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Landgericht Krefeld·21 Qs 8 Js 353/10-190/10·12.07.2010

Beiordnung von Pflichtverteidiger nach Haftvorführung: Entpflichtung wegen unterlassener Fristsetzung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde nach Festnahme dem Haftrichter vorgeführt, konnte dort keinen Verteidiger benennen und es wurde ihm unmittelbar eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Das Landgericht hob die Beschlüsse zur Ablehnung der Entpflichtung auf und ordnete den vom Beschuldigten gewünschten Verteidiger an. Es entschied, dass "unverzüglich" nicht zwingend zeitgleich bedeutet und bei Nichtbenennung eine Frist zur Nennung zu setzen ist. Unterbleibt dies, darf der Beschuldigte nicht dauerhaft an die sofortige Beiordnung gebunden bleiben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers stattgegeben; Entpflichtung und Beiordnung des gewünschten Verteidigers angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Seit der Reform zum 01.01.2010 begründet die Vollstreckung von Untersuchungshaft gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO notwendige Verteidigung, wobei der Verteidiger nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich zu bestellen ist.

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Das Gebot der Unverzüglichkeit nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO ist nicht gleichbedeutend mit einer zeitgleichen Bestellung; vielmehr ist bei Vorführung des Beschuldigten demgemäß eine angemessene Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO zu erwägen.

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Wird dem Beschuldigten im Rahmen der kurzen Vorführung kein Verteidiger benannt und unterbleibt die Setzung einer Benennungsfrist, so darf er an die zugleich mit dem Haftbefehl bestellte Pflichtverteidigerin nicht dauerhaft gebunden werden.

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In diesem Fall ist auf Antrag der Beschuldigte berechtigt, die Entpflichtung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers und die Beiordnung des von ihm gewählten Verteidigers zu verlangen, auch ohne Anhaltspunkte für eine gestörte Vertrauensbeziehung.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO (in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes)§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB§ 2. Opferrechtsreformgesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 23 Gs 1260/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be¬schluss auf¬geho¬ben.

Die bisherige Pflichtverteidigerin, Frau Rechtsanwältin X, wird entpflichtet.

Dem Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt X, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen des Beschwerdeführers wer¬den der Staats¬kas¬se auf¬er¬legt.

Gründe

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I.

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Der Beschuldigte wurde am 29.05.2010 wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vorläufig festgenommen. Am 30.05.2010 wurde er dem Haftrichter (Amtsgericht Krefeld) vorgeführt. Im Rahmen der Anhörung wurde er darüber belehrt, dass ihm in Kürze ein Verteidiger beigeordnet werde, wenn er keinen Wahlverteidiger habe; ferner wurde er darüber belehrt, dass er einen Rechtsanwalt vorschlagen könne (Bl. 28 d.A.). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er könne dazu nichts sagen. Insbesondere könne er "einen Rechtsanwalt hier jetzt nicht benennen" (Bl. 29 d.A.).

4

Daraufhin wurde ein Haftbefehl erlassen und dem Beschuldigten Frau Rechtsanwältin X, als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

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Mit Schreiben vom 02.06.2010 meldete sich Rechtsanwalt X, als Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger (Bl. 36 d.A.). Dieser erklärte mit Schreiben vom 21.06.2010 (Bl. 60 d.A.), dass der Beschuldigte ausschließlich von ihm vertreten werden wolle. Dieser habe nicht um die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X gebeten. Es sei ihm praktisch keine Bedenkzeit gegeben worden, um in angemessener Zeit einen Anwalt seines Vertrauens auszusuchen und zu benennen.

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Mit Beschluss vom 28.06.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld die Entpflichtung von Frau Rechtsanwältin X und die Beiordnung von Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger ab (Bl. 72 d.A.). Dem Beschuldigten sei vor der Beiordnung rechtliches Gehör gewährt worden. Gründe zu der Annahme, dass ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin X nicht (mehr) bestehe, seien nicht ersichtlich.

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Mit Schreiben vom 23.06.2010 regte Rechtsanwältin X im Hinblick auf die Vertretung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt X als Wahlverteidiger die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung an (Bl. 78 d.A.).

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Mit Beschluss vom 02.07.2010 lehnte das Amtsgericht Krefeld dies nochmals ab (Bl. 81 d.A.).

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Nach der Reform des Untersuchungshaftrechts durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I (2009), S. 2274), liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bereits dann vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die frühere Voraussetzung einer mindestens dreimonatigen Inhaftierung ist entfallen. Aus § 141 Abs. 3 S. 4 StPO n.F. ergibt sich zudem, dass der Verteidiger "unverzüglich" nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist (vgl. Michalke, NJW 2010, 17).

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2. Das Amtsgericht hat dieser geänderten Rechtslage Rechnung getragen, indem es nach Anhörung des Beschuldigten im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter die Pflichtverteidigerbestellung gleichzeitig mit der Untersuchungshaft angeordnet hat (Bl. 29 d.A.). Hieraus ergäbe sich grundsätzlich, dass eine Auswechselung des Pflichtverteidigers nur dann erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Vertrauensverhältnis zu dem bestellten Pflichtverteidiger fehlt (OLG Köln, NJW 2006, 389; Heghmanns, in: Heghmanns / Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Kap. VI, Rn. 82). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt.

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3. Eine unmittelbare Übertragung der oben genannten Grundsätze auf die vorliegende Situation wird jedoch der Rechtslage nach der Reform des Untersuchungshaftrechts im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter erfolgt und der Beschuldigte dort einen Verteidiger seiner Wahl nicht benannt hat (Wohlers, StV 2010, 151, 157).

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Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte an eine Verteidigerbestellung, auf die er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend vorbereiten konnte, dauerhaft gebunden bleibt (vgl. die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010, Nr. 2 g, StV 2010, 109, 110; Wohlers, StV 2010, 151, 157; Michalke, NJW 2010, 17, 18). Der Grundsatz des Vorrangs der Vertrauensbeziehung bei der Bestellung des Verteidigers (vgl. Heghmanns, a.a.O., Kap. VI, Rn. 77; Wohlers, StV 2010, 151, 153) würde dadurch in Frage gestellt werden. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Reform des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Rechtsstellung des Beschuldigten - insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung - stärken wollte.

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4. Bei der Auslegung des Erfordernisses einer "unverzüglichen" Bestellung (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO) ist deshalb die Vorschrift des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes, das am 01.10.2009 in Kraft getreten ist, zu berücksichtigen (Wohlers, StV 2010, 151, 153; Michalke, NJW 2010, 17, 18). Dem Beschuldigten soll danach Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Das Gebot der "Unverzüglichkeit" im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO ist damit nicht gleichbedeutet mit "zeitgleich" mit dem Erlass des Haftbefehls, sondern bedeutet - wie auch sonst im Recht (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) - "ohne schuldhaftes Zögern" (Wohlers, StV 2010, 151, 153). Dem entspricht es, dass die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010 im Punkt 2 a) vorsehen, dass dem Beschuldigten auch im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden sollte (StV 2010, 109).

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Vor dem Hintergrund, dass eine langfristige Bindung des Beschuldigten an einen Pflichtverteidiger, den er nicht gewählt hat und an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze des Verfahrens nicht hinreichend qualifiziert beteiligen konnte, zu vermeiden ist, steht deshalb die Pflicht zur unverzüglichen Bestellung gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO der Einräumung einer Frist zur Benennung eines Verteidigers vor dessen Bestellung dann nicht entgegen, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung keinen Verteidiger benennen kann und er nicht ausdrücklich um sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers ersucht.

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So liegt der Fall hier. Der Beschuldigte wurde am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt und konnte dort "hier und jetzt" einen Rechtsanwalt nicht benennen (Bl. 29 d.A.). Umstände, die eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert hätten, lagen nicht vor.

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5. Unterbleibt aber die danach gebotene Setzung einer angemessenen Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO), so ergibt sich hieraus vor dem Hintergrund des Vorrangs der Vertrauensbeziehung, dass der Beschuldigte nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden darf (Wohlers, StV 2010, 151, 157). Es ist dann - jedenfalls auf den wie hier binnen kurzer Frist gestellten und erstmaligen Antrag des Beschuldigten - der frühere Pflichtverteidiger auch dann zu entpflichten und der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen, wenn Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum früheren Verteidiger nicht bestehen (Wohlers, StV 2010, 151, 157; vgl. die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010, Nr. 2 g, StV 2010, 109, 110).

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Der Beschwerde war daher stattzugeben.

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III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.