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Landgericht Krefeld·22 StVK 177/17·03.08.2017

Zurückweisung des Antrags auf Ausführungen wegen Fluchtgefahr und fehlender Kooperation

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVollzugslockerungenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der lebenslänglich Inhaftierte beantragte zwei Ausführungen; die JVA lehnte wegen eines früheren Ausbruchs, einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur und fehlender Kooperationsbereitschaft ab. Das Landgericht hält die Entscheidung der Antragsgegnerin für ermessensfehlerfrei. Fluchtgefahr und die Notwendigkeit massiv erhöhter Sicherheitsvorkehrungen rechtfertigen die Versagung, weil dadurch der Resozialisierungszweck entfallen würde. Die Kostenentscheidung wurde dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf zwei Ausführungen aufgrund begründeter Fluchtgefahr und fehlender Kooperation zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über Vollzugslockerungen (Ausführungen) liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (§ 53 StVollzG NRW); gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessenfehler sowie auf die Überprüfung der Tatsachenfeststellung und der maßgeblichen Rechtsanwendung.

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Für die Versagung von Ausführungen kann eine konkret begründete Fluchtgefahr, insbesondere bei zuvor planmäßig durchgeführter Flucht, und fehlende Kooperationsbereitschaft des Gefangenen ausreichend sein.

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Vollzugslockerungen dienen der Behandlung und Resozialisierung; Maßnahmen, die nur unter derartigen, massiv erhöhten Sicherheitsvorkehrungen möglich sind, dass ihr resozialisierender Zweck entfallen würde, können aus Zweckmäßigkeitsgründen abgelehnt werden.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung ist auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; neu vorgebrachte Gründe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht erst nachträglich unbeachtlich eingeführt werden.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 StVollzG NRW§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW§ 55 StVollzG NRW§ 115 Abs. 5 StVollzG NRW§ 121 Abs. 1, 2 S. 1 StVollzG NRW§ 65 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 441/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 17.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auch hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA X. Er ist seit dem 30.08.2007 inhaftiert. Unter Berücksichtigung bereits erlittener Untersuchungshaft sowie einer Unterbrechung von zwei Tagen wegen Ausbruchs im April 2015 werden am 31.08.2022 15 Jahre vollstreckt sein.

3

Mit Datum vom 17.12.2016 beantragte der Antragsteller Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gegenüber der JVA L., in der er zuvor inhaftiert war. Dieser wurde zunächst durch die JVA L. und sodann auch durch die StVK beim LG Köln abgelehnt. Da der Antragsteller zwischenzeitlich in die JVA der Antragsgegnerin verlegt worden war, hob das OLG Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers den Beschluss des LG Köln in Bezug auf die Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf und verwies diesen zur Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das hiesige Landgericht.

4

Der Antragsteller hielt auf ausdrückliche Rückfrage an seinem Antrag fest. Die Antragsgegnerin, die nunmehr erstmals hierzu Stellung nehmen konnte, lehnte die begehrten Ausführungen ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller am 28.04.2015 aus der JVA S. entwichen sei, indem er sich in einer Palette mit Abfallholz versteckt habe. Am 30.04.2015 sei er wieder festgenommen worden und gelte seitdem als fluchtgefährdet. Notwendige Ausführungen z. B. aus medizinischen Gründen würden grundsätzlich gefesselt und in Begleitung von mindestens drei Bediensteten durchgeführt. Der psychologische Dienst habe bei dem Antragsteller eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur festgestellt, die sich durch das Fehlen von Reue, Empathie und Verantwortungsübernahme auszeichne. Ferner sei eine Neigung zu betrügerisch manipulativen Verhaltensweisen festzustellen. Der Antragsteller sei auch zur letzten Konferenz am 04.05.2017 zur Fortschreibung seines Vollzugsplanes trotz entsprechender Bitte nicht erschienen, weshalb von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft auszugehen sei. Vor einer Gewährung von Ausführungen müsse der Antragsteller kooperieren und die Defizite nachhaltig und nachvollziehbar therapeutisch aufgearbeitet werden.

5

Der Antragsteller trat den Feststellungen des psychologischen Dienstes in Bezug auf den Vorwurf betrügerisch manipulativen Verhaltens massiv entgegen und erklärte, dass genau diese Ausführungen Anlass für Strafanzeigen wegen „Verleugnung“ und „Falschbekundung“ seien. Im Übrigen habe die JVA S. festgestellt, dass bei ihm keine Fluchttendenzen zu erkennen seien und ihn deshalb in die hiesige JVA verlegt, weil die hohen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr tragbar seien.

6

Der Antragsteller ist unter Berufung auf verschiedene Rechtsverordnungen und Gerichtsentscheidungen der Ansicht, dass Ausführungen nach 7 Jahren ungeachtet einer Tataufarbeitung bei zu lebenslanger Haft Verurteilten zu gewähren seien. Er habe nach jetzt 10 Jahren Haft einen absoluten Anspruch auf Ausführungen, die mit normaler Fuß/Handfesselung und zivilen Bediensteten durchzuführen seien.

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Er beantragt,

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die Antragsgegnerin anzuweisen, mit ihm bis Jahresende noch zwei Ausführungen durchzuführen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

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1.

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Die Lockerungsentscheidung ist gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2012, 2 Ws (Vollz) 183/12 noch zu § 11 Abs. 1 StVollzG). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW kann die Vollzugsanstalt dem Gefangenen als Lockerung des Vollzuges gewähren, für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausführung) zu verlassen. Nach § 55 StVollzG NRW können vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 – 3 StVollzG NRW auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, welche insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen sind, wobei § 53 Abs. 1 StVollzG NRW entsprechend anzuwenden ist.

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Der Antragsgegnerin steht bei der vorbezeichneten Entscheidung ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Der Gefangene hat insoweit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser unterliegt lediglich eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Kontrolle. Der Strafgefangene hat insoweit Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung, die sich am Vollzugsziel und den geltenden Gestaltungsprinzipien zu orientieren hat. Der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt jedoch das Vorliegen der Tatsachen, welche die Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, d.h. die Tatsachen müssen zutreffend und der zu Grunde liegende Sachverhalt muss insgesamt vollständig ermittelt sein. Die Strafvollstreckungskammer hat – unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten - zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Eine eigene prognostische und wertende Gesamtabwägung des Gerichts scheidet aus (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 2006, 369 ff.). Für eine Anordnung von Vollzugslockerungen ist grundsätzlich nur Raum, wenn und soweit der Gefangene hierdurch in der Erreichung des Vollzugszieles gefördert werden kann (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage 2008, § 11 Rn. 1).

16

Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Callies/Müller-Dietz, aaO, § 115 Rn. 9).

17

Ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist vorliegend nicht gegeben, da die Antragsgegnerin aufgrund der Verweisung des Verfahrens nach Verlegung erstmals im Rahmen des Verfahrens Stellung nehmen konnte.

18

2.

19

Anhand des vorgenannten Maßstabes ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

20

Der Antragsteller ist den Ausführungen der Antragsgegnerin, er sei am 28.04.2015 aus der JVA S. entwichen, indem er sich in einer Palette für Abfallholz versteckt habe, nicht entgegengetreten. Ebenso wenig hat er bestritten, dass er trotz entsprechender Bitte der Antragsgegnerin an einer Konferenz zur Fortschreibung seines Vollzugsplanes am 04.05.2017 nicht teilnahm. Den Ausführungen des psychologischen Dienstes trat der Antragsteller auch lediglich in Bezug auf die behauptete Neigung zu betrügerisch manipulativen Verhaltensweisen entgegen. Dass die Feststellungen hinsichtlich fehlender Reue, Empathie und Verantwortungsübernahme fehlerhaft seien, behauptet er hingegen nicht.

21

Dass die Antragsgegnerin auf Basis dieses (vollständig) ermittelten Sachverhalts zu der Bejahung einer Fluchtgefahr kommt und aus diesem Grunde die begehrten Lockerungen versagt, ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Neigung zu betrügerisch manipulativen Verhaltensweisen zutreffend sind. Der Antragsteller hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er zu einem planvollen Vorgehen in Bezug auf eine Flucht aus dem Vollzug in der Lage ist. Die weiterhin fehlende Kooperationsbereitschaft, welche sich aus der fehlenden Teilnahme an der Fortschreibung des Vollzugsplanes feststellen lässt, lässt in Kombination mit den weiteren (unbestritten festgestellten) Persönlichkeitsanteilen des Antragstellers durchaus den Schluss zu, dass eine Ausführung – wenn überhaupt - nur unter massiv erhöhten Sicherheitsvorkehrungen möglich wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller auch zu notwendigen Ausführungen nur gefesselt und in Begleitung von mindestens drei Bediensteten durchgeführt wird.

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Sofern die Antragsgegnerin eine Ausführung unter diesen massiven Sicherheitsvorkehrungen ablehnt, da sie dies als zweckwidrig erachtete, ist auch dies nicht zu beanstanden und als vertretbar anzusehen. Die Anordnung der Vollzugslockerung hat eine dienende Funktion und soll Behandlungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt ermöglichen. Diese können bspw. in den Bereichen der Arbeit und Ausbildung oder der Therapie und Freizeitbeschäftigung liegen. Allen Maßnahmen ist gemein, dass sie der Behandlung und Resozialisierung des Gefangenen dienen sollen. Demnach ist es gut vertretbar, wenn die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt, dass die Durchführung von Lockerungen unter zeitgleicher Vornahme solch erheblicher Sicherheitsvorkehrungen dem Zweck der Behandlung bzw. Maßnahme entgegensteht und diese im Ergebnis keinerlei Auswirkungen mehr entfalten kann.

23

3.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, 2 S. 1 StVollzG.

25

Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

26

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.