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Landgericht Krefeld·22 KLs 32/13·17.06.2014

Inkassomahnungen zu Gewinnspieleintragungen: versuchter Betrug in drei Fällen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ als Betreiber/Vermittler im Gewinnspiel-Callcenterumfeld massenhaft Inkassoschreiben zu angeblichen Forderungen versenden. Zentral war, ob er dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass die geltend gemachten Forderungen nicht bestanden und Zahlungseingänge auf einer Täuschung beruhten. Das LG bejahte bedingten Vorsatz und sah ein täuschungsgeeignetes Droh- und Mahnschreiben als tatbestandsmäßige Betrugshandlung. Eine vollendete Tat konnte prozessökonomisch nicht sicher festgestellt werden, weil die Zahlungsursachen im Einzelfall ungeklärt blieben. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs in drei Fällen zu 4 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Ausgang: Anklage führte zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs in drei Fällen (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz beim (versuchten) Betrug liegt vor, wenn der Täter bei der Geltendmachung von Forderungen im Inkassoweg billigend in Kauf nimmt, dass die Forderungen tatsächlich nicht bestehen.

2

Das massenhafte Versenden von Mahn- und Inkassoschreiben, die eine Zahlungspflicht behaupten und Zwangsmaßnahmen in Aussicht stellen, kann eine zur Irrtumserregung geeignete Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellen.

3

Kann nicht sicher festgestellt werden, ob Zahlungen aufgrund eines durch Täuschung verursachten Irrtums oder aus anderen Motiven (z.B. Ruhebedürfnis/Angst) erfolgten, kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht in Betracht; es verbleibt beim Versuch.

4

Ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass eine geltend gemachte Forderung tatsächlich bestand, kann die Tat gleichwohl als (untauglicher) Betrugsversuch zu bewerten sein, wenn der Täter auf eine Täuschungswirkung gegenüber Nichtschuldnern abzielt.

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Mehrere getrennte Tatkomplexe des Forderungseinzugs über unterschiedliche organisatorische Strukturen können zueinander in Tatmehrheit stehen (§ 53 StGB).

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Angewendete

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB.

Gründe

2

A.

3

I.

4

Der Angeklagte wuchs in L. im elterlichen Haushalt gemeinsam mit 5 Geschwistern auf. Der Vater war Kfz-Mechaniker, die Mutter Hausfrau. Er besuchte die Grundschule und die Realschule, die er mit dem Abschluss der mittleren Reife beendete. Im Anschluss besuchte er für 1 Jahr das Berufskolleg in L. Sodann begann er eine Ausbildung bei U. in L. zum Elektroniker. Er arbeitete anschließend in einem Stahlwerk von U. als Elektroniker und begann parallel eine Ausbildung zum Techniker, die er später abbrach. Im Jahre 2008 machte er sich mit dem Callcenter D. selbstständig, wobei er zunächst parallel bei U. weiterarbeitete. Letztere Tätigkeit gab er jedoch Ende 2008 auf. Im Zuge der Callcenter-Tätigkeit kam es zu den unter dem Punkt A.II. dargestellten Taten. Nachdem sich der Angeklagte etwa Mitte 2010 aus der Callcenter-Branche zurückgezogen hatte, erhielt er eine Tätigkeit bei einer Immobiliengesellschaft. Bei dieser ist der Angeklagte nach wie vor tätig und verdient zurzeit etwa 3.200 Euro brutto im Monat.

5

Der Angeklagte ist verheiratet. Er hat 2 Kinder im Alter von 2 ½ Jahren und 3 Monaten.

6

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

7

II.

8

1.)

9

Im Jahre 2009 betrieb der Angeklagte das Callcenter D. auf der L-straße 1 in L. Die Geschäftstätigkeit des Callcenters bezog sich darauf, als sogenanntes „Sub-Callcenter“ für übergeordnete Callcenter Gewinnspieleintragungsprodukte per Telefonakquise zu vertreiben. Bei solchen Diensten soll der Kunde in der Regel für einen Vertragszeitraum von 1 bis 3 Monaten bei – zumeist – 200 Gewinnspielen, die von Unternehmen als Werbeveranstaltung präsentiert werden, automatisiert eingetragen werden. Für diesen Service der Gewinnspieleintragung und die mathematisch erhöhte Chance, einen Einzelgewinn zu erzielen, soll der jeweilige Kunde an den Gewinnspieleintragungsdienst einen monatlichen Beitrag- im Falle der durch D. vertriebenen Produkte zwischen 49 Euro und 89 Euro - zahlen. Diese Eintragungsdienste, die ihrer Aufmachung nach durch die Namensgebung zumeist vorgeben, selbst Gewinnspiele zu veranstalten, sind zu dieser Zeit aufgrund für den Dienstleister zu erwartender hoher Gewinne weit verbreitet gewesen. Als ein solcher Dienstleister fungierte auch die ET GmbH (im Folgenden ET) mit Sitz in C.. Für die ET war eine Vielzahl von Callcentern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen oder in der Türkei tätig, u.a. die Callcenter der Zeugen L. und U.

10

L. betrieb das Callcenter UO GmbH. Er installierte und vertrieb Mitte des Jahres 2008 Gewinnspieleintragungsdienste unter den Bezeichnungen E24 und H24.

11

U. vertrieb über sein Callcenter das Produkt HTD.

12

Das Unternehmen D. des Angeklagten war seinerseits Vertriebspartner der von L. und U. betriebenen Callcenter.

13

L. beauftragte  die ET, die Eintragungen der von ihm gewonnenen Kunden für seine Produkte E24 und H24 vorzunehmen.

14

U. suchte und vermittelte in derselben Weise Kunden für sein vorbezeichnetes Produkt an die ET.

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Die Daten der Kunden sollten ET nach erfolgreicher Akquise übermittelt werden. Die weitere Vertragsdurchführung, insbesondere die Eintragung der Kunden bei den Gewinnspielen sowie die weitere Abwicklung des Vertragsverhältnisses, u.a. das Einziehen der Kundengelder und die Bearbeitung von Widerrufen, Kündigungen etc., sollte sodann die ET übernehmen. Für die Kundenakquise sollten die für die ET tätigen Callcenter jeweils eine Provision pro Kunden erhalten.

16

Die Callcenter ihrerseits hatten mit den mit ihnen zusammenarbeitenden „Sub-Callcenter“, wie D., ebenfalls eine Provision für eine erfolgreiche Akquise von Kunden vereinbart.

17

Durch die Callcenter der Zeugen U. und L. sowie die für sie arbeitenden Sub-Callcenter, u.a. D. wurde eine Vielzahl von Privatpersonen per Telefonanrufe umworben. Dabei wurden in der Regel durch Adresshändler erworbene Datensätze elektronisch eingepflegt. Die jeweiligen potentiellen Kunden wurden sodann telefonisch kontaktiert. Teilweise wurden bei diesen Vertriebsgesprächen auch sogenannte Voice-Files generiert. Dabei handelte es sich um Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die zeitlich nach dem tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsschluss am Telefon zwischen einem Callcenter-Mitarbeiter und dem Kunden geführt werden. Diese sogenannten „Quality-Calls“ sollten dazu dienen, dem Kunden die Vertragsmodalitäten aufzuzählen, seine Daten abzugleichen und seine Willenserklärung zu dokumentieren. Diese Voice-Dateien wurden sodann – wie auch die weiteren Kundendaten – an die Callcenter der Zeugen U. und L. weitergeleitet, welche die Daten ihrerseits an die ET weitergaben. An die auf die geschilderte Weise erlangten Kunden-Anschriften versandte die ET sodann Serienbriefe, die ein Begrüßungsschreiben enthielten. Dabei waren Name und Logo des vermeintlichen Gewinnspielvermittlers bzw. –eintragungsdienstes enthalten. Gleichzeitig wurde der Einzug eines monatlichen Beitrags angekündigt. Entgegen der in dem Begrüßungsschreiben enthaltenen Behauptung, es erfolge eine Anmeldung bei „mindestens 200 der besten Gewinnspiele Deutschlands“ wurden die Empfänger der Begrüßungsschreiben nicht oder nur bei wenigen Gewinnspielen eingetragen. Die weitere Abwicklung der Kundenbetreuung, insbesondere Zahlungen, Kündigungen, Mahnungen, die Bearbeitung von Widersprüchen und Lastschriftrückgaben oder Informationen über die erfolgreiche Einziehung der Lastschriften sowie die Mahnung zahlungssäumiger Kunden, sollte ausschließlich über ET erfolgen. Diese stellte den mit ihr zusammenarbeitenden Callcentern Tabellen zur Verfügung, aus denen diese den angeblichen Vertragsverlauf ablesen konnten. Die Tabellen bildeten jedoch den tatsächlichen Verlauf nicht oder nur teilweise ab.

18

Entgegen der Vereinbarung mit den Callcentern der Zeugen U. und L. zahlte die ET nur geringe bzw. überhaupt keine Provisionen.

19

L. errechnete eine offene Forderung von ca. 300.000,- Euro gegen die ET und stellte die Zusammenarbeit ein.

20

In diesem Stadium trat der Angeklagte an ihn heran und fragte ihn, ob er sogenannte Negativkunden für ihn, den Angeklagten, habe. L. ging davon aus, dass ca. 29.000 Kunden für die E24 und H24 gewonnen worden seien und dass ca. 40 - 50 % später aus nicht bekannten Gründen dem Lastschrifteneinzug widersprochen hätten. Diese Übersichten erhielt er regelmäßig von der ET. Für ihn waren dies „Nichtkunden“, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörperten. Er übergab dem Angeklagten eine Excel-Tabelle mit ca. 15.000 Kundendaten und Voicefiles.

21

Darüber wurde eine von beiden unter dem 01.01.2009 unterzeichnete schriftliche „Abtretungserklärung“  gefertigt, in der es ferner heißt:

22

„Die Abtretung erfolgt zu dem Zweck der Übertragung von Kunden und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten

23

Ich, Herr B. L.…trete…an die D., vertreten durch Herrn I. B.…ab:

24

Den Kundenstamm sowie alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Gewinnspiele: E24 und H24.

25

Die Abtretung wird von… Herrn I. B. mit all seinen Rechten und Pflichten anerkannt.“

26

L. war der Auffassung, dass gegenüber diesen „Nichtkunden“ keine Forderungen erhoben werden konnten, der Angeklagte mit diesen Daten nichts anfangen konnte, da die Kunden ihr Einverständnis zum Lastschrifteneinzug zurückgezogen hätten. Dementsprechend musste der Angeklagte auch nichts dafür bezahlen. Es erfolgte auch keine Verrechnung mit irgendwelchen Forderungen des Angeklagten gegen L.

27

Auch der Angeklagte ging davon aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von diesen Kunden kein Entgelt schuldete und nahm dies in jedem Einzelfall zumindest billigend in Kauf.

28

Auch der Zeuge U. stellte fest, dass die Zahl der sogenannten Stornos in die Höhe ging, so dass kein Geld mehr verdient werden konnte. Vielmehr forderte die ET von ihm noch eine erhebliche Summe für Auslagen. Nach etwa 6 Monaten bekam U. das Gefühl, dass die ET tatsächlich keine Eintragungen der Kunden in Gewinnspiele vorgenommen hatte. Er schloss sein Callcenter.

29

Auch ihn fragte der Angeklagte, ob er das Produkt HTD übernehmen könne.  U. überließ ihm ca. 4000 Kunden, die der Angeklagte zuvor geworben hatte. Auch hier gingen der Angeklagte und U. davon aus, dass nach den mit der D. gemachten Erfahrungen zumindest bei einer unbestimmten Zahl von Kunden Forderungen nicht begründet waren. Dementsprechend wurde auch keine Gegenleistung des Angeklagten für den Erwerb vereinbart.

30

Obgleich der Angeklagte hinsichtlich jeder einzelnen Forderung billigend in Kauf nahm, dass diese tatsächlich nicht existierte, beauftragte er ab 30. Juni 2009 als Inhaber der D. das Inkassounternehmen Q. GmbH in I. mit dem Einzug angeblicher Forderungen für die Gewinnspieleintragungsprodukte. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass auch Kunden, die keine Zahlung schuldeten, aufgrund des Schreibens irrtümlich davon ausgingen, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Er erhoffte sich, dass möglichst viele der angeschriebenen Kunden in dem Glauben, tatsächlich etwas zu schulden, auf die Mahnung zahlten.

31

In der Folge schrieb das Inkassounternehmen die Personen aus den durch den Angeklagten übergebenen Datensätzen an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Zahlung auf. In den Forderungsschreiben heißt es:

32

„Unser Mandant D.) hat uns bevollmächtigt, die unten aufgeführte und gemahnte Forderung aus Ihrer Anmeldung zum [folgt Name des Produktes] einzuziehen.

33

Wir fordern Sie daher auf, die Schuldsumme, sowie die bisher aufgelaufenen Kosten, die Sie infolge Ihres Zahlungsverzuges (BGB § 284, 286) zu tragen haben, an uns auf das folgende Treuhandkonto der Rechtsanwaltskanzlei K. T. innerhalb der nächsten 7 Tage zu überweisen: [folgt Bankverbindung und Bezifferung]

34

Sofortige Zahlung des Gesamtbetrages erspart Ihnen weitere Folgekosten und Unannehmlichkeiten. Wenn Sie Fragen oder berechtigte Einwände haben sollten, bitten wir um sofortige Benachrichtigung. […]

35

Für den Fall der Nichtzahlung stehen unserer Mandantschaft folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

36

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides: Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Pfändung Ihrer Bezüge, auch Arbeitslosengeld, Rente, Bankguthaben, Versicherungen usw., ggf. nach erfolgloser Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher: die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eintragung in die entsprechenden Schuldnerverzeichnisse.

37

Sollten Sie derzeit nicht in der Lage sein, die Forderung komplett zu tilgen, können wir Ihnen sicherlich mit einer Ratenzahlung weiterhelfen. Bitte senden Sie in diesem Fall die "Ratenzahlungsvereinbarung ohne Mehrkosten (zweite Seite)" unterschrieben an uns zurück.“

38

Als Gesamtforderung wurden in den Schreiben 130,61 bis 133,61 EUR geltend gemacht, die wie folgt berechnet wurden:

39

Hauptforderung:                                          9,00, 49,90 bzw. 59,90 EUR

40

Mahnkosten:                                                                         5,00 EUR

41

Lastschriftkosten:                            0,00 EUR bzw. 7,00 bzw. 8,00 EUR

42

Inkassokosten:                                                                    68,71 EUR

43

Nachdem die ersten Zahlungen nach Abzug der Provision durch die Q. an den Angeklagten weitergeleitet wurde, erwarb dieser auch weitere Datensätze aus anderen Quellen, u.a. der OJ AG, die er sodann in das Inkassoverfahren der Q. GmbH gab. Insgesamt exportierte der Angeklagte in fünf Tranchen 57.285 Datensätze mit Daten angeblicher Schuldner der Gewinnspielprodukte E, H, N, O, EH, HTD, E24 an Q. Die sich aus diesen Datensätzen ergebenden Personen wurden auf die gleiche Weise angeschrieben wie zuvor. Der Angeklagte nahm auch bzgl. der erworbenen Daten billigend in Kauf, dass tatsächliche keine Forderungen bestanden. Auch diese Personen wurden mit demselben Schreiben kontaktiert.

44

Insgesamt schrieb die Q. auf diese Weise 57.129 Personen an. 9.057 angeschrieben Personen gingen auf die Zahlungsaufforderung ein und zahlten insgesamt 1.193.948,86 Euro an die Q. GmbH. Diese leitete nach Abzug ihrer Gebühren 571.685,39 Euro an den Angeklagten weiter.

45

Da ab dem 20.07.2009 insgesamt 828 Anzeigen gegen die Q. GmbH und den Angeklagten bei den Ermittlungsbehörden eingingen, nahm die Polizei L. die Ermittlungen auf. Nachdem dem Angeklagten bekannt wurde, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, wies er durch anwaltliches Schreiben vom 11.12.2009 die Q. GmbH ausdrücklich an, keinerlei weitere Tätigkeiten für die D. zu entfalten. Mit Schreiben vom 14.12.2009 bestätigte Q. die Einstellung der Tätigkeiten für D.

46

2.)

47

Bereits mit der D. hatte der Angeklagte mit der OJ. AG zusammengearbeitet und von dieser Datensätze erhalten, die er im Rahmen der unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen ins Inkasso gegeben hatte. Bei der OJ. AG handelt es sich um eine in der Schweiz eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in A. Am 23.12.2009 beauftragte die OJ. AG die Q. GmbH mit dem Forderungseinzug. Per Serienbrief wurden von der O.J. AG der Q. GmbH genannte Kunden mit Forderungsschreiben angeschrieben, deren Inhalt sich im Wesentlichen mit dem bereits zitierten Forderungsschreiben deckte, nun jedoch „OJ. AG“ als Mandaten aufwies. Die Namen der angeblichen Gewinnspieleintragungsdienste lauteten „H“, „H1“, „ND.24“ und „U 200 H & N“.

48

Gefordert wurde von 77.557 Personen die Zahlung von 123,61 Euro bis 133,61 Euro. Die Gesamtforderung deckte sich ihrer Zusammensetzung nach ebenfalls mit der unter 1. dargestellten Art und Weise mit dem Unterschied, dass teilweise auch 9 Euro Lastschriftkosten geltend gemacht wurden. Dabei wurden in einer Vielzahl von Fällen Personen angeschrieben, die bereits im Rahmen des Falles 1 angeschrieben worden waren, wobei allerdings der Gewinnspielname meist ein anderer war. 3.452 Angeschriebene zahlten daraufhin 465.853,72 Euro an die Q. GmbH. Die durch die Q. erzielten Gelder wurden nach Abzug der Kosten auf ein Konto des Angeklagten transferiert. Insgesamt wurden 219.666,80 Euro an den Angeklagten auskehrt.

49

Verwaltungsratsmitglied der OJ AG war u.a. ein R. N. Ob und in welchem Umfang dieser sowie die damals als Geschäftsführer der OJ AG und mit dem Angeklagten bekannten N. B. und D. Z. in die Geschäfte der OJ AG eingebunden waren, konnte nicht aufgeklärt werden. Inwieweit der Angeklagte in die Datenakquise eingebunden war, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Mindestens fungierte er als Vermittler zwischen der Q. GmbH und der OJ AG, d.h. er vermittelte in Kenntnis der geplanten Vorgehensweise die Dienste der Q. an die OJ AG und richtete bei der Q. ein sogenanntes Vermittlerkonto ein, auf das die eingehenden Gelder von der Q. überwiesen wurden. Dabei war ihm bewusst und er nahm dies billigend in Kauf, dass die in das Inkasso gegebenen angeblichen Forderungen nicht existierten.

50

Die durch die Q. erhaltenen Gelder transferierte der Angeklagte weiter auf ein Konto in der Türkei. Sodann hob er das Geld von dem türkischen Konto in bar in Deutschland ab, um es – zumeist im Flugzeug – in die Schweiz zu bringen und dort, nach Abzug seiner Provision, bar an R. N. oder dem mit diesem bekannten S. T. auszuzahlen. Der Angeklagte behielt vereinbarungsgemäß jeweils mindestens 5 % - 10 % des überbrachten Betrages ein.

51

Nachdem bei den Ermittlungsbehörden insgesamt 211 Anzeigen gegen die Q. GmbH bzw. die OJ AG eingingen, wurden insoweit Ermittlungen eingeleitet. Die Versendung der Schreiben endete kurz darauf.

52

3.)

53

Wiederum unter Beteiligung des R. N. als Verwaltungsrat sowie des Angeklagten und des Zeugen F. E. als Direktoren wurde ab Anfang 2010 die NJN-AG tätig. Bei dieser handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche vor der Umbenennung als E. B. AG firmierte. Obgleich das Unternehmen keinerlei Erlaubnis oder Genehmigung zum Betreiben eines Inkassounternehmens hatte, wurden wiederum zehntausende Serienbriefe zwischen dem 30.03. und dem 14.06.2010 an vermeintlichen Kunden unter Androhung von gerichtlichen Maßnahmen und Zwangsvollstreckung versandt. Dabei sollten jeweils 107,90 Euro auf das Postbankkonto Nr. XXX eingezahlt werden. In den Forderungsschreiben hieß es:

54

„Unser Mandant (EN) hat uns bevollmächtigt, die unten aufgeführte und gemahnte Forderung aus Ihrer Anmeldung zum [folgt Name des Produktes] einzuziehen.

55

Die von Ihnen angegebenen Kontaktdaten sowie Ihr Einverständnis liegen unserem Mandanten vor und werden ggf. im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden.

56

Sie haben der kostenpflichtigen Dienstleistung mit Ihren persönlichen Daten zugestimmt und den Betrag für die Dienstleistung unseres Mandanten bis heute nicht beglichen.

57

Wir fordern Sie daher auf, die Schuldsumme, sowie die bisher aufgelaufenen Kosten, die Sie infolge Ihres Zahlungsverzuges (BGB § 284, 286) zu tragen haben, an uns auf das folgende Konto innerhalb der nächsten 7 Tage zu überweisen: [folgt Bankverbindung und Bezifferung]

58

Sofortige Zahlung des Gesamtbetrages erspart Ihnen weitere Folgekosten und Unannehmlichkeiten. Wenn Sie Fragen oder berechtigte Einwände haben sollten, bitten wir um sofortige Benachrichtigung. […]

59

Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist gehen wir wie folgt vor:

60

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides: Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Pfändung Ihrer Bezüge, auch Arbeitslosengeld, Rente, Bankguthaben, Versicherungen usw., ggf. nach erfolgloser Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher: die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eintragung in die entsprechenden Schuldnerverzeichnisse.

61

Dadurch entstehen Ihnen natürlich weitere erhebliche Kosten, die Sie sich ersparen können.

62

Nach Eingang der Zahlung wird der Fall abgeschlossen und Sie werden automatische gekündigt. Sie kommen auf die Sperrliste unseres Mandanten und werden in Zukunft weder telefonisch noch schriftlich kontaktiert.“

63

Die Forderung wurde wie folgt berechnet:

64

Hauptforderung:                              59,90 EUR

65

Mahnkosten:                                    8,50 EUR

66

Inkassokosten:                               39,50 EUR

67

Mindestens 9.223 Angeschriebene zahlten daraufhin insgesamt mindestens einen Betrag von 1.114.241,12 Euro. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass keine der angeschriebenen Personen tatsächlich den geltend gemachten Betrag schuldete. Das Konto, auf welches eingezahlt wurde, war auf die NJN angemeldet. Verfügungsberechtigter war der Zeuge F. E. Von diesem Konto wurden 884.900 Euro auf ein Girokonto Nr. xxxxx der J-Bank F transferiert. Inhaber des Kontos war das Unternehmen NJN, Verfügungsberechtigter war der Angeklagte. Von diesem Konto erfolgte wiederum eine Überweisung in Höhe von 631.000 Euro auf ein Konto der J-Bank in der Türkei mit der Nr. xxxxx (C.). Weitere 30.000 Euro wurden von dem Konto der J-Bank Deutschland auf ein Konto der J-Bank Türkei mit der Nr. xxxx (B). Auf dieses Konto wurde ebenso von dem vorgenannten Girokonto der Postbank mit der Nr. xxxxx ein Betrag in Höhe von 215.000 Euro überwiesen. Kontoinhaber und Zahlungsempfänger war jeweils der Angeklagte. Dieser hob wiederum die Beträge bar bei der J-Bank ab und brachte diese in die Schweiz, wo er sie N. oder T. übergab. Hierfür erhielt er wiederum mindestens 10 % Provision.

68

Ab April 2010 ging wiederum eine Vielzahl von Anzeigen bei den Ermittlungsbehörden (insgesamt 257) ein, die Ermittlungen aufnahmen. Im Juni 2010 endete die Versendung der Briefe.

69

4.

70

In keinem der Fälle ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären, ob die Zahlungen aufgrund einer Täuschung durch die versandten Schreiben, aufgrund von Angst vor Zwangsmaßnahmen, aufgrund des Wunsches nach Ruhe oder – im Falle 1 - aufgrund einer tatsächlich bestehenden Forderung erfolgten.

71

Der Angeklagte handelte jeweils, um sich eine nicht unerhebliche, dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Er verfügte im Tatzeitraum nur über Einnahmen aus den beschriebenen Tätigkeiten.

72

Am 01.09.2010 durchsuchte die Polizei, u.a. der Zeuge N., die Büro- und Geschäftsräume der Q. GmbH. Dabei konnten zahlreiche D. betreffende Datensätze gesichert werden.

73

Der Angeklagte wurde am 17.01.2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 17.12.2012 festgenommen und am 18.01.2013 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Aufgrund der Vielzahl von Anzeigen und der Komplexität der Ermittlungen wurde erst am 26.06.2013 Anklage erhoben.

74

Das Verfahren wurde hinsichtlich der Tat Ziffer 4 der Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt.

75

B.

76

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

77

I.

78

Der Angeklagte ließ sich zu den Tatvorwürfen wie folgt ein:

79

Zu Fall  1:

80

Er habe das Callcenter D. betrieben und sei als sogenanntes Sub-Callcenter in der festgestellten Weise für andere – größere – Callcenter tätig gewesen. Die Arbeit sei seriös gewesen und man habe insbesondere keine sogenannten Negativverkäufe vertrieben. So sei er auch für die Zeugen L. und U. tätig gewesen. Es sei so gewesen, dass diese ihm die Kundenbeziehungen samt Forderungen, die er akquiriert habe, abgetreten hätten. Dies als Gegenleistung für seine Tätigkeit, da die Provisionszahlungen ausgeblieben seien. L. habe ihm später von sich aus den kompletten Bestand an Daten gegeben. Er – der Angeklagte – habe die Forderungen dann – ohne dass dies vorher mit den Zeugen L. und U. besprochen worden sei – an Q. zum Eintreiben weitergegeben. Dabei habe er jedoch Wert darauf gelegt, dass Q. die Namen zum einen auf Doppelnennung filtern sollte. Zum anderen sollten nur die Nichtzahler, die aus den Datensätzen ersichtlich gewesen seien, gemahnt werden. Etwa 80 % der Nichtzahler hätten „mangels Deckung“ nicht gezahlt. Widerrufskunden, also solche, die die abgegebene Vertragserklärung widerrufen hätten, seien aus den Listen ersichtlich gewesen und sollten nicht gemahnt werden. Er habe, nachdem ein Teil der Forderungen erfolgreich beigetrieben worden sei, dann auch Forderungen von Kunden in das Inkasso gegeben, die er nicht selbst angeworben habe. So sei auch der Kontakt zu R. N. und S. T. zustande gekommen. Diese habe er über Bekannte kennen gelernt. Beide seien in der Callcenter-Branche als „schillernde Personen“ bekannt gewesen. N. sei als Vertreter der OJ an ihn herangetreten und habe Forderungen zum Ankauf angeboten. Er, der Angeklagte, habe diese Forderung sodann auch angekauft und in das Inkasso gegeben. Dabei sei er jedoch davon ausgegangen, dass sämtliche angekauften Forderungen bestanden hätten. Er habe für die Forderungen zum Teil sechsstellige Beträge gezahlt, die er jeweils bar in die Schweiz gebracht und dort dem N. oder T. übergeben habe. Über die Zahlungsweise habe er sich keine Gedanken gemacht. Ebenso habe er weitere Forderungen von anderen „Herren“ erworben und sei davon ausgegangen, einer von diesen sei der Zeuge P, der ihm auch Rechnungen geschrieben habe. Das sei aber so lange her, dass er die Namen der Herren und die genauen Zahlungsumstände nicht mehr erinnere. Jedenfalls habe er auch insoweit bar gezahlt. Ihm sei nach seiner Erinnerung aber eine Gewerbeanmeldung vorgelegt worden.

81

Er habe dann erfahren, dass es eine Vielzahl von Beschwerden und Anzeigen gegeben habe. Hintergrund sei insoweit gewesen, dass die Angeschriebenen mit dem Namen „D“ nichts hätten anfangen können. Er habe sich in der Folge mit dem Geschäftsführer der Q. zusammengesetzt und als Ergebnis des Gespräches seien die Mitarbeiter der Q. darüber informiert worden, dass D. tatsächlich Forderungen für Gewinnspiele eingetrieben habe, die einen anderen Namen gehabt hätten. Daraufhin sei es auch zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerden gekommen, da die Mitarbeiter Kundenanfragen entsprechend hätten beantworten können. Dennoch habe er aufgrund der Unregelmäßigkeiten dem Geschäftsführer der Q. mitgeteilt, dieser solle aufhören Schreiben zu versenden. Da dieser sich an die Anweisung jedoch nicht gehalten habe, habe er seinen damaligen Rechtsanwalt beauftragt, ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen. Das Schreiben sei im Dezember 2009 dann versandt worden. Die anderen noch ausstehenden Forderungen habe er nicht weiter beigetrieben. Auch die Kunden, die auf die Forderungsschreiben der Q. nicht reagiert hätten, habe er nicht zivilrechtlich in Anspruch genommen. Im Ergebnis habe aber jede der beigetriebenen Forderungen auf einem wirksamen Vertrag beruht.

82

Zu Fall 2 erklärte der Angeklagte:

83

Er habe, nachdem die Tätigkeit der D. eingestellt worden sei, die OJ AG an die Q. GmbH vermittelt. Dies habe er auf Vorschlag des R. N. getan. Die Kundendaten und eingereichten Forderungen der OJ habe er dementsprechend nicht gekannt, da er als bloßer Vermittler fungiert habe. Er habe 5 bis 10 % an Provision verdient. Der Geschäftsführer der Q. GmbH habe aber kein Geld in die Schweiz transferieren können oder wollen. Er habe ihm – dem Angeklagten – dann das durch die Angeschriebenen gezahlte Geld auf dessen Vermittlerkonto überwiesen. Er, der Angeklagte, habe das Geld dann weiter in die Türkei transferiert. Dies habe er jedoch nur deswegen getan, da er Probleme gehabt habe, hohe Bargeldsummen bei deutschen Banken abzuheben. Bei der türkischen Bank sei dies kein Problem gewesen. Er habe das Geld in Deutschland bar von dem türkischen Konto abgehoben und dann in die Schweiz gebracht. Meistens habe er hierfür das Flugzeug benutzt und das Geld in einem Koffer transportiert. Dies sei deswegen mit den Zeugen N. und T. abgesprochen gewesen, da diese nach außen nicht in Erscheinung treten wollten. Warum dies so gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe sich nichts dabei gedacht. Das Geld habe er dann N. oder T. bar ausgezahlt. Eine Quittung habe er sich insoweit nicht geben lassen. Er habe sich dazu auch keine Gedanken gemacht, da es bereits vorher üblich gewesen sei, dass er entsprechende Rechnungen für die von ihm angekauften Forderungen ebenfalls bar bezahlt habe. Er habe auch nicht nachgefragt, ob die durch die Next OJ AG eingereichten Forderungen bestanden oder nicht. Er sei aber davon ausgegangen, dass die OJ AG nur tatsächlich bestehende Forderungen ins Inkasso gegeben habe. Er habe keine Erinnerung daran, warum die Geschäfte der OJ AG letztlich aufgegeben worden seien.

84

Zu Fall 3 ließ sich der Angeklagte wie folgt ein:

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Der Ablauf des Geschäftes sei wie bei der OJ- AG geplant gewesen. Er selbst habe nichts mit der Forderung zu tun gehabt. Vielmehr habe N. die Fäden in der Hand gehalten. Er, der Angeklagte, sei lediglich gefragt worden, ob er Direktor der NJN AG werden wolle. Dem habe er zugestimmt. Er habe für seine Tätigkeit mindestens 5.000 – 10.000 Euro im Monat an Gehalt zzgl. Provisionen bekommen. Im Grunde habe das Eintreiben der Forderungen wie bei der OJ AG funktioniert mit der Ausnahme, dass die Q. nicht mehr zwischengeschaltet sei. Er selbst habe wiederum von dem Bestand der Forderungen und den Kundendaten nichts gesehen und insoweit auch keine Kontrolle gehabt. Die in den Schreiben erwähnte EFN sei ein Callcenter mit Sitz in der Türkei. Er habe insoweit die EFN an die NJN vermittelt. N. und der Eigentümer der EFN P. hätten das Weitere dann besprochen. Dabei sei er jedoch nicht zugegeben gewesen. Im Grunde genommen habe er seine Provision von 10 % dafür erhalten, dass er die Geldbeträge bar bei der türkischen J-Bank abgehoben habe und diese in die Schweiz gebracht habe. Er habe keinen Zugang zu einer Aufstellung der Forderungen gehabt und daher auch keine Kontrollmöglichkeit zu dem Bestand der Forderung gehabt. Er sei aber davon ausgegangen, dass sämtliche Forderungen bestanden hätten. Bei dem P. sei er auch vorher schon mal in der Türkei gewesen, als er noch selbst Forderungen für die D. angekauft habe. Dort seien ihm aber mehrere Dinge komisch vorgekommen und er habe kein Vertrauen zu diesem gehabt. Deswegen habe er Abstand von einem Erwerb der angebotenen Forderungen genommen. Letztlich habe er sich von den Geschäften der NJN zurückgezogen, als diese die Bankverbindung verloren habe. Das habe ihn stutzig gemacht.

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Zu der Rolle der Zeugen E., D. Z. und B. wollte sich der Angeklagte nicht äußern.

87

Später ließ sich der Angeklagte ein, dass er schon gewusst habe, dass mit den Geldtransfers möglicherweise etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Insofern habe er aber steuerliche Hintergründe vermutet.

88

II.

89

Die Einlassung ist im Sinne der Feststellungen widerlegt.

90

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich der ins Inkasso gegebenen Forderungen billigend in Kauf nahm, dass diese tatsächlich nicht (mehr) bestanden.

91

Dies aus folgenden Gründen:

92

Nach Angaben des L. sei es so gewesen, dass von insgesamt ca. 29.000 für die Produkte E24 bzw. H24 gewonnenen Kunden ca. 40 – 50 % aus nicht näher bekannten Gründen dem Lastschrifteneinzug widersprachen. Wenngleich ein Widerruf der Lastschriftermächtigung nicht dasselbe wie ein Widerruf der Vertragserklärung ist, liegt insoweit nahe, dass ein Großteil dieser Kunden beides miteinander verband. So sah das auch L., der angab, er habe keine Bedenken gehabt, diese „Nichtkunden“, welche widersprochen hätten, an B. weiterzugeben, da er, L., selbst nichts damit anfangen konnte. Wie der Zeuge L. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zudem angab, fragte der Angeklagte gezielt nach, ob L. „Negativkunden“ für ihn habe. Obschon L. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angab, diesen Begriff nicht zu erinnern, diesen Begriff gebe es in der Branche gar nicht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten N. sowie aus der Verlesung des Protokolls, dass der Zeuge die Angabe so gemacht hat. Denn im Vernehmungsprotokoll ist explizit der Begriff „Negativkunden“ aufgeführt. Wie der Zeuge N. glaubhaft angab, handelt es sich um einen Begriff, den er selbst nicht gebraucht und den der Zeuge selbst formuliert hat.

93

Dies verdeutlicht, dass dem Angeklagten daran gelegen war, ohne Gegenleistung an Namen von nicht zahlenden Kunden zu gelangen, wobei den Beteiligten klar war, dass damit kein - legaler - wirtschaftlicher Wert verbunden war, ein Verdienst nur mit betrügerischen Mitteln zu erlangen war. Dass der genannte Begriff in der Branche nicht verwendet werde, steht dem nicht entgegen, belegt vielmehr zusätzlich die Absicht des Angeklagten.

94

Hinzu tritt, dass der Angeklagte auch tatsächlich keine Möglichkeit hatte zu verifizieren, ob die Forderungen tatsächlich bestanden oder nicht, sondern vielmehr davon ausgehen musste, dass ein Großteil der Kunden keinen wirksamen Vertrag geschlossen hatte. Der Angeklagte war zwar bei einem Teil der Forderungen, die durch die D. geltend gemacht wurden, an den Vertragsgesprächen mit den Kunden beteiligt. Da die Abwicklung jedoch nicht in seinem Kenntnisbereich lag, hatte er keine Möglichkeit, eventuelle Widersprüche zu kontrollieren. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf den Bestand der Forderungen vertraut, ist insofern nicht glaubhaft. Denn die Gesellschaft EUN, welche sich tatsächlich um die Eintragung und Pflege der Kunden kümmern sollte, war zum Zeitpunkt der „Abtretung“ der Forderungen an den Angeklagten durch die Zeugen L. und U. diesen bereits als hochgradig unseriös aufgefallen. Beide Zeugen bekundeten glaubhaft, dass sie zu diesem Zeitpunkt große Beträge von der EUN (etwa L. bis zu 300.000 Euro) hätten erhalten sollen, die tatsächlich nicht flossen. L. gab an, bereits in C. an der angeblichen Geschäftsadresse der EUN gewesen zu sein und dort festgestellt zu haben, dass die Büroräume nicht benutzt waren. Der Zeugen U. gab darüber hinaus an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass sich eine Vielzahl von Kunden über eine Nichteintragung beschwert hatte. Dass demgegenüber die schon damals miteinander gut bekannten Zeugen und der Angeklagte sich nicht über EUN unterhalten haben wollen, ist nicht glaubhaft.

95

Es besteht zudem kein zureichender Anlass für die Annahme, dass mit der Übertragung der Kundendateien auf den Angeklagten Forderungen des Angeklagten gegen L. oder U. getilgt werden sollten, die Beteiligten der Übertragung also einen  wirtschaftlichen Wert beimaßen.

96

Zwar gab der Zeuge L. an, die Abtretung habe der Tilgung der Provisionsforderung des Angeklagten gedient. Dem folgt die Kammer indes nicht.

97

Die Abtretungserklärung betr. die Kunden des Zeugen L. enthält keinen Hinweis auf eine solche Verrechnung. Nach Angaben des Zeugen existieren hierüber keine weiteren schriftlichen Unterlagen. Auch nach Bekundung des Zeugen L. hätte in der schriftlichen Abtretung vermerkt werden müssen, dass sie der Tilgung einer Forderung diene. Warum das nicht in der Abtretung stehe, wisse er nicht.

98

Der Angeklagte konnte keinen Betrag benennen, den er zu fordern hatte. Es gab keine Abrechnung über eine offene Forderung des Angeklagten gegen L.. Er wisse, so der Zeuge, dass es über die Höhe Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, sie hätten sich „ein bisschen“ gestritten über die Auszahlung, welche Beträge diskutiert wurden, konnte er indes nicht angeben. Eine Einigung auf einen bestimmten Betrag, den der Angeklagte zu fordern hätte, habe es nicht gegeben.

99

Der Zeuge hat eingeräumt, nicht zu wissen, welchen wirtschaftlichen Wert die Kundendaten hatten, somit in welcher Höhe sie zu verrechnen waren.

100

Dazu kommt, dass der Angeklagte einräumte, L. und auch U. gar nicht gesagt zu haben, dass er die „Kunden“ zum Inkasso geben wolle. Dann aber entfällt die Grundlage für die Annahme, es sei eine wie auch immer geartete Verrechnung erfolgt, die Kundendaten seien als - mit legalen Mitteln zu verwirklichender -  wirtschaftlicher Wert betrachtet worden.

101

Auch U. bekundete, dass in der mit ihm unterzeichneten Abtretungserklärung ein Forderungsbetrag nicht aufgeführt war, sie hätten keine Endabrechnung gemacht, angeblich habe der Angeklagte 80.000 Euro gefordert, er, der Zeuge, nur 30.000 Euro für berechtigt gehalten.  Auch dies belegt, dass der Zeuge, wie er es in der polizeilichen Vernehmung vom 28.03.2012 bereits mit den Worten andeutete, Geld sei für die Abtretung nicht geflossen, keinen - mit  legalen Mitteln zu erzielenden - wirtschaftlichen mit den übertragenen Daten verband.

102

Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Angeklagten schlicht nicht wichtig war, weshalb die Kunden als Nichtzahler in den ihm durch die Zeugen übergebenen, ursprünglich von EUN stammenden, Tabellen aufgeführt waren und er hinsichtlich jeder Forderung zumindest billigend in Kauf nahm, dass diese aufgrund eines Widerrufs der Vertragserklärung nicht bestand.

103

Ergänzend, wenngleich nicht tragend, spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte die Angeschriebenen, welche auf die Schreiben des Inkassounternehmens nicht reagierten, später nicht zivilrechtlich in Anspruch nahm, dafür, dass dieser tatsächlich nicht davon ausging, die Forderungen gerichtlich einklagen zu können. So ist auch erklärbar, warum der Angeklagte es damit beließ, dass von 57.129 angeschriebenen Personen nur 9.057 Person und einige weitere Ratenzahler zahlten.

104

Im Hinblick auf die weiteren – nicht durch D., U. oder L. gerierten – Kundendaten aus anderen Gewinnspielprodukten ist die Kammer ebenso davon überzeugt, dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass auch diese Forderungen tatsächlich nicht bestanden. Woher die Daten stammten, konnte zwar nicht festgestellt werden. Insoweit liegt es fern, dass der Angeklagte angesichts der Gewinnspieleintragungsprodukte selben Prinzips etwas anderes hätte annehmen sollen. Auch wurden sämtliche angeschriebene Personen mit demselben Mahntext und nahezu derselben Forderung konfrontiert. Dies verdeutlicht, dass entweder alle Produkte denselben monatlichen Betrag kosteten oder die tatsächlichen Kosten dem Angeklagten gleichgültig waren und er schlicht die Forderungshöhe aus Gründen der Praktikabilität gleich bemessen hat. In ersterem Fall würde die Vergleichbarkeit mit den durch die Zeugen U. und L. erworbenen Datensätzen dem Angeklagten nahegelegt haben, dass auch diese Daten aus nicht verlässlichen Quellen entstammen. Auch die zweite Alternative würde dafür sprechen, dass der Angeklagte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass die ins Inkasso gegebene Forderung nicht (mehr) bestand. Dagegen spricht auch nicht eine durch den Angeklagten behauptete Bezahlung der erworbenen Datensätze. Die durch den Angeklagten behaupteten Beträge im sechsstelligen Eurobereich ist nicht plausibel. Insoweit liegen angebliche Rechnungen der OJ vom 31.07.2009 in Höhe von 125.000 Euro, vom 30.09.2009 (100.000 Euro) und vom 12.10.2009 (69.000 Euro) sowie die angeblichen Rechnungen des Zeugen P. vom 14.08.2009 (20.000 Euro), vom 21.8.2009 (21.000 Euro) vom 31.08.2009 (19.775 Euro) vom 06.09.2009 (20.675 Euro) sowie vom 14.09.2009 (40.725 Euro) vor. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte derart hohe Beträge in bar übergeben haben will. Die auch gegenüber dem Finanzamt L. vorgelegten Rechnungen in einer Gesamthöhe von 122.175 Euro des Zeugen P. an D. sind zudem nachweislich durch den Zeugen nie gestellt worden. Wie P. vielmehr glaubhaft angab, hatte er selbst niemals Kontakt zu dem ihm unbekannten Angeklagten. Der Angeklagte erklärte auch selbst im Rahmen der Hauptverhandlung, den P. zuvor nicht gesehen zu haben. Die Kammer schenkt insoweit der Einlassung des Angeklagten, er habe die Forderungen von anderen „Herren“ erworben, deren Namen er nicht erinnere und sei dabei davon ausgegangen, einer von diesen sei P., keinen Glauben. Dies ist angesichts der Höhe der „den Herren“ angeblich durch den Angeklagten bar überlassenen Summen fernliegend.

105

Die Kammer ist desweiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte  auch bei den durch die OJ AG an die Q. gegebenen Forderungen billigend in Kauf nahm, dass diese nicht bestanden. Dass die insoweit geltend gemachten Forderungen tatsächlich in keinem Fall berechtigt waren, folgt bereits aus dem Verhältnis der Anzahl der Angeschriebenen zu der Anzahl der tatsächlichen Zahler. Nahezu 95 % der Angeschriebenen zahlten nicht auf das Forderungsschreiben. Die in den Mahnschreiben verwendeten Gewinnspielnamen existierten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen N., der dies im Rahmen der Ermittlungen überprüfte, nicht. Hinzukommt, dass nach Angaben des Zeugen N., der die bei Q. beschlagnahmten Datenbänke ausgewertet hat, in ca. 55.000 Fällen dieselben Datensätze verwendet wurden, die zuvor durch D. in das Inkasso gegeben wurden. Die Angaben der Zeugen wurden durch die Listen aus dem Beweismittelordner 1: Abgleich D/OJ AG bestätigt.

106

Für einen mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten im Hinblick auf das Nichtvorliegen der geltend gemachten Forderungen spricht der Umstand, dass der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Tätigkeit für D. um eine Vielzahl von Beschwerden und Unregelmäßigkeiten wusste, wobei nach seinen Angaben schon dort ein Teil der Datensätze von OJ stammte. Dies veranlasste den Angeklagten sogar, durch seinen Rechtsanwalt ein Schreiben an die Q. aufsetzen zu lassen, um den Versand von Forderungsschreiben zu unterbinden. Dass der Angeklagte dennoch davon ausgegangen sein will, dass es sich bei den durch die OJ ins Inkasso gegebenen Forderungen um rechtmäßig bestehende gehandelt hat, ist nicht glaubhaft. Hiergegen sprachen zudem die Umstände der Zahlung. Die für die OJ. tätigenden T. und N. wollten nach außen nicht in Erscheinung treten. Sie vereinbarten zudem, das Geld bar in der Schweiz zu übernehmen. Dass der Angeklagte, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung durchaus einen intelligenten und eloquenten Eindruck machte, sich über die sich aufdrängende fehlende Seriosität keine Gedanken gemacht haben will, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubt die Kammer dem Angeklagten, dass dieser lediglich von einer Steuerhinterziehung ausgegangen sein will. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte – insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits vorher im Hinblick auf die Tätigkeit für D. erfolgten und dem Angeklagten bekannten Anzeigenerstattungen – sich darüber bewusst war, dass möglicherweise keine der Forderungen tatsächlich bestand.

107

Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur teilweise an den eingegangen Geldern partizipiert und die Gelder im Übrigen bar in Deutschland bei der J-Bank abgehoben und in die Schweiz zu N. oder T. verbracht, war demgegenüber nicht zu widerlegen. Insoweit war der Geldfluss nach den glaubhaften Angaben des mit der Aufklärung der Geldflüsse und den Finanzermittlungen betrauten Zeugen F. nur bis zu den – dem Angeklagten zuzuordnenden Konten - bei der türkischen J-Bank nachzuverfolgen. Die Umsätze dieser Konten konnte der Zeuge demgegenüber nicht in Erfahrung bringen. Ein Rechtshilfeersuchen bei den türkischen Ermittlungsbehörden führte nach Angaben des Zeugen lediglich zu der Erkenntnis, dass auf den Konten der J-Bank in der Türkei mit der Nr. xxxxx (Cr) und der Nr. xxxx (B) keine Gelder mehr vorhanden sind.

108

Zur Überzeugung der Kammer gelten die vorbenannten Überlegungen hinsichtlich eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten bezüglich des Nichtbestehens der Forderungen auch für dessen Tätigkeit bei der NJBN AG. Denn die NJN AG führte im Grunde dieselbe Tätigkeit fort, die zuvor die OJ. AG ausgeübt hatte. Unterschied war, dass insoweit die NJN AG selbst tätig wurde und entsprechende Mahnschreiben verschickte. Der Angeklagte war – wie er einräumte – Direktor der NJN AG. Nicht glaubhaft ist insofern, dass der Angeklagte tatsächlich – wie er angab - sämtliche Dokumente, die ihm durch den N. vorgelegt worden seien, blind unterschrieb. Denn zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte bereits über mehr als ein Jahr Erfahrung in der Callcenter-Branche und N. war ihm nach eigenen Angaben als „schillernde Persönlichkeit“ der Szene bekannt. Es ist fernliegend, dass der Angeklagte insoweit ohne diese zu Lesen offizielle Dokumente – wie z.B. die Handelsregisteranmeldung – unterschreibt. Es ist weiterhin nicht glaubhaft, dass er auch insoweit von dem tatsächlichen Bestehen der Forderungen ausgegangen sein will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben mit dem Geschäftsführer der DEM - einem Callcenter mit Sitz in der Türkei deren Forderungen angeblich durch NJN eingetrieben werden sollten – schon im Rahmen seiner Tätigkeit für D. zu tun hatte. Letztlich habe er - da ihm mehrere Dinge komisch vorgekommen seien und er kein Vertrauen zu dem Geschäftsführer gehabt habe – von einem Ankauf der Forderungen Abstand genommen. Weshalb er angesichts dessen nunmehr im Rahmen seiner Tätigkeit für die NJN von einer Vertrauenswürdigkeit der EN. ausgegangen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzukommt, dass auf Konten des Angeklagten insgesamt 1.107.400,00 EUR für NJN bestimmten Zahlungen flossen, die er dann bar abgehoben und in die Schweiz gebracht haben will. Selbst unter Zugrundelegung der Provision von 10 %, die der Angeklagte für die Tätigkeit erhalten haben will, musste sich dem Angeklagten angesichts der Geldbeträge und der Zahlungsumstände, sowie der ihm von D. bekannten Unregelmäßigkeiten aufdrängen und war ihm zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass die Forderungen möglicherweise nicht bestanden.

109

Die Feststellungen zu der F. T. GmbH beruhen zum einen auf dem verlesenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.08.2011, Az. 503 Kls – 251 Js 978/11 – 8/11. Die Kammer verkennt nicht, dass die Feststellungen der Urteile diese nicht binden. Die Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass die Schlüsse in dem genannten Urteil aufgrund der mitgeteilten Gründe zutreffen. Zwar wurde festgestellt, dass das Urteil gegen drei Verantwortliche der EUN auf einer Verständigung beruhte, indes begründet dies keine Zweifel, zumal die Verantwortlichen Geständnisse abgelegt haben und zu Freiheitsstrafen zwischen 2 Jahren mit Bewährung und 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt, ferner der Verfall von Beträgen zwischen ca. 142.000 Euro und ca. 153.000 Euro angeordnet wurde. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den insoweit glaubhaften Schilderungen der Zeugen U. und L..

110

Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugen N. und F. Dies konnten aufgrund der bei der Durchsuchung der Q. GmbH aufgefunden und von ihnen ausgewerteten Datensätze detaillierte Auskunft zu der Anzahl der angeschriebenen Personen und der Zahlungseingänge in den Tatkomplexen 1 und 2 geben.

111

Die Feststellungen zu den jeweiligen Geldflüssen und Kontoinhaberschaften beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen F., der im Rahmen der Finanzermittlungen sämtliche Konten mit Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung des Angeklagten in Deutschland auswertete und glaubhaft hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete. Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen durch die am 2. Hauptverhandlungstag verlesenen Urkunden aus dem Sonderband „Finanzermittlungen Konten“. Im Hinblick auf den Tatkomplex 1 c, bei welchem die Q. nicht eingeschaltet war, konnte insoweit aus den durch die Zeugen N. und F. ausgewerteten Kontounterlagen anhand der Zahlungseingänge auf die Anzahl der zahlenden Personen geschlossen werden.

112

Der Zeuge Rechtsanwalt T. damals Verantwortlicher der Q., hat im Hinblick auf ein deswegen gegen ihn weiterhin betriebenes Strafverfahren in vollem Umfang von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrach gemacht. Die in der Schweiz wohnhaften T. und N. zu vernehmen bestand aus Gründen der Aufklärungspflicht kein Anlass. Sie haben in bisherigen Vernehmungen jegliche Kenntnis von und Mitwirkung an Betrugshandlungen im vorbezeichneten Zusammenhang in Abrede gestellt. Wahrheitsgemäße Angaben sind nicht zu erwarten. Zu Gunsten des Angeklagten wurde insoweit in Rechnung gestellt, dass sie nicht etwa nur Strohleute sondern Mitverantwortliche bzw. Mittäter waren.

113

C.

114

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Betruges in drei Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

115

Auch wenn durch die angeschriebenen Personen Beträge gezahlt wurden und insgesamt ein Millionenbetrag auf die Konten der Q. bzw. der NJN floss, ist die Kammer nur von einem Versuch des Betruges ausgegangen. Insoweit konnte aus prozessökonomischen Gründen nicht geklärt werden, ob die jeweiligen Zahler deshalb zahlten, weil sie irrtümlich von einem Bestehen der entsprechenden Forderungen ausging, ob sie lediglich aus Lästigkeit oder sonstigen Gründen zahlten. Im Hinblick auf den Fall 1 konnte nicht aufgeklärt werden, ob im Einzelfall tatsächlich Forderungen bestanden. Sofern dies der Fall war, ist insoweit von einem untauglichen Versuch des Angeklagten auszugehen.

116

Die genannten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.

117

D.

118

Den Strafrahmen für die drei Taten hat die Kammer dem § 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Dieser reicht von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.

119

Im Zuge der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem beging der Angeklagte die Taten in einem relativ jungen Lebensalter von 23 bzw. 24 Jahren. Die Straftaten liegen bereits einige Zeit zurück, sodass auch die Verfahrensdauer und die damit einhergehende Belastung des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen war. Der Angeklagte hat sich aus der Callcenterbranche zurückgezogen und  ist inzwischen in einem anderen Bereich berufstätig. Im Hinblick auf Fall 1 ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem untauglichen Versuch ausgegangen, weil das tatsächliche Bestehen der Forderungen im Rahmen der Strafzumessung zu unterstellen war.

120

Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einer hohen kriminellen Energie handelte und eine Vielzahl von potentiell Geschädigten sowie jeweils einen erheblichen potentiellen finanziellen Gesamtschaden in Kauf nahm.

121

Ausgehend insbesondere von der Zahl der potentiell Geschädigten und der jeweiligen Höhe seiner Tatanteile und Erlöse hielt die Kammer für die jeweiligen Taten folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

122

Fall 1: 3 Jahre und 2 Monate,

123

Fall 2: 3 Jahre und 6 Monate,

124

Fall 3: 2 Jahre.

125

Unter Erhöhung der insoweit verhängten höchsten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten war sodann aus den benannten Einzelstrafen gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zulasten und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hielt die Kammer eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine

126

                                                                   Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

127

für tat- und schuldangemessen.

128

E

129

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.