Berichtigungsbeschluss: Streichung der Wörter 'am 12.12.2018 veröffentlichten' im Urteil
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 06.05.2021. Auf Seite 2, Absatz 3, werden die Wörter "am 12.12.2018 veröffentlichten" gestrichen. Die Änderung dient der formellen Korrektur des Urteilstextes und berührt nicht die materiellen Rechtsfolgen oder den Tenor der Entscheidung.
Ausgang: Berichtigungsantrag wurde stattgegeben und die genannten Wörter im Tatbestand des Urteils gestrichen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn sich in der Entscheidungsformulierung eine erkennbare Unrichtigkeit befindet, deren Korrektur der Klarstellung des Urteilstextes dient.
Die Berichtigung erstreckt sich auf die konkrete Textpassage und darf den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht in rechtserheblicher Weise ändern.
Durch eine berichtigende Änderung des Tatbestands oder Tenors wird die materielle Rechtslage der Parteien nicht neu festgestellt; es erfolgt lediglich eine Formkorrektur des Urteilsdokuments.
Zur Vornahme einer Berichtigung genügt die Eindeutigkeit der beanstandeten Formulierung; eine umfangreiche materielle Neubeurteilung ist nicht erforderlich.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.05.2021 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3 aus dem Satz folgende Wörter gestrichen werden:
"am 12.12.2018 veröffentlichten".