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Landgericht Krefeld·3 O 326/03·23.05.2004

Sturz in Baugrube: Keine Haftung bei erkennbarer Gefahr und ausreichender Absperrung

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Sturz in eine innerstädtische Baugrube Schadensersatz und hohes Schmerzensgeld von Bauunternehmerin und Baustellenverantwortlichen. Streitpunkt war, ob die Baustelle wegen wippender Metallplatten, einer Lücke zur Absperrung und fehlender Genehmigungen unzureichend gesichert war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil eine relevante Pflichtverletzung nicht bewiesen und die Gefahrenlage für Passanten klar erkennbar gewesen sei. Verstöße gegen technische Regelwerke begründeten unter diesen Umständen keine zivilrechtliche Haftung; Unfallverhütungsvorschriften seien zudem keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen Baustellenunfalls mangels nachgewiesener Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt den Nachweis einer konkreten, im Einzelfall sicherungsrelevanten Pflichtverletzung voraus.

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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs und wird durch die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers begrenzt; vor erkennbaren Gefahren ist grundsätzlich nicht in gleicher Weise zu warnen oder zu sichern.

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Technische Regelwerke und Richtlinien können den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht konkretisieren; ein Verstoß hiergegen begründet jedoch nicht zwingend eine Haftung, wenn die Risikolage bei normaler Vorsicht beherrschbar und die Gefahr ohne Weiteres erkennbar ist.

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Unfallverhütungsvorschriften sind grundsätzlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

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Ein Anspruch aus § 831 BGB setzt eine widerrechtliche Schadenszufügung des Verrichtungsgehilfen voraus; fehlt es an einem objektiven Fehlverhalten, scheidet eine Haftung des Geschäftsherrn aus.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Erstbeklagte, eine Bauunternehmung, betrieb im März 2002 eine Baustelle in der N-/Q-Straße im Zentrum von L. Im Bereich der Baustelle befand sich mittig auf der Q-Straße eine ca. 3 m tiefe, ca. 90 cm breite Baugrube, über der sich zwei nicht bündig nebeneinander liegende Metallplatten mit einer Breite von ca. 2,48 m befanden, damit sowohl Fußgänger als auch Fahrzeuge die Baustelle passieren konnten. Zwischen den seitlichen Absperrbaken war jedenfalls eine Querlatte in Handlaufhöhe angebracht. Der Beklagte zu 2) hatte auf der Baustelle die Funktion des dortigen Bauleiters, der Drittbeklagte hatte, jedenfalls nach Weisungen des Beklagten zu 2), die Tätigkeiten auf der Baustelle zu koordinieren.

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Die für die Baustelle maßgebliche Aufbruchgenehmigung der Stadt L. war vom 28.03.2002 bis zum 12.04.2002 befristet, die Genehmigung zur Durchführung der Straßenarbeiten war auf den 02.04.2002 datiert.

4

Am 27.03.2002 überquerte die Klägerin mit ihrer Tochter, der Zeugin M. und ihrem Enkelkind, aus der Einkaufspassage Richtung Q-Straße kommend auf dem Weg Richtung N-straße auf den Platten die Grube und kam dabei zu Fall, indem sie zwischen die seitliche Absperrung geriet und in die Baugrube rutschte.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die polizeiliche Verkehrsunfallskizze (Blatt 13 d.A.) Bezug genommen. Hierbei zog sie sich eine subkapitale Dreifragmentstückfraktur der rechten Schulter, eine Rippenserienfraktur der 6. bis 9. Rippe, eine Kopfplatzwunde, Blutergüsse am ganzen Körper, Schürfwunden an den Armen zu und erlitt einen Schock. Eine Lendenwirbelfraktur wurde erst im Mai 2002, eine Oberschenkelhalsfraktur erst im Juni 2002 diagnostiziert. Die Klägerin musste stationär im Krankenhaus behandelt und in einer Rehabilitationsabteilung untergebracht werden.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

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Wegen der insoweit ihrer Ansicht nach zu berücksichtigenden Umstände wird auf die Klageschrift (Blatt 6 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Sie behauptet, die Absperrbaken in westlicher Begrenzung hätten sich nicht direkt im Anschluss an die Metallplatten befunden; es habe vielmehr eine 30 bis 40 cm große Lücke zwischen den Absperrbaken und der Metallplatte gegeben; die Metallplatten seien auch nicht ausreichend befestigt gewesen, weshalb sie bei ihrem Betreten gewippt hätten, sie, die Klägerin, sei gestolpert, weil das Blech gewippt habe, sie sei da nur noch an einer Platte hängen geblieben, habe dann wohl zwei Stolperschritte gemacht und habe dann noch versucht, sich mit der rechten Hand an der Latte festzuhalten, die aber nachgegeben habe; der Auslöser für alles sei das Vibrieren gewesen; die Absicherung der Baustelle sei unzureichend und ursächlich für den Sturz gewesen; das Fehlen der behördlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt des Unfalls zeige, dass die Beklagte Sicherheitsvorschriften vernachlässigt habe; die Beklagten hätten schließlich gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie nicht die in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und den Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) sowie den technischen Lieferbedingungen „Absperrschranke und Absturzsicherung“ (TL) vorgeschriebenen Vorkehrungen getroffen hätten.

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Sie beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.562,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2003 zu zahlen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2002, zu zahlen;

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfallereignis vom 27.03.2002 auf der Kreuzung N-Straße/Q-Straße in L. ihr künftig entstehen, ihr zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die Baustelle sei ausreichend abgesichert gewesen.

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Der Drittbeklagte trägt vor, die Verkehrssicherungspflicht sei nicht auf ihn übertragen worden.

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Der Beklagte zu 2) trägt vor, er sei im Zuge der konkreten Bauarbeiten nicht für die Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen verantwortlich gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2004 (Blatt 153 f. d.A.).

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2004 (Blatt 213 ff. d.A.) Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

24

                                                           I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagten überhaupt grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig sind. Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass im konkreten Fall ihr gegenüber überhaupt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

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Unter einer Verkehrssicherungspflicht ist die allgemeine Rechtspflicht zu verstehen, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder der eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen (Palandt-Thomas, BGB, 62. Aufl., 2003, § 823, RdNr. 58). Dabei dürfen Verkehrsteilnehmer aber nicht erwarten, dass die Sicherungspflichtigen die Verkehrsfläche völlig gefahrlos und frei von Mängeln zur Verfügung stellen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nämlich praktisch nicht erreichbar (OLG Hamm, NZV, 1995, Seite 484). Daher sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH, NJW, 1985, 1076) geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW, 1978, 1629). Sind nach allem daher für die Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung die bestehenden Verkehrserwartungen maßgeblich (vgl. Steffen, VersR, 1980, 412), stellt gerade die Eigenverantwortung des Geschädigten ein wesentliches Kriterium dar. Der gebotene Selbstschutz der Verkehrsteilnehmer begrenzt nämlich die legitimen Verkehrserwartungen, ist Maßstab für die Zumutbarkeit der Gefahrvermeidung durch den Verkehrspflichtigen und kann dazu führen, dass die Gefahr nicht beseitigt werden muss. Jeder ist nämlich grundsätzlich für den Schutz seiner Rechtsgüter selbst verantwortlich. Dazu gehört die Einsicht, für mangelnde Vorsorge oder eigenverschuldetes Risiko einstehen zu müssen. Insoweit genießt daher auch der Verkehrspflichtige Vertrauensschutz (Edenfeld, VersR, 2002, Seite 277). Die Sicherungserwartungen des Verkehrs sind nämlich gegenüber solchen Gefahren herabgesetzt, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch eigene Vorsicht      ohne weiteres schützen kann (BGH, NJW, 1985, 1077; Wussow, Unfallhaftplichtrecht, 15. Aufl., 2002, Kapitel 3, RdNr. 16). Dem gemäß hat der BGH bereits entschieden, dass wenn für einen Mieter klar ist, dass seine Loggia noch nicht fertiggestellt ist und das Brüstungsbrett nur als optische Begrenzung dient, es nicht erforderlich ist, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich nicht gegen die Brüstung lehnen darf (BGH, NJW, 1985, 1076 f.). Ein Verkehrsteilnehmer muss nämlich nur vor den Gefahren gewarnt werden, die ihm nicht erkennbar sind (OLG Hamm, VersR, 1983, 466; Geigel, der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 14, RdNr. 44). Wer der ihm vor Augen geführte Gefahrenlage kennt, darf sich ihr nämlich nicht leichtfertig aussetzen. Seine Sicherungserwartungen sind herabgesetzt (Edenfeld, VersR, 2002, Seite 277; BGH, NJW, 1985, 1077).

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Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich der Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht durch technische Regelwerke wie die DIN-Vorschriften oder durch Unfallverhütungsvorschriften zwar konkretisieren mag (vgl. BGH, MDR, 1979, 45), sich aus einem Verstoß gegen diese Vorschriften jedoch nicht zwingend die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergeben kann. Der durch die Vorschriften verfolgte Zweck eines möglichst umfassenden Sicherheitszustandes muss nämlich bei der Frage der Haftungsbegründung durch eine sachgerechte vorzunehmende Risikoverteilung relativiert werden, bei der der Eigenverantwortlichkeit des Verkehrs für seine Sicherheit Rechnung getragen werden muss. Dann begründet der Verstoß gegen die Einhaltung entsprechender Normen und Richtlinien aber dann keine zivilrechtliche Haftung, wenn eine bei „normaler“ Vorsicht beherrschbare Risikolage in Rede stand (vgl. OLG Hamm, NZV, 1995, 484).

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Nach diesen Grundsätzen steht vorliegend keine Pflichtverletzung der Beklagten fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die Metallplatten, welche die Baugrube abdeckten, beim Betreten in relevanter Weise wackelten bzw. wippten. Insoweit haben sämtliche Zeugen letztlich sogar das Gegenteil bekundet. Soweit die Zeugin M. ausgesagt hat, sie habe ein minimales Wippen festgestellt, lässt sich hieraus keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten herleiten. Gleichzeitig hat sie nämlich ausgesagt, dass das Wippen jedenfalls nicht auffällig gewesen sei oder sie und ihre Tochter davon abgehalten hätte, über die Platten zu gehen oder etwa zu denken, dass man der Mutter jetzt helfen müsste. Dann lässt sich aber auch der Aussage der Zeugin M. kein im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht relevantes Wippen entnehmen.

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die beiden Metallplatten unstreitig nicht bündig nebeneinander lagen. Zwar stellten diese Metallplatten infolge dieses Umstandes eine potentielle Stolperstelle dar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese fehlende Bündigkeit, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2004 selbst ergibt, für diese ohne weiteres erkennbar bzw. ihr bekannt war, hat sie doch selbst angegeben, es habe sich um zwei Platten gehandelt, die nicht bündig gewesen seien. Dann kann dieser Umstand aber nach obigen Grundsätzen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen, da eine erkennbare bzw. erkannte Gefahrenstelle in Rede stand.

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Eine Verkehrssicherungspflicht resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass - unterstellt man diesen insoweit streitigen klägerischen Vortrag als wahr - sich eine 30 bis 40 cm große Lücke zwischen den Absperrbaken und den Metallplatten befand und dass es - unstreitig - auf der westlichen Seite an der Baugrube A, in die schließlich die Klägerin stürzte, keine Querverstrebungen gab, sondern die Seite nur durch Leitplanken verbunden durch eine Querlatte, gesichert war. Durch die Absperrbaken und die Querlatte wurde nämlich allen Passanten deutlich vor Augen geführt, dass sie sich innerhalb dieser Absperrung zu bewegen hatten und dass sich jenseits davon eine Grube befand bzw. sie mit Gefahren im Bereich der Absperrbaken zu rechnen hatten. Der demnach bei den Passanten entstehende Eindruck der Baustelle, als potentieller Gefahrenstelle wurde dabei durch die stattfindenden Bauarbeiten verstärkt. Dann war die Gefahr, von den Metallplatten in die Baugrube zu fallen aber eine solche, die für die Klägerin ohne weiteres erkennbar war. Dies hätte ihr aber Veranlassung geben müssen, die Platten besonders vorsichtig gegebenenfalls unter Hilfe ihrer Tochter bzw. ihrer Enkelin zu überqueren. Zur Not hätte sie einen anderen gegebenenfalls längeren Weg gehen müssen, um den L. zu erreichen. Insoweit stellt sich im vorliegenden Fall die Situation nicht anders dar, wie bei demjenigen, der sich in Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Baustelle aufhält. Auch dieser begibt sich nämlich sehenden Auges in Gefahr, so dass auf Grund seiner Eigenverantwortung für die Situation keine Sicherheitserwartungen gegenüber Gefahren bestehen dürfen (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., 2002, Kapitel 3, RdNr. 16). Auch die Klägerin hat sich nämlich sehenden Auges in eine Gefahrsituation begeben - dass ihr die örtlichen Umstände, insbesondere die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen unklar waren bzw. sie sich hierüber geirrt hat, ist nicht ersichtlich und lässt sich dem klägerischen Vorbringen auch nicht entnehmen -, so dass sie über die vorhandene Sicherung hinaus keine berechtigten Verkehrserwartungen haben durfte. Dann muss aber eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin ausscheiden, da es ihr auf Grund des Vorgesagten alleine oblegen hätte, in obiger Weise auf die ihr ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu reagieren, wobei es ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Gefahrenstelle, etwa durch einen Umweg, aus dem Wege zu gehen (vgl. Edenfeld, VersR, 2002, Seite 277).

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Angesichts dieser Eigenverantwortlichkeit der Geschädigten lässt sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nach obigen Ausführungen auch nicht aus eventuellen Verstößen gegen die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und den Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) sowie den technischen Lieferbedingungen „Absperrschranke und Absturzsicherung“ (TL) herleiten, stand doch für die Klägerin ohne weiteres eine für sie beherrschbare Risikolage, nämlich die Situation einer klar erkennbaren Gefahr, auf die sie in obiger Weise hätte angemessen reagieren müssen, in Rede.

33

                                                           II.

34

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit bestehenden Unfallverhütungsvorschriften. Derartige Vorschriften sind nämlich keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm (BGH, VersR, 1969, 827; OLG Stuttgart, NJW-RR, 2000, 752).

35

                                                           III.

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Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 831 BGB scheidet aus.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) objektiv fehlerfrei gehandelt haben.

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Insbesondere haben die Metallplatten jedenfalls nicht in einer relevanten Weise gewippt. Entsprechendes wurde von sämtlichen Zeugen übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, so dass es keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Aussagen gibt. Dann fehlt es aber jedenfalls an einer widerrechtlichen Schadenszufügung im Sinne des § 831 BGB (vgl. BGH, VersR, 75, 447).

39

                                                           IV.

40

Mangels unerlaubter Handlung steht der Klägerin gegen die Beklagten auch kein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB zu.

41

                                                           V.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 55.000,00 €.