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Landgericht Krefeld·22 KLs 49/14·05.02.2015

Sexueller Missbrauch durch Patenonkel/Pfarrer: Verurteilung zu 6 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Krefeld verurteilte einen als Pfarrer tätigen Patenonkel wegen sexuellen Missbrauchs zweier Brüder über mehrere Jahre. Zentral war die strafrechtliche Einordnung zahlreicher Handlungen (u.a. Betasten, Oralverkehr, Vorführen pornographischer Inhalte) als § 176/§ 176a StGB a.F. bzw. bei anvertrautem Jugendlichen als § 174 StGB a.F. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die glaubhaften, detailreichen und konstanten Aussagen der Geschädigten sowie ein teilweises Geständnis. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und rechnete Auslieferungshaft in Südafrika wegen der Haftbedingungen im Verhältnis 1:2 an.

Ausgang: Verurteilung wegen § 174/§ 176/§ 176a StGB (mehrere Fälle) zu 6 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Auslieferungshaft 1:2 angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sexuelle Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB a.F. liegt vor, wenn ein gezieltes, nicht nur flüchtiges Betasten des Genitalbereichs nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist.

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Das Einwirken auf ein Kind durch das bewusste Sichtbarmachen pornographischer Darstellungen und die Aufforderung, diese anzusehen, erfüllt § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F., wenn pornographische Inhalte erkennbar präsentiert werden.

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Oralverkehr mit einem Kind ist als schwerer sexueller Missbrauch nach § 176a Abs. 1 StGB a.F. zu qualifizieren, weil die Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist; unerheblich ist, in wessen Körper das Eindringen erfolgt.

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Für Taten nach § 174 StGB setzt „Anvertrauen“ voraus, dass Sorgeberechtigte dem Täter die tatsächliche Obhut zur Betreuung/erzieherischen Einwirkung überlassen und der Täter diese Vertrauensstellung ausnutzt.

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Bei der Anrechnung ausländischer (Auslieferungs-)Haft nach § 51 StGB kann wegen belastender Haftbedingungen ein günstigerer Anrechnungsmaßstab als 1:1, etwa 1:2, festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F.§ 174 Abs. 1 Nr. 1§ 174 Abs. 2 Nr. 1§ 176 Abs. 1§ 176 Abs. 3 Nr. 3 a.F.§ 176 Abs. 1 a.F.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 8 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die in Südafrika erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 angerechnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.01.1977 - 31.03.N07), Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 (01.04.N07 – 20.01.2015); 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07), 176 Abs. 1 a.F. (01.04.N07 – 03.11.2008); 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07), 53 StGB

Gründe

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A.

3

Der Angeklagte missbrauchte in den Jahren N04 bis N09 sein Patenkind L. T. in zahlreichen, dessen Bruder D. in drei Fällen.

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1.   Vorgeschichte

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Der Vater der Geschädigten, der Zeuge Q. T., evangelischer Pfarrer, war mit dem Angeklagten aufgrund gemeinsamer ökumenischer kirchlicher Tätigkeit bekannt und befreundet. Als der Geschädigte L. T. am 00.00.0000 geborenen wurde, entschieden sich die Eheleute T. für den Angeklagten als dessen Patenonkel. Aufgrund seiner Tätigkeit als Pfarrer sowie seiner Persönlichkeit hielten sie ihn für das Amt des Paten ihres Sohnes geeignet und besonders vertrauenswürdig. Der Angeklagte besuchte die Familie T. zunächst vorwiegend an Geburts- und Feiertagen. Als L. 9 Jahren alt wurde, intensivierte sich der Kontakt. Nachdem L. geäußert hatte, dass er gerne das Tennisspielen erlernen wolle, erhielt er zu Weihnachten im Jahr N01 von dem Angeklagten einen Teil einer Tennisausrüstung geschenkt. Zum 10. Geburtstag im Februar N02 schenkte der Angeklagte L. den Rest der Tennisausrüstung und machte ihm zeitgleich den Vorschlag, ihm das Tennisspielen beizubringen. L. freute sich darüber, auch um den Kontakt zu seinem Patenonkel intensivieren zu können. Auch Q. T., der selbst nicht besonders sportlich war, war dankbar dafür, dass sich der Angeklagte dazu bereit erklärt hatte mit L. Sport zu treiben. Zwei oder drei Wochen nach seinem 10. Geburtstag kam es zu einem ersten gemeinsamen Treffen zwischen dem Angeklagten und L.. Der Angeklagte fuhr daraufhin mit L. in die Tennishalle in V., um ihm dort wie versprochen das Tennisspielen beizubringen. Dabei kam es bereits zu ersten körperlichen Annäherungen und Umarmungen durch den Angeklagten. Im Anschluss in der dortigen Gemeinschaftsdusche bot der Angeklagte L. dann an, ihm den Rücken einzuschäumen, was L. jedoch ablehnte. Auch wies er ihn darauf hin, dass man stets auf die eigene Pflege achten solle und forderte ihn auf, sich gründlich unter der Vorhaut zu waschen. L. empfand diese Situation zwar als seltsam, dachte sich aber nichts weiter dabei. Obwohl L. das Tennisspielen nicht weiter verfolgen wollte, lud der Angeklagte ihn weiterhin zu diversen Unternehmungen sowie Wochenend- und Ferienübernachtungen zu sich nach Hause ein. Die Eltern Q. T. und Angela Parkhof-T. stimmten dem zu und vertrauten dem Angeklagten ihren Sohn fortan und in allen unter 2. dargestellten Fällen in der Annahme an, er werde in seiner Eigenschaft als Pfarrer und durch die enge Verbundenheit als Patenonkel den Kontakt nutzen, um bei der Erziehung mitzuwirken und positiven Einfluss auf seine Entwicklung nehmen. Dies wusste auch der Angeklagte. L. besuchte den Angeklagten daraufhin etwa einmal im Monat an den Wochenenden und übernachtete dort auch regelmäßig für ein oder zwei Nächte. Der Angeklagte ging mit L. dann unter anderem Badminton spielen, schwimmen, shoppen und in Restaurants essen. Regeln gab es jedoch wenig. Vielmehr erfuhr L. bei dem Angeklagten zahlreiche Annehmlichkeiten, die ihm seine Eltern aus zeitlichen oder finanziellen Gründen nicht bieten konnten und/oder aus pädagogischen Gründen nicht bieten wollten. So kaufte der Angeklagte ihm z.B. Red Bull oder Coca Cola, Alkohol und Zigaretten. Auch machte der Angeklagte dem Geschädigten stets teure Geschenke wie z.B. eine Playstation zum 14. Geburtstag. Zudem gab er oft die von ihm ausrangierten TV- oder Mobilfunkgeräte an den Geschädigten weiter. L.‘s Eltern missfiel zwar die Art wie der Angeklagte L. mit materiellen Dingen verwöhnte, gleichzeitig freuten sie sich aber für ihren Sohn und das enge Verhältnis zu seinem Patenonkel. Da L. nach seiner Rückkehr von dem Angeklagten zudem stets glücklich und zufrieden wirkte, sahen sie keinen Grund darin den Kontakt zu unterbinden.

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In der Folgezeit kam es sodann häufiger zu Situationen, in denen der Angeklagte intensiveren Körperkontakt zu L. suchte. So legte er sich etwa beim Fernsehgucken zu L. legte, obwohl ihm auch eine weitere Couchgarnitur oder ein Sessel zur Verfügung gestanden hätte.

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Von weitaus mehr Fällen konnten die nachfolgend dargestellten Taten des Missbrauchs von L. T. im Zuge seiner Offenbarung im Jahre N03 konkret festgestellt werden. Jene Taten waren von L. nicht gewollt, wurden von ihm aber aufgrund der zuvor dargestellten Vorteile, die er bei dem Angeklagten erfuhr, in Kauf genommen.

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2. Tatgeschehen

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(1.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum von Oktober N04 bis Februar bzw. März N05 begab sich der Angeklagte mit dem Geschädigten L. T. zum Badmintonspielen in die Sporthalle im „Freizeittreff I.-straße“ an der I.-straße N06 in Z.. Im Anschluss duschten beide gemeinsam in der dortigen Gemeinschaftsdusche. Dabei umarmte der Angeklagte L. von hinten, seifte dessen Körper ein und betastete dabei sowohl den Penis als auch die Hoden des Kindes, um sich dadurch sexuell zu erregen. Der Penis des Angeklagten war dabei jedenfalls teilerigiert, was L. wahrnahm und ihn verwunderte. Jedoch machte er sich noch keine weitergehenden Gedanken dazu.

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(2.)

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Ende Februar N05 verbrachte L. erneut ein Wochenende bei dem Angeklagten. Zeitgleich veranstalteten die Messdiener im Jugendheim „P.“ neben der Kirche U. in Y. eine Feier anlässlich der Fernsehübertragung ihrer jährlichen Karnevalssitzung in das Städtische Krankenhaus. Auch der Angeklagte und L. nahmen daran teil. Es gab Pizza und Bier. Anschließend begaben sich alle gemeinsam in die „K.“ unter der Kirche, wo L. seinen ersten Vollrausch erlebte, nachdem ihn die Messdiener mit erheblichen Mengen Alkohol, insbesondere auch Schnaps, „abfüllten“. Auch der Angeklagte konsumierte dort Alkohol, was ihn jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich einschränkte. Als schließlich L. derart alkoholisiert war, dass er nicht mehr allein gehen konnte, brachte ihn der Angeklagte in das Bett des Gästezimmers seines Pfarrhauses, das sich nebenan befand. Dort entkleidete er ihn vollständig. Anschließend zog sich auch der Angeklagte bis auf T-Shirt und Boxershorts aus und legte sich zu L. ins Bett. Dem Angeklagten war die alkoholbedingte Enthemmung und Wehrlosigkeit von L. zu diesem Zeitpunkt bewusst. So streichelte er L., der dies wahrnahm, jedoch nach seinen eigenen Angaben aufgrund seiner Alkoholisierung keine Kraft mehr hatte sich dagegen zu wehren, zunächst am ganzen Körper, am Oberschenkel, Gesäß und dessen Penis. Auch versuchte er mehrfach vergeblich, den Geschädigten auf den Mund zu küssen, wobei er indes seinen Kopf wegdrehte. Anschließend manipulierte er an dessen Penis, um ihn zu erregen, was aufgrund der Alkoholisierung des Geschädigten misslang. Ferner rieb der Angeklagte, der sich nunmehr auch ausgezogen hatte, seinen erigierten Penis am Penis des Geschädigten, legte sich auf den Geschädigten, der auf dem Rücken lag, und vollzog rhythmische Bewegungen wie bei einem Geschlechtsverkehr. Schließlich onanierte der Angeklagte neben L. liegend und ejakulierte auf dessen Oberschenkel. Anschließend wischte der Angeklagte ihn mit seinem T-Shirt ab. L. tat so, als würde er schlafen, um weitere Handlungen des Angeklagten zu unterbinden. Der Angeklagte deckte L. in dem Glauben, dass dieser schlafe zu, und begab sich in sein eigenes Schlafzimmer, wo er die Nacht verbrachte. Trotz der erheblichen Alkoholisierung konnte L. aufgrund des Geschehenen nicht schlafen; er konnte nicht verarbeiten, was geschehen war. Am darauffolgenden Morgen wollte L. eine Begegnung mit dem Angeklagten zunächst vermeiden. Deshalb tat er so als würde er noch schlafen, als der Angeklagte am Morgen sein Zimmer betrat. Da er wusste, dass der Angeklagte einen Termin hatte, wartete er bis der Angeklagte das Haus verlassen hatte, um aufzustehen. Er begab sich sodann für etwa eine dreiviertel Stunde unter die Dusche. Weil er sich dreckig und benutzt fühlte, seifte L. sich viele Mal von oben bis unten ein. Insbesondere den Umstand, dass sich männlicher Samen auf seinem Körper befand, empfand er dabei als besonders abstoßend. Als kurz darauf der Angeklagte nach Hause zurückkehrte, suchte der Angeklagte das Gespräch mit L.. Der Angeklagte vermittelte ihm dabei den Eindruck, als habe er Angst oder ein schlechtes Gewissen. Der Angeklagte erklärte dem Geschädigten, dass es etwas Besonderes zwischen ihnen und er anders als die anderen sei, auch dass das, was zwischen ihnen passiert sei, keinen etwas angehe, dass es ihre Sache sei. L. dachte zwar bereits zu diesem Zeitpunkt darüber nach, sich seinen Eltern gegenüber zu offenbaren. Doch er tat es nicht. Er traute sich nicht und sah auch keinen Erfolg darin. Schließlich hatte er seinen Eltern zuvor immer davon berichtet, wie toll es bei dem Angeklagten gewesen sei. Wenn er ihnen nun von den Geschehnissen erzählt hätte, hätte ihm keiner geglaubt, so glaubte jedenfalls der Geschädigte. Dass er in solchen Situationen glaubte keine Chance zu haben, hatte er aus einem früheren Kindheitserlebnis gelernt: Er hatte seinem Opa in den Unterleib geschlagen hatte, weil dieser ihm häufig an das Gesäß fasste und seinen Penis beim Urinieren festhielt. Seine Eltern hatten daraufhin mit ihm geschimpft; er sei zum „Buhmann“ der Familie geworden. L. entschied sich deshalb dazu Stillschweigen zu bewahren und ertrug fortan die Übergriffe. Seinen Eltern gegenüber beschrieb er den Angeklagten immer als Kumpel und väterlichen Freund. Aufgrund der Geschehnisse vernachlässigte L. die Schule, –insbesondere weil es bei dem Angeklagten erlaubt war- konsumierte er bereits im frühen Alter in erheblichem Maße Alkohol und fing an zu rauchen.

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(3. - 4.)

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In der Zeit zwischen Oktober N04 und dem 00.00.0000 schaute der Angeklagte an mindestens zwei nicht mehr genau bestimmbaren Tagen über seinen PC in seinem Arbeitszimmer im Pfarrhaus N. auf homosexuelle Männer ausgerichtete pornographische Bilder, auf denen männliche Geschlechtsteile, Gesäße, Sperma und Schamhaare in den Vordergrund gerückt sowie sexuelle Praktiken wie Anal- oder Oralverkehr zu sehen waren, an. Für L., der im selben Raum fernsah, und der vom Sofa aus freien Blick sowohl auf dem Fernseher als auch den Bildschirm des PCs hatte, waren diese Bilder deutlich zu erkennen, was dem Angeklagten auch bewusst und vom ihm beabsichtigt war, um L. an diese Praktiken heranzuführen. Dabei forderte der Angeklagte L. gelegentlich zusätzlich auf, sich die gezeigten Bilder genauer anzusehen und sich dazu zu äußern. L. empfand dies als ekelerregend.

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(5. - 7.)

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An mindestens drei nicht mehr genau bestimmbaren Tagen in der Zeit zwischen Februar bzw. März N05 bis zum 00.00.0000 schnitt der Angeklagte in seinem Arbeitszimmer L. mit einer Nagelschere die Schamhaare ab, weil ihm das Betasten der Schamhaare sexuelle Befriedigung bereitete. Zuvor hatte er L. hierzu um Erlaubnis gebeten hatte, welche L. ihm auch erteilt hatte, da er hoffte, der Angeklagte werde ihn danach in Ruhe lassen. Die Schamhaare bewahrte der Angeklagte sodann in einer Dose auf. Anschließend schäumte er den Genitalbereich des Kindes ein und rasierte diesen in Form einer Nassrasur wieder ab. Dabei betastete er auch den Penis des Geschädigten. In einem Fall davon nahm er anschließend noch den Penis des Geschädigten in den Mund, um den Oralverkehr an dem Geschädigten durchzuführen. In jedem dieser Fälle befriedigte sich der Angeklagte anschließend vor dem dies wahrnehmenden L. selbst.

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(8. - 13.)

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An mindestens sechs nicht mehr genau bestimmbaren Tagen in der Zeit von Februar bzw. März N05 bis zum 00.00.0000 manipulierte der Angeklagte in seinem Schlafzimmer, im Gästezimmer, im Wohnzimmer, in der Sauna oder auf der Terrasse seines Pfarrhauses am Penis von L., um ihn zum Samenerguss zu bringen. Diese Handlungen zogen sich in einem Fall über einen Zeitraum von bis zu 1 ½ Stunden hin, wodurch der Geschädigte in diesem Fall ein Gefühl des Wundseins an seinem Penis verspürte. In mindestens drei Fällen nahm der Angeklagte bei diesen Gelegenheiten darüber hinaus den Penis des Geschädigten in den Mund, wobei der Geschädigte auch die Zähne des Angeklagten spürte, was für ihn unangenehm war und zusätzliches Unbehagen bereitete. In all diesen Fällen, in denen der Geschädigte zum Samenerguss kam, nahm der Angeklagte das Sperma mit seinem Mund auf und schluckte es herunter.

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(14.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit von März bis Juni N05 legte der Angeklagte sich zu L. auf eine im Wohnzimmer des Pfarrhauses vor dem Fernseher aufgestellte Luftmatratze. Er schob sein und des Geschädigten T-Shirt nach oben und spielte an den Brustwarzen des Kindes. Ferner zog er die Hose des Geschädigten herunter und manipulierte an dessen Penis. Sodann legte er sich auf das Kind und rieb seinen Penis in rhythmischen Bewegungen ähnlich wie bei einem Geschlechtsverkehr zwischen den Oberschenkeln des Geschädigten. Der Angeklagte ejakulierte schließlich auf den Bauch des Kindes.

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(15.)

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Auch ab Vollendung des 14. Lebensjahrs vertrauten die Eltern L. dem Angeklagten ihren Sohn an, um bei der Erziehung weiterhin mitzuwirken. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit vom 00.00.0000 bis Ende März N07 besuchte der Angeklagte an einem Freitagabend gemeinsam mit L. eine Veranstaltung, bei der beide Alkohol konsumierten. Nach der Rückkehr konsumierten beide weiteren Alkohol, unter anderem Bier und Schnaps. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand bei dem Angeklagten nicht. Als L. betrunken war, forderte der Angeklagte ihn in seinem Arbeitszimmer auf sich zu entkleiden und auf den Boden zu knien, die Hände vor sich abgestützt. Sodann kniete der Angeklagte sich hinter den Geschädigten und versuchte mit seinem Penis in dessen After einzudringen, um an ihm den Analverkehr durchzuführen. Dies misslang indes, weil der Geschädigte seinen Schließmuskel mit aller Kraft derart zusammenkniff, dass der Angeklagte schließlich nach etwa fünf bis zehn Minuten davon abließ. Am nächsten Tag musste L. sich aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums mehrfach übergeben. Seiner Mutter berichtetet er jedoch eine Fischvergiftung erlitten zu haben, damit diese keinen Verdacht davon schöpfte, dass er Alkohol konsumiert habe.

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(16.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit vom 00.00.0000 bis Ende März N07 veranlasste der Angeklagte L. in seiner Wohnung seinen Penis zu entblößen und fertigte etwa 20 bis 30 Lichtbilder sowie Videoaufnahmen von dessen Penis an. Dabei hielt der Angeklagte die Kamera jeweils derart von oben über den Körper des Geschädigten, dass der Eindruck entstand es handelte sich um seinen –des Angeklagten- Körper und Penis. Ferner manipulierte er währenddessen an L. Penis, um sich sexuell zu erregen. L. fürchtete in der Folgezeit, dass die Aufnahmen verbreitet würden und suchte, um diese zu verhindern, in der Abwesenheit des Angeklagten danach, fand sie jedoch nicht.

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(17.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Herbst bzw. Winter N07 holte der Angeklagte L. abends mit seinem Pkw zuhause ab, um mit ihm das Wochenende zu verbringen. Bereits während der Fahrt betastete er über der Hose den Penis des Geschädigten, der auf dem Beifahrersitz saß. Weil der Geschädigte um seine Sicherheit fürchtete, schlug er dem Angeklagten vor, auf einem Rastplatz anzuhalten, was der Angeklagte auch tat. Dort öffnete er die Hose des Geschädigten und manipulierte sodann an dessen Penis bis zum Samenerguss. Das Sperma des Jungen, das auf seine Hand gelangt war, leckte er auf. Anschließend lud der Angeklagte L. zum Essen ein.

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(18.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit von Mai N07 bis zum Sommer N08 setzte sich der Angeklagte zu dem auf der Couch in seinem Arbeitszimmer sitzenden Geschädigten, und präsentierte ihm eine von ihm erworbene sogenannte Penispumpe - eine Pumpe, die mittels Unterdrucks eine Versteifung des Gliedes herbeiführen soll. Diese stülpte der Angeklagte zunächst über seinen eigenen Penis mit dem Hinweis auch L. solle dies ausprobieren. Daraufhin stülpte er die Penispumpe über dessen entblößten Penis und begann diese zu betätigen, um sich durch den Anblick sexuell zu erregen. Weil der Geschädigte hierdurch starke Schmerzen verspürte, brach der Angeklagte die weitere Tatausführung ab.

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(19.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit vom 00.00.0000 bis Ende März N07 zog der Angeklagte das T-Shirt des in seiner Wohnung auf der Couch liegenden Geschädigten L. hoch, streichelte und umschlang den Jungen vor der Couch kniend und nahm dessen Penis in den Mund. Schließlich manipulierte er noch an seinem eigenen Glied, bis er selbst zum Samenerguss kam.

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(20. -  21.)

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An mindestens zwei nicht mehr genau bestimmbaren Tagen in der Zeit vom 00.00.0000 bis Ende März N07 konsumierten der Angeklagte und der Geschädigte L. auf der Terrasse des Pfarrhauses Marihuana, welches der Geschädigte zuvor zu diesem Zweck besorgt hatte. In einem Fall manipulierte der Angeklagte dort am Penis des Geschädigten, während er L. dazu veranlasste auch an seinem Penis zu manipulieren. Beide taten dies bis sie zum Samenerguss gelangten. Anschließend begaben sich beide in das Gästezimmer, wo der Angeklagte den Geschädigten entkleidete, sich auf ihn legte, seinen Penis an ihm rieb und den Geschädigten am ganzen Körper betastete. Der Angeklagte nutzte in diesem Moment bewusst aus, dass L. unter dem Einfluss von Marihuana stand und entsprechend enthemmt war. In dem zweiten Fall gingen beide nach dem Konsum von Marihuana in das Schlafzimmer, wo der Angeklagte seinen entblößten Penis am Penis des Geschädigten rieb. Auch in diesem Fall nutzte der Angeklagte bewusst aus, dass L. aufgrund des Einflusses von Marihuana enthemmt war.

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(22.)

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Im Sommer N08 fuhr der Angeklagte für zwei Wochen mit L. gemeinsam in den Urlaub nach Almeria in Spanien. Dies hatte er L. zusammen mit den Eheleuten T. geschenkt. Dort lernte L. ein Mädchen kennen, mit dem es auch zu sexuellen Kontakten kam, wovon der Angeklagte wusste und was ihm missfiel. Denn er ging davon aus L. als sexuellen Partner für sich allein beanspruchen zu können. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag dieses Urlaubes masturbierte der Angeklagte deshalb aus Eifersucht im Hotelzimmer vor den Augen des Geschädigten.

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Der Geschädigte L. T. distanzierte sich nach diesem Geschehnis zunehmend von dem Angeklagten. So unterhielt er –unbeeindruckt von dem Verhalten des Angeklagten- weiterhin intime Beziehungen zu Mädchen seines Alters, obwohl er wusste, dass dies dem Angeklagten missfiel. Zu sexuellen Kontakten durch den Angeklagten kam es fortan nicht mehr.

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(23.)

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Stattdessen nahm der Angeklagte ab Oktober N09 Kontakt zu dem Bruder des Geschädigten, dem Zeugen D. T., der am 00.00.0000 geboren worden war, auf. Dies missfiel L., da er befürchtete, dass auch sein Bruder von dem Angeklagten missbraucht werden könnte. Die Eheleute T., die von dem Missbrauch ihres Sohnes L. zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatten, unterstützten jedoch den Vorschlag des Angeklagten den Kontakt zu D. zu intensivieren. Denn sie wünschten sich auch für D. derart tolle Erlebnisse wie sie L. scheinbar mit dem Angeklagten gemacht hatte. Daher vertrauten sie auch D. dem Angeklagten in der Annahme an, er werde in seiner Eigenschaft als Pfarrer und durch die enge Verbundenheit als Freund der Familie den Kontakt zu D. nutzen, um auch bei seiner Erziehung mitzuwirken und positiven Einfluss auf seine Entwicklung nehmen. Auch D. freute sich über den Vorschlag des Angeklagten mit ihm Freizeit zu verbringen, hatte er doch von seinem Bruder bisher nur Gutes über den Angeklagten und seine Großzügigkeit gehört.

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Am frühen Morgen des 28.10.N09 verabredete sich der Angeklagte mit D. zum Badminton spielen in der Sporthalle „Freizeittreff I.-straße.“ Nach dem Badmintonspielen duschte er wie einst mit L. gemeinsam mit D., forderte auch ihn dazu auf sich unter der Vorhaut zu waschen und suchte dabei engen Körperkontakt, etwa indem er den Zeugen umarmte, so dass sein Glied das Gesäß des Geschädigten berührte. Sodann begaben sich beide in die Sauna der Sporthalle, wo der Angeklagte den D. veranlasste, sich nackt unmittelbar vor ihm hinzusetzen, um sich dadurch sexuell zu erregen. Dabei kamen der Angeklagte und der Geschädigte sich so nahe, dass der Penis des Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits zum Teil erigiert war, das Gesäß des Geschädigten berührte. In der beschriebenen Position verharrten beide während des gesamten Saunaganges, wobei der Angeklagte zeitweise noch zusätzlich seine Arme von hinten um den Geschädigten schlang.

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(24.)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag etwa zwei Wochen nach dem unter Ziffer 23 geschilderten Vorfall sahen der Angeklagte und D. im Wohnzimmer des Pfarrhauses gemeinsam fern. Währenddessen streichelte der Angeklagte den Geschädigten zunächst am Rücken, der Brust und dem Bauch. Schließlich fuhr er mit einer Hand vorne in die Hose und Unterhose des vor ihm auf der Couch liegenden Geschädigten und berührte dessen Penis und Hoden. Als D., der diese Situation als äußerst unangenehm empfand, seinen Unterkörper derart nach vorne schob, dass seine Hand in der Hose keinen ausreichenden Platz mehr fand, zog er diese wieder heraus.

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(25.)

42

Am Nachmittag desselben Tages gingen der Angeklagte und D. gemeinsam in die im Pfarrhaus befindliche Sauna. Nach der auf den Saunagang folgenden Dusche strich der Angeklagte mit bloßen Händen das Wasser vom Körper des Geschädigten ab unter dem Vorwand, dass der Geschädigte den Boden nicht volltropfen solle. Tatsächlich empfand er die Berührung von D. nacktem Körper jedoch als sexuell erregend. Sodann überredete er den Geschädigten, gemeinsam mit ihm eine Ruhepause in seinem Bett einzulegen, wobei beide noch unbekleidet waren. Der Angeklagte setzte sich auf das Gesäß des bäuchlings auf dem Bett liegenden Geschädigten, wobei sein Penis bereits teilerigiert war. Anschließend rieb er D. mit Massageöl den Rücken ein. Dabei berührten die Genitalien des Angeklagten wie von ihm beabsichtigt das Gesäß des Geschädigten.

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Zu weiteren Kontakten kam es aufgrund des Umzuges des Angeklagten nach Südafrika im März N10 nicht mehr.

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3. Nachtatgeschehen

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Die beiden Geschädigten offenbarten sich zunächst niemandem. Als es anlässlich eines Aufenthaltes des Angeklagten bei der Familie T. im Sommer N10 zwischen den Eltern der Geschädigten und dem Angeklagten aus anderen Gründen zu Unstimmigkeiten kam, offenbarte sich D. erstmals seiner Mutter. Dabei berichtete er ihr jedenfalls oberflächlich von den Geschehnissen mit der Auflage dies niemandem mitzuteilen, insbesondere nicht der Polizei. Denn D. schämte sich wegen der Taten. Auch seinem Vater und seinem Bruder L. berichtete er von den Vorkommnissen. Auf D. Wunsch hin erstatteten die Eltern jedoch keine Anzeige gegen den Angeklagten. L. bestritt hingegen auf Fragen, dass es zu sexuellen Handlungen des Angeklagten ihm gegenüber gekommen sei.

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Nachdem L. jedoch von den Übergriffen gegenüber seinem Bruder und auch vom dem Strafverfahren in Südafrika gehört hatte, fasste er den Entschluss sich zu offenbaren, sollte sich der Angeklagte nicht zu einer Therapie bereit erklären. Er besuchte auch den Angeklagten in Südafrika. In diesem Zusammenhang kam es in der Zeit von Dezember N11 bis Januar N03 zwischen dem Angeklagten und L. unter anderem zu den folgenden Kurznachrichten:

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„(L. T.:) Ja ich habe deine sms bekommen hat deine bruder mit dir gesprochen? Es geht nicht darum dich fertig zu machen. Ich will dir nur helfen. Gruss L“

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„(Angeklagter:) Hallo L., ja er hat mit mir gesprochen sehr vertraulich. Ich weiss, dass Du mir helfen willst. Dafuer bin ich Dir auch sehr dankbar. Hast Du sonst noch mit jemandem gesprochen? Ich wollte halt nur mal wieder mit Dir reden. Danke, dass Du Dich gemeldet hast. Gibt es sonst was Neues? Lass es mich bitte wissen. Ich wünsche Dir einen „schneefreien“ und nicht zu kalten Tag. Viele Grüsse, M.“

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„(L. T.:) Nein ich habe mit keinem geredet. Hat das gespräch mit deinem bruder was gebracht oder hast du das alles abgestritten“

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„(Angeklagter:) Ja, es hat was gebracht; wenn ich hier rauskomme brauche ich Hilfe fuer mich.“

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„(L. T.:) M. du musst was tun du musst dagegen kämpfen. Du hast mich angelogen das mit meinem Bruder stimmt das du ihm in die hose gepackt hast oder“

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„(Angeklagter:) Ich habe ja schon angefangen; ich bin in Gesprächstherapie; ich kämpfe wirklich und habe auch den Eindruck, dass mir das gut tut und ich Fortschritte mache. Ueber Vieles, was ich getan habe, schaeme ich mich sehr und kann nur hoffen, dass man mir vergibt. Bei D habe ich mich falsch verhalten. Wie geht es ihm? Ich wuenschte, ich koennte ihm was Gutes tun. Ich hoffe, ich bekomme noch einmal eine Chance.

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(…)

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Das kann ich Dir jetzt schon versprechen, dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe. Nie mehr! Ich wuenschte ich haette Naehe und Distanz besser auseinander gehalten. Ich habe mich und andere in eine unnoetige Lage gebracht, bloss weil ich mich nicht im Griff hatte. Ich habe so viel Ungemach ueber viele liebe Menschen gebracht. Ich kann mich dafuer nur entschuldigen. L., ich spreche jetzt ganz offen zu Dir und hoffe, das ich bald hier herauskomme, um dann weiter an mir zu arbeiten. Gott weiss, so der Weg lang geht fuer mich. Aber ich vertraue darauf, dass er mich nicht fallen lässt. Man hat mir gesagt, wenn ich die Möglichkeit hätte, mich bei denen, denen ich Unrecht getan hätte, zu entschuldigen, dass soll ich es tun. Nimmst Du sie an?“

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„(L. T.:) Das hört sich gut an. Wann hast du denn prozess? Gibst du zu das du schei0e gebaut hast.“

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„(Angeklagter:) Also erst mal ganz klar: hier in SA habe ich mir wirklich nichts vorzuwerfen! Ich habe nichts gemacht, was auch nur irgendwie in die Richtung geht. Ich wollte, dass die Kinder schlafen, nicht mehr! Was zur Zeit in der deutschen Presse läuft, ist natürlich kontraproduktiv; das ist nicht gut für mich. Ich hoffe, dass nicht weiteres für mich hinzukommt. Es ist eh schwer genug. Die zwei Jahre für mich waren schon sehr schwer. Wie ich Dir schon geschrieben habe: ich bin müde und leer. Morgen gehe ich zum Checkup zum Arzt und werde in den nächsten Tagen wohl auch eine Magenspiegelung bekommen. Ich schlafe gerade mal drei oder vier Stunden und kann kaum noch essen. Manchmal würge ich mir was runter. Es geht mir nicht besonders. Ich hoffe einfach nur, dass es fair zugeht und man mir glaubt. Das alles nimmt mich sehr mit.“

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L. war trotz der von dem Angeklagten bekundeten Gesprächstherapie weiterhin nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte zukünftig keine Kinder mehr missbrauchen werde. Insbesondere um weitere Missbräuche durch den Angeklagten zu verhindern, teilte er sich am 05.01.N03 zunächst seinen Eltern und seinem Bruder mit. Er berichtete davon, dass sich der Angeklagte „ihm gegenüber nicht immer wie ein Patenonkel verhalten“ habe. Zum Schutz seiner Eltern berichtete er ihnen von den Geschehnissen jedoch nur oberflächlich. Dem aufgrund von Pressemitteilungen über das Verfahren in Südafrika recherchierenden Sozialpädagogen und Opfervertreter Herrn W. teilte er jedoch alle Geschehnisse im Detail im Rahmen eines ausführlichen Gespräches im Februar N03 mit. Erst im März N03 stellten die Brüder T. auf Anraten ihrer Eltern sowie des Herrn W. Strafanzeige gegen den Angeklagten.

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Am 04.05 N03 verfasste der Angeklagte ein an die Staatsanwaltschaft Z., das Bistum R. sowie das Katholische Auslandssekretariat H. gerichtetes Schreiben betreffend „Selbstanzeige Pfarrer F. bei der Staatsanwaltschaft Z.“. Darin heißt es:

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„Sehr geehrte Damen und Herren,

60

die öffentlich in Deutschland gegen mich vorgebrachten und zur Anzeige gebrachten Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Deutschland sind in vielen Punkten richtig. Ich bekenne mich deswegen im Prinzip schuldig und erstatte Strafanzeige. Ich habe den Opfern und ihren Familien Schaden und Schmerzen zugefügt. Das tut mir aufrichtig leid. Ich bitte diese um Entschuldigung und möchte, so gut ich es kann, helfen, es wieder gut zu machen. Auch meiner Familie, meinen Verwandten, Freunden und Bekannten und nicht zuletzt meinem Bischof, meinen Mitbrüdern und der Kirche habe ich Schmerzen und Schaden zugefügt, auch dadurch, dass ich Alle so lange im Unklaren gelassen habe. Dies tut mir ebenso leid und ich bitte alle um Verzeihung. Mit meiner Selbstanzeige möchte ich dazu beitragen, dass vielleicht jetzt schon ein Prozess der Heilung und Verarbeitung beginnen kann und um weitere Schaden für alle Betroffenen zu vermeiden. Nach Beendigung meines Prozesses in Südafrika, wo ich weiterhin meine Unschuld erkläre, und der im Juni fortgesetzt wird und nach Rückgabe meines Reisepasses, werde ich unverzüglich nach Deutschland zurückkommen und mich den Behörden stellen.

61

Hochachtungsvoll

62

Pfarrer F.“

63

Die Tatgeschehnisse hat der Geschädigte L. T. bis heute nicht vergessen. Er lebt seit 6 Jahren in einer Partnerschaft, deren Sexualität zwar von den Vorkommnissen nicht beeinträchtigt worden ist. Die katholische Kirche zahlte L. einen Betrag von 25.000 EUR, den er zum Teil einer Stiftung zu Gute kommen ließ und zum Teil in einer Berufsunfähigkeitsversicherung anlegte. Letzteres tat er, um sich als selbständiger Schreiner vor einer möglicherweise noch später eintretende Berufsunfähigkeit aufgrund der verfahrensgegenständlichen Geschehnisse finanziell abzusichern.

64

Der Geschädigte D. T. muss noch heute regelmäßig beim Duschen an die Geschehnisse mit dem Angeklagten denken. Noch heute begleiten ihn Scham und Unwohlsein. Auch beeinflusst ihn das Tatgeschehen in seiner Partnerschaft. So empfindet er häufig keine sexuelle Lust mehr, wenn ihn z.B. seine Freundin – wie einst der Angeklagte – in die Hose fassen oder ihn massieren wolle.

65

Weder L. noch D. befinden sich in psychologischer Behandlung, können aber nicht ausschließen eine solche zukünftig in Anspruch zu nehmen.

66

Auch hat das erhebliche Presseaufkommen und die Selbstvorwürfe, die sich die Eheleute T. seit Bekanntwerden der Taten machen, das Familienleben erheblich belastet. Die Zeugin Parkhof-T. führte zur Bewältigung ihrer Schuldgefühle zahlreiche Gespräche mit einem evangelischen Pfarrer und kann ebenso wenig ausschließen zukünftig noch einer psychologischen Behandlung zu bedürfen.

67

B.

68

I.

69

Der Angeklagte hat sich zur Person entsprechend den Feststellungen eingelassen. Zu den Vorwürfen der Anklage ließ er am 1. Verhandlungstag über seinen Verteidiger erklären, dass die Vorwürfe mehr als zehn Jahre zurücklägen. Er strebe keinen „Wettlauf mit Glaubwürdigkeiten“ an. Am 3. Verhandlungstag, nach Vernehmung der Zeugen, ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger erklären, dass er sich nicht zur Sache einlassen wolle. Der Verteidiger äußerte –mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich ausschließlich um eine Erklärung des Verteidigers handele-, dass der größte Teil der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten richtig sei. Zwar sei die Darstellung zum Teil durch den Angeklagten anders. Er bezweifle aber, dass dies strafrechtlich etwas ändern würde. Er wolle es den Zeugen T. ersparen, darüber zu diskutieren, ob der ein oder andere Kontakt intensiver gewesen sei. Er wolle es dem Gericht ersparen, darüber entscheiden zu müssen, ob es dem Einen oder dem Anderen Glauben schenken wolle. Dies sei der Grund, weshalb zu den Tatvorwürfen keine Einlassung erfolge.

70

Im Rahmen des letzten Wortes wiederholte der Angeklagte seine von ihm am 4. Mai N03 in Südafrika verfasste Selbstanzeige. Der Angeklagte erklärte in diesem Zusammenhang, dass er diese Selbstanzeige vor etwa 5 Jahren geschrieben habe und er noch heute dazu stehe. Seine Erinnerung stimme nicht in allen Teilen mit der Erinnerung der Brüder T. überein. Jedoch hätte er Nähe und Distanz besser achten sollen und es tue ihm aufrichtig leid. Er habe niemandem Schaden zufügen wollen.

71

II.

72

1.

73

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

74

2.

75

Das Tatgeschehen steht aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise fest. Diese Überzeugung gewinnt die Kammer aus einer Gesamtwürdigung folgender Umstände:

76

Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort grundsätzlich eingeräumt, die Brüder T. missbraucht zu haben. Die Zeugen L. und D. T. haben die Geschehnisse entsprechend den Feststellungen bekundet. Ihre Angaben zu den Tatvorwürfen sind glaubhaft.

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Hierfür sprechen:

78

Die Umstände der Entstehung der Aussage legen nicht die Annahme einer Falschbezichtigung nahe. Die Geschädigten offenbarten sich zuerst ihren Eltern und machten ihnen die Auflage, dies nicht der Polizei mitzuteilen. D. tat dies etwa ein Jahr nach den ihn betreffenden Geschehnisse. L. hingegen fasste erst Anfang des Jahres N03 den Entschluss den Angeklagten anzuzeigen, nachdem ihm bekannt wurde, dass es zu ähnlichen Geschehnissen bei seinem Bruder sowie in Südafrika durch den Angeklagten gekommen sei. Gleichwohl waren es nicht die Geschädigten, die auf eine Anzeige drängten, sondern vielmehr deren Eltern sowie Herr W.. Erst als L. die Befürchtung überkam, dass auch andere Kinder Ähnliches durch den Angeklagten widerfahren sein bzw. zukünftig widerfahren werden könnte, entschloss er sich, eine Anzeige bei der Polizei gegen den Angeklagten zu erstatten.

79

Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. Es ist fernliegend anzunehmen, dass die Zeugen sich der Prozedur einer intensiven polizeilichen Vernehmung und einer solchen in der Hauptverhandlung unterziehen, nur um den Angeklagten falsch zu belasten. Dazu hätte es im Übrigen ausgereicht, wenn man ein oder zwei Vorfälle dargestellt hätte, nicht hingegen ein derart komplexes, über mehrere Jahre andauerndes Geschehen. Bei wahrheitswidriger Belastung wäre es einfacher und plausibler gewesen, ein einmaliges Geschehen durch den Angeklagten in seiner Wohnung zu erfinden. Die Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung sind konstant. Beide schilderten die Geschehnisse detailreich und komplex. Gerade dies spricht dafür, dass die Schilderung auf dem Erleben der Geschädigten beruht. Dazu gehört insbesondere in Bezug auf die Geschehnisse zum Nachteil des Zeugen L. T.:

80

Die Bekundung, der Angeklagte habe den Analverkehr nicht bzw. nicht vollständig ausgeübt, weil er den Schließmuskel zusammengekniffen habe;

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die Darstellung insgesamt von rund 22 ihn betreffende Taten, die zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten stattgefunden haben;

82

schließlich sind auch die folgenden Einzelheiten originell und im Falle einer Falschbezichtigung nicht zu erwarten: Dass der Angeklagte anlässlich der Tat zu Ziffer 17 das Sperma des Geschädigten, das auf seine Hand gelangt war, aufgeleckt habe; der Gebrauch einer Penispumpe sowie die Aufbewahrung von Schamhaaren in einer Plastikdose. All dies spricht für die Erlebnisgrundlage des Zeugen. Dies gilt auch für die ähnlich außergewöhnliche Bekundung zum Nachteil des Zeugen D. T., wonach der Angeklagte ihm nach dem Saunagang das Wasser vom Körper mit den Händen gestrichen habe.

83

Dass die Geschädigten nicht jeden einzelnen Vorfall mit einem konkreten Datum benennen konnten, ist nachvollziehbar und steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Denn zum einen liegen die Vorkommnisse bereits zwischen acht und dreizehn Jahre zurück. Zum anderen war den Geschädigten im Übrigen jeder einzelne Vorfall erinnerlich, welchen sie in Bezug auf bestimmte Ereignissen in ihrem Leben wie z.B. die Konfirmation oder Geburtstage zeitlich hinreichend konkret einordnen konnten.

84

Bei den vorbezeichneten Ausführungen steht in einem Zusammenhang, dass die Bekundungen der Geschädigten sowohl täterentlassende als auch selbstbelastende Momente enthalten, die im Fall bewusster Falschbezichtigung nicht zu erwarten sind. So wirkt täterentlastend, dass der Geschädigte L. selbst einräumte, die Betäubungsmittel beschafft zu haben und dies im Ermittlungsverfahren dem Angeklagten angelastet habe, weil er für sich selbst strafrechtliche Konsequenzen befürchtete. Dies gilt auch für seine Schilderung, wonach der Angeklagte nie versucht habe, ihn zu nötigen oder Gewalt anzuwenden. Insbesondere zum Oralverkehr habe er ihn nie versucht zu nötigen, und dass das Geschehnis unter der Dusche in der O. Sporthalle verglichen mit den anderen Übergriffen „nichts“ gewesen sei. Täterentlastend wirkt auch die Bekundung der Geschädigten, wonach der Angeklagte grundsätzlich kein schlechter Mensch sei. So habe der Angeklagte nach den Ausführungen von L. viel für ihn getan. Es sei nicht alles schlecht bei ihm gewesen. L. beschreibt diese Zeit aufgrund der zahlreichen Annehmlichkeiten unter anderem auch deshalb als „den Himmel auf Erden“. D. beschrieb den Angeklagten sogar als einen sehr „coolen Onkel“ und als „Person des Vertrauens“.

85

Selbstbelastend schilderte L. hingegen seinen eigenen Alkohol- und Drogenkonsum im Zusammenhang mit den Tatgeschehen und dass er es gewesen sei, der die Betäubungsmittel besorgt habe. Auch die Angaben, dass er es später bewusst ausgenutzt habe, dass der Angeklagte ihm teure Geschenke gemacht habe. So habe er letztlich den Angeklagten ausnutzen wollen. Angesprochen auf die Urlaube, die der Angeklagte L. finanziert habe, erklärte er, dass er sich nur materiell dafür entschädigt habe, dass der Angeklagte ihn zuvor missbraucht habe.

86

Damit im Zusammenhang stehen die Bekundungen eigen- und fremdpsychischer Wahrnehmungen: So äußerte L., dass er am Morgen nach der Tat zu Ziffer 2 bei dem Angeklagten ein schlechtes Gewissen oder Angst erkannt zu haben glaubte. Auch gab er an, dass, wenn es bei L. zum Samenerguss kam, dies für den Angeklagten das höchste gewesen sei. Der Angeklagte habe wohl geglaubt, dass er ihm einen wirklich befriedigenden Orgasmus bereiten könne. Sein größtes Glück schien es aus Sicht des Geschädigten dann noch zu sein, wenn er sein Sperma habe schlucken können. Er habe ihn häufig wie einen Geliebten behandelt. Er hatte den Eindruck als habe der Angeklagte ihm beibringen wollen, dass auch er schwul sei. In Bezug auf die von seinem Penis erstellten Aufnahmen erklärte der Zeuge, dass der Angeklagte anscheinend ein Problem mit seinem eigenen Penis gehabt habe. Die Faszination für seine Schamhaare erklärte sich L. ferner damit, dass der Angeklagte keine eigenen Haare hatte.

87

Eigenpsychisch schilderte L., dass er im Zusammenhang mit der Tat Ziffer 17 aufgrund der unaufmerksamen Fahrweise des Angeklagten Angst verspürt und deshalb das Anhalten auf einem Rastplatz vorgeschlagen habe. Angesprochen auf den Umstand, dass er die Taten nicht zur Anzeige gebracht oder sich dagegen gewehrt habe, erklärte der Zeuge D. T., dass er dies zu der damaligen Zeit noch nicht als sexuelle Annäherung verstanden habe.

88

Die Angaben der Zeugen sind nicht widerlegt oder hinreichend in Zweifel zu ziehen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich nicht aus den übrigen erhobenen Beweisen. Die Eltern der Geschädigten haben vielmehr auch das Randgeschehen zu den Taten in Übereinstimmung mit ihren Söhnen glaubhaft geschildert.

89

Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit in den Fällen unter Ziffer 2 und 15 aufgrund dessen Alkoholisierung nicht beeinträchtigt war, folgt aus den Bekundungen des Zeugen L. T.. Danach waren die Mengen, die der Angeklagte konsumiert hatte, für diesen nie erheblich gewesen. Im Fall unter Ziffer 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte L. auch noch nach Hause tragen konnte. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte in Gegenwart von Messdienern Alkohol in einer Menge konsumiert hätte, dass er sein Handeln nicht mehr hinreichend hätte steuern können. Ferner spricht auch das Maß seiner jeweiligen sexuellen Aktivitäten gegen eine derart starke Alkoholsierung des Angeklagten.

90

Die Kammer ist überzeugt, dass es ab dem Zeitpunkt der intensiveren Kontaktaufnahme zu L. das Ziel des Angeklagten war, L. fortlaufend an homosexuelle Handlungen zu gewöhnen. Dafür begann er im ersten Fall mit einer unterschwelligen Handlung, dazu gehörten in der Folge auch die Zurschaustellungen von homoerotischen Darstellungen verbunden mit den Aufforderungen L. möge sich dies angucken. Durch die mehrfache Betonung ihre Beziehung sei etwas besonderes, wird der auf Dauer angelegte Plan belegt. Dazu passt, dass er später im Verhältnis zu D. T. in derselben Weise mit der Heranführung an homoerotische Praktiken begann wie bei L..

91

Dass die Eltern L. dem Angeklagten anvertrauten ergibt sich schließlich aus den Bekundungen der Eheleute T.. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie dem Angeklagten ihrer Kinder als Pfarrer, Freund der Familie und in Bezug auf L. als Patenonkel anvertraut haben. Dieses Anvertrautsein habe auch trotz des zunehmenden Alters der Geschädigten nicht im Laufe der Jahre geendet.

92

Dem Hilfsbeweisantrag durch den Verteidiger des Angeklagten vom 00.00.0000 war nicht nachzugehen: Der Antrag wird darauf gestützt, dass der Angeklagte in dem Zeitraum von Beginn N11 bis Ende N12 sich von der Zeugin B. in E. therapeutisch habe behandeln lassen im Hinblick auf eine mögliche pädophile Neigung, und dass diese Betreuung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen habe. Der Antrag ist abzulehnen, da die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO die Vernehmung der ausländischen Zeugin B. nicht gebietet. Denn selbst wenn die Zeugin B. den Angeklagten tatsächlich behandelt habe, ändert dies nichts an den Umstand, dass die Zeugen T. in der hiesigen Hauptverhandlung nach Auffassung der Kammer die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten glaubhaft bestätigt haben.

93

C.

94

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 8 Fällen (Ziffern 15 bis 22), sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen (Ziffern 1 bis 6, 8 bis 10, 14 sowie 23 bis 25) und schweren sexuellen Missbrauchs in 4 Fällen (Ziffern 7, 11 bis 13) gemäß den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.01.1977 - 31.03.N07), Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 (01.04.N07 – 20.01.2015); 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07), 176 Abs. 1 a.F. (01.04.N07 – 03.11.2008); 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07), 53 StGB zu bestrafen.

95

Das Betasten des Glieds und der Hoden bei L. unter der Dusche (Ziffer 1) wertet die Kammer als eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (1998-N07). Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und von einiger Erheblichkeit ist. Danach muss objektiv grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Subjektiv ist die sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden oder die Absicht, eine Person sexuell zu erregen, nicht einmal vorausgesetzt, hier gleichwohl in jedem Einzelfall vorlag. Ob eine Handlung erheblich ist richtet sich nach ihrer Intensität und Dauer (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, zu § 176 Rn. 5, § 184 g Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier. Denn es handelte sich um ein gezieltes Betasten durch den Angeklagten, welches L. noch nach Jahren (N03) in Erinnerung war, und nicht nur um einen flüchtigen Griff in den Genitalbereich. Der Angeklagte handelte dabei auch gerade, um sich sexuell zu erregen, was seine Erektion zum Tatzeitpunkt bestätigt.

96

Die Fälle der Manipulation am Penis von L. (Ziffern 2, 8 bis 10 und 14) stellen hierbei jeweils einfache sexuelle Missbrauchsdelikte im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (1998-N07) dar. Denn das Manipulieren an dessen Penis begründet eine sexuelle Handlung im Sinne der Vorschrift, die der Angeklagte an dem Geschädigten vornahm.

97

Das Anschauen der pornographischen Bilder (Ziffern 3-4) erfüllt nach Auffassung der Kammer eine strafbare Handlung im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. (1998-N07). Denn die Bilder, auf denen unter anderem männliche Geschlechtsteilen, Gesäße, Sperma, Schamhaare sowie sexuelle Stellungen zu sehen waren, waren pornographischen Inhalts. Indem der Angeklagte L. dazu aufforderte sich die Bilder anzusehen, wirkte er auch auf ihn ein.

98

Auch das Schneiden der Schamhaare verbunden mit einer Nassrasur (Ziffern 5 – 6) wertet die Kammer als sexualbezogene Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (1998-N07). Denn zum einen bewahrte der Angeklagte anschließend die Schamhaare auf. Zum anderen betastete der Angeklagte in diesem Zusammenhang regelmäßig den Penis des Geschädigten und befriedigte sich anschließend selber.

99

Die Handlungen des Oralverkehrs (Ziffern 7, 11 bis 13) stellen jeweils einen schweren sexuellen Missbrauch im Sinne des § 176 a Abs. 1 StGB a.F. (1998 – N07) dar, da diese Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Es ist dabei unerheblich, dass das Eindringen in den Körper des Angeklagten erfolgt ist (vgl. Fischer, a.a.O., zu § 178 a Rn. 7).

100

Den unter Ziffer 15 festgestellten Versuch des Angeklagten seinen Penis in den After des Geschädigten einzuführen, das Anfertigen von Videoaufnahmen vom Penis des Geschädigten verbunden mit der Manipulation an dessen Penis (Ziffer 16), der an L. durchgeführte Oralverkehr unter Ziffer 19 sowie das Reiben seines Penis‘ am Penis des Geschädigten (Ziffern 20-21) hat die Kammer als sexuelle Handlungen nach § 174 Abs. 1 StGB a.F. (1977-N07) gewertet. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer in diesen Fällen davon aus, dass die jeweilige Tat vor dem 01.04.N07 begangen worden ist. Denn § 174 Abs. 1 StGB ist in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung in der abstrakten wie in der konkreten Betrachtung im Vergleich zu der Fassung ab dem 01.04.N07 nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer in diesen Fällen ferner davon aus, dass L. zu den Tatzeitpunkten jeweils bereits 14 Jahre alt gewesen ist.

101

In Bezug auf die in der Anklageschrift unter den ursprünglichen Ziffern 20 und 22 konkretisierten Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zwischen der wechselseitige Manipulation an den Penissen auf Veranlassung des Angeklagten auf der Terrasse nach § 174 Abs. 1 StGB a.F. (1977-N07) und dem anschließen Reiben am Penis des Geschädigten im Gästezimmer ebenfalls nach § 174 Abs. 1 StGB a.F. (1977-N07) eine Tat (Ziffer 20 des Urteils) angenommen.

102

Die Manipulation am Penis des Geschädigten auf dem Rastplatz (Ziffer 17) sowie der Einsatz der Penispumpe an dessen Penis (Ziffer 18) stellt hingegen eine sexuelle Handlung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (N07–2015) dar.  Das Onanieren des Angeklagten vor L. (Ziffer 22) begründet hingegen eine sexuelle Handlung im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. (N07–2015).

103

In allen Fällen des § 174 StGB hatten die Eltern des Geschädigten dem Angeklagten L. in seiner Funktion als Patenonkel und als enger Freund der Familie anvertraut. An den Wochenenden, die L. bei dem Angeklagten verbrachte, sollte dieser mittels entsprechender Regeln erzieherisch auf L. einwirken und auf ihn aufpassen.

104

Die den Geschädigten D. T. betreffenden Taten (Ziffern 23 – 25) hat die Kammer ebenfalls als sexuelle Handlungen nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. (N07-2008) bewertet. Denn es handelte sich in den Taten unter Ziffer 23 und 24 um einen gezielten Körperkontakt durch den Angeklagten, und nicht nur ein flüchtiges, gar zufälliges Berühren. Dies gilt umso mehr in Bezug auf das Reiben seiner Genitalien am Gesäß des Geschädigte D. unter Ziffer 25. Denn der Angeklagte handelte dabei gerade, um sich sexuell zu erregen, was der Umstand belegt, dass der Penis des Angeklagten zum Tatzeitpunkt jedenfalls teilerigiert war. Dass die Handlung einen sexuellen Bezug hatte, belegen auch die damit verbundenen Geschlechtsverkehr-ähnlichen rhythmischen Bewegungen durch den Angeklagten.

105

D.

106

Die Kammer hat in Bezug auf alle Fälle, die Gegenstand der Verurteilung sind, strafmildernd berücksichtigt: Der Angeklagte hat sich im Mai N03 und in der Hauptverhandlung grundsätzlich zu den Taten bekannt. Auch ist er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten liegen bereits sehr lange zurück. Ferner hat sich der Angeklagte für die Taten entschuldigt und hat therapeutische Gespräche geführt. Was die zum Nachteil von L. begangenen Taten betrifft, hat dieser jedenfalls in finanziller Hinsicht aufgrund der Zahlung durch die katholische Kirche Genugtuung erfahren.

107

Strafschärfend wurde für alle Fälle zu den Ziffern Ziffer 1 bis 14 sowie 23 bis 25 berücksichtigt: Der Angeklagte hat in besonders verwerflicher Weise das besondere Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten sowie zu den Eheleuten T. als Patenonkel sowie als enger Freund der Familie ausgenutzt. Durch die zahlreichen Geschenke und Annehmlichkeiten gewann der Angeklagte zusätzlich das Vertrauen des Geschädigten L. für sich und bot ihm gleichzeitig einen Anreiz dafür zukünftige Misshandlungen zu erdulden und über das bereits Geschehene Stillschweigen zu bewahren.

108

In Bezug auf die zum Nachteil des Geschädigten L. begangenen Taten hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten bei L. im Kindesalter zum Vernachlässigen der Schule und vorzeitigem Alkohol- sowie Nikotinkonsum führten.

109

Die Strafe des Angeklagten ist in den Fällen zu Ziffer 1, 2, 5 bis 6, 8 bis 10 sowie 14 dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (1998-N07) zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. In Bezug auf die Tat unter Ziffer 1 liegt diese zwar an der untersten Erheblichkeitsschwelle, gleichzeitig nutzte der Angeklagte sie aber ganz bewusst aus, um die Reaktion des Geschädigten auf seine körperliche Annährung, der zu diesem Zeitpunkt noch keine sexuelle Erfahrung gemacht hatte und deshalb die Situation noch nicht bewerten konnte, für zukünftige Taten zu erforschen. In Bezug auf die Tat unter Ziffer 2 hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der eigenen Alkoholisierung enthemmt gewesen ist.

110

In Bezug auf die Tat unter Ziffer 1 ist der Angeklagte sehr gezielt vorgegangen, indem er dem Geschädigten L. T. vorschlug, seine Vorhaut gründlicher zu waschen, um auszutesten, inwieweit dieser auf derartige Äußerungen reagiert. In Bezug auf die Tat unter Ziffer 2 und 14 hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich jeweils um eine intensive Missbrauchshandlung handelt, welche aufgrund der rhythmischen Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr durchaus in die Nähe einer beischlafähnlichen Handlung zu rücken ist und welche aufgrund der Ejakulation auf den Körper des Geschädigten für diesen besonders erniedrigend war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die wehrlose Lage des Geschädigten aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung bewusst ausnutzte und durch das Nachtatverhalten den Geschädigten L. an dem Aufdecken der Taten hinderte. So äußerte er nach der Tat zu Ziffer 2, dass L. etwas ganz besonderes sei und das Geschehene niemanden etwas angehe. Im Rahmen der Taten unter Ziffern 8 bis 10 war es für das Opfer besonders unangenehm, wenn er zum Samenerguss kam. Auch manipulierte der Angeklagte einmal derart lang an dessen Penis, dass er ein Gefühl des Wundseins hatte.

111

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der jeweiligen Intensität der Handlungen hielt die Kammer hierfür folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

112

1. Tat:                                           10 Monate

113

2. Tat:                                           2 Jahre und 10 Monate

114

5. - 6 . Tat:                                           jeweils 9 Monate

115

8. - 10. Tat:                                           jeweils 1 Jahr und 4 Monate

116

14. Tat:                                           2 Jahre und 4 Monate

117

Für die Taten der Ziffern 3 bis 4 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. (1998-N07) zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten hielt die Kammer sodann für die Fälle 3 und  4 jeweils eine Einzelstrafe von

118

9 Monaten

119

für tat- und schuldangemessen.

120

Die Strafe des Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziffer 7 sowie 11 bis 13 ist dem Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 StGB a.F. (1998-N07) zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 a Abs. 4 StGB a.F. (1998-N07) scheidet aus. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

121

Daran fehlt es nach einer Gesamtwürdigung der bereits eingangs bei der Strafzumessung genannten Umstände. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es für L. bei dem vollzogenen Oralverkehr in den Fällen 11 bis 13 besonders erniedrigend und ekelerregend war, wenn er zum Samenerguss kam und der Angeklagte sein (des Geschädigten) Sperma schluckte. Darüber hinaus dass der Geschädigte dabei auch die Zähne des Angeklagten spürte, was für ihn unangenehm war und zusätzliches Unbehagen bereitete.

122

Die Kammer hielt daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

123

7. Tat:                                           2 Jahre und 6 Monate

124

11. - 13. Tat:                             jeweils 3 Jahre und 6 Monate

125

Für die Taten unter Ziffer 15, 16, 19 bis 21 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB a.F. (1977-N07) zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sodann erneut sämtliche bereits genannten Zumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer in Bezug auf die Tat unter Ziffer 15 davon ausgegangen, dass der Angeklagte jedenfalls alkoholbedingt enthemmt gewesen ist.

126

Darüber hinaus hat die Kammer bei den Taten insgesamt strafschärfend berücksichtigt: L. hatte gerade erst die Schutzaltersgrenze von 14 Jahren überschritten. In Bezug auf die Tat Ziffer 15 die erhebliche Intensität sowie die besonders erniedrigende Handlung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, indem der Angeklagte den Geschädigten dazu aufforderte, sich wie ein Pferd auf alle Viere hinzuknien, auch dass der Angeklagte die Enthemmung des Geschädigten aufgrund der Alkoholisierung bewusst für sich ausnutzte. Hinsichtlich der Tat Ziffer 16 den besonderen Eingriff in die Intimsphäre durch das Anfertigen von Videos im Genitalbereich, deren Verbreitung jedenfalls L. fürchtete. Was die Taten unter den Ziffern 20 bis 21 betrifft die Ausnutzung einer vermindert wehrhaften Lage des Geschädigten aufgrund des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums.

127

Die Kammer erkannte daher auf die folgenden Einzelstrafen:

128

15. Tat:                                           3 Jahre

129

16. Tat:                                           1 Jahr und 6 Monate

130

19. Tat:                                           2 Jahre

131

20. - 21. Tat:                             jeweils 1 Jahr und 4 Monate

132

Für die Taten unter Ziffer 17 und 18 stand der Kammer der Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F (N07-2015) zur Verfügung, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer die bereits erwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Strafschärfend trat auch insoweit hinzu: L. hatte gerade erst die Schutzaltersgrenze von 14 Jahren überschritten. Hinsichtlich der Tat unter Ziffer 17 dass es für L. besonders erniedrigend und ekelerregend war, als er zum Samenerguss kam und der Angeklagte sein Sperma aufleckte. In Bezug auf die Tat unter Ziffer 18 dass der Einsatz der Penispumpe für L. mit Schmerzen verbunden war.

133

Die Kammer hielt daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

134

17. Tat:                                           2 Jahr und 4 Monate

135

18. Tat:                                           1 Jahr und 6 Monate

136

Für die Tat Ziffer 22 findet der Strafrahmen des § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. (N07-2015), der eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, Anwendung.

137

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten hielt die Kammer sodann eine Einzelstrafe von

138

6 Monaten

139

für tat- und schuldangemessen.

140

Auf die Taten 23 bis 25 findet der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (N07-2008) Anwendung, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.

141

Dabei hat die Kammer neben dem bereits Erwähntem strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat unter Ziffer 24 an der untersten Erheblichkeitsschwelle liegt.

142

Strafschärfend wurde neben dem bereits Gesagten berücksichtigt: Der Geschädigte D. T. ist durch die Taten nachhaltig belastet und beeindruckt. Es fiel dem Geschädigten sichtlich schwer über die Taten zu berichten. Die Taten beeinträchtigen ihn noch heute in seinem Sexualleben, wenn ihm z.B. seine Freundin – wie einst der Angeklagte – in die Hose fasst oder ihn massieren will. Auch muss der Geschädigte regelmäßig beim Duschen an die Geschehnisse mit dem Angeklagten denken. Noch heute begleiten ihn Scham und Unwohlsein.

143

Die Kammer hat aufgrund dessen sowie wegen der wiederholten Begehungsweise einerseits und der steigenden Intensität andererseits folgende Einzelstrafen für tat-und schuldangemessen erachtet:

144

23. Tat:                                           1 Jahr

145

24. Tat:                                           1 Jahr und 4 Monate

146

25. Tat:                                           1 Jahr und 6 Monate.

147

Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Vielzahl und das Gewicht der einzelnen Taten, den langen Tatzeitraums sowie die Umstände berücksichtigt, dass die Taten bereits lange zurück und in einem situativ ähnlichen Zusammenhang liegen, an die gleichen Opfer gerichtet waren und mit steigender Intensität begangen wurden, weshalb die Hemmschwelle im abgeurteilten Zeitraum gesunken sein dürfte.

148

Unter nochmaliger Würdigung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände und des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer lediglich eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

149

6 Jahren

150

erkannt.

151

E.

152

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

153

F.

154

Die Entscheidung über die Anrechnung der in Südafrika erlittene Auslieferungshaft ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StGB erfolgt.

155

Der Angeklagte befand sichin der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in einem Gefängnis in A. in Auslieferungshaft. Dort war er mit Ausnahme der ersten Nacht in einem Raum mit 30 bis 40 Gefangenen untergebracht war. Der Angeklagte schlief während dieser Zeit auf einer Matte, die er sich für drei Wochen mit anderen Gefangenen teilen musste. Die Verpflegung bestand aus Brot, Maisgerichten und Hühnchen. Gewalttätigkeiten zu Lasten des Angeklagten gab es nicht. Der Angeklagte erkrankte während dieser Zeit an Hepatitis B. Unter Berücksichtigung dieser Haftbedingungen und der dadurch verursachten Belastungen und Entbehrungen des Angeklagten hielt die Kammer eine Anrechnung im Verhältnis 1 zu 2 für ausreichend, aber auch angemessen.