Einstellung nach §153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen (vorläufig und endgültig)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld stellte das Verfahren gegen drei Angeklagte nach §153a StPO vorläufig ein, da es sich um ein Vergehen handelt und die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht. Die Kammer setzte den Angeklagten individuelle Geldauflagen (15.000 €, 13.000 €, 5.000 €) mit Frist von sechs Monaten zur Zahlung an eine benannte Person. Bei fristgerechter Leistung wird das Verfahren endgültig eingestellt; bei Nichterfüllung erfolgt Fortsetzung und eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §467 StPO.
Ausgang: Verfahren vorläufig gemäß §153a StPO eingestellt; bei Erfüllung der Auflagen endgültige Einstellung, sonst Fortsetzung des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung nach §153a Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.2 StPO ist zulässig, wenn es sich um ein Vergehen handelt und die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht sowie die Beteiligten zustimmen.
Die endgültige Einstellung nach §153a Abs.2 S.1 StPO tritt ein, wenn die dem Beschluss auferlegten Auflagen in der gesetzten Frist erfüllt werden und dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt ist.
Werden die auferlegten Leistungen nicht fristgerecht erbracht, wird das Verfahren fortgesetzt; bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet (§153a Abs.2 S.2, Abs.1 S.6 StPO).
Bei endgültiger Einstellung kann die Kostenentscheidung nach §467 StPO getroffen werden; die Verfahrenskosten können der Staatskasse auferlegt und notwendige Auslagen der Angeklagten unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht auferlegt werden.
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger gemäß § 153 a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil es ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Rubrum
Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:
Die endgültige Einstellung wird davon abhängig gemacht, dass
der Angeklagte X. einen Geldbetrag von 15.000,00 €,
der Angeklagte F. einen Geldbetrag von 13.000,00 €,
und der Angeklagte R. einen Geldbetrag von 5.000,00 €
binnen 6 Monaten
an
Y.., B.-straße, 46539 E.,
IBAN: DE00000000000
zahlt.
Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO).
Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. Leistungen, die sie zur ihrer Erfüllung erbracht haben, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).
Am 16.07.2024 erging ein weiterer Beschluss in dieser Sache mit folgendem Inhalt:
Das Verfahren wird endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die Pflichten aus dem Beschluss der Kammer vom 17.06.2024 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 153a Abs. 2, 1 S. 1 StPO beseitigt hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO).