Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·3 O 271/13·05.02.2014

Insolvenzverwalterhaftung: Keine Pflicht zur Anfechtung bei unklarer Gläubigerbenachteiligung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sonderinsolvenzverwalter verlangte vom früheren Insolvenzverwalter Schadensersatz, weil dieser eine Sicherungsübereignung zugunsten der Geschäftsführerin nicht angefochten und die Gegenstände nicht verwertet habe. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung nach § 60 Abs. 1 InsO. Der Verwalter durfte wegen der unsicheren Valutierung des Darlehens und der damit zweifelhaften objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) von einer Anfechtungsklage absehen. Aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Prozessrisiken fehlten hinreichende Erfolgsaussichten; Nebenforderungen scheiterten ebenfalls.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassener Anfechtung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 InsO setzt eine schuldhafte insolvenzspezifische Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters voraus; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anspruchsteller.

2

Der Insolvenzverwalter ist zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen zugunsten der Masse nur verpflichtet, wenn das Vorgehen ex ante Erfolg verspricht und wirtschaftlich vertretbar ist; hierbei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

3

Voraussetzung sämtlicher Insolvenzanfechtungstatbestände ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO; fehlt sie, scheidet eine Anfechtung unabhängig vom konkreten Tatbestand aus.

4

In einem Anfechtungsprozess trägt der Anfechtende die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung; eine Beweislastumkehr zulasten des Anfechtungsgegners wegen sekundärer Darlegungslast findet nicht statt.

5

Ist bei einer Sicherungsübereignung streitig, ob eine gleichwertige Gegenleistung (Valutierung) geflossen ist, kann der Insolvenzverwalter wegen der damit verbundenen Beweisrisiken berechtigt sein, von einer Anfechtungsklage abzusehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 135 InsO a. F.§ 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO§ 60 Abs. 1 InsO i. V. m. § 92 InsO§ 60 Abs. 1 InsO§ 129 ff InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger macht als Sonderinsolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U Q T GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten geltend, weil dieser seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt haben soll.

3

Die Schuldnerin ist eine im Jahre 1999 mit Sitz in Krefeld gegründete Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermittlung von Arbeitnehmern bestand. Mehrheitsgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin war Frau L L, geb. C. Sie war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 06.01.2004 wurde ein erstmaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az. 92 IN 165/03) zurückgewiesen.

4

Mit Darlehensvertrag vom 10.02.2004 verpflichtete sich Frau L als Kreditgeberin der Schuldnerin einen Darlehensbetrag von 19.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages wurde der Darlehensgeberin zur Absicherung des Darlehens die Einrichtung der Schuldnerin sicherungsübereignet. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind in der Anlage 1 zum Darlehensvertrag (Bl. 42 d. GA.) aufgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe der Darlehensbetrag ausgezahlt wurde.

5

Am 24.05.2004 stellte die Krankenkasse CLL Insolvenzantrag aufgrund der Nichtabführung von Krankenversicherungsbeiträgen in den Vormonaten. In einem Schreiben vom 30.06.2004 an das Amtsgericht Krefeld empfahl der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Aktivvermögen gab er die Betriebs- und Geschäftsausstattung an, der er einen Wert von 10.000,00 € beimaß. Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01.07.2013 unter dem Aktenzeichen 92 IN 73/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war eine Betriebs- und Geschäftsausstattung bei der Schuldnerin vorhanden, die nach der Einschätzung des Klägers und der damaligen Einschätzung des Beklagten einen Wert von 10.000,00 € hatte. In seinem Bericht zur Gläubigerversammlung an das Amtsgericht Krefeld vom 28.09.2004 führte der Beklagte die Betriebs- und Geschäftsausstattung erneut als Aktivvermögen der Schuldnerin mit einem Wert von 10.000,00 € an. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 21.02.2008 gab er an, er gehe davon aus, dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgrund der Absonderungsrechte durch die Sicherungsübereignung nicht mehr zugunsten der Masse zu verwerten sei. In seinem Schlussbericht vom 08.09.2010 führt der Beklagte aus, dass der Massebestand im Wesentlichen aus Zahlungen von Debitoren, Steuererstattungen und Verzinsung des Anderkontos bestehe.

6

Entsprechend des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 18.01.2012 wurde der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2012 in dem anhängigen Insolvenzverfahren zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasste u. a. die Prüfung einer Haftung des Insolvenzverwalters.

7

In seinem Gutachten vom 19.07.2012 kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass gegen den Insolvenzverwalter ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € bestehe. Am 09.01.2013 beauftragte die Gläubigerversammlung den Kläger mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung des Schadens aus unterlassener Anfechtung der Sicherungsübereignung.

8

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.12.2003 zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls habe sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Sicherungsübereignung am 10.02.2004 wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Krise befunden. Weiterhin habe der kurzfristigen Verwertung der fraglichen Gegenstände nichts entgegengestanden. Der Kläger meint, der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er es unterlassen habe, die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin zu verwerten, was zumindest nach der Anfechtung der Sicherungsübereignung möglich gewesen wäre. Die Anfechtung sei jedenfalls aus § 135 InsO a. F., aber auch aus § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO begründet gewesen. Der Kläger behauptet dazu, in einem etwaigen Anfechtungsprozess wäre Frau L hinsichtlich der Valutierung des Darlehens beweisfällig geblieben.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2013

11

sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2013 unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes an ihn zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er behauptet, der Darlehensbetrag sei jedenfalls in Höhe von 10.000,00 € geflossen durch Einlage in die Kasse. Er vertritt die Ansicht, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Berücksichtigung eines freien Wertes für die Betriebs- und Geschäftsausstattung in den ersten Berichten im Insolvenzverfahren sei auf ein Versehen zurückzuführen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin bereits zum 31.12.2003 zahlungsunfähig gewesen sein soll. Es seien keine Unterlagen vorhanden, mit denen der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt hätte geführt werden können. Im Gegenteil sei die weitere Entwicklung der Schuldnerin eher als positiv zu bewerten gewesen, was sich aus einem Schreiben der T L vom 04.11.2003 ergebe. Vor dem Hintergrund der Ablehnung des Insolvenzantrages im Januar 2004 und mit Blick auf die fehlende Aussicht auf Erfolg in einem Rechtsstreit gegen Frau L wäre die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht gekommen. Der Beklagte meint, es habe ein Absonderungsrecht der Geschäftsführerin bestanden. Selbst wenn ein Verwertungsrecht an den Wirtschaftsgütern bestanden hätte, hätte der Erlös ausgesetzt werden müssen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 60 Abs. 1 InsO i. V. m. § 92 InsO.

17

Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

18

Eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung aufgrund der Nichtausübung eines Anfechtungsrechts gegenüber der Geschäftsführerin in Bezug auf den Sicherungsvertrag lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein nach den §§ 129 ff. InsO bestehendes Anfechtungsrecht pflichtwidrig nicht ausgeübt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung trifft den Kläger (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 121).

19

Der Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob etwas durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldner veräußert, weggeben oder aufgegeben worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 143 InsO geltend machen (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 12).

20

Hierbei muss der Insolvenzverwalter die Chancen und Risiken eines etwaigen Prozesses gegeneinander abwägen. Er ist nur dann zum Einklagen von Ansprüchen zugunsten der Masse verpflichtet, wenn die Klage erforderlich ist, Erfolg verspricht und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 14; Bork, ZIP 2005, 1120, 1121, 1124). Entscheidend ist, ob die Entscheidung des Verwalters über ein gerichtliches Vorgehen aus der Sicht ex ante auf einer sachgerechten Bewertung der Erfolgsaussichten beruht. Insbesondere Anfechtungsprozesse sind mit erheblichen, im Voraus nur schwer abwägbaren Prozessrisiken belastet (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1995 – II ZR 277/94, zitiert nach juris, Rn. 10; Brandes/Schoppmeyer, a. a. O.).

21

Gemessen an diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Anfechtungsrecht bestand, dass der Beklagte trotz hinreichender Erfolgsaussichten pflichtwidrig nicht ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Insolvenzverwalter bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesses ein Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss berücksichtigen, ob die Risiken, einen Titel zu erlangen, nicht so groß sind, dass sie den finanziellen Aufwand nicht rechtfertigen (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 14), wobei hier bereits nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eine objektive Gläubigerbenachteiligung infolge der Sicherungsübereignung an die Geschäftsführerin in einem etwaigen Anfechtungsprozess hätte beweisen können.

22

Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO ist Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände in den §§ 130 bis 136 InsO. Es ist dabei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob die Insolvenzmasse vermindert wurde (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 129, Rn. 23). Eine Sicherungsübereignung kann zwar grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sein (vgl. Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Nov. 2013, § 129, Rn. 41; Kayser in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 129, Rn. 155). Daran fehlt es aber, wenn der Schuldnerin für die Sicherungsübereignung eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist.

23

Dem Anfechtungsberechtigten, hier dem Beklagte, oblag in einem etwaigen Prozess gegen die Geschäftsführerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände (vgl. Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Nov. 2013, § 129, Rn. 95; Kayser in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 129, Rn. 228). Die Geschäftsführerin als Anfechtungsgegnerin hätte demgegenüber allenfalls die sekundäre Darlegungslast zu den Einzelheiten der Valutierung des Darlehens im maßgeblichen Zeitpunkt getroffen. Eine über die Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende Beweislastumkehr, mit der Folge, dass den Anfechtungsgegner die sekundäre Beweislast trifft, besteht dagegen nicht. Dies widerspräche der Systematik des § 129 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, zitiert nach juris, Rn. 34; BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, zitiert nach juris, Rn. 9,11).

24

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Beklagte seinerzeit einen etwaigen Anfechtungsprozess gewonnen hätte, also hätte im Anfechtungsprozess beweisen können, dass die Darlehensvaluta nicht ausgezahlt wurde. Auf die weiteren Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände und des § 60 Abs. 1 InsO kommt es demnach nicht an.

25

Der Beklagte hätte in einem etwaigen Anfechtungsprozess gegen die Geschäftsführerin darlegen und beweisen müssen, dass wegen der Sicherungsübereignung der Betriebs- und Geschäftsausstattung eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Der Abschluss des Darlehensvertrages mit der gleichzeitigen Vereinbarung der Sicherungsübereignung am 10.02.2004 ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig. In einem etwaigen Anfechtungsprozess wäre es somit entscheidend darauf angekommen, ob das Darlehen entsprechend des Darlehensvertrages zumindest, wie der Beklagte behauptet, in Höhe von 10.000,00 € ausgezahlt worden ist. Im Falle der Einlage in die Kasse läge ein Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO vor, sodass allenfalls eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht gekommen wäre.

26

Aufgrund der vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Anfechtungsprozesses lässt sich in der Nichtausübung des Anfechtungsrechts keine Pflichtverletzung des Beklagten erkennen. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Insolvenzverwalter musste die prozessuale Durchsetzbarkeit eines Anfechtungsrechts vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und der vorzunehmenden Gesamtabwägung wegen der streitigen Frage der Valutierung des Darlehens und der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast kritisch bewerten. Im Gegenteil haftet der Insolvenzverwalter den Insolvenzgläubigern gerade dann, wenn er schuldhaft Prozesse trotz nicht hinreichender Erfolgsaussichten führt (vgl. OLG Hamm, ZIP 1995, 1436, 1437; Bork, ZIP 2005, 1120, 1121).

27

Entgegen den Ausführungen des Klägers musste der Beklagte auch nicht von dem Bestehen eines Anfechtungsrechts nach § 135 Nr. 1 InsO in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung ausgehen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem am 10.02.2004 geschlossenen Darlehensvertrag um ein kapitalersetzendes Darlehen i. S. d. § 135 Nr. InsO a. F. handelt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in einer Krise i. S. d. § 32 a Abs. 1 GmbHG a. F. befand.  Denn auch der Anfechtungstatbestand des § 135 Nr. 1 InsO a. F. setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Die objektive Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO ist Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 167/04, zitiert nach juris, Rn. 11; Urteil vom 19.09.1988 – II ZR 255/87, zitiert nach juris, Rn. 43). Die Gläubigerbenachteiligung lässt sich aus den vorstehenden Gründen gerade nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

28

Mangels Begründetheit in der Hauptsache bestehen auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsansprüche nicht.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

30

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.