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Landgericht Krefeld·3 O 340/08·03.04.2013

Werkvertrag Fußbodenheizung: Vorschuss nur für unstreitige Mängel, Wintergarten-Behaglichkeit kein Mangel

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Hauseigentümer verlangten vom Heizungsbauer einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten wegen angeblich unzureichender Heizleistung, insbesondere im offenen Wintergarten. Das LG sprach einen Vorschuss nur für die unstreitigen Installationsmängel zu und verneinte einen Mangel wegen eingeschränkter „thermischer Behaglichkeit“, da Normtemperaturen erreicht wurden und keine Beschaffenheitsvereinbarung bestand. Von den Mängelbeseitigungskosten wurden „Ohnehin-Kosten“ abgezogen. Private Gutachterkosten wurden teilweise, Kosten eines Drittunternehmens und vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstattet.

Ausgang: Klage nur in Höhe eines Vorschusses für unstreitige Mängel und anteiliger Privatgutachterkosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenvorschuss nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB setzt eine mangelhafte Werkleistung, Abnahme sowie erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus.

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Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Werkleistung nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB mangelfrei, wenn sie die nach den anerkannten Regeln der Technik geschuldeten Normanforderungen erfüllt; subjektive Komforterwartungen genügen nicht.

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Kosten der Mängelbeseitigung sind um solche Positionen zu kürzen, die auch bei mangelfreier Leistung angefallen wären („Ohnehin-Kosten“).

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Private Sachverständigenkosten sind als Mangelfolgeschaden nur ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Bezug auf tatsächlich vorliegende Mängel erforderlich waren; eine Schätzung kann nach § 287 ZPO erfolgen.

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Aufwendungen für weitere Überprüfungen sind nicht ersatzfähig, wenn Kausalität und Zweckbezug zu den festgestellten Mängeln nicht substantiiert dargelegt werden; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten setzen regelmäßig Verzug bei Auftragserteilung voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 637 Abs. 1 BGB§ 637 Abs. 3 BGB§ 634 Nr. 2 BGB§ 631 BGB§ 432 BGB§ 633 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.686,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.386,35 € seit dem 14.08.2008 und aus einem Betrag von 300,00 € seit dem 23.10.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Einfamilienhauses G-straße 17 in X. Im Zuge von Sanierungsarbeiten beauftragten sie den Beklagten mit Vertrag vom 15.12.2006 mit der Verlegung einer Fußbodenheizung im Erd- und Obergeschoss. Teil des mit einer Fußbodenheizung zu versehenden Erdgeschosses war ein Wintergarten, der in offener Bauweise ohne Trennwand an den Wohnraum anschloss und an drei Seiten von zweifach verglasten Fensterfronten umfasst wurde.

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Die vereinbarten Arbeiten führte der Beklagte durch und rechnete diese unter dem 27.04.2007 mit insgesamt 26.179,01 € gegenüber den Klägern ab. Nachdem die Kläger einen Winter in dem Haus verbracht hatten, beanstandeten sie gegenüber dem Beklagten die erbrachten Leistungen als mangelhaft und forderten diesen zur Nacherfüllung auf. Sie begründeten die Beanstandung damit, dass die Heizleistung der Fußbodenheizung insgesamt nicht ausreichend sei. Mehrere Versuche des Beklagten, die Heizungsanlage neu einzustellen, vermochten aus Sicht der Kläger keine Abhilfe zu schaffen. Diese beauftragten den Heizungsbauer X. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung etwaiger Mängel sowie ein Drittunternehmen mit der Überprüfung der Heizungsanlage. Für die Erstellung des Gutachtens vom 07.04.2008 berechnete der Gutachter den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.183,25 €. Für die Überprüfung der Heizungsanlage stellte das Drittunternehmen den Klägern 483,07 € in Rechnung. Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2008 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ließ der Beklagte verstreichen.

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Nach Begutachtung der streitgegenständlichen Heizungsanlage im Rahmen des Rechtsstreits durch den gerichtlichen Sachverständigen T. sind folgende Mängel der Heizungsanlage zwischen den Parteien unstreitig:

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Der trinkwasserseitige Heizungsfüllanschluss, die Entleerung der Heizungsanlage und die Heißkreisverteiler sind nicht ordnungsgemäß eingebaut. Zudem fehlt ein Thermostat zur Begrenzung der Vorlauftemperatur und im WC im Souterrain ein Raumthermostat. Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel bezifferte der gerichtliche Sachverständige mit 1.330,00 € und ermittelte sog. „Ohnehin-Kosten“ in Höhe von insgesamt 165,00 € (netto).

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Die Kläger behaupten, über die unstreitigen Mängel hinaus sei die Heizleistung im Wintergarten im Erdgeschoss nicht ausreichend, was der Beklagte zu verantworten habe. Abhilfe könne nur über bauliche Maßnahmen geschaffen werden, insbesondere über eine nachträgliche Dreifachverglasung des Wintergartens. Die baulichen Gegebenheiten, insbesondere die offene Bauweise zum angrenzenden Wohnzimmer sowie die beim Einbau der Fußbodenheizung bereits vorhandene Verglasung seien dem Beklagten bekannt gewesen. Über die mit den baulichen Gegebenheiten verbundenen Schwierigkeiten habe der Beklagte nicht mit ihnen, den Klägern, gesprochen.

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Die zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 11.111,11 € nebst Zinsen gerichtete Klage haben die Kläger unter Berücksichtigung der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Kosten für eine Beseitigung der unstreitigen Mängel sowie für eine nachträgliche Dreifachverglasung des Wintergartens auf einen Betrag von insgesamt 20.981,21 € nebst Zinsen erweitert. In diesem Betrag enthalten sind zudem die Kosten für die Einholung des privaten Sachverständigengutachtens sowie die Kosten für die Einschaltung des Drittunternehmens zur Überprüfung des Heizungssystems.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.981,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.463,46 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, über die unstreitigen Mängel hinaus sei die Heizungsanlage mangelfrei installiert worden. Beim Einbau der Fußbodenheizung sei er davon ausgegangen, dass der Wintergarten mit Türen vom Wohnbereich habe abgetrennt werden sollen. Erst im Rahmen des Baufortschritts hätten die Kläger sich ohne seine Kenntnis gegen eine räumliche Abtrennung entschieden, wodurch eine völlig neue thermische Situation entstanden sei. Über die Art und den Isolierungsgrad der Verglasung habe er keine Kenntnis gehabt. Den von den Klägern behaupteten Mangel an „Behaglichkeit“ im Wintergarten habe er folglich nicht zu vertreten. Er ist der Ansicht, dass ihm kein Verstoß gegen Aufklärungspflichten angelastet werden könne, insbesondere bereits deshalb nicht, da die Klägerin zu 1) Architektin sei und selbst über ausreichendes Fachwissen verfüge.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten eines Sachverständigen für das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk. Auf die Gutachten des Sachverständigen I. T. vom 11.04.2010, 29.03.2011, 02.02.2012 und 07.08.2012 wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die erweiterte Klage ist zulässig und in der Hauptsache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Den Klägern steht als Bruchteilsgläubiger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vorschuss eines zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrages in Höhe von 1.386,35 € zu sowie ferner ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Gutachterkosten in Höhe eines Betrages von 300,00 € (§§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 Nr. 2, 631, 432 BGB).

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Zwischen den Klägern und dem Beklagten ist seinerzeit ein Werkvertrag über die Installation eine Fußbodenheizung im Erd- und Obergeschoss des Hauses der Kläger in der G-straße 17 in X. zustande gekommen. Besondere Absprachen zur Konkretisierung des von dem Beklagten geschuldeten Erfolgs, insbesondere hinsichtlich einer zu erreichenden Mindesttemperatur oder bestimmter thermischer Bedingungen waren nicht Gegenstand des Vertrages.

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Die von dem Beklagten geschuldete Werkleistung war im Sinn des § 633 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft. Den Zeitpunkt des Gefahrübergangs stellt die Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB dar, welche spätestens mit der vollständigen Zahlung des Werklohns durch die Kläger an den Beklagten erfolgt ist.

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Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen unstreitig, dass der trinkwasserseitige Heizungsfüllanschluss, die Entleerung der Heizungsanlage und die Heizkreisverteiler nicht ordnungsgemäß eingebaut sind und zudem ein Thermostat zur Begrenzung der Vorlauftemperatur und im WC im Souterrain ein Raumthermostat fehlt.

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Weitere Mängel konnten die insoweit beweisbelasteten Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Bei der von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Einschränkung der sog. „thermischen Behaglichkeit“ im Bereich des Wintergartens handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um einen Mangel der Werkleistung des Beklagten im Sinne des § 633 BGB. Diese Einschränkung ist nach den verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer vorbehaltslos einschließt, weder auf eine fehlerhafte Dimensionierung der Heizanlage bzw. deren zu geringe Leistung noch auf eine etwa fehlerhafte Verlegung der Heizrohre oder eine falsche Einstellung der Heizung zurückzuführen. Vielmehr ist die eingeschränkte „thermische Behaglichkeit“ Folge der Begrenzung der Oberflächentemperatur durch den im Wintergarten verlegten Bodenbelag. Eine Eindämmung der Kaltstrahlung der dreiverglasten Außenwände kann entsprechend nicht durch eine Erhöhung der Raumtemperatur in den Randzonen erreicht werden, wie dem Gutachtens des Sachverständigen zu entnehmen ist, obwohl die Heizungsanlage dazu in der Lage ist. In Ermangelung einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der von der Heizungsanlage im Wintergarten zu erreichenden „Behaglichkeit“ bzw. einer vertraglich festgesetzten Verwendung ist die Werkleistung des Beklagten gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB sachmangelfrei. Auch im Wintergarten ermöglicht die Fußbodenheizung nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen das Erreichen der Normtemperaturen nach den für den Errichtungszeitraum geltenden technischen Regeln und DIN-Vorschriften. Bei der Beheizung eines Wintergartens mit drei Glasfronten dürfen die Kläger schon nach der Art des Werkes nicht erwarten, dass eine mit einem von Wänden eingefassten Wohnraum vergleichbare „thermische Behaglichkeit“ erzeugt werden kann. Ob der Beklagte auf die Konsequenzen der vorhandenen Verglasung bzw. des verwendeten Bodenbelags auf die „thermische Behaglichkeit“ bzw. „Unbehaglichkeit“ hätte hinweisen müssen, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2008 haben die Kläger dem Beklagten eine Frist im Sinne des § 637 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der durch den Privatgutachter X. festgestellten Mängel gesetzt. Hierin enthalten waren auch die später vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten, zwischen den Parteien unstreitigen, Mängel. Die Frist ist abgelaufen. Eine im Laufe des Prozesses seitens des Beklagten angebotene Nacherfüllung ändert hieran nichts.

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Der Anspruch auf Vorschuss für die Beseitigung der verbleibenden, zwischen den Parteien unstreitigen Mängel besteht allerdings nicht in der von den Klägern geltend gemachten Höhe. Die Kosten für eine Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit ohne Vorbehalte anschließt, lediglich auf brutto 1.386,35 €. Dies beruht auf folgender Berechnung: Nach dem Gutachten des Sachverständigen betragen die Mängelbeseitigungskosten insgesamt netto 1.330,00 € (70,00 + 150,00 + 350,00 + 600,00 + 160,00). Hiervon sind, anders als die Kläger meinen, nach den Feststellungen des Sachverständigen sog. „Ohnehin-Kosten“ in Höhe von netto 165,00 € (25,00 + 30,00 + 50,00 + 60,00) in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei um die Kosten für Ventile, Rohrbelüfter und zwei Thermostate, die die Kläger auch im Falle mangelfreier Arbeiten hätten aufwenden müssen.

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Den Klägern steht darüber hinaus als Bruchteilsgläubiger ein Anspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 432 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 300,00 € für die Einholung des privaten Gutachtens des Sachverständigen X. zu. Dieser Betrag beruht der Höhe nach auf einer Schätzung der Kammer gemäß § 287 ZPO. Im Rahmen der Schätzung war zu berücksichtigen, dass den Klägern, über die, vorgenannten, unstreitigen Mängel hinaus, Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Dies bereits deshalb nicht, weil die ganz überwiegenden Ausführungen des Privatgutachters – entgegen der Auffassung der Kläger – gerade keine mangelhaften Werkleistungen durch den Beklagten hinsichtlich der Dimensionierung der Heizanlage bzw. hinsichtlich etwa fehlender oder fehlerhaft verlegter Heizrohre erkennen lassen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich wiederum auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen abzustellen, wonach die seitens des Beklagten in den Räumen des Hauses G-straße 17 in X. verlegte Heizung durchaus eine ausreichende Wärmeleistung zu erbringen vermag und die erforderlichen Normtemperaturen entsprechend den Anforderungen der im Jahre 2006/2007 geltenden Technischen Regeln in den Räumen der Kläger erreicht werden und sich gerade nicht feststellen lassen, dass der Beklagte im Erdgeschoss etwa zu wenig oder etwa gar fehlerhaft Heizrohre (Heizschlangen) verlegt hat.

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Auch die seitens der Kläger für die Einschaltung eines Drittunternehmens geltend gemachten Kosten hat der Beklagte nicht zu erstatten. Dies bereits deshalb nicht, da die Kosten für die Überprüfung der Heizungsanlage bereits nicht kausal durch die hier festgestellten Mängel verursacht worden sind. Nach dem Vorbringen der Kläger bleibt völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt, zu welchem Zweck und mit welchen Arbeitsschritten das Drittunternehmen etwa beauftragt wurde und ob insoweit überhaupt ein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Mängeln besteht.

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Den Klägern steht gegen den Beklagten auch nicht etwa ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631, 432 BGB oder gemäß den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 432 BGB im Zusammenhang mit einer etwa fehlerhaften Beratung hinsichtlich der eingeschränkten thermischen Behaglichkeit im Bereich des Wintergartens zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte in der Planungsphase seiner Werkleistung vor dem Hintergrund des vorgelegten Bauplanes die Kläger überhaupt darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass es wegen der Begrenzung der Oberflächentemperatur durch den verwendeten Holzboden im Wintergarten zu einer Einschränkung der thermischen Behaglichkeit kommen kann. Auch bei einer unterstellten Pflichtverletzung durch eine etwa fehlerhafte Beratung und einem unterstellten Verschulden des Beklagten haben die Kläger bereits nicht dargelegt, welcher Schaden ihnen dadurch überhaupt entstanden sein soll. Eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung bzw. ein merkantiler Minderwert resultierte daraus jedenfalls ersichtlich nicht. Enttäuschte Erwartungen, die nicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verobjektiviert werden, stellen gerade keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Kosten einer – hier nachträglichen – Dreifachverglasung des Wintergartens zur Eindämmung der Kaltstrahlung durch die Glasflächen einschließlich. einer statischen Anpassung der Dachkonstruktion hätten die Kläger auch dann tragen müssen, wenn sie im Vorfeld der Heizungsinstallation von der Einbuße von Behaglichkeit gewusst hätten, da nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen sich die Kammer aufgrund eigener Wertung anschließt, eine anderweitige Abhilfemöglichkeit ohne Eingriff in die Bausubstanz. gerade nicht bestand. Die Kläger haben vor diesem Hintergrund schon nicht dargelegt, dass sie durch eine möglicherweise fehlerhafte Aufklärung des Beklagten überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe, mit Mehrkosten belastet sind. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie sich im Falle einer Aufklärung über die thermischen Besonderheiten im Wintergarten überhaupt für eine Fußbodenheizung entschieden hätten. Auch die sog. „Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens“, hilft hier angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Verhaltensweisen auf Seiten der Kläger nicht weiter.

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Der Zinsanspruch der Kläger gegen den Beklagten beruht hinsichtlich des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung auf den §§ 286, 288, 247 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2008 gesetzten Frist zur Erstattung von Mängelbeseitigungskosten bis zum 13.08.2008 befand sich der Beklagte ab dem 14.08.2008 in Verzug. Bezüglich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Einholung des privaten Sachverständigengutachtens beruht der Zinsanspruch der Kläger auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.

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Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Begleichung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Dies schon deshalb nicht, da sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Geschäftsgebühr mit der geltend gemachten Hauptforderung noch nicht in Verzug befand. Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung und zur Zahlung des Mängelbeseitigungskostenvorschusses erfolgten jeweils mit anwaltlichen Schreiben vom 06.05.2008 und 30.07.2008, also erst nach Beauftragung des Rechtsanwalts. Diese gesetzten Fristen setzen voraus, dass die Kläger noch von einer Erfüllbarkeit der entsprechenden Forderungen ausgehen, was einen vorher eingetretenen Schuldnerverzug von vorneherein ausschließt.

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Eine weitere Beweisaufnahme zu der von den Klägern gestellten Frage, ob die Heizungsanlage optimal eingestellt ist (?), war entbehrlich. Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolge die Kläger daraus im Rahmen dieses Rechtsstreits ableiten, stellt sich die Frage nach der aktuellen Einstellung der Heizung als reine Ausforschung dar, die eine Haftung des Beklagten nicht zu begründen vermag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 100 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711, 92 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 22.05.2012:                        11.111,11 €;

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danach:                                          20.981,21 €.