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Landgericht Krefeld·21 Qs 138/15·20.09.2015

Sofortige Beschwerde: Aufhebung der Aufrechterhaltung einer Kfz-Beschlagnahme

StrafrechtStrafprozessrechtBeschlagnahme/ZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme seines Pkw und die Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten der G. S.p.A. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und entscheidet, die Beschlagnahme sei mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO beendet. Eine nachträgliche Aufrechterhaltung und damit die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach §111g Abs.2 StPO sei nicht möglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach den §§ 111b, 111c StPO angeordnete Beschlagnahme endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, soweit nicht eine ausdrückliche Anordnung nach § 111i StPO getroffen wird.

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Die endgültige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wirkt wie ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss und beendet die Beschlagnahme nach §§ 111b, 111c StPO.

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Zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO ist eine bestehende Beschlagnahme erforderlich; fehlt diese infolge des Verfahrensendes, steht die Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht zu.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; bei Erfolg der Beschwerde sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 111g Abs. 2 Satz 2 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 111g Abs. 2 StPO§ 111b StPO§ 111c StPO§ 111b Abs. 3 Satz 2 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss

aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die am 20.08.2015 eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom gleichen Tag gegen den am 14.08.2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom gleichen Tag (Az.: 23 Gs 1327/15) ist zulässig und begründet.

3

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 2  StPO. Sie wurde form- und fristgerecht i.S.v. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des PKW N. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, eine Zulassung der Zwangsvollstreckung der G. S.p.A., N./F., aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2015 (Az.: I-5 U 103/14) und eine Herausgabe des genannten Fahrzeuges an die genannte Gesellschaft i.S.v. § 111g Abs. 2 StPO sind vorliegend nicht gegeben.

5

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 19.02.2013 (Az.: 23 Gs 480/13) – rechtskräftig durch Kammerbeschluss vom 20.03.2013 (Az.: 21 Qs 63/13) – die Beschlagnahme des genannten KFZ zur Sicherung eines Anspruches der G. S.p.A. nach den §§ 111b, 111c StPO angeordnet. Im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 02.12.2013 (Az.: 31 Ds 467/13) – rechtskräftig seit dem Kammerbeschluss vom 15.04.2014 (Az.: 21 Qs 84/14) – wurde die Beschlagnahme des genannten Fahrzeuges nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO verlängert. Am 27.06.2014 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nach Auflagenerfüllung gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Eine Entscheidung nach § 111i StPO erfolgte nicht.

6

Eine Beschlagnahme i.S.d. §§ 111b, 111c StPO endet – wenn keine Anordnung nach § 111i StPO getroffen wird – mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111e Rn. 18). Für die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO – die ja eine bestehende Beschlagnahme voraussetzt – besteht dann kein Raum mehr (OLG Hamm wistra 2002, 398; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301). Dies muss auch bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gelten (vgl. zu einer Einstellung nach § 154 StPO: OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011, 2 Ws 519/11; KG, Beschluss vom 15.01.2010, 3 Ws 6/10). Im vorliegenden Fall ist die Beschlagnahme des PKW N. daher mit der Verfahrenseinstellung vom 27.06.2014 beendet worden. Eine nachträgliche Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist daher ebenso wenig möglich, wie eine Zulassung der Zwangsvollstreckung.

7

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.