Berufung: Untreue als Hausverwalter – Umwandlung Freiheitsstrafe in Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, als Hausverwalter tätig, wurde wegen Untreue in 19 Fällen verurteilt, weil er wiederholt Hausgelder nicht einforderte und dies durch ein verschleierndes Buchführungssystem verdeckte. Das Landgericht bestätigte die Untreue, berücksichtigte Zahlungen und Unbescholtenheit als mildernde Umstände und wandelte die ursprünglich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 200 DM um. Maßgeblich war die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Unterlassen.
Ausgang: Berufung erlangt Teilerfolg: Umwandlung der Gesamtfreiheitsstrafe in eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 200 DM
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dabei eine konkrete Vermögensgefährdung wenigstens billigend in Kauf nimmt.
Bei Untreue ist auch die Begehung durch Unterlassen nach § 13 StGB möglich; dies kann den Strafrahmen mindern (vgl. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Die Stellung als Hausverwalter begründet eine besondere Vermögensbetreuungspflicht; das bloße Unterlassen als Eigentümer begründet ohne diese Betreuungspflicht nicht die Untreue.
Eine Buchführung, die eigene oder nahestehende Rückstände für Außenstehende verschleiert, kann den Tatvorwurf der Untreue stützen und auf ein Billigen der Vermögensgefährdung schließen lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 26 Ns 9 Js 657/97
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt wird.
Rubrum
Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Berufung erstrebte der Angeklagte ursprünglich den Freispruch, zuletzt lediglich die
Verurteilung zu einer Geldstrafe. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
A
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
I.
Der Angeklagte ist als Hausverwalter tätig. Seine Einkünfte sind unbekannt. Nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen liegen sie jedoch bei mindestens 6.000,00 DM monatlich netto. Der Angeklagte ist geschieden. Zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Rechtsanwältin X, hat er drei Kinder.
.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte war seit 1989 Verwalter der Wohnunungseigentumsanlage Y. Diese bestand aus 476 Wohneinheiten. 356 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten und .120 Stellplätzen für Fahrzeuge. Der Angeklagte war seit Mitte der 80-iger Jahre auch Miteigentümer und erwarb im Laufe der Zeit u.a. die Wohnungen Nr. 83,. 157, 359 und 415.
Als er die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage übernahm, hatte es seit vielen Jahren keine bestandskräftigen Jahresabrechnungen gegeben. Zahlreiche Eigentümer waren mit der Zahlung der monatlichen Hausgeldbeträge im Rückstand. Dem Angeklagten waren diese Zustände bei Beginn seiner Tätigkeit bekannt. Er betrieb deshalb in der Folgezeit die Eintreibung der Hausgeldbeträge mit Nachdruck. Zahlungsunwillige Eigentümer verklagte er. So waren zeitweilig 80, zeitweise bis zu 150 Verfahren bei dem Amtsgericht in Neuss anhängig.
Eigentümerin von 20 Wohnungen und 22 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten war auch die Z GmbH. Die Mehrheitsanteile dieser Gesellschaft hatte der Angeklagte erworben und an seine Lebensgefährtin X weiterveräußert.
Der Angeklagte hatte für seine eigenen oben bezeichneten Wohnungen Hausgelder in Höhe von monatlich 2.542,00 DM an die Gemeinschaft zu entrichten. Die Z GmbH schuldete monatlich 10.176,.00 DM Hausgeld.
Der Angeklagte unterließ es in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter, für die Monate April und Mai, August bis Dezember 1995 sowie Januar bis Juni 1996 die geschuldeten Hausgelder von der Z GmbH einzufordern. Ebenso unterließ er es, für die Monate Januar bis Juni 1996 die geschuldeten Hausgelder für seine eigenen Wohnungen einzufordern.
Dem Angeklagten war bewußt, daß er diese Hausgelder - im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen – nicht eintrieb. Es kann nicht festgestellt werden. daß die Eintreibung der Hausgelder vollständig unterbleiben sollte. Jedenfalls aber beabsichtigte er, diese über einen längeren Zeitraum nicht geltend zu machen. Er nahm dabei billigend in Kauf, daß eine entsprechende konkrete Vermögensgefährdung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft eintrat.
Hierbei kam ihm der Umstand zugute, daß er sich eines Buchführungssystems bediente, welches es Außenstehenden nur unter sehr erheblichem Zeitaufwand und außerordentlichen Bemühungen gestattete, die offene Zahlungspflicht des Angeklagten sowie der Z GmbH zu erkennen.
Der Angeklagte machte den Miteigentümern nämlich Summen- und Saldenlisten zugänglich, in welchen die Zahlungsrückstände der sonstigen Eigentümer zwar aufgeführt waren, seine eigenen und die der Z GmbH hingegen nicht ersichtlich waren. Der Angeklagte und die Z GmbH nahmen, wie zahlreiche weitere Miteigentümer, am Lastschriftverfahren teil. Der Angeklagte ließ die von ihm geschuldeten Wohngelder als gezahlt verbuchen, während sie tatsächlich nicht gezahlt waren.. Dies konnte erst festgestellt werden, wenn anhand der konkreten Bankauszüge überprüft wurde, ob tatsächlich die Lastschriften ausgeführt waren.
Zum 01.07.996 wurde der Angeklagte als Verwalter abgewählt. Die neue Verwalterin, die A, übernahm die Buchführung. Sie machte die rückständigen Wohngelder gegen den Angeklagten geltend. Dieser zahlte zunächst nicht, so daß die Wohngelder eingeklagt wurden, Der Angeklagte hat die Wohngeldbeträge inzwischen - allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - gezahlt.
Er hat sich inzwischen in eingeschränkter Form zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bekannt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme.
B.
Der Angeklagte hat sich hiernach wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, StGB in Form des Treuebruchtatbestandes in 19 Fällen strafbar gemacht.
Als Hausverwalter traf ihn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Diese verpflichtete ihn, Wohngelder einzutreiben. Diese Pflicht hat er verletzt und einen Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft billigend in Kauf genommen.
c.
Der Strafrahmen des § 266 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Vorliegend ist der Strafrahmen zunächst gemäß den §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden, da das Schwergewicht des Strafvorwurfes auf einem Unterlassen liegt. Die Höchststrafe beträgt somit nur noch drei Jahre neun Monate.
Dieser Rahmen wurde erneut gemäß den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Höchststrafe beträgt hiernach 2 Jahre 9 Monate.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Die rückständigen Hauswohngelder wurden bezahlt.
Dem Umstand, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter gegen die ihn treffenden Verpflichtungen in 19 Fällen in strafwürdiger Weise verstoßen hat, kann kein zusätzliches strafschärfendes Gewicht beigemessen werden. Der Umstand, daß er in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter handelte, begründet nämlich erst die Strafbarkeit.
Er ist nicht als Wohnungseigentümer strafbar, weil er die Zahlung der Wohngelder unterließ. Eine Strafbarkeit entsteht erst dadurch, daß der Angeklagte die Einforderung der Hausgelder als Wohnungsverwalter unterließ.
Die Kammer hielt hiernach - vor allem, weil die Beträge gezahlt wurden - in jedem einzelnen Fall Geldstrafen in Höhe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines Tagessatzes war nach dem geschätzten Einkommen des Angeklagten mit 200,00 DM zu bemessen.
Bei der Gesamtstrafenbildung fand Berücksichtigung, daß der Angeklagte in sämtlichen Fällen gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen hat. Der zeitliche, örtliche und vor allem situative Zusammenhang der Taten ist außerordentlich eng, so daß hier nur eine mäßige Anhebung der Einsatzstrafe geboten war. Die Kammer hielt eine solche von 90 Tagessätzen für ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 StPO hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.