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Landgericht Krefeld·26 NBs - 3 Js 778/22 - 55/23·14.11.2023

Berufungen verworfen – Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und versuchten sexuellen Übergriffs (Rechtsfolgenausspruch ist rechtskräftig) und verwirft die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Es bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und setzt deren Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährung aus. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen; Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen unanfechtbar und der Prüfung des Berufungsgerichts nach § 327 StPO entzogen.

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Zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe kann das Gericht die höchste Einzelstrafe angemessen erhöhen, um eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu erreichen.

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Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass die Verurteilung dem Verurteilten zur Warnung dient, eine geringe Wiederholungsgefahr besteht und sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände ergeben (§ 56 Abs. 2 StGB).

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Bewährungsauflagen und Weisungen können als flankierende Maßnahmen festgesetzt werden; groblicher oder beharrlicher Verstoß gegen diese Auflagen oder die Begehung neuer Straftaten während der Bewährungszeit führt zum Widerruf der Aussetzung zur Bewährung.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 318 S. 1 StPO§ 327 StPO§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 240 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 33 Ds 252/22

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung wegen versuchten sexuellen Übergriffs und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, die er im Laufe der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtfolgenausspruch beschränkte. Ebenso legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beschränkte diese bereits vor der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch.

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Infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch i.S.d. § 318 S. 1 StPO sind der Schuldspruch sowie die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und der Prüfung des Berufungsgerichts nach § 327 StPO entzogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ebenfalls auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter Ziff. II der Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 212 f. d.A. = Seiten 5 f. der Urteilsgründe) Bezug genommen.

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II.

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Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einschließlich seiner strafrechtlichen Vorbelastungen hat die erneute Hauptverhandlung im Wesentlichen zu denselben Feststellungen geführt, wie sie bereits das Amtsgericht getroffen hat, so dass insoweit auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (dort unter I., Bl. 211 d.A. = Seite 4 der Urteilsgründe) verwiesen werden kann.

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Die Erkenntnisse beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der am zweiten Hauptverhandlungstag auch die Tat einräumte und sich bei der Nebenklägerin entschuldigte.

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III.

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Wegen des ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs war der Angeklagte hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1) wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2) wegen versuchten sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

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IV.

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Bei der Strafzumessung war wegen der Tat zu Ziffer 1) der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2) war die Strafe dem Rahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StGB zu entnehmen. Dieser sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

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Von einer Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB war jeweils abzusehen.

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Bei der konkreten Strafzumessung war folgendes zu berücksichtigen:

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Die Taten liegen jeweils deutlich mehr als ein Jahr zurück. Die Taten sind nicht vollendet worden. Der Angeklagte hat sich – wenngleich spät – geständig eingelassen und sich bei der Nebenklägerin entschuldigt.

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Strafschärfend fielen die – wenngleich nicht einschlägigen – Vorstrafen ins Gewicht. Der Angeklagte hat bereits Hafterfahrung, wenn diese auch mehr als C. Jahre zurückliegt. Der Angeklagte nutzte im Fall 1) sein persönliches Näheverhältnis als Q. und Vertrauter der Nebenklägerin aus. Die Nebenklägerin hat durch die Taten erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erfahren, litt unter Schlafstörungen und musste sich in therapeutische Behandlung begeben.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien hielt das Gericht für die Tat zu Ziffer 1) eine

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Freiheitsstrafe von neun Monaten

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und für die Tat zu Ziffer 2) eine

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Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

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für jeweils tat- und schuldangemessen.

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Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

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gebildet.

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V.

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Die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

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Der Angeklagte ist vor den hier in Rede stehenden Taten seit dem Jahre 0000 nicht mehr in Erscheinung getreten. Eine zwischenzeitlich aufgrund der Taten aus dem Jahre 0000 im Jahr 0000 verhängte Bewährungsstrafe wurde erlassen. Wegen der Folgen der Tat auf sein soziales Umfeld und die Einwirkung auf den Angeklagten im Rahmen des Strafprozesses erscheint eine Wiederholungsgefahr äußerst gering. Im Übrigen lebt der Angeklagte in stabilen sozialen Verhältnissen, in einer festen Beziehung und geht einer geregelten Tätigkeit nach. Der Angeklagte hat sich geständig gezeigt und Verantwortung für sein Handeln übernommen. Er hat sich bei der Nebenklägerin entschuldigt und sich bereit erklärt, eine schriftliche Entschuldigung zu verfassen sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.500 Euro in Raten an diese zu leisten. Durch die als Bewährungsauflage festgesetzten flankierenden Weisungen kann der Angeklagte demonstrieren, dass er tatsächlich das Unrecht seines Handelns eingesehen hat. Er wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die Auflagen ebenso wie gegen die Weisungen genauso zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führen kann, wie die Begehung einer Straftat im Rahmen der Bewährungszeit.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 (analog) StPO.