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Landgericht Krefeld·22 StVK 152/21·31.03.2022

§ 456a Abs. 2 S. 4 StPO: Nachholung der Vollstreckung ohne verständliche Belehrung rechtswidrig

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Feststellung, dass die nach seiner Wiedereinreise erfolgte Nachholung der Restfreiheitsstrafe nach § 456a Abs. 2 StPO rechtswidrig war. Streitentscheidend war, ob er vor der Abschiebung bzw. vor der Nachholung in verständlicher Sprache über die Folgen einer Rückkehr belehrt wurde. Die Kammer bejahte ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen, sprachlich verständlichen Belehrung, da nur ein deutschsprachiges, undatiertes Protokoll vorlag und keine Belege für eine Belehrung in der Muttersprache existierten. Die Nachweisschwierigkeiten gingen nicht zulasten des Verurteilten; die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Feststellungsantrag erfolgreich; Nachholung der Reststrafvollstreckung ab 10.05.2020 als rechtswidrig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO setzt eine vorherige Belehrung des Verurteilten nach § 456a Abs. 2 S. 4 StPO voraus.

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Die Belehrung nach § 456a Abs. 2 S. 4 StPO muss in verständlicher Weise erfolgen; erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher oder eine sonst sprachkundige Person hinzuzuziehen.

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Bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Belehrung in einer für den Verurteilten verständlichen Sprache erteilt wurde, ist die Nachholung der Vollstreckung nach Rückkehr in das Bundesgebiet unzulässig.

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Die bloße Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten Belehrungsprotokolls belegt für sich genommen nicht, dass der Verurteilte den Inhalt der Belehrung verstanden hat.

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Eine anwaltliche Vertretung entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von der Pflicht, den Verurteilten selbst ordnungsgemäß und verständlich über die Rechtsfolgen einer Wiedereinreise zu belehren.

Relevante Normen
§ 456a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 456a StPO§ 465a StPO§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU§ 456a Abs. 2 S. 4 StPO§ 454 Abs. 2 StPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die ab dem 10.05.2020 erfolgte Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 09.09.2005, Az. 22a Ks 16/05 rechtswidrig war.

Die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nachholung einer Strafvollstreckung gemäß § 456a Abs. 2 S. 1 StPO nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung.

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Der Verurteilte ist rumänischer Staatsangehöriger. Am 09.09.2005 verurteilte ihn das Landgericht Essen zu Az. 22a Ks 16/05 wegen einer am 27.03.2005 begangenen besonders schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Ausweislich der bei dieser Verurteilung getroffenen Feststellungen hielt sich der Verurteilte aufgrund der schlechten Arbeitsverhältnisse und der hohen Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland im Jahr 2003 mittels eines Touristenvisums aus Rumänien in der Bundesrepublik auf, um hier für zwei Monate illegal auf einer Baustelle zu arbeiten. Nachdem er zwischenzeitlich nach Rumänien zurückgekehrt war, reiste er mittels eines Touristenvisum in der ersten Jahreshälfte 2004 erneut in die Bundesrepublik ein, um neben der illegalen Arbeitstätigkeit mittels Einbruchdiebstählen in Deutschland für rumänische Auftraggeber tätig zu werden.

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Nachdem der Verurteilte am 22.05.2005 auf frischer Tat bei einem Einbruchdiebstahl festgenommen wurde, befand er sich seit dem 23.05.2005 in Untersuchungshaft. Ab Rechtskraft der vorbezeichneten Verurteilung am 08.03.2006 befand sich der Verurteilte in Strafhaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt X1. Später erfolgte die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt X2.

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Mit Ordnungsverfügung des zuständigen Einwohneramt-Ausländerbüros der Stadt X3 vom 29.06.2006 wurde der Verurteilte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

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Unter dem 31.08.2006 sah die Staatsanwaltschaft Essen als zuständige Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe am 21.08.2008 erfolgt. Zugleich wurde für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten in das Bundesgebiet die Nachholung der Vollstreckung angeordnet. Zugleich bat die Staatsanwaltschaft die Justizvollzugsanstalt X2, den Verurteilten vor der Entlassung in einer ihm verständlichen Sprache über die Rechtsfolgen einer Rückkehr gemäß § 456a StPO eingehend zu belehren und das Belehrungsprotokoll mit der Entlassungsanzeige zu den Akten zu reichen. Der Verurteilte wurde seitens der Staatsanwaltschaft Essen ebenfalls unter dem 31.08.2006 darauf hingewiesen, dass nach Verbüßung der Hälfte der Strafe von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden soll und für den Fall der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik die Nachholung der Vollstreckung angeordnet wurde.

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Unter dem 14.03.2008 beantragte der damalige Verteidiger des inzwischen in die Justizvollzugsanstalt X4 verlegten Verurteilten unter Verweis auf eine Leukämieerkrankung der Tochter des Verurteilten und der dringenden Notwendigkeit einer Rückenmarkspende seitens des Verurteilten von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 465a StPO vor Ablauf der Hälfte der Strafe abzusehen. Daneben verwies er auf einen an den Verurteilten gerichteten Bescheid der Stadt X5 vom 08.05.2007, der die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit des Verurteilten zum Gegenstand hatte.

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Der Bescheid enthält einen Fettdruck, der wie folgt lautet:

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„Durch die Feststellung des Verlusts Ihrer Freizügigkeit ist es Ihnen nicht gestattet, wieder in das Bundesgebiet einzureisen oder sich darin aufzuhalten. Die Wirkungen dieses Aufenthaltsverbots gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU werden nach erfolgter Abschiebung bzw. nachgewiesener Ausreise auf 10 Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets befristet.“

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Am 10.04.2008 änderte die Staatsanwaltschaft Essen ihre Entscheidung vom 31.08.2006 ab und teilte dem Ausländeramt der Stadt X6 mit, dass unter der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausweisung/Ab- bzw. Zurückschiebung/Pflicht zur Ausreise gemäß § 456a StPO vor dem Halbstrafentermin ab sofort von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen wird. Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft das Ausländeramt darauf hin, dass für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Nachholung der Vollstreckung bereits angeordnet wurde. Der Verurteilte sowie sein damaliger Verteidiger wurden über diese Entscheidung seitens der Staatsanwaltschaft schriftlich unter Beifügung einer Durchschrift der an das Ausländeramt der Stadt X6 gerichteten Entscheidung in Kenntnis gesetzt. In dem an den Verurteilten gerichteten Schreiben vom 10.04.2008 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass für den Fall der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik bereits jetzt die Nachholung der Vollstreckung angeordnet wurde. Zugleich bat die Staatsanwaltschaft die den Verurteilten inzwischen inhaftierende Justizvollzugsanstalt X4, den Verurteilten vor der Entlassung in einer ihm verständlichen Sprache über die Rechtsfolgen einer Rückkehr gemäß § 456a StPO eingehend zu belehren und das Belehrungsprotokoll mit der Entlassungsanzeige zu den Akten zu reichen.

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Am 28.05.2008 erfolgte die Abschiebung des Verurteilten in sein Heimatland. Die Justizvollzugsanstalt reichte eine vom selben Tag datierende Entlassungsmitteilung zum Vollstreckungsheft in dem sie darauf verwies, dass die Entlassung nach § 456a StPO erfolgt sei und eine Belehrung stattgefunden habe. Ebenfalls übersandte die Vollzugsanstalt ein von dem Verurteilten unterzeichnetes, undatiertes Belehrungsprotokoll an die Vollstreckungsbehörde. In dem auf deutscher Sprache verfassten Belehrungsprotokoll bestätigt der Verurteilte, über die möglichen Rechtsfolgen bei Rückkehr in die Bundesrepublik belehrt worden zu sein.

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Unter dem 02.06.2008 erließ die Staatsanwaltschaft Essen einen Haftbefehl mit dem Verweis darauf, dass die Vollstreckungsverjährung am 27.05.2028 eintritt.

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In den Folgejahren lebte der Verurteilte überwiegend in X7 und war dort in der X8 beruflich tätig. Am 10.05.2020 wurde der Verurteilte jedoch, nachdem er aus den Niederlanden in das Bundesgebiet einreiste, um seine in X9 wohnhafte Tochter zu besuchen, aufgrund des vorgenannten Haftbefehls festgenommen und zunächst in der Justizvollzugsanstalt X10 zur Nachholung der Vollstreckung in Höhe von 1273 Tagen inhaftiert. Als Halbstrafentermin wurde für den Verurteilten der 03.08.2020 notiert.

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Nach seiner Inhaftierung erhob der Verurteilte unter dem 14.05.2020 schriftlich Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gegenüber der Vollstreckungsbehörde, da er im Jahr 2008 mit einem zehnjährigen Einreiseverbot aus Deutschland abgeschoben worden sei. Dieses sei folglich im Jahr 2018 abgelaufen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde der Verurteilte sodann unter dem 18.05.2020 darauf hingewiesen, dass das zehnjährige Einreiseverbot von der Ausländerbehörde verhängt wurde, wohingegen nunmehr die Nachholung der Vollstreckung erfolge. Er sei am 31.08.2008 darauf hingewiesen worden, dass bei einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Nachholung der Vollstreckung drohe. Gleichfalls habe ihn die Justizvollzugsanstalt darüber belehrt, dass eine Nachholung der Vollstreckung droht, wenn er vor Ablauf der Verjährung in das Bundesgebiet einreist.

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Am 28.05.2020 wurde der Verurteilte erneut in die Justizvollzugsanstalt X4 verlegt.

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Unter dem 11.06.2020 beantragte der damalige Verteidiger des Verurteilten von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abzusehen. Zur Begründung führte er aus, dass dem Verurteilten nicht bewusst gewesen sei, dass er bei der Wiedereinreise mit der Nachholung der Vollstreckung rechnen müsse. Zudem könne er ein vermeintlich hinweisendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.08.2008 nicht erhalten haben, da er zu diesem Zeitpunkt schon nach Rumänien abgeschoben worden sei. Eine Belehrung durch die Justizvollzugsanstalt habe ebenfalls nicht stattgefunden.

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Bei der anlässlich des Halbstrafentermins am 04.08.2020 durchgeführten Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen erklärte der Verurteilte mit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes mangels Erfolgsaussicht nicht mehr einverstanden zu sein und nunmehr den Antrag nach § 456a StPO weiter zu verfolgen.

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Auf den Antrag nach § 456a StPO entschied die Vollstreckungsbehörde am 12.08.2020, dass eine erneute Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 456a StPO nicht in Betracht komme. Die Belehrung der Justizvollzugsanstalt sei aktenkundig. Zudem sei der Antragsteller bei der damaligen Antragstellung anwaltlich vertreten gewesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm blieb ebenfalls erfolglos. Die Generalstaatsanwaltschaft entschied am 30.12.2020, dass gewichtige Gründe für das Absehen von der Vollstreckung nicht vorliegen. Den hiergegen erhobenen Antrag seines Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung vom 04.02.2021 verwarf das Oberlandesgericht Hamm 25.02.2021 als unzulässig, da er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprach.

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In der Zwischenzeit wendete sich der am 03.11.2020 in die Justizvollzugsanstalt X10 verlegte Verurteilte mit mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft Essen, die Generalstaatsanwaltschaft und die zuständige Polizeibehörde, in denen er wiederholt darauf verwies, dass die Nachholung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu Unrecht erfolge. Er sei lediglich darauf hingewiesen worden, für zehn Jahre nicht in das Bundesgebiet einzureisen. Eine Belehrung vom 31.08.2008 habe er nicht erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Rumänien gewesen sei.

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Die Vollstreckungsbehörde wies den Verurteilten am 07.04.2021 darauf hin, dass von dort aus ein Schreiben vom 31.08.2008 nicht abgesandt wurde. Gleichwohl holte die Vollstreckungsbehörde eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt X4 ein. Die Vollzugsanstalt teilte der Staatsanwaltschaft unter dem 18.08.2021 mit, dass seitens der Vollzugsanstalt keine Angaben dazu getätigt würden, wann eine Einreise in das Bundesgebiet wieder möglich ist. Es würde immer an die zuständige Ausländerbehörde verwiesen. Die Staatsanwaltschaft sah daraufhin unter dem 27.08.2021 keinen Anlass, von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO erneut abzusehen.

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Bereits am 21.06.2021 beantragte der Verteidiger des Verurteilten, gerichtlich festzustellen, dass die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen unzulässig ist. Zur Begründung verwies er darauf, dass nicht feststellbar sei, ob die gebotene Belehrung nach § 456a Abs. 2 S. 4 StPO ordnungsgemäß erfolgt sei. Es bedürfe einer Belehrung eines Verurteilten in einer für ihn verständlichen Sprache. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Verurteilten diese Belehrung erteilt worden sei. Hieraus folge ein Vollstreckungshindernis.

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Die Vollstreckungsbehörde half den Einwendungen des Verurteilten nicht ab und legte den Antrag am 11.11.2021 der hiesigen Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor.

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Auf eine Anfrage der Kammer bei der Justizvollzuganstalt X4 zur Verfahrensweise bei einer Entlassung nach § 456a StPO teilte die Anstalt am 08.12.2021 mit, dass im Falle einer Entlassung nach § 456a StPO die Belehrungsprotokolle sowohl in deutscher Sprache als auch in der jeweiligen Muttersprache des Verurteilten ausgehändigt werden. Ferner würden die Gefangenen grundsätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass eine vorzeitige Wiedereinreise in die Bundesrepublik zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft die Reststrafe widerrufen kann und eine erneute Verhaftung zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe droht. Zur Wiedereinreisefrist selbst hingegen würden im Rahmen der Belehrung keinerlei Aussagen getroffen, da diese Fristen der Vollzugsgeschäftsstelle im Einzelnen gar nicht bekannt seien.

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Zwischenzeitlich erfolgte - nachdem sich der Verurteilte mit einer Strafaussetzung einverstanden erklärt hatte - am 19.08.2021 eine Anhörung des Verurteilten anlässlich einer Strafaussetzung zum 2/3-Termin am 03.09.2021. Die Strafvollstreckungskammer holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten nach § 454 Abs. 2 StPO ein. Nach Vorlage des Prognosegutachtens am 13.12.2021 erfolgte am 14.01.2022 eine erneute Anhörung des Verurteilten. Aufgrund einer positiven Legalprognose bei dem Verurteilten wurde die Reststrafe mit Beschluss vom 14.01.2022 zur Bewährung ausgesetzt. Am 17.01.2022 wurde der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO ist zulässig und begründet.

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Nach Auffassung der Kammer lässt sich hier nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Verurteilte vor der Nachholung der Vollstreckung ordnungsgemäß belehrt wurde. Nach § 456 Abs. 2 S. 4 StPO ist der Verurteilte vor der Nachholung der Vollstreckung zu belehren. Aus § 17 Abs. 2 StVollStrO, Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt, dass diese Belehrung in verständlicher Weise notwendigenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer anderen sprachkundigen Person zu erfolgen hat (LG Bayreuth, Beschluss vom 26.01.2011, StVK 1231/10, m. w. N.).

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Zweck des § 456 Abs. 2 S. 4 StPO ist es sicherzustellen, dass der Verurteilte über die ihm im Fall seiner Rückkehr drohenden Maßnahmen belehrt wird (vgl. Bundestagsdrucksachen 10/2720 S. 16 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Justiz 1981, 217), denn dem ausländischen Gefangenen wird die Rechtsnatur einer Verfügung nach § 456a Abs. 1 StPO nicht ohne Weiteres verständlich sein. Er wird zwar in der Regel wissen, dass er sich strafbar macht, wenn er entgegen einer Ausweisung nach Deutschland zurückkehrt, er wird sich jedoch ohne entsprechende Belehrung nicht darüber im Klaren sein, dass er darüber hinaus auch die frühere Strafe weiter verbüßen muss (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2008, 2 Ws 252/08).

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Bestehen zumindest ernsthafte Zweifel darüber, ob die erforderliche Belehrung des Verurteilten vor der Nachholung der Vollstreckung in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgt ist, ist die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach seiner Rückkehr unzulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2015, 3 Ws 779/15).

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Die Kammer hat hier ernstliche Zweifel darüber, dass der Verurteilte in einer für ihn verständlichen Sprache über die drohende Nachholung einer Vollstreckung nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet belehrt wurde. Nachweise dafür, dass der Verurteilte in seiner Heimatsprache mündlich belehrt wurde, liegen nicht vor. Die Justizvollzugsanstalt X4 hat unter dem 08.12.2021 auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass Unterlagen über den Verurteilten nicht mehr vorliegen. Gleichzeitig teilte sie ganz allgemein mit, dass Belehrungsprotokolle sowohl in deutscher Sprache als auch in der Muttersprache der Gefangenen an diese ausgehändigt werden. Ein zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten etwaig in der Muttersprache des Gefangenen ausgehändigtes Belehrungsprotokoll ist jedoch nicht aktenkundig. Die hieraus nunmehr resultierenden Nachweisschwierigkeiten können nicht zulasten des Verurteilten gehen.

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Soweit der Verurteilte nur die aktenkundige Belehrung in deutscher Sprache – etwa aufgrund des Hinweises der Vollstreckungsbehörde vom 31.08.2006 (infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers der Vollstreckungsbehörde teilweise versehentlich auf den 31.08.2008 datiert) oder anlässlich seiner Abschiebung am 28.05.2008 - erhalten hat, bestehen Zweifel, ob der Verurteilte eine derartige Belehrung verstanden hat. Allein die Unterschrift unter dem in deutscher Sprache verfassten Belehrungsprotokoll dokumentiert ein Verständnis nicht. So liegt es nicht fern, dass ein Verurteilter wegen der angekündigten Haftentlassung zum Zwecke der Abschiebung auch ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung eine solche Erklärung unterzeichnet (OLG Frankfurt, a. a. O.). Ebenfalls folgt dies nicht aus einem Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf der aktenkundigen Entlassungsmitteilung, wonach die Belehrung nach § 456a StPO erfolgt ist (LG Bayreuth, a. a. O.).

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Nach den Feststellungen aus dem Erkenntnis von 09.09.2005 ist der Verurteilte erstmals im Jahr 2003 für zwei Monate nach Deutschland gereist. Dauerhaft hat er sich erst ab der ersten Jahreshälfte 2004 in Deutschland aufgehalten. Aus den von der Kammer eingesehenen Hauptverhandlungsprotokollen vom 07.09.2005 und 09.09.2005 ergibt sich, dass der Verurteilte zu dieser Zeit auf einen Dolmetscher angewiesen war. Unabhängig davon, dass dies für die Deutschkenntnisse des Verurteilten zum Zeitpunkt seiner Abschiebung im Jahr 2008 nur bedingte Aussagekraft hat, hat die Kammer im Rahmen der Anhörung zur Reststrafenaussetzung am 14.01.2022 ebenso wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen im Rahmen der Anhörung des Verurteilten am 04.08.2020 jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass eine Kommunikation mit dem Verurteilten auf Deutsch für die Zwecke einer Strafaussetzung zwar möglich ist, die Deutschkenntnisse jedoch nicht besonders gut sind. Das Verständnis einer Belehrung nach § 456a Abs. 2 S. 4 StPO setzt jedoch ein höheres sprachliches Niveau voraus (LG Bayreuth, a. a. O.). Daran anknüpfend hat die Kammer Zweifel, ob zum Zeitpunkt der Abschiebung hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bei dem Verurteilten vorhanden gewesen sind. Die von dem Verurteilten im Laufe der Strafvollstreckung erfolgten Eingaben rechtfertigen ebenfalls kein anderes Ergebnis, da schon aus den unterschiedlichen Schriftbildern ersichtlich wird, dass sich der Verurteilte vom Sozialdienst der Vollzugsanstalt oder Mitinhaftierten bei der Anfertigung dieser Schreiben hat helfen lassen.

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Gleichfalls entbindet die anwaltliche Vertretung des Verurteilten zum Zeitpunkt der Abschiebung die Vollstreckungsbehörde nicht davon, ihren Belehrungspflichten gegenüber einem Verurteilten hinreichend gerecht zu werden.

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III.

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Da der Verurteilte bereits aufgrund des Bewährungsbeschlusses der Kammer vom 14.01.2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, war eine Entscheidung nach § 458 Abs. 3 S. 1 StPO nicht veranlasst. Auswirkungen auf die inzwischen rechtskräftige Strafaussetzung zur Bewährung zeitigt diese Entscheidung nicht, da das Vollstreckungshindernis durch Nachholung einer Belehrung nach § 456a Abs. 2 S. 4 StPO beseitigt werden kann. Eine explizit mündliche Belehrung sieht § 456a Abs. 2 S. 4 StPO ohnehin nicht vor. Demgemäß ist auch hier davon auszugehen, dass der Verurteilte inzwischen ausreichend darüber unterrichtet ist, dass zwischen einer ausländerrechtlich erlaubten Wiedereinreise in das Bundesgebiet und einer Nachholung der Vollstreckung vor Vollstreckungsvorjährung zu differenzieren ist. Er ist nunmehr in der Lage das Risiko einer weiteren Nachholung der Vollstreckung einzuschätzen und sein Verhalten hierauf einzurichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.