Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Sittenwidrigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung und macht die Nichtigkeit des Immobilienkaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) geltend. Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Parteien einen niedrigeren Kaufpreis (43.000 €) vereinbart hatten und kein grobes Missverhältnis vorliegt. Der Kaufvertrag ist nicht nichtig; ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB besteht nicht. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen behaupteter Sittenwidrigkeit abgewiesen; Vertrag nicht nichtig, Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB) besteht nicht, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder sonstiger Nichtigkeit entfällt.
Sittenwidrigkeit wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nur vor, wenn das Missverhältnis so erheblich ist, dass es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; ein Kaufpreis, der nicht mehr als das Doppelte des Verkehrswerts beträgt, begründet dies regelmäßig nicht.
Abweichende tatsächlich vereinbarte Kaufpreisabreden können einer im Notarvertrag abweichend genannten Summe entgegenstehen; die tatsächliche Übereinkunft der Parteien ist bei der Wirksamkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Ein formeller Mangel im notariellen Vertrag kann durch tatsächliche Vollzugshandlungen (z. B. Auflassung und Eintragung im Grundbuch) und durch schlüssige Parteivorträge geheilt werden; die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen ist hierfür maßgeblich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 142/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um die Treuhänderin über das Vermögen der K J (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 03.07.2004 einen notariellen Kaufvertrag über eine in X-T, H-L-Weg X – X, gelegene Eigentumswohnung. Im Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 54.000,00 Euro genannt. Am 26.07.2004 teilte die C-C der Schuldnerin mit, aus einem C-Darlehen 43.000,00 Euro an die Beklagte ausgezahlt zu haben. Bereits mit Schreiben vom 17.06.2004 hatte die Beklagte der Schuldnerin mitgeteilt, dass ein Teilkaufpreis von 11.000,00 Euro bei ihr hinterlegt sei. Laut eines im Rahmen des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholten Verkehrswertgutachtens belief sich der Verkehrswert des Wohnungseigentums der Schuldnerin zum Bewertungsstichtag am 23.11.2006 auf rund 25.100,00 Euro.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und macht geltend, dass der Kaufvertrag vom 03.07.2004 aufgrund eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass die Eigentumswohnung zum damaligen Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 40.000,00 Euro gehabt habe und sie sich mit der Schuldnerin unmittelbar nach dem Notartermin auf eine Reduzierung des Kaufpreises auf 43.000,00 Euro geeinigt habe.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 29.390,00 Euro. Dabei handele es sich teilweise um zurückzuzahlende Vorschüsse aus Mieteinnahmen, ein über 1.000,00 Euro gewährtes Darlehen sowie um einen Anspruch auf Ersatz der zwischenzeitlich versteigerten Eigentumswohnung in Höhe von 25.000,00 Euro.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Wohnung sowie durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 21.05.2008 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.06.2009 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der seinerzeit zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Grundstückskaufvertrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Es fehlt an einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zwar ist dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen D zu entnehmen, dass der Verkehrswert der hier in Rede stehenden Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lediglich 25.000,00 Euro betrug, doch steht dem kein mehr als das doppelte dieses Betrages ausmachender Kaufpreis gegenüber. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatten sich die Parteien des Kaufvertrages abweichend von dem im notariellen Vertrag genannten Betrag seinerzeit auf einen Kaufpreis von 43.000,00 Euro verständigt. Die dazu als Zeugin vernommene Schuldnerin hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kaufpreis 43.000,00 Euro betragen sollte und sie in dieser Höhe einen Kredit bei der C-C in Anspruch genommen hat. Der Aussage der Zeugin ist zu entnehmen, dass der abweichend im notariellen Kaufvertrag genannte Betrag für sie keine Zahlungsverpflichtung darstellen sollte. Dazu passt das Schreiben der Beklagten mit Datum vom 17.06.2004, wonach ein Betrag von 11.000,00 Euro bereits bei ihr hinterlegt sei. Eine Zahlung des vorgenannten Betrages an die Beklagte hat die Zeugin in Abrede gestellt und erklärt, dass sie einen solchen Betrag auch nicht hätte zahlen sollen. Die Aussage der Schuldnerin findet ihre Bestätigung in den Bekundungen des Zeugen H, der nach seinen Angaben seinerzeit die Finanzierungsangelegenheiten der Schuldnerin über die C-C abgewickelt hat. Nach den Bekundungen des Zeugen ist es am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu einer Reduzierung des Kaufpreises auf 43.000,00 Euro oder 44.000,00 Euro gekommen, wobei offen bleiben kann, ob die Vereinbarung eines Kaufpreises von 43.000,00 Euro unmittelbar vor oder nach dem Notartermin erfolgte, da ein etwaiger Formverstoß durch die erfolgte Auflassung und Eintragung der Schuldnerin in das Grundbuch geheilt worden ist (§ 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 54.000,00 Euro.