Aufkleber „Soldaten sind Mörder“: Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Beleidigung in Tateinheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen eines am Pkw angebrachten Aufklebers „Soldaten sind Mörder“ ein und begehrte Freispruch. Das LG verwarf die Berufung und wertete die Aussage als Angriff auf die Menschenwürde der Bundeswehrsoldaten als Teil der Bevölkerung sowie als zur Friedensstörung geeignet. Grundrechte aus Art. 4 und 5 GG rechtfertigten die Tat nicht; zudem liege tateinheitliche Beleidigung vor. Auf Antrag des Nebenklägers ordnete das Gericht eine öffentliche Bekanntmachung der Beleidigungsverurteilung durch Aushang an.
Ausgang: Berufung des Angeklagten verworfen; Verurteilung wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung bestätigt und Bekanntmachung nach § 200 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Kundgabe der Aussage „Soldaten sind Mörder“ ist regelmäßig als Beschimpfen bzw. böswilliges Verächtlichmachen eines Bevölkerungsteils geeignet, dessen Menschenwürde im Sinne von § 130 StGB anzugreifen.
Für die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i.S.d. § 130 StGB genügt die konkrete Eignung der Handlung; eine tatsächlich eingetretene Störung oder Gefährdung ist nicht erforderlich.
Wer ein fremdes Zitat öffentlich verbreitet, macht sich dessen Inhalt strafrechtlich zurechenbar, wenn er sich mit der Aussage identifiziert und sie sich innerlich zu eigen macht; ein Quellenhinweis schließt die Verantwortlichkeit nicht aus.
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) rechtfertigen eine ehr- und menschenwürdeverletzende Herabsetzung eines Bevölkerungsteils nicht, soweit allgemeine Gesetze wie § 130 StGB eingreifen.
Die Bezeichnung eines personell bestimmbaren Teils der Bevölkerung als „Mörder“ kann eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) darstellen und ist nicht als straflose Kollektivbeleidigung anzusehen, wenn die angesprochene Gruppe hinreichend abgrenzbar ist.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt wird.
Auf Verlangen des Nebenklägers ist öffentlich bekanntzumachen, daß der Angeklagte u. a. wegen Beleidigung des Nebenklägers verurteilt worden ist. Die Bekanntmachung hat durch Aushang an der Gerichtstafel 1. Instanz zu erfolgen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Zusätzlich angewendete Vorschriften:
§§ 185, 200, 52 StGB.
Gründe
Das Schöffengericht Krefeld hat den Angeklagten durch Urteil vom 29.10.1991 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Ferner hat es den Aufkleber mit der Aufschrift „Soldaten sind Mörder“ eingezogen. Gegen dieses in seiner Gegenwart verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.11.1991, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er erstrebt, freigesprochen zu werden. Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
I.
[…]
Während des Golfkrieges Ende Februar/Anfang März 1991 brachte der Angeklagte am Heck seines PKW X mit dem amtlichen Kennzeichen X2 an gut sichtbarer Stelle einen Aufkleber mit der Aufschrift „Soldaten sind Mörder“ mit dem Schriftzug „Kurt Tucholsky“ an.
Rechts neben diesem Aufkleber befand sich ein gleichgroßer, der einen Soldaten zeigt, der seine Waffe wegwirft, und mit dem Fragewort „Why“ versehen war.
An der linken Seite des Hecks seines Fahrzeugs hatte der Angeklagte einen dritten Aufkleber gleicher Größe angebracht, der umlaufend mit der Aufschrift „Schwerter zu Pflugscharen“ versehen war.
Im April 1991 wurde gegen den Angeklagten wegen des Aufklebers „Soldaten sind Mörder“ ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.04.1991 gab der Angeklagte an, daß er mit den Aufklebern zur Diskussion über das Morden im Krieg habe anregen wollen.
Nach dem Ende des Golfkriegs und vor der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 29.10.1991 entfernte der Angeklagte den inkriminierten Aufkleber, den er allerdings durch einen anderen mit der Aufschrift „Fuck the army“ ersetzte. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Krefeld am 14.10.1991 im Hinblick auf das laufende Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Der Angeklagte, der im Jahre 0000 als Wehrdienstverweigerer anerkannt worden ist. sah sich aus seiner christlichen Einstellung heraus nach seinem Verständnis der Schrift verpflichtet, in Ausübung des „Wächteramtes der Kirche“ in der geschehenen Weise das Unrecht des Golfkrieges anzuprangern und eine Diskussion über den Krieg herbeizuführen.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Angaben des Angeklagten und den sich aus dem Protokoll ergebenden übrigen Beweismitteln.
II.
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Während die Medien den Golfkrieg beschönigend und verharmlosend dargestellt hätten, habe er mit der Anbringung des Aufklebers dem entgegenwirken und auf die furchtbare Realität des Krieges aufmerksam machen wollen. Dabei habe er nicht die Absicht verfolgt, den einzelnen Soldaten der Bundeswehr als Mörder abzustempeln und ihn dadurch zu beleidigen und verächtlich zu machen. Er habe lediglich in Bezug auf den Golfkrieg mahnen und zum Nachdenken anregen wollen. Ermuntert durch den Freispruch des Carl v. Ossietzky durch das Reichsgericht – Ossietzky war wegen Beleidigung angeklagt, weil in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift Weltbühne ein von Tucholsky unter dem Pseudonym „Ignaz Wrobel“ verfaßter Artikel den Satz enthielt „Soldaten sind Mörder“ – habe er diese zugegebenermaßen provozierend wirkende Formulierung auf dem Aufkleber gewählt, zumal sich die Menschen nur wachrütteln ließen, wenn man sie mit „deutlichen“ Worten anspreche.
III.
Die Berufung hat keinen Erfolg:
Auch unter voller Würdigung seiner Einlassung hat sich der Angeklagte, wie das Schöffengericht zu Recht annimmt, der Volksverhetzung gemäß § 130 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
Nach dieser Vorschrift macht sich der Volksverhetzung schuldig, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Aussagegehalt des auf dem inkriminierten Aufkleber enthaltenen Satzes „Soldaten sind Mörder“ kann für den verständigen und objektiven Leser oder Betrachter nur so verstanden werden, daß alle Soldaten und damit denknotwendig auch die Soldaten der Bundeswehr Mörder seien. Darin liegt aber ein Angriff auf das von der Staatsgewalt zu schützende unantastbare Recht der Menschenwürde (Artikel 1 Satz 2 GG) der Soldaten der Bundeswehr als eines infolge ihrer Berufsausübung herausgehobenen Teils der Bevölkerung, gegen den sich zugleich der Angriff richtet (OLG Koblenz GA 84, 575, OLG Düsseldorf OLG St § 130 StGB Nr. 2).
Dabei liegt ein Angriff gegen die Menschenwürde eines Bevölkerungsteils dann vor, wenn den Angehörigen dieser Gruppe das ungeschmälerte Lebensrecht als Bürger in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird oder wenn sie als unterwertige Wesen behandelt werden sollen, die den Schutz des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht genießen sollen (Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl. § 130 StGB Anm. 4; OLG Düsseldorf a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Die auf dem Aufkleber enthaltene Formulierung „Soldaten sind Mörder“ läßt die Soldaten der Bundeswehr als besonders minderwertige Angehörige der Bevölkerung erscheinen. Damit wird ein Bevölkerungsteil, der nach dem durch Artikel 87 a GG erteilten Verfassungsauftrag zur Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland berufen ist, unter Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes zu Schwerstkriminellen und damit zu unterwertigen Gliedern der staatlichen Gemeinschaft. Darin liegt ein Beschimpfen der Soldaten im Sinne des § 130 Nr. 3, 1. Alternative StGB und zugleich ein böswilliges Verächtlichmachen aller Bundeswehrsoldaten gemäß der zweiten Tatbestandsalternative des § 130 Nr. 3 StGB. Wer die Angehörigen eines Teils der Bevölkerung als Mörder bezeichnet, stellt sie auf die niedrigste soziale Stufe und qualifiziert sie als der Achtung der übrigen Staatsbürger unwert und unwürdig. Damit macht er sie böswillig, nämlich aus einer feindseligen Gesinnung, verächtlich.
Der inkriminierte Satz auf dem Aufkleber ist dem Angeklagten zuzurechnen, auch wenn das Zitat „Soldaten sind Mörder“ die Unterschrift „Kurt Tucholsky“ trägt. Entscheidend ist, daß sich der Angeklagte mit diesem Satz indentifiziert und die in ihm enthaltene Aussage innerlich bejaht und sich zu eigen gemacht hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Der Aussagegehalt wird durch die beiden übrigen Aufkleber, die gleichfalls pazifistischer Art sind, nicht gemildert.
Das fragliche Zitat ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der Anbringung des Aufklebers an gut sichtbarer Stelle seines Fahrzeuges, das der Angeklagte im öffentlichen Straßenverkehr bewegte, bestand für eine Vielzahl von Menschen die Gelegenheit zur Kenntnisnahme. Insofern bestand die Möglichkeit einer Aufheizung des psychischen Klimas mit der Folge der Störung des öffentlichen Friedens, wobei es nicht darauf ankommt, daß es tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung oder Störung gekommen ist; es genügt vielmehr die nach ihrer Weise konkrete Eignung der Tat, den öffentlichen Frieden zu stören (OLG Koblenz u. OLG Düsseldorf a.a.O.), wovon hier auszugehen ist.
Dessen war sich der Angeklagte auch bewußt. Er hat auch erkannt, daß er mit dem Bekleben seines Autos nicht etwa einen Diskussionsbeitrag zum Thema Verwerflichkeit des Krieges leistete: er diskutierte nicht, nahm nicht im Rahmen einer Diskussion nur eine extreme Position ein, sondern nahm sich das Recht heraus, seine Meinung in der wie geschildert verhetzenden und zugleich beleidigenden Weise ohne Diskussion öffentlich kundzutun.
Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Weder das durch Artikel 5 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf freie Meinungsäußerung noch das Recht auf freie Religionsausübung gemäß Art. 4 GG rechtfertigen die Tat des Angeklagten, denn die angesprochenen Grundrechte finden ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen, hier in § 130 StGB, der dem Schutz des öffentlichen Friedens dient.
Auch auf das „Ossietzky-Urteil“ (JW 1932, 972 ff.) kann sich der Angeklagte nicht berufen.
Zwar ist es richtig, daß das Reichsgericht Ossietzky damals freigesprochen hatte. Ossietzky war wegen Beleidigung nach § 185 StGB angeklagt, wurde aber deshalb nicht bestraft, weil das Reichsgericht in dem Satz „Soldaten sind Mörder“ eine nicht strafbewehrte Kollektivbeleidigung sah, eine Auffassung, die die heutige Rechtsprechung in dieser Form nicht mehr teilt (vgl. BGH MDR 1989, 558). An dem beleidigenden Inhalt des inkriminierten Satzes ließ das Reichsgericht dagegen nicht den geringsten Zweifel. So heißt es in dem Urteil u. a.:
„Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Ausspruch, Soldaten seien Mörder, der sich gegen die Gesamtheit aller derjenigen Personen richtet, die …. zu verteidigen berufen sind, abgesehen von dem Widersinn der Wertung, eine ungeheuerliche Verunglimpfung darstellt und demgemäß an sich geeignet sein kann, den Vergehenstatbestand des § 185 StGB zu erfüllen.“ Dabei ist hinzuzufügen, daß der in § 130 StGB geregelte Straftatbestand der Volksverhetzung in der heutigen Form erst durch das sechste Strafrechtsänderungsgesetz im Jahre 1960 eingeführt worden ist, so daß das Reichsgericht den in Rede stehenden Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung nach § 185 StGB prüfen konnte.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, denn es kam ihm mit der Anbringung des Aufklebers darauf an, für seine christliche und pazifistische Gesinnung zu werben, wobei angesichts der Klarheit und Prägnanz des inkriminierten Zitats dem Angeklagten deutlich war, daß er durch sein Tun auch die Bundeswehrsoldaten und diese in ihrer Menschenwürde angriff. Diesen Angriff auf das Menschsein der so angesprochenen Soldaten hat er erkannt, bewußt in Kauf genommen und gebilligt, weil er meinte, nur bei Anwendung einer „deutlichen Sprache zum Nachdenken anregen zu können, wobei es auf die Motivation des Angeklagten nicht ankommt, denn die Verfolgung pazifistischer Ziele schließt nicht aus, daß er die Verwirklichung des § 130 StGB gewollt hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte tateinheitlich der Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gemacht. Daß der Satz „Soldaten sind Mörder“ die so angesprochenen Soldaten böswillig verächtlich macht, verunglimpft und in ihrer Ehre und ihrem Menschsein trifft, so daß der objektive Tatbestand des § 185 StGB vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Dabei handelt es sich nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung, weil ersichtlich u. a. auch die Bundeswehrsoldaten gemeint sind (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1991, 494):
Die Verhaltensweise des Angeklagten ist nicht gemäß § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt.
Bei der hier vorzunehmenden Güter- und Pflichtenabwägung ist festzuhalten, daß der vom Angeklagten verwendete Satz auf dem Aufkleber kein angemessenes Mittel zur Wahrnehmung seiner Interessen war. Er hätte auch eine andere Form finden können, um sich gegen den Krieg zu wenden. Das hat er nach seinen eigenen Angaben nicht versucht, weil er meinte, eine „deutliche Sprache“ sprechen zu müssen. Bei seinem Intelligenz- und Bildungsgrad mußte ihm aber klar sein, daß er mit der von ihm gewählten, wie er selbst einräumt „überspitzten“ Form den Bereich des Vertretbaren überschritt, weil er mit dem von ihm gewählten Ausspruch die so angesprochenen Soldaten in ihrer Menschenwürde verletzte.
Bezüglich der Frage, ob sein Vorgehen durch Artikel 4 und 5 GG gedeckt ist, kann auf die Ausführungen zu § 130 StGB Bezug genommen werden.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, da ihm der beleidigende Inhalt des inkriminierten Aufklebers, den er selbst als provozierend einstuft, bewußt war, so daß er sich objektiv und subjektiv der Beleidigung strafbar gemacht hat.
Bei der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe, die dem Strafrahmen des § 130 StGB zu entnehmen war, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er nicht vorbestraft ist und sich in der Hauptverhandlung für sein Verhalten entschuldigt hat. Dabei erschien der Kammer bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die vom Schöffengericht verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, liegt sie doch im untersten Bereich des Strafrahmens, der von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht, wobei das Schöffengericht zutreffend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB angenommen und statt auf Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt hat, die einer Freiheitsstrafe von vier Monaten entspricht.
Die Höhe des Tagessatzes entspricht dem Einkommen des Angeklagten.
Auf Antrag des Nebenklägers war gemäß § 200 StGB im Urteil auszusprechen, daß auf sein Verlangen öffentlich bekanntzumachen ist, daß der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist.
Dabei erschien eine Bekanntmachung durch Aushang an der Gerichtstafel erster Instanz sachgerecht und ausreichend, da den Belangen des Nebenklägers durch Veröffentlichung des Falles in den Zeitungen und auch im Fernsehen weitgehend schon entsprochen ist (vgl. Dreher/Tröndle Kom. zum StGB, 44. Aufl. § 200 Anm. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, 472 StPO.