütung für den nicht abgenommenen Strom als Schadensersatz verlangen, sofern der Netzbetreiber die Nichtabnahme zu vertreten hat.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 185/01 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den gesamten von der Klägerin mittels ihrer Windkraftanlage X in X angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.027,99 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch in der Zukunft den gesamten von ihr ange-botenen, nicht abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- DM
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch
durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in X eine Windkraftanlage, mit der sie elektrische Energie erzeugt. Diese Anlage liegt an einem dünn besiedelten Außenbezirk des von der Beklagten betriebnen Stromnetzes (vgl. Skizze Bl. 101).
Mit Vertrag vom 19./27. November 1997 haben die Parteien sich dahin geeinigt, dass die Klägerin der Beklagten "die gesamte in der Eigenanlage erzeugte elektrische Energie" liefert, soweit diese seinen zeitgleichen Bedarf an elektrischer Energie für die Abnahmestelle übersteigt (2.1 des Vertrages Bl. 13). Die Abnahmestelle sollte an einen geeigneten Anschlußpunkt an das Netz der Beklagten angeschlossen und von der Beklagten bestimmt werden (4 Abs. 1 des Vertrages). Da die Klägerin eine Einspeisung in der Nähe ihrer Anlage verlangte und die Beklagte eine Einspeisung einen davon weit entfernt liegenden Anschlusspunkt wünschte, wurde die Clearingstelle des Wirtschaftsministeriums NRW angerufen, die den Anschluss der Windkraftanlage der Klägerin in X festlegte. Dies hat die Beklagte dann auch akzeptiert.
Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einigten die Parteien sich auf eine Übertragungsleistung für die Einspeisung von max. 600 kVA. Auf eine Leistungsbegrenzung der Windenergieanlage (WEA) wurde verzichtet, wenn die Sapnnungsregelung der WEA auf einen oberen Grenzwert von 10,5 kV eingestellt und der Spannungssteigerungsschutz bei einer Überschreitung des eingestellten Grenzwertes von 10,55 kV zur unverzögerten Auslösung des Leistungsschalter der einspeisenden WEA führt (4 Abs. 4 des Vertrages).
Mit Wirkung vom 1. Mai 2000 gilt das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG). Aufgrund § 2 dieses Gesetzes sind Netzbetreiber verpflichtet, Strom von X vorrangig abzunehmen und zu vergüten.
Nach dem Anschluss der X der Klägerin an das Stromnetz der Beklagten kam es häufiger zu Abschaltungen der X der Klägerin, weil Überspannungen in dem Stromnetz der Beklagten auftraten, die auch durch die Stromeinspeisung der X der Klägerin verursacht wurden (Gutachten Prof. X Bl. 50).
Das beruht darauf, dass die Beklagte einen Transformator mit einem "oberspannungsseitigen" Stufenschalter mit Stufen á ca. 156 V betreibt, der die Spannung in der im Netzbereich X befindlichen 10 kV-Leitung begrenzt. Diese Leitung versorgt über Umformer und über die 0,4 kV-Ortsnetz- und Kundenstationen die Kunden (Haushalte, Kleingewerbe, Landwirtschaftliche Betriebe). Eine Begrenzung ist erforderlich, um die Geräte der Kunden vor einer Überspannung von maximal 6 % zu schützen.
Deshalb kann das Netz der Beklagten nicht den gesamten angebotenen Strom der Klägerin zu jeder Zeit aufnehmen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Abnahmepflicht der Beklagten unmittelbar aus Gesetz über die erneuerbaren Energien (EEG) ergibt. Sie behauptet, durch die Nichtabnahme des angebotenen Stroms seien ihr in dem Zeitraum 1998 bis Juni 2000 insgesamt 232.027,99 DM an Erträgen aus der Windkraftanlage entgangen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. den gesamten von ihr mittels ihrer Windkraftanlage X in X angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen,
hilfsweise
ihr allgemeines (Strom-)Versorgungsnetz in einer Weise auszubauen, die die vorrangige Abnahme des durch ihre Windkraftanlage (sog. Eigenanlage mit einer Nennleistung von 600 kVA) eingespeisten Stroms zu jeder Zeit ermöglicht,
2. an sie 232.027,99 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft durch die nur eingeschränkte Abnahme des von ihr eingespeisten Stroms entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe auf dem geografisch nächstliegenden Anknüpfungspunkt ihrer Anlage an die 10 kV-Leitung bestanden. Gegen ihren Rat habe die Klägerin eine Asynchronanlage ausgewählt. Durch den Vertrag sei eine Garantie, dass diese Anlage gemäß dem technischen Potential zur Stromerzeugung in das Netz der Beklagten oder gar in den von der Klägerin gewählten Verknüpfungspunkt einspeisen kann, nicht gegeben. Mit der Bestimmung einer maximalen Übertragungsleistung in dem Vertrag sei keine Aussage verbunden, dass eine mindere Übertragungsleistung dauerhaft möglich sei. Sie habe ihre Pflichten aus dem damals gültigen Energieeinspeisungsgesetz erfüllt aber nicht das kommerzielle Risiko der Klägerin übernommen. Da die Klägerin in Kenntnis der Umstände den Einspeisungspunkt gefordert und durchgesetzt habe, trage sie das damit verbundene Risiko. Die Ursache dafür, dass die Klägerin nicht einspeisen könne, liege darin, dass die Klägerin die von der Clearingstelle empfohlene und in dem Vertrag festgeschriebene anlagenseitigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der Spannungssteigerungsschutz gebe die Einspeisung für 65 % der Zeit frei und blockiere ihn für ca. 35 %. Das Netz könne nicht das potentielle Maximum aufnehmen, was die WEA windabhängig unregelmäßig produziere.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Einspeisungspunkt und nicht auf Veränderungen der Verhältnisse an dem nächstgelegenen.
Sie treffe kein Verschulden daran, dass die von der Klägerin erzeugte Energie nicht in vollem Umfang eingespeist werden könne. Die Klägerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Anspruch auf Abnahme des angebotenen Stroms
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abnahme des mittels ihrer Windkraftanlage angebotenen Stroms.
Das folgt aus den §§ 3 Abs. 1 EEG. Danach ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlangen vorrangig abzunehmen und den gesamten Strom nach den §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten.
Die Klägerin betreibt eine Anlage, die mit Windkraft Strom erzeugt und die daher unter § 2 Abs. 1 EEG fällt. Abnahmepflichtig ist der Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG). Unstreitig liegt die WEA der Klägerin in kürzester Entfernung zu dem Stromnetz der Beklagten. Damit ist diese uneingeschränkt zur Abnahme verpflichtet. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.
Das Netz der Beklagten ist an der Anschlussstelle auch für die Aufnahme des von der WEA angebotenen Strom geeignet. An der vertragliche vereinbarten Anschlussstelle sind die technischen Voraussetzungen gegeben, den gesamten von der WEA erzeugten Strom abzunehmen. Der Anspruch auf Abnahme ist gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnahme andere netztechnische Gründe entgegenstehen, wie z.B. die Gefahr einer zu hohe Netzspannung bei dem Endabnehmer. Wenn die Spannungsregelung im Netz nicht in der Weise möglich ist, dass der vorrangig abzunehmende Strom jederzeit eingespeist werden kann, ergibt sich aus dem Abnahmeanspruch die Verpflichtung des Netzbetreibers entsprechende Veränderungen vorzunehmen. Die Beklagte trägt aber nicht substantiiert vor, dass eine solche Spannungsregelung nicht möglich ist. Insbesondere gibt sie nicht an, weshalb der Anschluß der WEA durch eine "prioritätengesteuerte Abschaltautomatik" nicht durchgeführt werden kann. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG spricht nur von der Eignung zur Aufnahme, die hier an dem Anschlusspunkt vorliegt. Eine Eignung des Anschlusspunktes wäre nur unter der Voraussetzung nicht gegeben, daß das Netz hier bereits durch Strom aus erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Dies ist aber nicht der Fall. Die Auslastung des Netzes mit Strom aus nicht erneuerbaren Energien steht dagegen der Eignung nicht entgegen, da sonst der Vorrang dieser Energiequellen unterlaufen werden könnte.
Der gesetzliche Abnahmepflicht für den gesamten in der WEA erzeugten Strom steht auch nicht die vertragliche Vereinbarung der Parteien entgegen. Dieser Vertrag kann nicht das gesetzliche Schuldverhältnis modifizieren. Andernfalls könnte der von dem Gesetz bestimmt Vorrang der Abnahme des Stroms einer WEA durch einen Netzbetreiber unterlaufen werden. Die Abnahmeverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht einer vertraglichen Grundlage. Der Vertrag ist insoweit nur in der Lage, die praktische Abwicklung der Stromeinspeisung, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt, zu regeln (so auch OLG Koblenz NJW 2000, 2032). Er kann jedoch nicht die gesetzliche Abnahmepflicht einschränken.
Aus der gesetzlichen Abnahmepflicht ergibt sich zudem unmittelbar, dass die Beklagte das Risiko für eine nicht vollständige Abnahme an dem grundsätzlich geeigneten Anschlusspunkt trägt.
Unstreitig nimmt die Beklagte bisher nicht allen von der Klägerin produzierten Strom ab, so dass der Anspruch aus § 3 Abs. 1 EEG auch nicht erfüllt ist.
II. Zahlungsanspruch
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 232.027,99 DM aus § 324 Abs. 1 BGB.
Wie ausgeführt ist die Beklagte zur Abnahme des gesamten von der Klägerin angebotenen Stroms verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus Ziffer 2.1. der vertraglichen Vereinbarung als auch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 3 EEG. Diese Abnahme war der Beklagten jedoch in der Vergangenheit nicht möglich, weil die Voraussetzungen für eine Einspeisung in ihr Netz wegen der zu hohen Spannung nicht gegeben war. Dies hat die Beklagte zu vertreten. Wie ebenfalls dargestellt ergibt sich aus der gesetzlichen Risikoverteilung, dass der Netzbetreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einspeisung möglich ist. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht erfüllt.
Der zugesprochene Betrag entspricht den prognostizierten Erträgen, die der Klägerin dadurch entgangen sind, dass der erzeugte Strom nicht vollständig abgenommen und damit auch nicht vergütet wurde. Wenn die Beklagte hierzu vorträgt, dass auch die mangelhafte Anlagentechnik und der fehlende Wind dafür verantwortlich sind, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Die von der Klägerin vorgelegte Ertragsrechnung beruht nach ihren Angaben auf der konkret verwendeten Windkraftanlage und einem für jeden Monat unterschiedlichen "Windindex". Hier war es Sache der Beklagten vorzutragen, weshalb diese Berechnung nicht geeignet ist, den Vergütungsanspruch der Klägerin zu beziffern.
Diesem Anspruch kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass die Klägerin eine Asynchron-Anlage errichtet hat und somit eine ausreichende Blindleistungsregelung nicht möglich ist, die eine unterbrechungsfreie Teileinspeisung ermöglichen würde. Dies hat die Klägerin nicht zu vertreten. Die von der Klägerin errichtete Anlage entsprich der im Vertrag unter Ziffer 1. bezeichneten. Haben die Parteien sich aber auf eine bestimmte Ausführung mit einem Asynchrongenerator geeinigt, kann nunmehr der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass diese für die Einspeisung in das Netz der Beklagten nicht geeignet ist.
III. Feststellungsanspruch
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wie ausgeführt einen Anspruch auf vollständige Abnahme des von ihr erzeugten Stroms durch die Beklagte, der die Beklagte aber nicht nachkommt. Da der Zeitpunkt der vollständigen Abnahme noch ungewiss ist, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin auch in Zukunft diesen nicht abgenommenen Strom nach § 324 BGB zu vergüten hat.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91,108, 709 ZPO.
Streitwert : 400.000,00 DM