Callcenter-„Negativverkauf“: gewerbsmäßiger versuchter Betrug in besonders schwerem Fall
KI-Zusammenfassung
Das LG Krefeld verurteilte den Betreiber mehrerer Callcenter wegen versuchten Betrugs im besonders schweren Fall zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Über Gewinnspiel- und Lottoangebote wurden Kunden u.a. mittels „Negativverkauf“, unzutreffender Qualitätsversprechen und einer faktisch nicht eingehaltenen Geld-zurück-Garantie zu Lastschrifteinzügen veranlasst. Weil nicht sicher feststand, dass bei den Angerufenen jeweils ein kausaler Irrtum erregt wurde, nahm die Kammer insgesamt nur Versuch an. Zugleich stellte sie fest, dass 6 Mio. € nur wegen entgegenstehender Verletztenansprüche nicht dem Verfall unterliegen.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen versuchten Betrugs in besonders schwerem Fall verurteilt; Verfall i.H.v. 6 Mio. € wegen Verletztenansprüchen ausgeschlossen festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Kann nicht festgestellt werden, dass die Täuschungshandlungen in einer Vielzahl von Fällen zu einem kausalen Irrtum führten, ist zugunsten des Angeklagten lediglich von versuchtem Betrug auszugehen.
Bei einem auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetrieb kann die Tathandlung des Hintermanns im Aufbau und Unterhalt der Organisation liegen; die konkreten Täuschungshandlungen können durch nachgelagerte Vertriebsmitarbeiter erfolgen (uneigentliches Organisationsdelikt).
Eine Vermögensverfügung beim Lastschriftverfahren kann darin liegen, dass der Kontoinhaber nach Belastung nicht widerspricht bzw. abgebuchte Beträge nicht zurückfordert.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tat darauf gerichtet ist, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht unerhebliche und dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, auch wenn sich die Tat rechtlich als Versuch darstellt.
Der Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit Ansprüche Verletzter in entsprechender Höhe entgegenstehen; dies ist im Urteil festzustellen (§ 111i Abs. 2 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Es wird festgestellt, dass ein Betrag von 6.000.000,- Euro nur deshalb nicht dem Verfall unterliegt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs.2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 73 StGB § 111 i Abs. 2 StPO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
(Angaben zu den persönlichen Verhältnissen)
II.
Im Jahre 2007 begann der Angeklagte mit dem Betrieb eines Callcenters auf der I-straße in L. Dieses firmierte zunächst unter dem Namen B., später dann unter dem Namen H. und zuletzt unter dem Namen E. GmbH & Co.KG. Parallel dazu betrieb der Angeklagte noch ein weiteres Callcenter auf der T-Straße 11 in E. Dieses firmierte zuletzt unter dem Namen Q. GmbH & Co.KG. In diesen Callcentern ließ der Angeklagte in großem Umfang Gewinnspielprodukte vertreiben. Dabei handelte es sich insbesondere um sogenannte Gewinnspieleintragungsservices. Bei diesen wird dem Kunden zugesichert, ihn monatlich bei einer Vielzahl von Internetgewinnspielen eintragen zu lassen. Hierzu ist vom Kunden ein monatliches Entgelt zu entrichten. In der Regel wurde hier die Eintragung in 200 monatliche Gewinnspiele versprochen. Als Inhaber dieser Gewinnspieleintragungsservices trat in der Regel eine ausländische Firma, meist eine Limited auf. Die Bezeichnung dieser Services wechselte ständig. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Bei dem Vertrieb dieser Gewinnspieleintragungsdienste wurde den Kunden telefonisch nicht nur versprochen, sie in einer Vielzahl von Internetgewinnspielen einzutragen, sondern auch, dass es sich um hochwertige Gewinnspiele mit hohen Gewinnmöglichkeiten handeln würde. Des Weiteren wurde den Kunden zugesichert, dass sie ihren Spieleinsatz zurückerhalten würden, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nichts gewinnen würden ( „Geldzurückgarantie“). Neben diesen Gewinnspieleintragungsprodukten ließ der Angeklagte in seinen Callcentern auch Lottoprodukte vertreiben. Bei diesen wurde den Kunden in Aussicht gestellt, dass sie im Rahmen einer Tippgemeinschaft an der staatlichen Lotterie 6/49 teilnehmen würden. Auch hier wurde ein monatliches Entgelt berechnet. In vielen Fällen wurden auch so genannte Kombiprodukte vertrieben, d.h., dass neben einem Gewinnspieleintragungsservice auch die Teilnahme an einer Lotto Tippgemeinschaft versprochen wurde.
Im Rahmen seiner Tätigkeit geriet der Angeklagte schon im Jahre 2008 in das Visier von polizeilichen Ermittlungen. Dabei wurde ihm vorgeworfen, über seine Callcenter sogenannten Negativverkauf zu betreiben. Beim Negativverkauf wird dem von einem Callcenteragenten angerufenen Kunden vorgespiegelt es bestehe bereits ein Vertrag hinsichtlich einer Gewinnspiel- bzw. Lottoteilnahme. Dem Kunden wird dann die Möglichkeit offeriert, den tatsächlich gar nicht bestehenden Vertrag durch Kündigung zu beenden. Allerdings müsse er hierzu noch in der Regel drei Monate weiter teilnehmen und die Monatsgebühr in der Höhe von 29 bis 180 Euro weiter leisten. Dieses Vorgehen diente dazu, den Kunden zur Preisgabe seiner Kontodaten und Abgabe einer mündlichen Einzugsermächtigung von seinem Konto zu veranlassen. Dieser sogenannte Negativverkauf war in der Callcenterszene eine weit verbreitete Absatzmethode, da mit seiner Hilfe eine weit höhere Abschlussquote erreicht werden konnte, als mit dem sogenannten Positivverkauf, bei welchem der Kunde erst noch für die Teilnahme an einem Gewinnspiel bzw. an einer Lottotippgemeinschaft gewonnen werden soll.
Diese genannten polizeilichen Ermittlungen gaben dem Angeklagten Anlass, seine Verantwortung für den weiteren Vertrieb der genannten Gewinnspiel- und Lottoprodukte zukünftig möglichst zu verschleiern. Hierzu gab der Angeklagte nach außen hin im September 2009 die Verantwortung für die beiden genannten Callcenter in E. und L. ab und setzte von ihm ausgewählte Personen als Inhaber und Geschäftsführer ein. Für das Callcenter in L. war dies der gesondert Verfolgte E. und für das Callcenter in Düsseldorf der gesondert Verfolgte N. Z. Diesen wurde formell die Verantwortung für die jeweiligen Callcentern übertragen. Tatsächlich jedoch hielt der Angeklagte weiterhin die Fäden in der Hand und führte die Geschäfte wie bisher weiter. Er überließ dem genannten E. das komplette Mobiljahr des Callcenters in L. und blieb auch weiterhin Hauptmieter der entsprechenden Räumlichkeiten.
Der Angeklagte nahm jedoch noch weitere Verschleierungshandlungen vor. Dies geschah hierbei im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Dr. B.. Diesen hatte der Angeklagte über seine geschäftlichen Kontakte mit der Firma M. in X. kennengelernt. Bei der genannten Firma handelte es sich –bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes im Jahre 2010 wegen eines gegen die Verantwortlichen gerichteten Ermittlungsverfahrens- um einen der größten Dienstleister im Bereich der von Callcentern vertriebenen Gewinnspieleintragungs- und Lottoprodukte. Die M. übernahm für ihre Auftraggeber die gesamte Abwicklung. Insoweit wurden die vom jeweiligen Callcenter erlangten Kundendaten an die M. übermittelt. Diese versandte dann ein Willkommensschreiben unter dem Namen des jeweiligen Gewinnspiels an den Kunden. Dort waren die versprochenen Leistungen zusammengefasst und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Gewinnspielproduktes aufgeführt. In diesen AGB befanden sich eine Vielzahl von Klauseln, unter anderem die ständig widerkehrende Klausel, dass das jeweilige Gewinnspiel bzw. Lottoprodukt automatisch auch über die übliche Spieldauer von drei Monaten verlängert wird, soweit keine fristgerechte Kündigung des Kunden erfolgt, worauf allerding bei den Verkaufs- bzw. Kündigungsgesprächen durch den Callcenteragenten nie hingewiesen wurde. Auch arbeitete die M. mit den sogenannten Paymentdienstleistern zusammen, welche die Einzüge der jeweiligen Lastschriften von den Kunden gewährleisteten. Weiterhin stellte die M. einen Kundenservice zur Verfügung und verpflichtete sich, die Eintragungen in die versprochenen monatlichen Gewinnspielen vorzunehmen, bzw. die Teilnahme des Kunden an den versprochenen Lottotippgemeinschaften zu gewährleisten. Eine besondere Wertigkeit der Gewinnspiele, in die eingetragen werden sollte, wurde hierbei nicht zugesichert.
Der genannte Dr. B., bei welchem es sich um einen Juristen mit vielfältigen wirtschaftlichen Auslandskontakten handelt, entwickelte für den Angeklagten ein Konstrukt von ausländischen Firmen, welches den tatsächlich Verantwortlichen kaum noch erkennen ließ. Das von ihm erdachte Firmenkonstrukt sah grundsätzlich folgendermaßen aus:
Meist in Großbritannien ansässige Firmen in der Rechtsform der Limited traten als Produktgeber, also als Verantwortlicher für die jeweiligen Gewinnspiel- bzw. Lottodienste auf. Die zweite Riege von Firmen, bei welchen es sich meist um in Q. ansässige Aktiengesellschaften handelte, fungierte sowohl als Vertragspartner der Servicedienstleister, welche die Abwicklungen hinsichtlich der Gewinnspiele bzw. Lottoprodukte übernahm, als auch hinsichtlich der eingeschalteten Paymentdienstleister, welche die Lastschrifteinzüge der Kunden abwickelten. Eine dritte Riege von Firmen fungierte als Zahlstelle gegenüber den Paymentdienstleistern, d.h., dorthin flossen die von den Paymentdienstleistern über die Einziehung der Lastschrift erlangten Gelder. Bei diesen Firmen handelte es sich überwiegend um in A. ansässige Gesellschaften in der Rechtsform der Limited. Als Inhaber dieser Unternehmen trat pro Forma der gesondert Verfolgte A. auf, wobei der Umfang von dessen tatsächlicher Tatbeteiligung und der Kenntnis des vom Angeklagten betriebenen Geschäftsmodells nicht genau festgestellt werden konnte. Ein nicht unerheblicher Teil der generierten Einnahmen in mehrstelliger Millionenhöhe floss dann teilweise weiter an zusätzlich von Dr. B. eingerichtete Firmen auf dem Wege der Darlehensvergabe. Hierbei sind besonders die D. Limited und die W. hervorzuheben. Bei all diesen Firmen handelte es sich letztlich um Scheinfirmen. Ein wirklicher Geschäftszweck - außer dem, die Verantwortlichkeit des Angeklagten und der weiteren Beteiligten zu verschleiern und die Zahlungsströme abzuwickeln - kam den Firmen nicht zu. Wirtschaftliche Aktivitäten entfalteten sie alle nicht. Die Tätigkeit des Dr. B. beschränkte sich hierbei nicht nur darauf, das Firmenkonstrukt für den Angeklagten zu entwerfen, er sorgte auch im weiteren Verlauf dafür, dass das Zusammenspiel zwischen den einzelnen Firmen funktionierte. Er verschob auf Anweisung des Angeklagten Gelder von der einen zur anderen Firma, er schloss Verträge mit Dritten und beriet den Angeklagten in einer Vielzahl von geschäftlichen Dingen, die insbesondere aber nicht nur mit dem genannten Firmenkonstrukt zusammenhingen sondern etwa auch allgemein mit der weiteren geschäftlichen Vorgehensweise des Angeklagten.
Unter Verwendung der genannten Firmenstruktur fuhr der Angeklagte sodann im hier relevanten Tatzeitraum von Juni 2008 bis November 2012 - wie zuvor - damit fort, über die beiden genannten Callcenter sowie über weitere nicht näher bekannte Callcenter im Ausland Gewinnspieleintragungsprodukte sowie Lottotippgemeinschaften zu vermitteln. Über die vom Angeklagten kontrollierten Callcenter wurden hierbei hunderttausende Kunden angerufen. Die Vermittlung der Gewinnspiel- bzw. Lottoprodukte erfolgte hierbei sowohl im Wege des sogenannten Positivverkaufs, d.h. dem Kunden wurde die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragungsdienst bzw. an einer Lottotippgemeinschaft angeboten und der Kunde erklärt hierzu seine Zustimmung, als auch im Wege des oben genannten Negativverkaufs, bei welchem dem Kunden wahrheitswidrig suggeriert wurde, er nehme bereits teil und könne nur durch Kündigung aus dem Vertrag gelangen. In welchem Verhältnis die beiden genannten Vertriebsformen standen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls war dem Angeklagten die Anwendung des Negativverkaufs durch eine nicht mehr genau feststellbare Anzahl von Callcenteragenten bekannt und er billigte diesen letztlich auch. Die Verkaufs- und Arbeitsbedingungen in den Callcentern in Deutschland waren hierbei von einem hohen Absatz- und Verkaufsdruck, dem sich die Callcenteragenten ausgesetzt sahen, geprägt. Die Callcenteragenten wurden durch die in den Callcentern handelnden Teamleiter immer wieder dazu angetrieben, unter allen Umständen möglichst viele Abschlüsse zu erzielen. Besonders hervorzuheben sind hierbei die gesondert verfolgte T.. Sie führte ein regelrechtes „Schreckensregime“ in dem Callcenter des Angeklagten. Sie schrie und tobte gegenüber den dort eingesetzten Callcenteragenten, wenn diese ihrer Auffassung nach nicht genug Druck beim Verkaufsgespräch ausübten und zu wenige Abschlüsse erzielten.
Den Callcenteragenten war zuvor von den Teamleitern meist mitgeteilt worden, dass sie Bestandskundenpflege betreiben würden. Ihnen wurde wahrheitswidrig erklärt, die von ihnen Angerufenen seien bereits Kunden und sollten lediglich zum Weiterspielen überredet werden. Wenn einzelne Callcenteragenten, was häufig vorkam, Zweifel daran äußerten, dass die von ihnen Angerufenen tatsächlich schon Kunden seien, wurden sie etwa damit beruhigt, dass die Kunden lediglich vergessen hätten, dass sie sich irgendwo im Internet oder auf ähnlichem Wege angemeldet hätten und desweiteren, dass alles durch einen Rechtsanwalt überprüft worden, völlig legal und ordnungsgemäß sei.
Jedenfalls gelang es in hunderttausenden von Fällen, die Kunden zur Herausgabe von persönlichen Informationen, insbesondere Adress-und Kontodaten zu veranlassen, ihre Zustimmung zur Teilnahme an den genannten Gewinnspielen bzw. den Lottotippgemeinschaften zu erlangen und sie zur Abgabe einer Einzugsermächtigung zu veranlassen. Ob die Kunden, welche mit der Vertriebsform des Negativverkaufs konfrontiert waren, allerdings tatsächlich glaubten, bereits Teilnehmer zu sein und nur durch ihre Zustimmung zur weiteren Teilnahme für meist zumindest 3 Monate am Spiel aus diesem ausscheiden zu können, konnte letztlich nicht abschließend festgestellt werden. Soweit es um die Eintragung in Gewinnspiele gehen sollte, wurde den Kunden am Telefon in der Regel versprochen, dass die Eintragung nur in die besten und hochwertigsten Gewinnspiele erfolgen würde und jeden Monat hochwertige Gewinne zu erzielen seien. Soweit es jedoch überhaupt Verträge zwischen vom Angeklagten kontrollierten Firmen und Eintragungsdienstleistern gab, wie etwa der M. und der Firma B., gab es keine vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass eine bestimmte Werthaltigkeit der einzutragenden Gewinnspiele gewährleistet oder auch nur Vertragsgegenstand gewesen wäre. Tatsächlich wurde hierauf nicht geachtet. Hinsichtlich der vertriebenen Lottotippgemeinschaften wurde den Kunden am Telefon jedenfalls nicht mitgeteilt, dass entgegen den Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag nicht die erforderlichen 2/3 der von den Geschädigten aufgewendeten Einsätze zwischen 49,-- Euro bis 90,-- Euro für das eigentliche Lottospiel ausgegeben wurden, sondern bis August 2010 zwischen 7,50 Euro und 8,-- Euro und danach im Durchschnitt in der Regel etwas über 2,-- Euro. Ob und wie viele der Angerufenen allerdings lediglich deshalb ihre Bereitschaft zur Teilnahme erklärten, weil sie davon ausgingen, dass ihr Einsatz in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang verwertet werden würde, konnte nicht geklärt werden. Neben den genannten Umständen wurde den Kunden in der Regel am Telefon auch versprochen, dass sie ihren Spieleinsatz zurückerhalten würden, falls sie in den drei Monaten, die sie jedenfalls spielen sollten, nichts gewinnen würden. Tatsächlich gab es jedoch kein System, mit dem gewährleistet gewesen wäre, dass diese Geld-zurück-Garantie auch hätte überprüft werden können. Insbesondere war es hinsichtlich der Gewinnspieleintragungen so, dass die veranstaltende Firma nur die Daten des Endkunden erhielt und ein Kontakt zwischen dieser und den vom Angeklagten zwischengeschalteten Dienstleistern nicht bestand. Auch wurde die Geld-zurück-Garantie dadurch umgangen, dass den Kunden entweder Kleinstgewinne im geringen Euro- bzw. Centbereich gutgeschrieben oder Gutscheine übersandt wurden. Dem Angeklagten war dies alles bekannt und er billigte es. Bei den genannten Dienstleistern, welche der Angeklagte beauftragt hatte, handelte es sich bis August 2010 um die Firma M in X. und ab September 2010 um die Firma T. GmbH in G.. Die Firma T. GmbH übte hierbei in ähnlichem Umfang Dienstleistungen für den Angeklagten aus, wie zuvor die Firma M. in X,.
Durch die vom Angeklagten kontrollierten Firmen wurde infolge der vertriebenen Gewinnspiel- bzw. Lottoprodukte im Wege des Lastschrifteinzugs bei 271.520 Personen eine Gesamtsumme von 66.123.950,15 Euro abgebucht. Die Abbuchungen erfolgten durch die letztlich vom Angeklagten beauftragten Paymentdienstleister Q. GmbH in G. und die B. AG in N.. Die Q. GmbH buchte hierbei in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 15. November 2012 bei insgesamt 155.859 angerufenen Personen nach Abzug von Gutschriften und Rücklastschriften Beträge in einer Gesamthöhe von 39.538.429,28 Euro ab. Die B. AG buchte in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 20. Januar 2011 bei insgesamt 115.661 Angerufenen nach Abzug von Gutschriften und Rücklastschriften Beträge in einer Gesamthöhe von 26.585.520,87 Euro ab. Bei einer Vielzahl der geschädigten Personen erfolgten mehrfache Buchungen zu verschiedenen Gewinnspielen.
Bei den vom Angeklagten bzw. von den ihm kontrollierten Firmen vertriebenen Lotto- bzw. Gewinnspieleintragungsprodukten handelte es sich maßgeblich um Folgende:
A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19, A20, A21, A22, A23, A24, A25, A26, A27, A28, A29, A30, A31, A32, A33, A34, A35, A36, A37, A38, A39, A40, A41, A42.
Es agierten im Wesentlichen folgende von Dr. B. geschaffene Firmen:
B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11, B12, B13, B14, B15, B16, B17, B18, B19, B20, B21, B22, B23, B24, B25, B26, B27, B28, B29, B30, B31, B32, B33, B34, B35, B36, B37, B38, B39, B40, B41, B42, B43, B44, B45, B46, B47, B48, B49, B50, B51, B52, B53, B54, B55, B56, B57, B58, B59, B60, B61, B62, B63, B64, B65, B66, B67, B68, B69.
Der Angeklagte handelte, um sich durch die im Wege des Lastschriftverfahrens erlangten Gelder eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen und dadurch sich und seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
Mit den erlangten Geldern finanzierte der Angeklagte über die von ihm kontrollierten Firmen, insbesondere die W. Limited, den Ankauf hochwertiger Grundstücke in E. und Umgebung, so etwa das Grundstück I-weg 99 in N, das Grundstück O-Straße 77 in N. und ein Grundstück auf der C-straße (88) in E. Die beiden erstgenannten Grundstücke wurden hierbei mit hochwertigen Gebäuden bebaut, wobei das Gebäude auf der O- Straße in mehrere Eigentumswohnungen unterteilt wurde. Ferner ließ der Angeklagte auch eine hochwertige Villa in der Nähe von B. errichten. Das Grundstück I-weg nebst Villa wurde später wieder veräußert. Das Grundstück C-straße und die Eigentumswohnungen haben einen Gesamtwert von ca. 6 Million €.
Neben Grundstücken investierte der Angeklagte auch in eine Diskothek in E. in einem Umfang von ca. 500.000 € und in ein Carsharing Unternehmen in B. in einem nicht näher feststellbaren, aber erheblichen Umfang. Beide Investments zahlten sich für den Angeklagten nicht aus. So musste etwa das Carsharing Projekt nach Verhaftung des Angeklagten letztlich aufgegeben werden. In welchem Umfang bei dem Angeklagten bzw. den von ihm kontrollierten Firmen, noch Gelder der Geschädigten aus den oben genannten Handlungen vorhanden sind, konnte nicht abschließend festgestellt werden.
III.
Diesem Urteil ist eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgegangen. Diese erfolgte im Rahmen des letzten Hauptverhandlungstages am 26.04.2016 und wurde entsprechend protokolliert.
IV.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich damit wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Die Tathandlung des Angeklagten besteht in dem Aufbau und dem Unterhalt des oben genannten auf Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“. Es handelt sich insoweit um ein - uneigentliches - Organisationsdelikt (vgl. etwa: BGH NStZ 2015,334). Die eigentlichen Täuschungshandlungen bzw. versuchten Täuschungshandlungen wurden durch die jeweiligen Callcenteragenten vorgenommen. Da nicht geklärt werden konnte, in wie vielen Fällen die Angerufenen im Falle des sogenannten Negativverkaufs tatsächlich glaubten, bereits vertraglich gebunden zu sein bzw. sich hinsichtlich der Lottotippgemeinschaften überhaupt Gedanken machten, bzw. davon ausgingen, es werde der nach dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebene Anteil des Spieleinsatzes zum Kauf von Lottoscheinen aufgewendet, ist zu Gunsten des Angeklagten insgesamt lediglich von einem versuchten Betrug ausgegangen worden. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Angerufenen der Geldzurückgarantie Glauben schenkten bzw. wirklich davon ausgingen, sie würden nur an hochwertigen Internetgewinnspielen teilnehmen. Insoweit konnte keine kausale Irrtumserregung festgestellt werden. Die Vermögensverfügung ist hierbei darin zu sehen, dass es die geschädigten Kunden unterließen, die von ihrem jeweiligen Konto abgebuchten Beträge zurückzufordern bzw. der Lastschrift zu widersprechen. Ein Vermögensschaden ist bei den betroffenen Personen ebenfalls eingetreten, da sie für die abgebuchten Spielbeiträge keine äquivalente Gegenleistung erhielten.
Der Tatentschluss des Angeklagten bezog sich auf die von den Callcenteragenten vermittelten Täuschungshandlungen und den hierdurch zu erregenden Irrtum. Dem Angeklagten war bewusst, dass in den Callcentern Negativverkauf praktiziert wurde. Auch war es ihm in Kenntnis der den Kunden versprochenen Eintragung in hochwertige Gewinnspiele gleichgültig und er billigte dies damit, dass die Kunden tatsächlich nicht nur in hochwertige Gewinnspiele eingetragen wurden. Darüber hinaus billigte der Angeklagte auch, dass nicht der gesetzlich vorgesehene Spieleinsatz zum Kauf von Lottoscheinen aufgewendet wurde und die versprochene Geldzurückgarantie tatsächlich nicht umgesetzt werden sollte. Auch bezog sich der Vorsatz bzw. Tatentschluss des Angeklagten auf die von den Geschädigten vorgenommene Vermögensverfügung und den hierdurch letztlich eingetretenen Schaden. Der Angeklagte handelte des Weiteren auch mit der Absicht, sich durch die Tat rechtswidrig zu bereichern.
VI.
Den Strafrahmen der Tat des versuchten Betruges hat die Kammer dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Die Tat stellt sich als versuchter Betrug in einem besonders schweren Fall nach dieser Vorschrift dar.
Der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig i.S. d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Er handelte, um sich eine nicht unerhebliche, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Soweit feststellbar handelt es sich bei den Einnahmen aus dem oben dargestellten kriminellen Geschäftsbetrieb bei weitem um die Haupteinnahmequelle des Angeklagten. Er finanzierte sich und seinen aufwändigen Lebensstil hierdurch. Er erwirtschaftete Einnahmen in Millionenhöhe. Die entsprechende Absicht des Angeklagten hat sich durch die erlangten Zahlungen sogar bereits verwirklicht, wenn die Tat des Angeklagten sich nach oben genannten Erwägungen auch nur als Versuchstat darstellt.
Auch war das vom Angeklagten betriebene Geschäftsmodell bewusst und gezielt darauf ausgerichtet, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr eines Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, so dass der Angeklagte mit seinen Taten auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, verwirklicht hat.
Die Bestimmung der „großen Zahl von Menschen“ im Sinne dieser Strafzumessungsregel ist streitig, teils wird sie in Anlehnung an die Vorschrift des § 306 b StGB bei mindestens 10 Personen angenommen, teils wird, mit anderer Begründung, eine Anzahl von 20 oder auch 50 Personen gefordert. Eine weitere Meinung, wonach sich die Zahl an der Schadenssumme – im Sinne eines Schadens großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB – orientieren soll, steht ersichtlich im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, in dem es um die „Zahl der Menschen“ geht. Hier sind die erforderlichen Personenmengen jedenfalls jeweils deutlich überschritten worden. Es wurden hunderttausende Kunden akquiriert.
Die Gefahr eines Verlustes von Vermögenswerten im Sinne dieser Vorschrift ist an keine betragsmäßig erhöhten Dimensionen geknüpft, sie ist hier aber ersichtlich nicht von so geringem Ausmaß, dass ein Unterfallen dieser Sachverhalte unter dieses Regelbeispiel außer Betracht zu lassen wäre. Die monatlich bei den Geschädigten abgebuchten Beträge bewegten sich zwischen 29 Euro und 180 Euro und sind damit nicht als geringfügig zu qualifizieren.
Das Handeln im Rahmen einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Zwar handelte der Angeklagte bei der Bildung und Aufrechterhaltung seines kriminellen Geschäftsbetriebes - nach den getroffenen Feststellungen - in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Dr. B.. Inwieweit der A. jedoch in den Tatplan der beiden genannten und die Abwicklung des Geschäftsmodells eingeweiht war, ließ sich nicht hinreichend sicher feststellen.
Für die Tat des Angeklagten stand der Kammer insoweit grundsätzlich ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dessen Tat bereits einige Zeit zurückliegt. Zu Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat und er aufgrund der Erstinhaftierung als besonders haftempfindlich zu qualifizieren ist. In erheblichem Umfang hat die Kammer außerdem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich geständig gezeigt hat. Er hat aktiv an einer Abkürzung des Verfahrens mitgewirkt. Zuletzt hat der Angeklagte zwar insgesamt einen hohen Vermögensschaden verursacht, der den Einzelnen betreffende Schaden ist indessen als nicht übermäßig hoch anzusetzen.
Zulasten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte bei der Tatausführung überaus professionell, mit krimineller Energie und des Weiteren über einen langen Zeitraum vorgegangen ist. Er hat ein komplexes und auf Verschleierung seiner Betrugstat angelegtes Firmenkonstrukt aufgebaut bzw. mitaufgebaut. Außerdem hat der Angeklagte einen immens hohen Schaden von insgesamt über 66 Million € verursacht.
Nach alledem erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 3 Monaten
als tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Angeklagten künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.
VII.
Die Verfallsentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Der im Tenor genannte Betrag in Höhe von € 6 Millionen würde an für sich nach § 73 Abs. 1 StGB dem Verfall unterliegen, wenn nicht Ansprüche Geschädigter in entsprechender Höhe entgegenstehen würden (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB).
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.