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Landgericht Krefeld·3 O 209/20·05.05.2021

Diesel-Abgasskandal: Keine § 826 BGB-Haftung bei Gebrauchtwagenkauf nach KBA-Mitteilungen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Zusammenhang mit einem Audi Q5 3.0 TDI (Euro 6) Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein Anspruch aus § 826 BGB jedenfalls an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens scheitere. Spätestens durch Pressemitteilungen der Herstellerin, KBA-Verlautbarungen und Händlerhinweise vor Vertragsschluss sei die Arglosigkeit potenzieller Gebrauchtwagenkäufer objektiv beseitigt; eine fortwirkende Sittenwidrigkeit gegenüber der Klägerin sei daher nicht begründet. Weitere deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV/VO 715/2007/EG bzw. § 263 StGB) sowie vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage auf Feststellung und Rückabwicklung/Schadensersatz im Dieselskandal mangels Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen setzt die substantiiert dargelegte Sittenwidrigkeit des Gesamtverhaltens des Herstellers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Käufer voraus.

2

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtschau vorzunehmen; dabei sind nach außen erkennbare Verhaltensänderungen und öffentliche Mitteilungen des Herstellers sowie behördliche Verlautbarungen bis zum Kaufzeitpunkt zu berücksichtigen.

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Eine Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltung in einen „saubereren“ Modus kann auf einen Täuschungszweck und damit auf eine sich aufdrängende Gesetzeswidrigkeit hindeuten; bei im Straßenverkehr und auf dem Prüfstand gleichermaßen aktiven Mechanismen folgt aus deren bloßer Existenz regelmäßig kein Schädigungsvorsatz.

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Öffentliche Hersteller- und KBA-Mitteilungen sowie Händlerhinweise, die geeignet sind, das Vertrauen potenzieller Käufer zu zerstören und deren Arglosigkeit zu beseitigen, können eine deliktische Haftung aus § 826 BGB für spätere Gebrauchtwagenkäufe ausschließen.

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Unterbleibt die Weitergabe entsprechender Hinweise durch Händler, begründet dies ohne weitere Zurechnungsgrundlagen keine Haftung des Herstellers gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 VO 715/2007/EG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 131/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-​Abgas-​Skandal in Anspruch.

3

Die Klägerin kaufte von der K. mit Kaufvertrag vom 28.05.2018 einen gebrauchten Audi Q 5 quattro 3.0 V6-TDI, Erstzulassung 20.02.2015, Euro Norm 6, zum Preis von 35.980,00 EUR (Bl. 1004 d.A.). Das Fahrzeug ist mit einem 190 KW/258 PS starken 3.0 V 6 TDI Motor ausgerüstet. Bei Übergabe des Fahrzeuges betrug der Kilometerstand 82.443 km.

4

Das Fahrzeug ist von einem am 12.12.2018 veröffentlichten Rückruf des KBA betroffen.

5

Die Beklagte veröffentlichte am 21.07.2017 eine Pressemitteilung. Darin heißt es u.a.:

6

„Seit Monaten untersucht Audi mit Hochdruck alle Diesel-Konzepte auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Jedem Hinweis wird nachgegangen und seit 2016 werden systematisch alle Motor- und Getriebevarianten überprüft. Dabei wird mit den Behörden eng zusammengearbeitet und diesen berichtet, speziell dem Bundesverkehrsministerium und dem KBA. Das Gesamtpaket besteht aus freiwilligen Maßnahmen, darunter zum Teil auch solchen, die bereits den Behörden berichtet und in ihren Entscheidungen aufgegriffen wurden. Audi ist bekannt, dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind. Sollten sich hieraus weitere Konsequenzen ergeben, wird Audi die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden selbstverständlich zügig umsetzen.“ (Bl. 1811 d.A.).

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Das KBA veröffentlichte am 23.01.2018 eine Pressemitteilung. Darin heißt es u.a.:

8

„Bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7, durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. […]“

9

„Das KBA hat deshalb in den vergangenen Wochen verpflichtende Rückrufe dieser Fahrzeuge angeordnet, um die Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Fahrzeuge wiederherzustellen.“ (Bl. 1812 d.A.).

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Über beide Pressemittlungen wurde zeitnah in den Medien berichtet. Ab dem 22.12.2017 benachrichtigte die Beklagte ihre Vertriebspartner über die Maßnahmen des KBA und eine entsprechende Hinweispflicht beim Verkauf betroffener Fahrzeuge (Bl. 1121 d.A.).

11

Die Klägerin hat das von der Beklagten angebotene und vom KBA freigegebene Software-Update aufspielen lassen

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Mit Schreiben vom 21.04.2020 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Rücktritt bzw. die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber der Verkäuferin und forderten sie dazu auf, den Vertrag bis zum 05.05.2020 rückabzuwickeln (Bl. 1005 ff. d.A.).

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Die Klägerin macht - zusammengefasst - geltend, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut seien. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sei sittenwidrig gewesen.

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Die Klägerin stellt folgende Anträge:

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              1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Audi Q5 3.0 TDI, FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX, dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

16

              hilfsweise:

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              1.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX, eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt.

18

              höchst hilfsweise:

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              1.a.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 35.980,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q5 3.0 TDI, FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX.

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              1.b.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Audi Q5 3.0 TDI, FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX, dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

21

              hilfsweise:

22

              1.b.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, FIN XXXXXXXXXXXXXXXXX, eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt.

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              1c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

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              2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.434,74 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht - verkürzt - geltend, dass eine wirksame Typengenehmigung vorliege, und dass die von der Klägerin bloß pauschal umschriebenen Systeme entweder schon keine Abschalteinrichtungen darstellten oder diese jedenfalls zulässig seien. Davon abgesehen fehle es an den subjektiven Haftungsvoraussetzungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

32

1.

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Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB besteht nicht. Er scheitert jedenfalls an der Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.

34

a.

35

Soweit die Klägerin behauptet, in ihrem Fahrzeug sei eine Umschaltlogik der Abgasrückführung verbaut, die erkenne, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand stehe, bedarf dies keiner abschließenden Klärung. Nur bei einer solchen Prüfstanderkennungssoftware, die allein auf dem Prüfstand zu einem Umschalten in einen anderen, „saubereren“  Modus führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf zu schließen, dass sich den Herstellern die Gesetzeswidrigkeit dieser Technik aufdrängen musste, weil sie keinen anderen Zweck haben kann, als das KBA bei der Vergabe der Typengenehmigung zu täuschen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Bei anderen Mechanismen, die das Emissionsverhalten beeinflussen, aber im Straßenverkehr genauso aktiv sind wie auf dem Prüfstand, kann nicht aus ihrer bloßen Existenz auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber bestritten, dass es sich im konkreten Fahrzeug um eine Umschaltlogik handelt.

36

b.

37

Die Frage kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im konkreten Fall das Gesamtverhalten der Beklagten den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr rechtfertigt.

38

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17; BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zitiert nach juris). Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 5/20, zitiert nach juris). Es greift daher zu kurz, wenn die Klägerin auf den Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Inverkehrbringens durch die Beklagte abstellt. Denn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeuges im Januar 2015 und dem Vertragsschluss durch die Klägerin am 28.05.2018 hat die Beklagte seit dem 21.07.2017 auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass alle Diesel-Konzepte seit 2016 auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersucht würden, dass das KBA ermittelt und seine Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind sowie dass für die EU5/EU6 Dieselfahrzeuge mit einem V6/V8 Motor in enger Zusammenarbeit mit dem KBA bereits an einem Nachrüstprogramm gearbeitet wird. Die Presse hat ausführlich und umfänglich über diese Umstände berichtet. Auch hat die Beklagte ihre Vertriebspartner angewiesen, die entsprechenden Fahrzeuge nur nach Umrüstung oder mit entsprechendem Hinweis an Kunden zu verkaufen. Am 23.01.2018 hat das KBA eine ausdrücklich auch auf das Modell Q5 bezogene Rückrufmitteilung veröffentlicht. Diese Mitteilungen und deren mediale Begleitung waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren der Beklagten zu zerstören bzw. deren Arglosigkeit zu beseitigen. Wenn die Klägerin zu diesem Punkt lediglich vortragen lässt, sie habe diese Informationen nicht zur Kenntnis nehmen können, ist das nicht relevant. Im Hinblick auf bereits verkaufte Fahrzeuge, die wieder in den Gebrauchtwagenmarkt zurückgegeben wurden, konnte die Beklagte – mangels Kenntnis des Verbleibs der Fahrzeuge - nichts anderes tun, als die Maßnahmen zu veröffentlichen und die Händler anzuweisen, die Kunden darauf aufmerksam zu machen. Welche Maßnahmen noch hätten ergriffen werden können, trägt auch die Klägerin nicht vor. Für eine Entscheidung der Händler, diese Informationen nicht weiterzugeben, kann die Beklagte nicht haftbar gemacht werden.

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Soweit Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder § 263 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, wird auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, juris) Bezug genommen. Vertragliche Beziehungen, aus denen sich ein Anspruch herleiten ließe, bestehen zwischen den Parteien nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 35.980,00 EUR.

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Am 18.06.2021 erging bezüglich dieses Urteils ein (Berichtigungs-)Beschluss