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Landgericht Krefeld·22 KLs 22/13·09.06.2013

Verurteilung wegen schweren Raubes und räuberischer Erpressung – Gesamtfreiheitsstrafe 2 J. 9 M.

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes (14.08.2011) und schwerer räuberischer Erpressung (19.07.2011) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Das Gericht mildert den Strafrahmen nach §46b StGB aufgrund von Aufklärungshilfe zu einer anderen Tat, verneint jedoch einen minder schweren Fall nach §250 Abs.3 StGB. Bei der Strafzumessung werden Geständnis, Vorbelastungen und Tatähnlichkeit abgewogen. Die Kosten des Verfahrens und der Revision trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen schwerer Straftaten verurteilt zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten; Kosten und Revisionskosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Strafrahmenmilderung nach §46b StGB kann auch dann in Betracht kommen, wenn sich die geleistete Aufklärungshilfe auf eine andere, gleichgelagerte Tat bezieht; bei der Abwägung sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Offenbarung sowie deren Bedeutung für die Aufklärung zu berücksichtigen.

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Ein minder schwerer Fall i.S.v. §250 Abs.3 StGB liegt nur vor, wenn die mildernden Umstände in beträchtlichem Maße überwiegen; reine Reue oder Teilgeständnisse genügen dafür nicht ohne weiteres.

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Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind die Gleichartigkeit, der zeitlich-örtliche Zusammenhang und das Gesamtgewicht der Taten zu würdigen; wiederholte, gleichgelagerte Begehungsweisen wirken strafschärfend.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§465, 473 Abs.1 StPO; ein im Revisionsverfahren erzielter Teilerfolg rechtfertigt eine abweichende Kostenverteilung nur, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten zu belasten.

Relevante Normen
§ 250 Abs. 1 StGB§ 255 Abs. 1 StGB§ 46b StGB§ 53 StGB§ 46b Abs. 2 StGB§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.

Er trägt die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die der Revision.

Angewendete Vorschriften: §§ 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 46 b, 53 StGB

Gründe

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A.

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 09.08.2012 (21 KLs 83/11) unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt worden.

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Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 05.02.2013 dieses Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall A. II. 2) der Urteilsgründe – Tat vom 19.07.2011 - und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, jedoch die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Er hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen.

6

II.

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Hiernach steht rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte wegen schweren Raubes – Tat vom 14.08.2011 - und schwerer räuberischer Erpressung – Tat vom 19.07.2011 - strafbar gemacht hat. Ebenso steht die Einzelstrafe von zwei Jahren für die Tat vom 14.08.2013 fest.

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Wegen der bindend gewordenen Feststellungen zum Schuldspruch und dem Strafausspruch wird auf das Urteil vom 09.08.2012 verwiesen.

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III.

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Die Kammer hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

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Die Vorbelastung wegen Raubes beruht auf einer mit Raubmitteln verübten Wegnahme eines Handys.

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Der Angeklagte konsumiert - bis heute - keine Betäubungsmittel mehr. Den Kontakt zu seinem alten Freundes- und Bekanntenkreis hat er abgebrochen.

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Die von ihm zum 01.08.2012 begonnene Ausbildung als L in einem Reisebüro verfolgt er nach wie vor, die Zwischenprüfung steht im zweiten Halbjahr 0000 an. Abends und an den Wochenenden arbeitet er zusätzlich im Restaurant seiner Eltern als Kellner.

14

B.

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Die ergänzend getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Er stehe zu der Tat und wolle mit dem Verfahren endlich abschließen.

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C.

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Hinsichtlich der Tat vom 19.07.2011 - A. II. 2) der Urteilsgründe des Landgerichts Krefeld vom 09.08.2012 - ist die Strafe dem gemäß den §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des §§ 255 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten vor.

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Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren ist nicht gegeben.

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Ein solcher liegt vor, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus.

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Ein solches Überwiegen fehlt.

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Insoweit wurde berücksichtigt:

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Der Angeklagte war zur Tatzeit mit 00 Jahren noch jung. Vor der Tatbegehung konsumierte er zwar Alkohol und Betäubungsmittel, ohne hierdurch jedoch in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Insbesondere war er schon unmittelbar nach dem durch den Mitangeklagten H zusammen mit einem unbekannten Mittäter am 04.07.2011 begangenen Überfall bereit, an künftigen Taten mitzuwirken und bot sich dem H als Tatbeteiligter an.

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Sein Tatbeitrag war geringer als der des Mittäters H, ihm oblag das Auskundschaften des Tatobjekts. Die Tat liegt ca. 2 Jahre zurück; in dieser Zeit stand der Angeklagte unter dem Eindruck dieses Verfahrens.

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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 09.08.2012 die Tat vom 19.07.2011 gestanden, Reue gezeigt und sich (am 09.08.2012) bei dem Zeugen S entschuldigt. Indes lag zu diesem Zeitpunkt bereits die Aussage des Mitangeklagten H vor, der ihn der Tatbeteiligung bezichtigte; ferner hatte im Ermittlungsverfahren eine Telefonauswertung ergeben, dass es an den beiden Tattagen, nämlich dem 19.07. und dem 14.08.2011 jeweils mehrere Telefonate zwischen den von den Angeklagten genutzten Mobiltelefonanschlüssen zur Tatzeit und am Tatort gegeben hatte.

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Der Angeklagte I hat im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe zur Tat vom 14.08.2011 geleistet. Die Angaben des Angeklagten zu der Tat vom 14.08.2011 hatten zum Ergebnis, dass der bis dahin nur vage bestehende Verdacht zum Nachteil des H konkretisiert und erhärtet wurde. Aufgrund seiner Angaben wurden weitere Ermittlungen veranlasst, die letztlich in dem umfangreichen Geständnis des H und dessen Verurteilung resultierten.

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Zwar hat der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 19.07.2011 keine Aufklärungshilfe geleistet, vielmehr in seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei bestritten, an weiteren Taten mitgewirkt zu haben.

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Eine Strafmilderung gemäß § 46 b StGB kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht. Daher ist, wenn dem Täter mehrere Delikte zur Last liegen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind, für alle Taten abzuwägen, ob eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist, auch wenn sich die Aufklärungshilfe nur auf eine dieser Taten bezieht.

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Bei dieser Entscheidung ist gemäß § 46 b Abs. 2 StGB insbesondere zu berücksichtigen: die Art und der Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, der Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

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Dies rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen des § 46 b StGB.

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Die Angaben des Angeklagten zu der Tat vom 14.08.2011 konkretisierten den bis dahin nur vage bestehenden Verdacht gegen den Mitangeklagten H; dies führte zu dem umfangreichen Geständnis des H, mit welchem er den Angeklagten zugleich als Beteiligten der Tat vom 19.07.2011 bezeichnete, der wie erwähnt im Ermittlungsverfahren eine Beteiligung an dieser Tat leugnete.

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Die Aufklärungshilfe bezog sich auf eine gleichgelagerte Tat wie die nun zur Beurteilung stehende.

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Der Strafmilderungsgrund, dass Tatanlass eine finanzielle Notlage gewesen wäre, liegt nicht vor.

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Strafschärfend wirken die Vorbelastungen des Angeklagten, wenngleich diese noch im unteren Rahmen liegen. Er hat eine Vorverurteilung wegen Raubes, mithin wegen einer einschlägigen Tat. Das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten wird dadurch veranschaulicht, dass er zwei gleich gelagerte Delikte innerhalb eines Monats beging. Ihm kam es auf eine möglichst hohe Beute an, wie sich in der Wahl des Tatobjekts – Spielhalle – niederschlägt.

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Unter Berücksichtigung dieser strafschärfenden Umstände, insbesondere der Begehung zweier vergleichbarer Taten innerhalb eines Monats, wird bezüglich der Tat vom 19.07.2011 auch unter Berücksichtigung des Umfangs des Geständnisses des Angeklagten und seiner im Vorfeld geleisteten Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB zu der Tat vom 14.08.2011 ein minder schwerer Fall nicht angenommen.

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Die Kammer mildert den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, so dass er Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten trägt, der auch konkret günstiger ist.

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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – wobei das Gewicht seiner Aufklärungshilfe gemindert ist, da es bereits zur Begründung der Strafrahmenverschiebung diente, und auch verglichen mit den Angaben H von geringerem Gewicht ist – hält die Kammer im so gemilderten Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsaspekte sowie insbesondere gleichartigen Begehungsweise, des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs und des Gesamtgewichts der beiden Taten ist eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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D.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.

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Ein Teilerfolg i.S.d. § 473 Abs. 4 StPO, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen insgesamt zu belasten und der daher eine andere Kostenregelung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision nicht eingelegt hätte, wenn schon das erste Urteil so gelautet hätte, wie das vorliegende.