Klage auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht Erstattung von vom Betriebs–/Einrichtungs‑Träger erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen des Geschädigten. Streitpunkt ist, ob diese Zahlungen ersatzfähiger Schaden nach § 249 BGB oder durch Regress nach § 179 Abs.1a SGB VI abgesichert sind. Das Gericht wies die Klage ab, da die Beiträge nicht kausal durch das Schadenereignis gerechtfertigt und kein Anspruch des Geschädigten nach § 843 BGB gegeben sei. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Erstattung von erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen abgewiesen; keine ersatzfähige Schadensposition nach § 249 BGB und kein Regressanspruch nach § 179 SGB VI.
Abstrakte Rechtssätze
§ 179 Abs.1a SGB VI eröffnet nur einen Regress gegen Dritte, wenn beim Geschädigten ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz besteht, der auf die erstatteten Beiträge gerichtet ist.
Nach § 249 Abs.1 BGB sind nur solche Schadenspositionen ersatzfähig, die kausal durch das schädigende Ereignis verursacht sind und den Zustand wiederherstellen, der ohne das Ereignis bestünde.
Leistungen oder Erstattungen an Träger von Einrichtungen für Behinderte begründen nicht automatisch einen ersatzfähigen Schaden oder ein vermehrtes Bedürfnis im Sinne des § 843 Abs.1 BGB.
Der Anspruchsinhaber hat substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ohne das schädigende Ereignis eine anderweitige rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre und die Beitragszahlungen ursächlich hierauf zurückzuführen sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 6/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht des Geschädigten A auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch.
Der Geschädigte A verließ sein Heimatland Afghanistan am 23.02.1994 und reiste am 05.03.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er fortan arbeitslos war. Der Geschädigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung; in Afghanistan war er Soldat.
Am 13.06.1995 unterzog sich der Geschädigte in dem von der Beklagten betriebenen Bhospital einer Operation. Infolge der Operation kam es zu postoperativen Schäden am Körper und der Gesundheit des Geschädigten.
Der Antrag des Geschädigten auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.08.1998 zurückgewiesen. Mit gleichem Urteil wurde die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Abschiebung des Geschädigten aufgrund seiner postoperativen Schäden am Körper und an der Gesundheit das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen steht. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.08.1998 (Bl. 43-58 d. A.) Bezug genommen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11.11.2003, Az. 4 O 339/97, wurde die Beklagte auf die Klage des Geschädigten - gesamtschuldnerisch mit Dr. B - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 30.000,-- sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 150,-- verurteilt. Unter Ziff. 4 des Urteilstenors heißt es weiter:
"Der im Grund- und Teilurteil vom 19.10.1999 enthaltene Feststellungsantrag wird dahin eingeschränkt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle immateriellen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Operation am 13.06.1995 durch den Beklagten zu 2) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entstehen, sofern sie nicht auf den Sozialversicherungsträger, hier den Landschaftsverband Rheinland, übergegangen sind."
Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Seit dem 01.01.2001 geht der Geschädigte einer Tätigkeit bei der Lebenshilfe Werkstätten GmbH in C nach. Bedingt durch die postoperativ erlittenen Gesundheitsbeschädigungen kann der Geschädigte ausschließlich in einer solchen Werkstatt für behinderte Menschen tätig sein.
Im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 führte die Lebenshilfe Werkstätten GmbH für den Geschädigten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe der Klageforderung ab. Diesen Betrag erstattete der Bund der Lebenshilfe Werkstätten GmbH.
Die Beklagte wurde unter Fristsetzung zum 31.01.2005 zur Erstattung der Klageforderung aufgefordert.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den seitens des Bundes erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen handele es sich um vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten im Sinne von § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB.
Die Regelung des § 179 Abs. 1 S. SGB VI stehe der Annahme eines Schadens im Sinne von § 843 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. Vielmehr diene die normierte Verpflichtung des Bundes zur Zahlung eines Teils der Rentenversicherungsbeiträge dem Geschädigten, so dass jedenfalls von einem normativen Schaden auszugehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 7.882,59 nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Geschädigten bedingt durch die Operation vom 13.06.1995 kein Verdienstausfallschaden entstanden sei und der Kläger aus übergegangenem Recht demgemäß auch nicht die Erstattung von Lohn- und Nebenkosten beanspruchen könne.
Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 179 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit § 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz der der Lebenshilfe Werkstätten GmbH erstatteten Rentenversicherungsbeiträge für den Geschädigten in Anspruch nehmen. Denn § 179 Abs. 1a SGB VI ermöglicht es dem Bund und den Kostenträgern lediglich, in bestimmten Fällen wegen der von ihnen den Trägern von Einrichtungen wie der Lebenshilfe Werkstätten GmbH geleisteten Erstattungen von Versicherungsbeiträgen aus übergegangenem Recht gegen Dritte Regress zu nehmen. Voraussetzung des Anspruches ist demgemäß, dass in der Person des Geschädigten ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften, so etwa den §§ 823 ff. BGB, beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens besteht, der auf Ersatz der Beiträge gerichtet ist, die für einen Behinderten aufgrund seiner Arbeit in einer Behinderteneinrichtung gezahlt werden. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf § 843 Abs. 1 BGB, beruhender Anspruch des Geschädigten A auf Ersatz der streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge ist indes nicht entstanden.
Zwar steht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten für die durch die am 13.06.1995 im Bhospitals vorgenommene Operation entstandenen materiellen und immateriellen Schäden des Geschädigten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 11.11.2003, Az. 4 O 339/97, außer Streit. Doch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträgen nicht um eine im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähige Schadensposition.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadenersatz verpflichtete Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und der notwendigen Beitragszahlung für Behinderte ist in den von § 179 Abs. 1a SGB VI erfassten Fällen vor diesem Hintergrund nur anzunehmen, wenn die Schädigung dazu führt, dass der betroffene Geschädigte aufgrund des schädigenden Ereignisses nur noch in einer Einrichtung für Behinderte tätig sein kann, hingegen keiner darüber hinausgehenden rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Von einem entsprechenden Ursachenzusammenhang kann nach dem Sachvortrag der Parteien hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Ohne das schadenstiftende Ereignis, die operative Behandlung des Geschädigten A in dem von der Beklagten betriebenen Bhospital in C und die postoperativ eingetretenen körperlichen Schäden, wäre das mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.08.1998 festgestellte Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht gegeben.
Gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.08.1998 wie folgt begründet:
"Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (...)
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann sich der Kläger in seinem Einzelfall auf den Abschiebungsschutz des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan berufen, da ihm angesichts seiner diagnostizierten Erkrankung verbunden mit der insoweit schlechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Afghanistan (...) derzeit wohl bei einer - allein nach Kabul in Betracht kommenden - Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr für Leib und Leben droht."
Bei der das Abschiebungshindernis bildenden diagnostizierten Erkrankung handelt es sich um die postoperativen Gesundheitsschäden des Geschädigten. Ohne ihr Vorliegen, wäre das Abschiebungshindernis nicht begründet.
Inwiefern der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis und das Eingreifen des Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und trotz der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland hätte verbleiben und einer anderen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit hätte nachgehen können, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 7.882,59