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Landgericht Krefeld·21 Qs 113/19·15.09.2019

Antrag auf vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (§111a StPO) wegen §142 StGB abgelehnt

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB). Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und lehnte den Antrag ab. Es fehle an dringenden Gründen für eine endgültige Entziehung nach §69 StGB. Insbesondere lasse die Konstellation eines berührungslosen Unfalls hinter der Fahrerin sowie ihr Wenden und die Lichthupenhinweise keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für Kenntnis oder Vorsatz erkennen.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO abgelehnt; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a Abs. 1 StPO müssen dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nach §69 StGB endgültig entzogen werden wird.

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Vorsatz im Sinne des §142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt.

3

Bei einem berührungslosen Unfall außerhalb des vorderen Sichtfeldes des Fahrzeugführers kann aus dem Unfallgeschehen oder dem entstandenen Schaden nicht ohne weiteres auf Kenntnis des Fahrzeugführers geschlossen werden; es bedarf zusätzlicher Umstände, die Kenntnis hinreichend sicher erscheinen lassen.

4

Nachträgliche Anhaltspunkte wie Wenden oder Hinweise Dritter (Lichthupe, Hupen) begründen allein keine sichere Vermutung der Kenntnis des Unfalls, wenn die Betroffene plausible, unwiderlegte Angaben macht, die ein Nichtbemerken erklären.

Relevante Normen
§ 111a Abs. 1 StPO§ 69 StGB§ 142 Abs. 1 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 23 Gs 966/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Die Beschwerdeführerin ist - jedenfalls nach derzeitigem Ermittlungsstand - bereits nicht dringend verdächtig den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben. Vorsatz in Bezug auf die genannte Norm setzt zunächst voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt  (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 142 Rn. 71). Dies kann derzeit nicht festgestellt werden. Der Unfall fand vorliegend hinter der Beschwerdeführerin statt. Zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem geschädigten Motorradfahrer ist es nicht gekommen. Bei einer derartigen Konstellation, eines berührungslosen Unfalls außerhalb des vorderen Sichtfeldes eines Fahrzeugführers, bedarf der Vorsatz besonders sorgfältiger Prüfung. Soweit der betroffene Fahrzeugführer sich - wie hier - dahingehend einlässt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfallgeschehen an sich oder einem etwaigen entstanden, erheblichen Schaden nicht ohne weiteres auf die Kenntnis des betreffenden Fahrzeugführers geschlossen werden. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, welche den Schluss auf eine Kenntnis des Unfallgeschehens als hinreichend sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gewendet, so dass es grundsätzlich möglich ist, dass sie den gestürzten Motorradfahrer wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie sich verfahren und daher auf den vorderen Verkehr konzentriert habe. Dies erscheint unter Berücksichtigung des verkehrswidrigen Wendemanövers nicht nur nachvollziehbar sondern plausibel.  Die vom Zeugen G. geschilderten Versuche die Beschwerdeführerin im Anschluss mittels Lichthupe und Hubsignal zum Anhalten zu bewegen gebieten keine andere Bewertung. Falls die Beschwerdeführerin dies wahrgenommen haben sollte, musste sie hieraus nicht zwingend den Schluss ziehen, dass sie zuvor an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Sie mag insoweit auch gedacht haben, dass dies als Missfallensbekundung in Bezug auf ihr verkehrswidriges Wenden gedacht war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.