Geburt nach vorausgegangenem Kaiserschnitt: Keine Haftung wegen Uterusruptur/CTG-Unterbrechung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Feststellung weiteren Schadensersatzes wegen angeblicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei seiner Geburt nach vorangegangenem Kaiserschnitt der Mutter. Das Gericht verneinte einen Aufklärungsmangel, weil keine deutlichen Anzeichen für eine Risikogeburt oder eine zu erwartende notwendige Sectio bestanden und eine Uterusruptur als seltene, nicht typische Komplikation nicht ungefragt aufklärungsbedürftig sei. Zwar sei die CTG-Unterbrechung als solche fehlerhaft, eine Kausalität für die hypoxische Hirnschädigung sei jedoch nicht feststellbar, da die kritische Verschlechterung erst plötzlich im Zusammenhang mit der Uterusruptur auftrat. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei der Geburt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärung über alternative Entbindungsmethoden (vaginal/Sectio) ist nur geboten, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass im weiteren Geburtsverlauf eine Schnittentbindung notwendig wird oder sich als echte Alternative zur vaginalen Entbindung aufdrängt (Risikogeburt).
Der Umstand eines vorausgegangenen Kaiserschnitts begründet für sich genommen keine Indikation zur erneuten Sectio und verpflichtet ohne weitere Risikofaktoren nicht zu einer erweiterten Aufklärung über eine primäre Re-Sectio.
Über seltene Komplikationen ist ungefragt nur dann aufzuklären, wenn sie dem Eingriff spezifisch als typisches Risiko anhaften und bei Verwirklichung die Lebensführung besonders belasten; dies kann bei einer Uterusruptur im Rahmen eines vaginalen Entbindungsversuchs nach vorangegangenem Kaiserschnitt zu verneinen sein.
Ein Verstoß gegen Überwachungsstandards (z.B. Unterbrechung der CTG-Kontrolle) begründet eine Haftung nur, wenn feststeht, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war; die bloße Fehlerhaftigkeit der Befunderhebung ersetzt den Kausalitätsnachweis nicht.
Liegt bis zum plötzlichen Eintritt einer akuten geburtshilflichen Notlage kein Anlass zur vorzeitigen Beendigung der Geburt vor und zeigen CTG-Befunde vor und nach einer Aufzeichnungslücke keinen Handlungsbedarf, kann eine Schadenskausalität der Überwachungslücke nicht festgestellt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 160/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers anlässlich seiner Geburt am 24.08.1998 in der geburtshilflichen Abteilung des T-Hospitals, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, in Anspruch. Der Beklagte zu 2) ist Chefarzt dieser Abteilung. Die Beklagte zu 3) war bei der Geburt als Geburtshelferin tätig.
Die am 11.08.1968 geborene Mutter des Klägers gebar im Jahr 1995 durch eine primäre sectio caesarea bei Beckenendlage des Neugeborenen ihr erstes Kind. Im Jahre 1997 wurde sie zum zweiten Mal, nunmehr mit dem Kläger, schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin sollte der 15.08.1998 sein. Diese Schwangerschaft verlief im wesentlichen unauffällig.
Die Mutter des Klägers stellte sich anlässlich dieser Schwangerschaft erstmals etwa 6-7 Wochen und sodann nochmals ungefähr 2 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin zur Durchführung eines „Geburtsgesprächs„ in der geburtshilflichen Abteilung des T. vor. Da ihr der die Schwangerschaft betreuende Gynäkologe Dr. U. wegen eines von ihm erwarteten makrosomen Kindes im Verhältnis zur mütterlichen Größe zu einer Schnittentbindung geraten hatte, erkundigte sich die Mutter des Klägers anlässlich des Geburtsgesprächs nach der Möglichkeit einer Re-Sectio. Die sie hierbei untersuchende Ärztin stellte die vaginale Entbindung als unbedenklich und risikolos dar.
9 Tage nach dem errechneten Entbindungstermin erfolgte am 24.08.1998 um 01:45 Uhr die stationäre Aufnahme der Mutter des Klägers in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1). Zu diesem Zeitpunkt war der Muttermund für einen Finger durchgängig und das Köpfchen des Klägers stand auf Beckeneingang. Bis 14:30 öffnete sich unter regelmäßiger kardiotokographischer Kontrolle (CTG) der Muttermund bis auf 4 – 5 cm, wobei es zwischenzeitlich zum Blasensprung unter Ablauf klaren Fruchtwassers kam.
Ab 15:37 Uhr wurde ein weiteres CTG geschrieben, dessen Aufzeichnung um 16:37 Uhr abbricht und erst um 17:37 Uhr wieder läuft. Bei zügigem Geburtsfortschritt ist der Muttermund vollständig um 17:40 Uhr vollständig und das Köpfchen des Klägers steht auf Beckenmitte. Nachdem es gegen 17:55 Uhr zu Bradykardien beim Kläger kam, informiert die Beklagte zu 3) den diensthabenden Facharzt. Dieser diagnostizierte die Notwendigkeit eines Notfallkaiserschnitts, nachdem der Kläger zwischen 17:55 Uhr und 18:03 Uhr intrauterin reanimiert werden musste. Im Rahmen der Operation wurde festgestellt, daß es bei der Mutter des Klägers zu einer Uterusruptur gekommen ist. Um 18:10 wurde der Kläger geboren.
Der Kläger ist seit der Geburt körperlich und geistig schwerst behindert. Die Kinderklinik des Klinikums L. diagnostizierte unter anderem peripartale Asphyxie, hypoxisch-ischämische Encephalopathie. Der Kläger leidet mithin an einer geburtsassoziierten sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung.
Die Umstände und das Verhalten der die Mutter des Klägers anläßlich seiner Geburt behandelnden Ärzte und Geburtshelfer war Gegenstand eines Verfahrens vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Diese stellte unter Zugrundelegung mehrerer eingeholter Gutachten einen Behandlungsfehler und einen Aufklärungsmangel fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Bescheid der Gutachterkommission vom 11.10.2001 Bezug genommen (Bl. 140 ff. d. Akte).
Der Kläger behauptet, seine Mutter sei nicht ausreichend über die Risiken der vaginalen Geburt, die deswegen bestanden hätten, weil die erste Schwangerschaft durch einen Kaiserschnitt beendet worden war, aufgeklärt worden. Es habe eine relative Indikation zur Re-Sectio bestanden, da wegen der bereits vorher erfolgten Kaiserschnittentbindung ein aufklärungsbedürftiges erhöhtes Uterusrupturrisisko bestanden habe.
Der Kläger ist diesbezüglich der Ansicht, seine Mutter habe hierbei auch über die zu erzielenden Erfolgsquoten der verschiedenen Entbindungsmethoden aufgeklärt werden müssen, damit sie sich im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts hätte frei entscheiden können. Es läge wegen dieses Aufklärungsmangels keine rechtswirksame Einwilligung zum Versuch der vaginalen Entbindung vor.
Er behauptet weiter, daß sich seine Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung jedenfalls für eine Entbindung per Sectio entschieden gehabt hätte. Die beratende Ärztin habe anläßlich des Geburtsgesprächs die Re-Sectio von vornherein ausgeschlossen.
Der Kläger behauptet, seine Behinderungen seien auf Behandlungsfehler der bei seiner Geburt als Geburtshelferin tätigen Beklagte zu 3) zurückzuführen. So sei der Beklagten zu 3) der Vorwurf einer unzureichenden Befunderhebung zu machen.
In der Zeit von 16:37 Uhr bis 17:37 Uhr habe wegen des abgeschalteten CTGs weder eine Überwachung der kindlichen Herztonaktivitäten noch der Wehentätigkeiten stattgefunden, obwohl im Hinblick auf die durch die vorhergehende Schnittentbindung, die Übertragung von 9 Tagen und der bis 15:37 Uhr aufgezeichneten auffälligen Herztöne vermeintlich gegebene Risikokonstellation eine Überwachung der Geburt per Dauer-CTG erforderlich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als es bei der Mutter in der zeit zwischen 16:37 Uhr und 17:37 Uhr zu einer hyperaktiven Wehentätigkeit gekommen sei, die durch eine wehenhemmende Behandlung zu unterbrechen gewesen wäre. Zumal das CTG bereits vor 16:37 Uhr suspekt gewesen sei und wahrscheinlich schon vor 17:37 Uhr Hinweiszeichen auf eine sich anbahnende bzw. verstärkende kindliche Notsituation hätten beobachtet werden können.
Der Kläger ist der Ansicht, angesichts seiner Schädigungen und der zu berücksichtigenden Folgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100.000,-- nebst einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 250,-- notwendig und angemessen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens habe er auch ein Feststellungsinteresse in Bezug auf den Vergangenheitsschaden. Es sei nicht notwendig, diesen zu beziffern und so sein Begehren in ein Leistungs- und Feststellungsantrag aufzuspalten.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn wegen der fehlerhaften Geburthilfe am 24.08.1998 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 11.01.2000.
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab Klagezustellung wegen der fehlerhaften Geburtshilfe am 24.08.1998 eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit Klagezustellung, jeweils für 3 Monate im Voraus.
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am 24.08.1998 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, es habe keine Indikation zur primären Re-Sectio bestanden, so daß auch eine entsprechende Aufklärung nicht fehlerhaft unterlassen worden sei. Es hätten neben den Merkmal „Zustand nach Sectio„ keine weiteren Risikofaktoren bei der Mutter des Klägers bestanden. Die primär vaginale Geburtsleitung sei daher korrekt und in Übereinstimmung mit der Mutter erfolgt. Auch sei die Mutter des Klägers nicht etwa gegen ihren Willen zur vaginalen Geburtsleitung überredet worden. Ein ausgeprägtes Operationsbegehren sei nicht geäußert worden.
Sie sind der Ansicht, 1998, also im Jahre der Geburt des Klägers, habe eine Aufklärungspflicht über die Vor- und Nachteile der vaginalen Geburt und der primären Kaiserschnittentbindung nicht bestanden.
Die Beklagten behaupten weiter, die Unterbrechung der CTG-Aufzeichnung in der Zeit von 16:37 Uhr bis 17:37 Uhr sei im Hinblick auf die Schädigung des Klägers irrelevant. Die Ursache hierfür sei vielmehr in einer plötzlich einsetzenden intrauterinen Asphyxie aufgrund der akut eingetretenen Uterusruptur gewesen. Da das von 17:37 Uhr bis 17:50 Uhr geschriebene CTG in der Beurteilung unverändert gewesen sei, sei in der Zeit davor noch keine relevante Schädigung des Kindes eingetreten.
Der Kläger hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 22.04.2004 zurückgenommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Auflagen- und Beweisbeschluß vom 25.03.2003 (Bl. 216 ff. d. Akte), Beschluß vom 08.05.2003 (Bl. 241 d. Akte), Beschluß vom 05.06.2003 (Bl. 246R d. Akte), Beschluß vom 21.07.2003 (Bl. 252R d. Akte) und Beschluß vom 14.11.2003 (Bl. 399R d. Akte) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen für das Gebiet der Geburtshilfe.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 23.09.2003 (Bl. 258 ff. d. Akte) sowie das Ergänzungsgutachten vom 23.01.2004 (Bl. 405 ff. d. Akte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf das geltend gemachte Schmerzensgeld, noch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Es fehlt bereits an einem Aufklärungsmangel bzw. an einem für die vom Kläger geklagten Schädigungen ursächlichen Behandlungsfehler der Beklagten zu 3).
1.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme kann ein Aufklärungsmangel nicht festgestellt werden.
Zu Recht geht der Kläger zwar davon aus, daß seine Mutter über die unterschiedlichen Risiken der verschiedenen Entbindungsmethoden hätte aufgeklärt werden müssen, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, daß im weiteren Entbindungsvorgang eine Situation eintreten kann, in der statt einer normalen vaginalen Entbindung nur noch eine Schnittentbindung notwendig ist oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung wird (vgl. BGH VersR 1993, 703; OLG München VersR 1994, 1345 (1346)). Dies ist etwa im Falle einer Risikogeburt gegeben. Ein Verstoß hiergegen ist aber, auch im Hinblick darauf, daß auf das Risiko einer Uterusruptur anläßlich des Geburtsgesprächs nicht hingewiesen wurde, nicht festzustellen.
Nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.N. , denen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, fehlte es schon an den von der Rechtsprechung geforderten deutlichen Anzeichen dafür, daß eine Schnittenbindung notwendig ist oder werden würde. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Risikogeburt. Überzeugend legt der Sachverständige dar, daß eine Re-Sectio auch in Anbetracht des Zustandes nach Kaiserschnitt nicht indiziert war. So führt er aus, daß der vorangegangene Kaiserschnitt nach der herrschenden Lehre keinen erneuten Kaiserschnitt erfordere, wenn, wie im Falle des Klägers, keine weiteren Risken vorhanden sind (vgl. Bl. 265 d. Akte). Sodann setzt sich der Sachverständige unter Bezugnahme auf die auch vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für maternofetale Medizin aus dem Jahre 1999 (Bl. 148 f. d. Akte) mit den möglichen eine Kontraindikation für einen vaginalen Entbindungsversuch begründenden Risiken auseinander und kommt zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, daß keine der genannten Gründe bei der Mutter vorgelegen haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Risiko einer möglichen Uterusruptur. Die Komplikation einer Uterusruptur bezeichnet der Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung als eine seltene Komplikation, die nicht zum typischen Risiko einer vaginalen Geburt gehört und auf die der aufklärende Geburthelfer daher von sich aus nicht hinzuweisen braucht. Dem schließt sich die Kammer an.
Nicht nur, daß deswegen schon eine primäre Re-Sectio wegen des Zustandes nach Kaiserschnitt, wie erläutert, nicht indiziert war. Es musste auf die mögliche Uterusruptur auch deswegen nicht hingewiesen werden, weil etwa voraussehbar war, daß eine solche unter der Geburt hätte eintreten können. Zwar handelt es sich bei der Wahl zwischen vaginaler Entbindung und Schnittentbindung für die betroffene Frau um eine grundlegende Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Kindes Priorität einräumt, so daß das Recht jeder Frau, hierüber selbst zu bestimmen, möglichst umfassend gewährt werden muss und schon daher eine umfangreiche Aufklärung über die gegebenen Risiken beider Entbindungsarten notwendig ist. (BGH VersR 1993, 703 (704)). Auch darf der Arzt der Mutter keine vaginale statt einer Kaiserschnittgeburt und umgekehrt aufzwingen. Er muss ihr vielmehr die Risiken ihrer Entscheidung bewußt machen und ihre eigene Entscheidung für die eine oder andere Entbindungsmethode herbeiführen (vgl. BGH VersR 1992, 237; OLG München VersR 1994, 1345 (1347)). Allerdings muß jede Aufklärung einen konkreten Gehalt haben. Es ist nicht über alle möglichen Komplikationen und Eingriffe im Zusammenhang mit einer Geburt aufzuklären. Insbesondere ist deshalb eine Aufklärung über die verschiedenen Risiken der unterschiedlichen Entbindungsmethoden nicht bei jeder Geburt erforderlich, selbst dann nicht, wenn lediglich die theoretische Möglichkeit besteht, daß im weiteren Verlauf eine Konstellation eintreten kann, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist (vgl. BGH VersR 1993, 703 (704)). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen geht die Möglichkeit einer Uterusruptur auch bei Zustand nach Kaiserschnitt aber ausdrücklich hierüber nicht hinaus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Uterusruptur wie im Streitfall zu einer die weitere Lebensführung schwer belastenden Komplikation führen kann. Zwar kommt es bezüglich des Umfangs der ärztlichen Hinweispflicht entscheidend darauf an, ob das Risiko trotz seiner Seltenheit dem Eingriff, gleich einem typischen Risiko, spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH VersR 1996, 330; BGH VersR 1995, 47; BGH VersR 1991, 812 (813)). Bei der Uterusruptur handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber gerade nicht um ein typisches Risiko der Schnittentbindung bei Zustand nach Kaiserschnitt.
Soweit der Sachverständige einschränkt, daß eine Aufklärung aber dann hätte erfolgen müssen, wenn die Mutter des Klägers gezielt nach den Risiken gefragt hätte, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, da vom Kläger selbst nicht vorgetragen wurde, dass seine Mutter ein solches Begehren äußerte. Daß die Mutter des Klägers im Hinblick auf den Rat ihres Frauenarztes hingegen ein konkretes Operationsbegehren geäußert habe, bedeutet nicht, daß konkret zum Risiko der Uterusruptur Auskunft begehrt wurde, bzw. hätte erteilt werden müssen. Vielmehr zeigt sich hieran, daß, nachdem die Mutter des Klägers die Möglichkeit der Re-Sectio von sich aus angesprochen hatte, es aber letztlich zur Vereinbarung des Spontanpartus kam, über beide Entbindungsmethoden gesprochen wurde und die Mutter des Klägers von der Durchführung der Vaginalentbindung überzeugt worden ist. Daß sie zur vaginalen Entbindung gezwungen worden ist, trägt der Kläger nicht vor und hat auch seine Mutter anläßlich der Erörterung im Termin vom 09.09.2004 nicht zu erkennen gegeben.
Daß sich aber unglücklicherweise anläßlich dieser Geburt ein nach alledem nicht aufklärungsbedüftiges Risiko verwirklichte, kann den Beklagten nicht zugerechnet werden.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Tatsache, daß über die verschiedenen Entbindungsmethoden gesprochen wurde, daß, wie vom Sachverständigen gefordert, allgemein über die immer bestehende Möglichkeit einer unter der Geburt notwendig werdenden Schnittentbindung aufgeklärt worden ist. Dies hat die Mutter des Klägers anläßlich der Erörterung im Termin vom 09.09.2004 im Hinblick darauf, daß ihr angeblich eine lückenlose Kontrolle der Geburt zugesagt worden sei und bei Komplikationen sofort in eine Schnittentbindung übergegangen werde, auch bestätigt.
2.
Auch ein für die Schädigungen des Klägers ursächlicher Behandlungsfehler durch eine angeblich mangelnde Befunderhebung steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht fest.
Zwar legt der Sachverständige anschaulich dar, daß die unterlassene CTG-Kontrolle in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Verfahrens vor der Gutachterkommission eingeholten Sachverständigengutachten in der Zeit zwischen 16:37 Uhr und 17:37 fehlerhaft sein dürfte. Unabhängig davon, daß er dies nachvollziehbar und ausführlich begründet als nicht schlechterdings unverständlich und den elementaren Regeln des geltenden ärztlichen Standards nicht zuwiderlaufend darstellt, fand sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer völlig unauffälligen Geburt bis zu dem plötzlichen Ereignis der Uturusruptur aber bis zur Unterbrechung der CTG-Aufzeichnung ein weitgehend unauffälliges CTG. Der Sachverständige führt weiter aus, daß sich anhand des seit 17:37 Uhr wieder schreibenden CTGs kein Handlungsbedarf in Bezug auf eine eventuelle vorzeitige Beendigung der Geburt ablesen läßt. Anhand des CTGs um 17:52 Uhr ließe sich vielmehr erkennen, daß es dem Kläger faktisch von einer Sekunde auf die andere sehr schlecht ging. Nachvollziehbar führt der Sachverständige weiter aus, daß es wegen des ähnlichen CTGs vor und nach der Unterbrechung nahe liegt, daß das CTG in der nicht aufgezeichneten Zeit einen ähnlichen Verlauf hatte.
Da der Sachverständige es nach alledem für unwahrscheinlich hält, daß in der Zeit in der kein CTG geschrieben wurde zu einem Zustand gekommen ist, der einen schweren hypoxischen Zustand des Unbegorenen zur Folge gehabt haben könnte und der Sachverständige zudem mit von ihm geschilderter größter Sicherheit davon ausgeht, daß erst die schweren CTG-Veränderungen um 17:52 Uhr mit der für Mutter und Kind lebensbedrohenden Situation in Zusammenhang stehen, steht eine Ursächlichkeit des abgeschalteten CTGs für die vom Kläger geklagten Schädigungen nicht fest. Vielmehr schließt sich die Kammer den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, der angibt, daß bis zum Ereignis der Uterusruptur überhaupt kein Grund bestand, die Geburt vorzeitig zu beenden (vgl. Bl. 273 d. Akte).
Lag somit kein Grund für eine vorzeitige Beendigung vor, ist auch nicht ersichtlich, daß die unterlassene Aufzeichnung zu einer anderen Beurteilung des Geburtsverlaufs bei angeschaltetem CTG geführt hätte.
Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 23.01.2004 ergibt, kann auch die nach dem Wiedereinschalten des CTGs festgestellte leicht hyperaktive Wehentätigkeit im Hinblick auf die seit 17:37 Uhr festzustellenden kindlichen Herztöne nicht etwa zu einem Schaden des Uterus bzw. des Klägers geführt haben, wenn denn überhaupt diese leichte Hyperaktivität bereits in der Stunde, in der kein CTG gezeichnet worden ist, aufgetreten sein sollte.
3.
Weitere Behandlungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N., daß eine Indikation zur Sectio bis zur Bardykardie um 17:52 Uhr nicht gegeben war und die dann erfolgte Behandlung des Klägers und seiner Mutter, dies ist unstreitig, fehlerfrei erfolgte.
Liegt demnach schon kein Behandlungsfehler vor, kam es auf die Einholung des mit Beweisbeschluß vom 25.03.2003 angordneten weiteren Gutachtens des Sachverständigen für das Gebiet der Neuropädiatrie nicht an.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 140.000,-- (EUR 100.000,-- + EUR 15.000,-- + EUR 25.000,--)