Vollstreckungsgegenklage: Keine Löschung der Grundschuld mangels Eigentumserwerbs
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und verlangten zudem die Zustimmung zur Grundschuldlöschung. Sie beriefen sich auf den Wegfall des Sicherungszwecks, nachdem der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG als unwirksam festgestellt worden war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Kläger trotz Grundbucheintragung mangels wirksamer Auflassung nicht Eigentümer geworden und daher nicht aktivlegitimiert seien. Eine Heilung über Rechtsschein nach §§ 171 ff. BGB lehnte das Gericht ab; zudem sei die Berufung hierauf treuwidrig (§ 242 BGB).
Ausgang: Vollstreckungsgegenklage und Löschungsbegehren mangels Eigentumserwerbs (fehlende Aktivlegitimation) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist unbegründet, wenn der im Titel ausgewiesene Anspruch aus § 1147 BGB materiell-rechtlich durchsetzbar ist.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld setzt Aktivlegitimation voraus; diese fehlt, wenn der Anspruchsteller mangels wirksamer Auflassung nicht Eigentümer geworden ist, auch wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig, sind hiervon abhängige Untervollmachten grundsätzlich ebenfalls unwirksam, wenn sie als Teil der übergeordneten Vollmachtsstruktur ausgestaltet sind.
Der durch Urkundsvorlage begründete Rechtsschein nach §§ 171 ff. BGB kann nur Mängel der vorgelegten (Unter-)Vollmacht, nicht aber Mängel der zugrunde liegenden Hauptvollmacht überdecken.
Die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB schützt den Vertragspartner des Vertretenen und kann nicht zur Herbeiführung einer Rechtsfolge zugunsten des Vertretenen herangezogen werden; eine widersprüchliche Berufung hierauf kann zudem gegen § 242 BGB verstoßen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 5/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage mit dem Einwand der Nichtigkeit des zugrungeliegenden Darlehensvertrages gegen die Vollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld.
Die Kläger wurden im Jahre 1984 durch eine Vermittlungsgesellschaft angeworben, über die X (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) eine Eigentumswohnung in X zu erwerben. Mit notariellem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22./26. November 1984 bevollmächtigten die Kläger die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, sie "bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts umfassend wirtschaftlich und finanziell" zu beraten und zu betreuen; von der Vollmacht waren u.a. umfasst die Abgabe und Entgegennahme aller zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die Vereinbarung und Bestellung von Dienstbarkeiten, die Bestellung und grundbuchrechtliche Absicherung eines Vorkaufsrechts mit Grundpfandrechten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Geschäftsbesorgungsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6 ff. d.GA) Bezug genommen.
Die Geschäftsbesorgerin erwarb im Dezember 1984 eine Eigentumswohnung und schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Namen der Kläger einen Darlehensvertrag über 310.000,00 DM ab. Die Darlehenssumme wurde nicht an die Kläger selbst, sondern an den Verkäufer der Wohnung ausbezahlt. Das Grundstück wurde im Grundbuch von X, Gemarkung X, Flur X, Parzelle X sowie Gemarkung X, Flur X, Parzelle X, Grundbuchblätter X und X mit einer Grundschuld zu einem Nennbetrag in Höhe von 310.000,00 DM belastet.
Am 27.06.2008 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I - 16 U 133/07) rechtskräftig entschieden, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist, da die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam durch die Geschäftsbesorgerin aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 RBerG vertreten wurden. Die Folge war, dass die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB das bereits von den Klägern auf den Darlehensvertrag zurückgezahlte Geld teilweise zurückerstatten mussten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf drohte die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld an.
Die Kläger begehren, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird und dass die Beklagten ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von X eingetragenen Grundschuld erteilen. Sie sind der Ansicht, dass der Sicherungszweck der Grundschuld aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages weggefallen sei. Ferner sind sie der Ansicht, dass zwar der Geschäftsbesorgerin, also der X, erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages, nicht jedoch die Vollmacht zum Abschluss des beigefügten Kaufvertrages nichtig sei. Vielmehr seien die im Geschäftsbesorgungsvertrag erwähnten X X und X X im Sinne einer Einzelvollmacht bevollmächtigt gewesen, den Kaufvertrag für die Kläger abzuschließen und diesen zum Abschluss zu bringen. Für die Durchführung der Auflassung sei dann der Notargehilfin X eine Vollmacht eingeräumt worden. Sie sind der Ansicht, dass selbst wenn eine Vollmacht erteilt worden wäre und diese nach § 1 RBerG nichtig wäre, sich diese Nichtigkeitsfolge nicht auf den Kaufvertrag erstrecke.
Die Kläger beantragen,
die Zwangsvollstreckung gegen sie aus der Urkunde des Notars X X in X vom 23.11.1983 (UR-Nr.: X/X), abgeändert durch die Erklärung der X X- und X-X X vom 06.08.1985, für unzulässig zu erklären;
die Beklagten zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X sowie Gemarkung X, Flur X, Flurstück X, Grundbuch Blatt X und Blatt X zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 310.000,00 DM (158.500,48 €) zu erteilen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 1.902,69 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Geschäftsbesorgerin sämtliche Vollmachten fehlten und damit auch die Kläger bei allen Rechtsgeschäften einschließlich Kaufvertrag und Auflassung nicht wirksam vertreten werden konnten. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Kläger aufgrund der unwirksamen Auflassung trotz Eintragung im Grundbuch nicht aktivlegitimiert seien. Ferner behauptet sie, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen den ursprünglichen Eigentümer richte, da dieser nach ihrer Auffassung Eigentümer geblieben sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 797 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X X in X vom 23.11.1983 (UR-Nr.: X/X), abgeändert durch Erklärung der X X- und X-X X vom 06.08.1985 ist unbegründet, denn der von der Beklagten im Vollstreckungstitel niedergelegte Anspruch kann nach materiellem Recht vollständig durchgesetzt werden.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Löschung bzw. Herausgabe der Grundschuldurkunde zu, auch wenn der ursprüngliche Sicherungszweck, nämlich die Absicherung des Darlehensvertrages, aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages weggefallen ist. Denn die Kläger sind zwar im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen, tatsächlich fehlt es jedoch an einer wirksamen Auflassung, mit der Folge, dass die Kläger gegen die Beklagte zur Geltendmachung der Ansprüche auf letztlich Löschung der Grundschuld nicht aktivlegitimiert sind. Im Einzelnen:
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 1147 BGB. Hiergegen können die Kläger weder Einwendungen noch Einreden geltend machen, denn es fehlt ihnen an der erforderlichen Aktivlegitimation, da sie zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der streitgegenständlichen Immobilie erlangt haben. Die Frage, ob der der Grundschuld zugrundeliegende Sicherungszweck weggefallen ist, kann folglich dahinstehen. Zwischen den Klägern selbst und dem ehemaligen Eigentümer hat kein wirksamer Eigentumswechsel durch Auflassung nach den §§ 873, 925 BGB stattgefunden. Die Kläger sind zwar als Eigentümer im Grundbuch aufgeführt (vgl. Bl. 22 ff. d.GA.), es fehlt aber an einer wirksamen Auflassung nach § 925 BGB, denn zum einen liegt zwischen dem Verkäufer und den Klägern selbst keine erforderliche Einigung über den Eigentumswechsel der streitgegenständlichen Immobilie vor. Zum anderen wurde ein Eigentumswechsel auch nicht durch eine wirksame Vertretung der Kläger bei der Auflassung herbeigeführt, denn die Notariatsangestellte X, die im eigenen Namen für die Kläger die Auflassung nach § 925 BGB vor dem Notar X erklärt hatte, besaß keine wirksame Durchführungsvollmacht nach den §§ 164 ff. BGB, denn die von den Klägern dargelegte Legitimationskette an Vollmachten ist nicht wirksam.
Die Kläger vertreten insoweit die Ansicht, dass der Notariatsangestellten X eine Durchführungsvollmacht von dem im Geschäftsbesorgungsvertrag für die Durchführung des Kaufvertrages bevollmächtigten X, welcher isoliert mit dem Abschluss des Kaufvertrages beauftragt war, wirksam bestellt worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn der im Geschäftsbesorgungsvertrag benannte Herr X selbst ist nie wirksam als Vertreter der Kläger aufgetreten. Hierzu ist auf den zwischen den Klägern und der Geschäftsbesorgerin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu verweisen. In diesem wurde der Geschäftsbesorgerin eine Vertretungsmacht für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften eingeräumt und u.a. wurde auch Herrn X im Passus III.2 eine Vollmacht bezüglich des Abschlusses des Kaufvertrages eingeräumt. Diese Vollmacht ist jedoch gerade nicht losgelöst von dem restlichen Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zu sehen, denn betrachtet man den Aufbau des Vertrages, so lässt sich feststellen, dass die Erklärung der Vollmacht für die Vornahme des Kaufvertrages eindeutig als Unterpunkt sämtlicher Vollmachten dargestellt ist. Demnach stellt die Vollmacht bezüglich des Kaufvertrages lediglich eine Untervollmacht mit der Folge dar, dass maßgeblich für ihre Wirksamkeit die Wirksamkeit der übergeordneten Vollmacht ist. Deren Wirksamkeit hängt gerade von der Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ab, welcher aus den nachfolgenden Gründen unwirksam ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3563, 14. Aufl. 2008). Der zwischen den Klägern und der Geschäftsbesorgerin abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt nämlich, wie durch das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, gegen § 1 RBerG und ist damit nichtig i.S. des § 134 BGB. Ein Verstoß gegen § 1 RberG liegt dann vor, wenn in einem Vertrag ein Geschäftsbesorger eine umfassende Beauftragung bezüglich des Abschlusses eines ganzen Bündels von Verträgen erhält (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2000, XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265 ff., WM 2004, 2127 ff.). Durch § 1 RBerG soll gerade vermieden werden, dass eine Partei durch einen bestimmten Vertrag die Möglichkeit erhält, konkrete Rechtsverhältnisse umfangreich zu gestalten. Vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen einer umfassenden Vertretungsmacht soll die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von einer zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde (vgl. BGH NJW 1987, 3003 (3004)). Über eine solche Erlaubnis verfügte die Geschäftsbesorgerin gerade nicht. Darüber hinaus schloss sie mit den Klägern einen Vertrag ab, wonach die Geschäftsbesorgerin "die Rechte und die Interessen beim Kauf des bezugsfertig zu erstellenden Objekts, dessen Finanzierung und Vermietung und aller damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte und Handlungen" wahrnehmen sollte. Hieraus geht hervor, dass der Geschäftsbesorgerin gerade umfassend Vertretungsmacht eingeräumt werden sollte, da alle wichtigen Fragen bezüglich des Wohnungskaufs von dieser gestaltet werden sollten. Eine wirksame Vertretung der Kläger bei der Auflassung erfolgte daher nicht.
Überdies ergibt sich auch keine wirksame Vertretung nach den §§ 171 ff. BGB, denn es fehlt an einem für den § 171 BGB erforderlichen Rechtschein, der über die Mängel der Hauptvollmacht hinweg hilft. Hier hat die Notariatsangestellte X dem Notar bei der Erklärung der Auffassung die diesbezüglich im Kaufvertrag vom 19.12.1984 auf die Notariatsangestellte erteilte Vollmacht vorgelegt. Dabei handelt es sich gerade nur um die Untervollmacht, da der Kaufvertrag durch den im Geschäftsbesorgungsvertrag bevollmächtigten X abgeschlossen wurde. Hieraus folgt, dass der durch die Urkundsvorlage bewirkte Rechtschein lediglich über etwaige Mängel der Untervollmacht, aber gerade nicht über solche der Hauptvollmacht hinweg helfen kann.
Darüber hinaus ist eine Anwendung der §§ 171 ff. BGB hier abzulehnen, weil diese den Vertragspartner des Vertretenen, nicht aber den Vertretenen selbst schützen. Würde man diese Normen hier anwenden, so würde dies gerade eine Rechtsfolge zu Gunsten der Vertretenen, also hier der Kläger, herbeiführen. Dies entspricht nicht dem Schutzzweck der Vorschrift.
Darüber hinaus ist es den Klägern auch verwehrt, sich einerseits auf die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages zu berufen (und insoweit das Vorliegen der Vollmacht bei Abschluss des Vertrages zu bestreiten) und sich andererseits auf den Rechtsschein der §§ 171 ff. BGB bei der Auflassung zu berufen (§ 242 BGB).
Mangels Aktivlegitimation hat die Vollstreckungsgegenklage keinen Erfolg. Zwar sind die Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, das Grundbuch ist aber unrichtig, die Kläger zu Unrecht als Eigentümer eingetragen. Insoweit können die Kläger auch nicht Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Streitwert: 158.558,00 €