Beschwerde gegen vorläufige Fahrerlaubnisentziehung und Blutentnahme: Richtervorbehalt vs. Gefahr im Verzug
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verwertbarkeit einer um 01:45 Uhr entnommenen Blutprobe. Streitpunkt war, ob der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO verletzt ist. Das Landgericht verwirft die Beschwerde: Es lag Gefahr im Verzug, ein nächtlicher Eildienst war nicht erreichbar, die polizeiliche Anordnung war rechtmäßig und die Voraussetzungen für §111a StPO lagen vor.
Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen Verwertbarkeit der Blutprobe als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO ist zulässig, wenn dringender Tatverdacht einer Straftat vorliegt, die nach §69 Abs.2 StGB regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
Eine Blutprobenentnahme nach §81a StPO bedarf grundsätzlich der richterlichen Anordnung; bei Gefahr im Verzug kann jedoch die Polizei die Anordnung treffen, wenn durch Einschaltung des Richters eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Beweiserhebung zu befürchten ist.
Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweiserhebung rechtswidrig ist; liegt Gefahr im Verzug und damit eine rechtmäßige polizeiliche Anordnung vor, scheidet ein Verwertungsverbot aus.
Die Pflicht, einen richterlichen Eil- und Notdienst einzurichten, ist nicht schrankenlos; zur Nachtzeit reicht das Fehlen eines solchen Dienstes aus, sofern kein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 23 Gs 1531/09
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kos¬ten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet ver¬wor¬fen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO liegen vor. Die Beschuldigte ist aus den Gründen, die das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 29.07.2009 dargelegt hat, einer Straftat gem. § 316 StGB dringend verdächtig, die nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis darstellt.
2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die der Beschuldigten um 01.45 Uhr entnommene Blutprobe sei wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO als Beweismittel unverwertbar, greift dieser Einwand nicht durch.
a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen aus einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist umstritten (vgl. Dencker, DAR 2009, 257; OLG Köln, NStZ 2009, 406). Auf diese Frage kommt es hier jedoch nicht an, denn ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot setzt zunächst voraus, dass die Beweiserhebung rechtswidrig war (Dallmeyer, in: Heghmanns/Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Kap. II; Rn. 387). Daran fehlt es hier, denn es liegt kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a II StPO vor.
b) Die Strafprozessordnung weist die Anordnung der Blutprobenentnahme zwar für den Regelfall, aber gerade nicht ausnahmslos dem Ermittlungsrichter zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeibeamten getroffen werden. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn aufgrund der Verzögerung, die durch die Einschaltung des Richters zu besorgen wäre, eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des Beweiserfolges zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor, denn die Blutprobe wurde um 01.45 Uhr entnommen. Zwar muss nach der Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 142) - die Erreichbarkeit des Richters gegebenenfalls durch die Errichtung eines Eil- und Notdienstes gesichert werden. Dies gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern in erster Linie für die Tageszeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten (BVerfG, NJW 2004, 1442). Insbesondere muss zur Nachtzeit i.S.d. § 104 Abs. 3 StPO nicht ohne weiteres ein richterlicher Eil- und Notdienst eingerichtet werden (BVerfG, NJW 2004, 1442), sondern lediglich dann, wenn ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
Im vorliegenden Fall war zur Nachtzeit um 01.45 Uhr ein richterlicher Eildienst nicht erreichbar. Ein Zuwarten bis zum Tagesanbruch hätte die Beweiserhebung aufgrund des Alkoholabbaus vereitelt. Etwas anderes kann gelten, wenn der durch Atemalkoholmessung ermittelte BAK-Wert so hoch ist, dass durch Zeitablauf keine Unsicherheit im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entstehen kann (Dencker, DAR 2009, 257, 258). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der festgestellte BAK-Wert lag mit 1,25 Promille nur geringfügig über der Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit, so dass es einer unverzüglichen Beweissicherung bedurfte.
Da also der anordnende Polizeibeamte gem. § 81 a Abs. 2 StPO zur Anordnung der Blutprobeentnahme aufgrund des Vorliegens von Gefahr im Verzug befugt war, war die Beweiserhebung nicht rechtswidrig, weshalb sich die umstrittene Frage eines Beweisverwertungsverbotes nicht stellt.
Die Beschwerde war nach alledem vielmehr zurückzuweisen.