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Landgericht Krefeld·22 StVK 154/19·13.09.2020

JVA: Kein Anspruch auf orthopädische Matratze mangels medizinischer Indikation

StrafrechtStrafvollzugsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein lebenslang Inhaftierter beantragte die Überlassung bzw. Bestellung einer orthopädischen Matratze auf eigene Kosten wegen chronischer Rückenbeschwerden. Streitig war, ob ein Anspruch auf medizinische Versorgung nach § 45 Abs. 1 StVollzG NRW oder hilfsweise auf Haftraumausstattung nach § 15 Abs. 2 StVollzG NRW besteht. Das LG Krefeld wies die Anträge nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zurück, weil eine medizinische Indikation für eine „optimierte Schlafunterlage“ nicht vorliege. § 15 StVollzG NRW sei für ein medizinisch begründetes Begehren zudem nicht einschlägig, da § 45 StVollzG NRW die speziellere Regelung sei.

Ausgang: Anträge auf Überlassung bzw. Genehmigung einer orthopädischen Matratze als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf medizinische Versorgung nach § 45 Abs. 1 StVollzG NRW setzt eine medizinische Indikation für die begehrte Maßnahme bzw. das Hilfsmittel voraus.

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Eine Maßnahme ist nicht als notwendige medizinische Versorgung i.S.d. § 45 Abs. 1 StVollzG NRW anzusehen, wenn ein wissenschaftlicher bzw. fachmedizinisch belastbarer Nachweis für ihren Nutzen zur Linderung chronischer Beschwerden fehlt und lediglich subjektive Befindensverbesserungen in Betracht kommen.

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Die Beurteilung der medizinischen Indikation kann im Vollzugsverfahren auf ein nachvollziehbares, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten gestützt werden.

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§ 15 Abs. 2 StVollzG NRW über die Ausstattung des Haftraums mit eigenen Sachen ist nicht anwendbar, wenn die begehrte Sache nicht der Ergänzung des persönlichen Lebensbereichs, sondern dem Austausch eines zur Grundmöblierung gehörenden Gegenstands dient.

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Begehrt ein Gefangener eine Sache ausdrücklich aus medizinischen Gründen, ist § 45 Abs. 1 StVollzG NRW als Spezialnorm vorrangig gegenüber der allgemeinen Regelung des § 15 StVollzG NRW heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 StVollzG NRW§ 15 Abs. 2 StVollzG§ 15 Abs. 2 S. 1-3 StVollzG NRW§ 15 StVollzG NRW§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 65 Satz 1 GKG

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 26.07.2019 sowie der Hilfsantrag vom 02.09.2019 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verbüßt seit dem 23.11.1990 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X.. Der Antragsteller klagt seit geraumer Zeit über Rückenbeschwerden.

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Mit Datum vom 30.04.2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, diesem eine optimierte Schlafunterlage in Form einer orthopädischen Matratze in der Größe 2,20 x 0,80 m auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag wurde durch die Antragstellerin nicht beschieden.

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Am 13.05.2019 stellte der Antragsteller daher erneut einen Antrag bei der Antragsgegnerin diesem eine optimierte Schlafunterlage in Form einer orthopädischen Matratze in der Größe 2,20 x 0,80 m zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, dass er unter der Rückenerkrankung Skoliose leide. Hilfsweise beantragte der Antragsteller die Genehmigung zur Bestellung des genannten Artikels im Versandhandel auf eigene Kosten.

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Am 15.05.2019 stellte der Antragsteller abermals den bereits genannten Antrag bei der Antragsgegnerin und verwies in seiner Begründung auf die Krankenakte bezüglich seines Rückenleidens. Für den Fall, dass der medizinische Dienst der Antragsgegnerin nicht entscheiden könne oder wolle, ob eine Rückenerkrankung vorliege oder nicht, beantragte der Antragsteller Akteneinsicht in die Behandlungsmaßnahmen sowie die Begutachtung aus dem Jahre 1993 unter Aushändigung der entsprechenden Ablichtungen.

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Am 10.07.2019 wurde der Antragsteller daraufhin im Justizvollzugskrankenhaus vom behandelnden Orthopäden begutachtet. Dieser diagnostizierte bei dem Antragsteller eine

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„Geringe rechtskonvexe LWS-Skoliose

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Beckentiefstand 1cm rechts

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Beginnende Osteochondrose L5/S1

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Osteochondrose C4/5

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Spondylosis deformans BWS (M47.84)“

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Unter dem 17.07.2019 beschied die Antragsgegnerin den Antrag abschlägig mit der Begründung, es liege keine medizinische Indikation zur Verordnung einer Matratze, welche vom anstaltsinternen Standard abweiche, vor. Die Vorstellung beim Orthopäden im Justizvollzugskrankenhaus am 10.07.2019 habe lediglich ergeben, dass von dort aus gegen die Aushändigung einer dickeren Matratze keine Bedenken bestünden.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf eine orthopädische Matratze gem. § 45 Abs. 1 StVollzG NRW.

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Es bestehe eine medizinische Indikation zur Verordnung einer orthopädischen Matratze bestehen, um die Rückenschmerzen des Antragstellers zu lindern. Der Antragsteller klage bereits seit vielen Jahren über Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dies sei auch bereits bei einer Untersuchung im Jahre 1993 festgestellt worden.

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Bei einer weiteren Untersuchung am 18.07.2018 habe man dem Antragsteller diagnostiziert, dass er unter „Geringer rechtskonvexe LWS-Skoliose, einem Beckentiefstand 1cm rechts, Osteochondrose C4/5, Spondylosis deformans BWS (M47.84), Osteochondrose L5/S1 und einem Subacromialsyndrom links“ leide. Die daraufhin angeordneten Therapien hätten zu keinerlei Verbesserungen geführt. Dies bestätige auch das Attest der weiteren Untersuchung vom 10.07.2019, welches auf die Anamnese aus dem Vorjahr verweise.

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Der Antragsteller ist der Meinung, dass es insbesondere bei einer Erkrankung der Wirbelsäule einer geeigneten Matratze bedürfe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits bei rückengesunden Menschen durch ungeeignete Matratzen schmerzhaft funktionelle Störungen ausgelöst werden könnten. Die bereits verordneten Therapien seien nicht ausreichend gewesen. Auch die ihm überlassene zweite Anstaltsmatratze trage zu keiner Verbesserung der Beschwerden bei.

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Der Antragsteller trägt vor, Sicherheits- oder Hygieneprobleme würden durch eine optimierte Schlafunterlage nicht auftreten. Die in der Justizvollzugsanstalt verwendeten Bettlaken seien nicht genormt und würden daher auch auf die optimierte Schlafunterlage passen. Eine Haftraumkontrolle sei weiterhin unproblematisch möglich, da sich der Bezug der orthopädischen Matratze einfach mit einem Reißverschlusssystem öffnen und entfernen ließe. Auch würden die handelsüblichen Matratzen der Brandschutznorm entsprechen. Ein Verriegeln der Haftraumtür von innen ließe sich mit anderen bereits überlassenen Gegenständen effektiver durchführen.

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Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 26.07.2019 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragt,

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1.       den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.07.2019 aufzuheben,

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2.       die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller auf dessen Kosten unverzüglich eine mindestens 2,20m lange und belegbar – etwa durch Tests der Stiftung Warentest oder anderer staatlich anerkannter Prüfinstitute wie etwa des TÜV – nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen

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hilfsweise

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller auf dessen Kosten unverzüglich eine mit den Haftraumbetten kompatible und belegbar – etwa durch Tests der Stiftung Warentest oder andere staatlich anerkannte Prüfinstitute wie etwa des TÜV – nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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                        den Antrag zurückzuweisen.

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Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine medizinische Indikation zur Verordnung einer Matratze, welche vom anstaltsinternen Standard abweiche, vorliege. Ein Anspruch bestehe auch nicht aus § 15 Abs. 2 StVollzG, da die Matratze eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung bei den notwendigen Haftraumkontrollen fordere, da diese im Vergleich zu den aktuell verwendeten Matratzen eine Vielzahl von Versteckmöglichkeiten biete.

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Auch die Hygienemaßstäbe seien nicht einzuhalten. Die verwendeten und wöchentlich zu wechselnden Bezüge entsprächen nicht den Maßen der geforderten Matratze. Auch bestehe die Gefahr, dass diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und der nicht vorhandenen Lüftungsmöglichkeit Schimmel bilde, welcher sich negativ auf die Gesundheit des Haftraumbewohners sowie der Bediensteten auswirke. Die geforderte Matratze sei wesentlich schwerer und sperriger als die derzeit verwendete Standardmatratze und stelle somit auch ein Sicherheitsproblem dar, da diese verwendet werden könne um die Haftraumtür zu versperren. Auch würde eine andere Matratze nicht die vorgeschriebenen Brandschutznormen einhalten und sei aufgrund ihrer Maße in Länge und Höhe sowie auch der Rutschfestigkeit für die Haftbetten ungeeignet. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller bereits zwei Anstaltsmatratzen überlassen, welche dieser übereinander gelegt verwende.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. L. vom 14.02.2020 sowie durch ein Ergänzungsgutachten vom 09.07.2020.

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II.

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Die Anträge sind zulässig aber unbegründet.

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Der Antragsteller macht geltend, durch die Ablehnung in seinen Rechten gem. § 45 Abs. 1 StVollzG NRW verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor.

32

1.

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Gefangene haben gem. § 45 Abs. 1 StVollzG NRW einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Anspruch umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln und prothetische Leistungen, sofern diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzuges gerechtfertigt und soweit Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Es ist obergerichtlich geklärt, dass der Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung hat, sofern die Maßnahme notwendig ist, um Krankheitsbeschwerden zu lindern (KG Beschl. v. 7.9.2017 – 2 Ws 122/17, BeckRS 2017, 130822 Rn. 6, beck-online).

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Eine hiernach erforderliche medizinische Indikation für die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage für den Antragsteller liegt nicht vor.

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Der Antragsteller leidet bereits seit dem Jahr 1993 an Rückenbeschwerden. Übereinstimmend damit konnten bei ihm geringe chronisch degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne ischialgiforme Komponenten und ohne Prominenz einer Seite festgestellt werden. Die Beschwerden treten beim Antragsteller insbesondere im Liegen aber vor allem direkt nach dem Aufstehen aus dem Bett auf und verbessern sich im Tagesverlauf oder verschwinden teilweise sogar ganz.

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Eine medizinische Indikation für die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage der beschriebenen Art besteht laut dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. L. vom 14.02.2020 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 09.07.2020 nicht.

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Der Sachverständige gelangt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers nach eigener sachverständiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass zur Linderung der Rückenbeschwerden des Antragstellers eine optimierte Schlafunterlage medizinisch nicht indiziert sei. Es fehle ein wissenschaftlicher Nachweis, dass eine bestimmte Schlafunterlage zu einer Beschwerdebesserung eines chronischen Wirbelsäulenleidens führe. Darüber hinaus gebe es in der medizinischen Fachliteratur keine industrieunabhängigen Studien, welche einem bestimmten Matratzentyp eine signifikante Verbesserung eines chronisch degenerativen Wirbelsäulenleidens zuordnen ließen. Zwar sei es möglich, dass eine Matratze, welche durch staatlich anerkannte Prüfinstitute getestet wurde, die Rückenbeschwerden lindere. Dies sei aber nur auf subjektive Empfindungen zurückzuführen und nicht medizinisch oder wissenschaftlich belegbar.

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Eine bestehende Notwendigkeit ergibt sich auch für die Kammer vorliegend nicht. Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Gutachten des Sachverständigen an. Das diagnostizierte Krankheitsbild lässt nicht darauf schließen, dass eine orthopädische Matratze eine geeignete Therapie darstellt. Auch fehlt es an wissenschaftlichen Nachweisen, dass eine bestimmte Schlafunterlage zu einer Beschwerdebesserung eines chronischen Wirbelsäulenleidens führt. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich das Befinden des Antragstellers subjektiv verbessert. Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus um eine medizinische Indikation anzunehmen.

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Bei der beantragten Matratze handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne einer notwendigen medizinischen Versorgung. Dem hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid Rechnung getragen.

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2.

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Es besteht auch kein Anspruch auf Überlassung einer optimierten Schlafunterlage aus der allgemeinen Vorschrift des §15 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW. Gemäß der Norm dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenen Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen jedoch gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben, § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW.

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§ 15 StVollzG ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach S. 1 ist den Gefangenen die Ausstattung des (mit der erforderlichen Grundmöblierung von der Anstalt eingerichteten) Haftraums mit eigenen Sachen erlaubt. Durch die wichtige Möglichkeit der freien Gestaltung des Haftraumes kann sich der Gefangene so einen privaten Lebensbereich innerhalb der Anstalt einrichten. Zur Ausstattung in Betracht kommen etwa Fotos, Erinnerungsstücke von persönlichem Wert sowie Gegenstände zur Steigerung des “Wohnkomforts” (zB Leselampe, Pflanze, Kaffeemaschine, Tagesdecke, Gardine ;BeckOK Strafvollzug NRW/Hettenbach, 13. Ed. 10.7.2020, StVollzG NRW § 15  Rn. 12).

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Soweit der Antragssteller die Überlassung einer optimierten Schlafunterlage aufgrund seiner Rückenbeschwerden begehrt, handelt es sich nicht um Gegenstände zur Steigerung des Wohnkomforts. Durch die Regelung des § 15 StVollzG NRW sollen im Wesentlichen solche Gegenstände erfasst werden, die von persönlichem Wert für den Antragsteller sind und die von der Anstalt überlassene Grundmöblierung ergänzen. Ein Ersatz einer Matratze dient nicht der Ergänzung sondern dem Austausch der von der Anstalt überlassenen Grundmöblierung.

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Hinzu kommt, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall ausweislich seiner an die Anstalt gestellten Anträge die Überlassung einer optimierten Schlafunterlage ausschließlich aufgrund seiner Rückenbeschwerden und damit aus medizinischen Gesichtspunkten begehrt. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund der eingereichten Atteste deutlich. Für die medizinischen Leistungen und Verpflichtungen der Justizvollzugsanstalt welche auch die Überlassung von Hilfsmitteln umfasst ist indes § 45 Abs. 1 StVollzG NRW die speziellere Norm. Für die Antragsgegnerin bestand darüber hinaus aus der vorgerichtlichen Korrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller die optimierte Schlafunterlage im Rahmen der persönlichen Ausstattung seines Haftraumes und nicht im Rahmen einer medizinischen Indikation begehrt. So beziehen sich auch die gerichtlichen Anträge des Antragstellers ausdrücklich darauf, eine nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen, wobei zur Begründung ausschließlich auf medizinische Aspekte abgestellt wird.

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3.

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Aus den oben genannten Gründen ist der Antrag des Antragstellers ihm eine optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen, sowie der diesbezüglich gestellte Hilfsantrag ebenfalls zurückzuweisen.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §121 Abs. 2 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S.1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.