Privatklage: Geburtsdatum des Beklagten nicht zwingend – Beschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Privatkläger wendete sich gegen die Zurückweisung seiner Privatklage durch das Amtsgericht wegen fehlender Angabe des Geburtsdatums des Privatbeklagten. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass Name und Anschrift grundsätzlich ausreichen und das Geburtsdatum nicht zwingend verlangt werden darf, da die Anforderungen an Privaten geringer sind als an die Staatsanwaltschaft.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts, die Privatklage wegen fehlenden Geburtsdatums als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Privatklageschrift muss den in § 200 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeschuldigten so bezeichnen, dass dieser identifizierbar ist; hierzu sind insbesondere Name und Anschrift erforderlich.
Das Geburtsdatum des Privatbeklagten ist für die formelle Zulässigkeit der Privatklage nicht grundsätzlich erforderlich; die Anforderungen an Privatpersonen dürfen nicht in gleichem Umfang wie an die Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 381 StPO ist zu berücksichtigen, ob die Identifizierbarkeit des Beklagten anderweitig gegeben ist; fehlende zusätzliche Identifikationsangaben führen nur dann zur Unzulässigkeit, wenn eine Identifikation sonst nicht möglich ist.
Das Vorhandensein der Möglichkeit, fehlende Angaben etwa durch Akteneinsicht zu ermitteln, mildert die Anforderungen an die Privatklageschrift und rechtfertigt in der Regel nicht die Rückweisung als unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 21 Bs 1/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Krefeld hat mit dem angefochtenen Beschluss die Privatklage als unzulässig zurückgewiesen, weil diese nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO in Verbindung mit RiStBV 110 II a genüge, da in der Klageschrift nicht das Geburtsdatum des Privatbeklagten angegeben sei.
Die zulässige Beschwerde des Privatklägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass gemäß § 200 Abs. 1 StPO der Angeschuldigte zu benennen ist und gemäß § 381 StPO die Privatklage den in § 200 Abs. 1 StPO bezeichneten Erfordernissen entsprechen muss. Wie weitreichend die Anforderungen an die Privatklage zu stellen sind, ist gleichwohl umstritten (vgl. zu den Anforderungen an die Privatklageschrift gemäß § 381 StPO: Bohlander, NStZ 1994, 420 ff.). Weitgehend sind sicherlich auch die Anforderungen zu erfüllen, denen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft genügen müssen. Gleichwohl sind dabei die Unterschiede zu beachten, die sich aus der unterschiedlichen Rechtstellung von Staatsanwaltschaft einerseits und Privatperson andererseits ergeben. Entsprechend dürfte es die Anforderungen, die an die Privatklageschrift zu richten sind, überfordern, wenn neben vollständigem Namen und Anschrift des Privatbeklagten auch dessen Geburtsdatum gefordert wird. Ermittlungen hierzu dürften der Privatperson, anders als der Staatsanwaltschaft, unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Dabei weist die Kammer allerdings darauf hin, dass hier dem Privatkläger durch Akteneinsicht in das eingestellte Verfahren 00 Js 000/04 Staatsanwaltschaft Krefeld und dem sich dort befindlichen Personalbogen (Bl. 8 der Akte) durchaus die Möglichkeit ergeben hätte, das Geburtsdatum des Privatbeklagten in Erfahrung zu bringen. In Anbetracht des Umstandes, dass dazu allerdings Akteneinsicht erforderlich ist, welche nur über den Verteidiger zu erlangen ist, sieht die Kammer es als noch ausreichend an, dass in der Privatklageschrift Name und Anschrift des Privatbeklagten angegeben sind.