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Landgericht Krefeld·21 KLs 24/22·07.11.2022

Einheitsjugendstrafe nach zwei räuberischen Erpressungen mit Messer und Schlagring

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Krefeld verurteilte einen Heranwachsenden wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einmal mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Schlagrings. In einem Fall erzwang er unter Vorzeigen eines Messers die Herausgabe von Wertgegenständen und schlug das Opfer gemeinschaftlich mit Mittätern. Im zweiten Fall nahm er eine Musikbox an sich und sicherte den Beuteerhalt durch Drohung unter Vorhalten eines Schlagrings. Es wendete Jugendstrafrecht an und verhängte eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten; Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB lehnte es mangels Voraussetzungen ab.

Ausgang: Angeklagter wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (2 Fälle) u.a. zu Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das sichtbare Vorzeigen eines Messers in unmittelbarer Nähe zum Opfer kann als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine räuberische Erpressung begründen.

2

Erfolgt die Vermögensverfügung des Opfers in Form der Herausgabe von Gegenständen oder des Unterlassens, die Rückgabe einer bereits gelockerten Sache zu verlangen, liegt nach dem äußeren Erscheinungsbild räuberische Erpressung und nicht Raub vor.

3

Ein Messer oder ein Schlagring stellt jedenfalls ein gefährliches Werkzeug dar; wird es zur Drohung eingesetzt, kann dies den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen.

4

Wer einen Schlagring im öffentlichen Raum bei sich führt und zugriffsbereit hält, erfüllt bei vorsätzlichem Handeln den Tatbestand des Führens einer verbotenen Waffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG.

5

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensumständen eine Reifeverzögerung und ein jugendtypisches Entwicklungsniveau ergibt.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Schlagring) zu einer

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Aus dem Täter-Opfer-Fond der Stadt T. soll an den Geschädigten  E. eine Schadenswiedergutmachung von 400,00 € bezahlt werden.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen selbst.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, §§ 1, 105 JGG

Gründe

2

I.

3

[…]

4

II.

5

Feststellungen zur Sache

6

1. Tat vom 30.04.2022

7

Am 30.04.2022 gegen 17:00 traf der Angeklagte zusammen mit den gesondert verfolgten R. und U.W. auf dem Schulhof der C. auf den geschädigten Zeugen E. sowie die Zeugen B. und F..

8

Der Geschädigte E. und die Zeugen B. und F. wollten sodann den Schulhof wieder verlassen. Während die Zeugen F. und B. kurz stehen blieben, konfrontierten der Angeklagte und die gesondert verfolgten R. und U.W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und nach einem gemeinsamen Tatplan, den voran gelaufenen Geschädigten E. gemeinsam neben der Turnhalle und drückten ihn gegen eine Wand. Verabredungsgemäß verlangte der Angeklagte dort von dem Geschädigten E., dass er ihm alles geben soll, was er mit hat. Als der Geschädigte E. sich zunächst weigerte, zeigte der Angeklagte ihm ein Messer, das er in der Hosentasche bzw. in seinem Hosenbund mitführte. Unter dem Eindruck der Drohung kam der Geschädigte der Forderung nach und gab dem Angeklagten sein Mobiltelefon, für welches er ca. 900,00 EUR gezahlt hatte, seine AirPods im Wert von 110,00 EUR, sein Portmonnaie mit ca. 20 EUR Bargeld darin, seine Zigarettendose und Schlüssel sowie die PIN für seine EC-Karte, wobei er diese bewusst falsch angab. Der Angeklagte gab die Sachen, bis auf die EC-Karte, an einen der Mittäter weiter. Sodann zwangen der Angeklagte und seine Mittäter den Geschädigten E. sie zur nahegelegenen D.-Filiale zu begleiten und dort mithilfe der EC-Karte des Geschädigten Geld abzuheben. Der Angeklagte ging mit dem Geschädigten in die Bank. Als es wegen der Eingabe einer unzutreffenden PIN durch den Geschädigten E. nicht funktionierte Geld abzuheben, führte der Angeklagte den Geschädigten wieder aus der Bank heraus und mit seinen Mittätern um eine Gebäudeecke. Dort schlugen sie zusammen auf den Geschädigten ein. Der Angeklagte schlug dem Geschädigten E. ins Gesicht und in den Magen. Der Geschädigte erlitt Nasenbluten, eine Platzwunde an der Lippe sowie eine Gesichtsprellung. Sodann entfernten sie sich mit den erlangten Gegenständen.

9

Die Verletzungen des Geschädigten E. sind vollständig verheilt. Von den entwendeten Wertgegenständen hat der Geschädigte E. keine zurückbekommen. Dem Geschädigten E. ging es nach der Tat ein paar Tage lang schlecht, aber heute hat er keine Angst mehr.

10

2. Tat vom 26.05.2022

11

Am 26.05.2022 gegen 17:05 Uhr traf der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten U.W., auf dem Schulhof der Z. auf die geschädigten Zeugen O., geboren am 00.00.2010, und L., geboren am 00.00.2010, welche dort Musik hörten. Unter dem Vorwand, dass ein Freund von ihm kurz vorher seine Musikbox verloren hat, verlangte der Angeklagte von den Geschädigten ihm ihre Musikbox zu zeigen. Dabei bedrohte der Angeklagte die Geschädigten mit den Worten: „Wir haben schon andere zusammengeschlagen!“. Aufgrund dieser Drohung holten die Geschädigten die Musikbox der Marke "A." hervor und der Angeklagte nahm sie dem Geschädigten O. aus der Hand. Als der Angeklagte und der gesondert verfolgte U.W. sich entfernten, gingen die Geschädigten ihnen hinterher und sagten es sei ihre Musikbox. Daraufhin drehte sich der Angeklagte zu den Geschädigten um, holte einen mitgeführten Schlagring aus der Tasche und drohte: „Ich schlag euch zusammen, wenn ihr die Polizei anruft oder uns folgt!“. Angesichts dieser Drohung ließen die Geschädigten von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten U.W. ab, woraufhin diese sich mit der Beute entfernten.

12

Der Angeklagte hat zu einem Zeitpunkt vor der Tat THC konsumiert.

13

Der Zeuge O. erhielt seine Musikbox von der Polizei zurück, jedoch waren darauf 2 Buchstaben, ein „D“ und ein „R“, eingeritzt welche zuvor noch nicht eingeritzt waren.

14

Der Zeuge O. ist infolge der Tat misstrauischer gegenüber fremden Menschen geworden. Er geht nicht mehr zu Unbekannten hin, die ein Anliegen haben, sondern geht weg. Er denkt noch an die Tat, wenn er abends mit seinen Freunden draußen ist.

15

Der Zeuge L. fühlte sich bei der Tat sehr ängstlich und wusste nicht, was er tun soll. Er ist seit der Tat vorsichtiger geworden und er geht so spät nicht mehr nach draußen.

16

3. Schuldfähigkeit

17

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten war weder aufgehoben noch erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt, obwohl der Angeklagte bei den Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden hat.

18

III.

19

Beweiswürdigung

20

1.

21

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe, welchen der Angeklagte hinsichtlich der Angaben zu seinem Lebenslauf als zutreffend bestätigt hat, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 07.10.2022.

22

2. Tat vom 30.04.2022

23

Die Feststellungen zu der Tat vom 30.04.2022 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf den übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere der Vernehmung der Zeugen E., F. und B..

24

a)

25

Der Angeklagte hat sich über eine Erklärung seiner Verteidigerin eingelassen. Er hat im Rahmen seiner abschließenden schriftlichen Einlassung vom 08.11.2022, welche in der Hauptverhandlung von seiner Verteidigerin verlesen wurde und von dem Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts als zutreffend bestätigt wurde, angegeben, dass er sich an dem Tag mit ein paar Freunden dazu entschlossen habe, zu dem Schulhof der C. zu fahren, um dem Geschädigten E., welcher sich dort regelmäßig aufhalte, eine „Ansage“ zu machen, aufgrund einer von diesem erfolgten Beleidigung. Auf dem Schulhof hätten sie den Geschädigten E. sowie die Zeugen F. und B. getroffen. Der Geschädigte E. habe dann gehen wollen, der Angeklagte sei ihm nachgelaufen, habe ihn gegen eine Wand gedrückt und ihn aufgefordert seine Taschen leer zu machen und ihm alles zu geben, was er mit habe. Als sich der Geschädigte E. zunächst geweigert habe, habe er ihm wortlos ein Messer gezeigt, welches er in seiner Hosentatsche bzw. in seinem Hosenbund gehabt habe und unter dem Eindruck habe der Geschädigte ihm sein Mobiltelefon, seine AirPods, sein Portemonnaie und die PIN zu seiner EC-Karte gegeben. Danach sei der Geschädigte gegangen, der Angeklagte habe die Gegenstände bis auf die EC-Karte an eine andere Person übergeben, sei zur D. gegangen und habe versucht mit der EC-Karte Geld abzuheben, was jedoch aufgrund der falschen PIN nicht gelang. Als der Angeklagte die Bank verließ habe er draußen zufällig erneut den Geschädigten E., sowie die Zeugen F. und B. getroffen. Er sei mit dem Geschädigten noch einmal in die Bank, wo dieser noch 2 Mal die falsche PIN eingegeben habe und der Angeklagte ihm aus Wut darüber einen Schlag auf den Hinterkopf gegeben habe. Danach hätten sie die Bank gemeinsam verlassen und seien zusammen mit einer anderen Person um die Ecke gegangen. Dort habe der Angeklagte dem Geschädigten noch einen Schlag in den Magen gegeben. Was danach passiert sei, habe er nicht mitbekommen.

26

b)

27

Der von dem Angeklagten geschilderte Tatablauf wurde weitgehend von dem Zeugen E. bestätigt. In Abweichung zu der Einlassung des Angeklagten, bekundete der Zeuge jedoch, der Angeklagte und seine Mittäter hätten ihn gezwungen mit zu der D. zu kommen. Ferner sagte der Zeuge aus, dass es sich bei einem der Mittäter um R. handelte.

28

Darüber hinaus hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er durch die Tat Nasenbluten, eine Platzwunde an der Lippe und eine Gesichtsprellung erlitt, was jedoch alles vollständig verheilt ist. Ferner sagte er aus, dass er keine seiner entwendeten Wertgegenstände zurückbekommen hat und, dass es ihm ein paar Tage nach der Tat schlecht ging, er aber heute keine Angst mehr hat.

29

c)

30

Auch die Zeugen F. und B. haben den Tatablauf im Wesentlichen so geschildert wie der Zeuge E.. Ferner haben beide bestätigt, dass es sich bei einem der Mittäter um R. handelte. Die Zeugin B. sagte darüber hinaus auch noch aus, dass es sich bei dem dritten Täter um einen U. handelte.

31

d)

32

Nach Würdigung der eingeführten Beweismittel erachtet die Kammer das Geständnis des Angeklagten als glaubhaft.

33

Der Zeuge R. hat zwar ebenfalls ausgesagt, dass er den Geschädigten bedroht habe, ihm seine Sachen geklaut habe, mit ihm in die Bank gegangen sei und ihn auch geschlagen habe. Seine Aussage ist jedoch aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie der glaubhaften und im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E., F. und B. nicht besonders glaubhaft soweit sie den übrigen Aussagen widerspricht und es ist denkbar, dass er seinen Tatbeitrag nur in der Form dargestellt hat, um seinen Freund, den Angeklagten, zu schützen.

34

3. Tat vom 26.05.2022

35

Die Feststellungen zu der Tat vom 26.05.2022 beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie auf den übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, insbesondere der Vernehmung der Zeugen O. und L..

36

a)

37

Der Angeklagte hat sich über eine Erklärung seiner Verteidigerin eingelassen. Er hat im Rahmen seiner abschließenden schriftlichen Einlassung vom 08.11.2022, welche in der Hauptverhandlung von seiner Verteidigerin verlesen wurde und von dem Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts als zutreffend bestätigt wurde, angegeben, dass er an dem Tag auf dem Schulhof gewesen sei und die beiden Geschädigten O. und L. unter einem Vorwand aufgefordert habe ihre Musikbox zu zeigen. Nachdem er ihnen gesagt habe, er habe auch schon andere zusammengeschlagen, habe ihm einer der Geschädigten die Musikbox hingehalten und er habe sie daraufhin weggenommen und sei gegangen. Als die Geschädigten ihm hinterhergegangen seien, habe er zurückgerufen sie sollen nicht die Polizei rufen und habe zur Unterstreichung einen Schlagring hochgehalten und ihnen gezeigt. Anschließend sei er gegangen.

38

b)

39

Die Zeugen O. und L. haben diese Angaben des Angeklagten vollumfänglich bestätigt. Des Weiteren sagten beide Zeugen aus, dass der Angeklagte nicht allein gewesen sei, sondern noch ein weiterer Junge bei ihm gewesen sei. Der Zeuge L. bestätigte darüber hinaus, dass es sich bei den beiden im Anschluss an die Tat verhafteten Jungs, welche im Polizeiauto saßen, um die Täter handelte.

40

Ferner bestätigte der Zeuge O., dass es sich bei den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern um den von dem Angeklagten gezeigten Schlagring handelte, sowie um die Musikbox des Geschädigten, welche der Angeklagte von ihm erhalten hatte und, dass die eingeritzten Buchstaben zuvor noch nicht darauf waren.

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Darüber hinaus hat der Zeuge O. glaubhaft ausgesagt, dass er nach der Tat misstrauischer gegenüber fremden Menschen geworden ist, dass er nicht mehr zu anderen hingeht die etwas wollen und, dass er wegguckt und weggeht, wenn die etwas sagen. Er denkt noch an die Tat, wenn er abends mit seinen Freunden draußen ist.

42

Der Zeuge L. hat glaubhaft ausgesagt, dass er sich bei der Tat sehr ängstlich fühlte und nicht wusste was er tun soll. Er ist seit der Tat vorsichtiger geworden und er geht so spät nicht mehr nach draußen.

43

c)Nach Würdigung der eingeführten Beweismittel erachtet die Kammer das Geständnis des Angeklagten als glaubhaft.

44

Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen ist die Kammer jedoch auch davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte U.W. ebenfalls bei der Tat zugegen war, auch wenn der Angeklagte dies im Rahmen seines Geständnisses, wahrscheinlich um seinen Freund zu schützen, ausgelassen hat.

45

4.

46

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Diplom-Psychologe, im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrischen Gutachtens, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung umfassend angeschlossen hat.

47

Der Sachverständige hat den Angeklagten am 20.10.2022 exploriert. Auf dieser Grundlage erstattete er in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten.

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Der Sachverständige führte aus, dass bei dem Angeklagten eine leichte Substanzkonsumstörung hinsichtlich der Substanzen Cannabis und Amphetaminen vorliege, sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens hinsichtlich der Blutentnahme vom 26.05.2022 um 19:15 Uhr, spreche für einen regelmäßigen/täglichen Konsum von THC, da der THC-COOH Wert so hoch sei, dass er den Angeklagten als Langzeit- und Dauerkonsumenten ausweise. Aufgrund der Schilderung der Taten durch den Angeklagten, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine relevante akute Intoxikation und daraus resultierende Störungen seines Verhaltens oder seiner Wahrnehmung während der Taten. Ferner sei bei dem Angeklagten aufgrund des regelmäßigen Konsums von Cannabis von einem Gewöhnungseffekt auszugehen. Demnach lägen keine Hinweise für ein Nichteinsehen des Unrechts oder eine Nichtsteuerung seines Verhaltens aufgrund seiner Sucht vor. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung umfasse bei dem Angeklagten keine psychotische Symptombelastung und sei demnach keine schwere andere seelische Störung. Folglich ließen sich keine psychischen Störungen konkretisieren, welche den Eingangsmerkmalen der

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§§ 20, 21 StGB zuzuordnen wären und der Angeklagte sei strafrechtlich vollverantwortlich.

50

IV.

51

Rechtliche Würdigung

52

Der Angeklagte hat sich damit der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG schuldig gemacht.

53

1. Tat vom 30.04.2022

54

a)

55

Der Angeklagte hat sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gem.

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§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten E. strafbar gemacht, indem er ihn am 30.04.2022 unter zumindest konkludenter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen seinen Willen zwang, sein Portemonnaie, seine AirPods,  sein Mobiltelefon, seine Zigarettendose, seine Schlüssel und die PIN für seine EC-Karte herauszugeben.

57

Durch das Zeigen des Messers, welches der Angeklagte in seiner Hosentasche bzw. seinem Hosenbund mitführte, während er vor dem Geschädigten stand, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihm und unmittelbar nach dessen Weigerung seine Sachen herzugeben, hat er damit zumindest stillschweigend auch mit dessen Gebrauch gedroht, was sich als Angriff auf Leib und Leben des Geschädigten darstellte, wie es von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Drohung des Angeklagten kam es zu einem Handeln des Geschädigten, nämlich die Aushändigung der verlangten Gegenstände. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild durch das Geben der Gegenstände durch den Geschädigten um eine räuberische Erpressung und keinen Raub. Durch die Herausgabe der Gegenstände entstand auch ein Vermögensschaden bei dem Geschädigten. Es kam dem Angeklagten bei der Drohung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz von Wertgegenständen des Geschädigten zu bringen, auf die er keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

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Ferner wurde auch der Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, da das Messer, unabhängig davon um was für ein Messer es sich genau handelte, jedenfalls ein gefährliches Werkzeug darstellt und der Angeklagte dies durch das für den Geschädigten sichtbare Zeigen und der damit verbundenen Drohung, um die gewollten Gegenstände zu erhalten, auch bei der Tat verwendet hat.

59

b)

60

Der Angeklagte hat sich weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E. strafbar gemacht, indem er ihm mindestens zwei Schläge versetzte.

61

Durch die Schläge hat der Angeklagte den Geschädigten körperlich misshandelt, indem sie seine körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt haben.

62

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

63

Ferner wurde auch der Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt, da er mit den gesondert verfolgten R. und U.W. gemeinschaftlich handelte.

64

c)

65

Die Taten stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander.

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2. Tat vom 26.05.2022

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a)

68

Der Angeklagte hat sich auch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O. und L. strafbar gemacht, indem er sie am 26.05.2022 unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib der Geschädigten, gegen ihren Willen zwang, auf die Rückgabe der Musikbox zu verzichten. Durch das Vorhalten des Schlagrings und den Satz „Ich schlag euch zusammen, wenn ihr die Polizei anruft oder uns folgt!“, hat er auch mit dessen Gebrauch gedroht, was sich als Angriff auf den Leib der Geschädigten darstellte, wie es von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Infolge der Drohung des Angeklagten kam es zu einem Unterlassen der Geschädigten, nämlich dem Verzicht auf die Rückgabe der Musikbox. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild durch das Unterlassen durch den Geschädigten um eine räuberische Erpressung und keinen Raub. Das zuvor erfolgte Nehmen der Musikbox durch den Angeklagten stellte noch keinen Gewahrsamsbruch, sondern nur eine Gewahrsamslockerung dar. Durch den Verzicht auf die Rückgabe der Musikbox entstand auch ein Vermögensschaden bei den Geschädigten. Es kam dem Angeklagten bei der Drohung gerade darauf an, sich hierdurch in den Besitz eines Wertgegenstandes des Geschädigten zu bringen, auf den er keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte sich hierdurch rechtswidrig zu bereichern. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

69

Ferner wurde auch der Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, da der Schlagring jedenfalls ein gefährliches Werkzeug darstellt und der Angeklagte dies durch das für die Geschädigten sichtbare Halten und der damit verbundenen Drohung, um den gewollten Gegenstand zu erhalten auch bei der Tat verwendet hat.

70

b)

71

Darüber hinaus hat der Angeklagte sich auch durch das Vorhalten des Schlagrings am 26.05.2022 wegen vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht.

72

Denn er hat entgegen § 2 Abs. 3 WaffG einen Gegenstand der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG geführt.

73

Der Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

74

c)

75

Die Taten stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander.

76

V.

77

Strafzumessung

78

1.

79

Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten 18 Jahre und 4 Monate bzw. 18 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer wendet auf den Angeklagten Jugendstrafrecht an. Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten – unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen – i. S. d. §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass dieser zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte hat die Schule abgebrochen, er hat keinen Schulabschluss und auch keinen Beruf erlernt. Im Tatzeitraum wohnte er noch bei seiner Mutter. Ferner hatte er zu der Zeit keine Arbeit. Die Gesamtheit der Lebensumstände des Angeklagten und insbesondere die fehlende Lebensplanung stellen sich eher als jugendlich und nicht als erwachsen dar.

80

Die Kammer geht davon aus, dass bei dem Angeklagten Reifeverzögerungen bestehen, welche die Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen.

81

2.

82

Der Angeklagte bedarf der Verhängung einer Jugendstrafe, da bei ihm schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG vorliegen, die in den Taten hervorgetreten sind und die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch fortbestehen und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG).

83

Schädliche Neigungen sind Mängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. Eisenberg, JGG, 17. Auflage, § 17 Rn 18b). Die schädlichen Neigungen des Angeklagten manifestieren sich vorliegend darin, dass er wiederholt schwere Straftaten begangen hat, welche bei Erwachsenen im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorsehen und die sich gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit richten. Die Erzwingung der Herausgabe bzw. des Verzichts auf die Rückgabe fremder Sachen unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Werkzeugs und durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten, stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern fällt insbesondere wegen der Gefährlichkeit des verwendeten Tatmittels für das Opfer unter die Schwerkriminalität. Vor allem wegen der bereits erfolgten Tatwiederholung ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte seine erheblichen Taten auch in Zukunft erneut wiederholen würde, wenn er nicht verhaftet worden wäre und nicht nunmehr mittels einer Jugendstrafe und der damit verbundenen Gesamterziehung auf ihn eingewirkt wird, um ihm das Unrecht seiner Tat aufzuzeigen. Erziehungsmaßregeln und/ oder Zuchtmittel wären nicht ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat aufzuzeigen und nachhaltig auf ihn einzuwirken, zumal bisherige gerichtliche Sanktionen wirkungslos blieben.

84

Diese schädlichen Neigungen des Angeklagten liegen auch heute noch vor. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die vorläufige Festnahme des Angeklagten und die seitdem verbüßte Untersuchungshaft die schädlichen Neigungen des Angeklagten beseitigt haben. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswegs sowie der bereits zuvor verbüßten neunmonatigen Strafhaft ist nach Einschätzung der Kammer zu erwarten, dass der Angeklagte bei den derzeit noch fortbestehenden Persönlichkeitsmängeln ohne längere Gesamterziehung in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird.

85

3.

86

Innerhalb des gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG  i. V. m. § 105 Abs. 3 JGG zwischen 6 Monaten und 10 Jahren eröffneten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich der Taten im Wesentlichen geständig eingelassen hat, wodurch eine längere Beweisaufnahme vermieden werden konnte. Darüber hinaus war der Schaden bei der Tat am 26.05.2022 eher gering und der Geschädigte O. hat die Musikbox zurück erhalten, wenn auch beschädigt. Auch hat sich der Angeklagte bei den Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt. Des Weiteren war der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten aufgrund von Drogeneinfluss enthemmt. Weiterhin hat der Angeklagte nunmehr bereits beinahe 6 Monate in Untersuchungshaft mit den zusätzlichen Beschränkungen aufgrund der Covid-19 Pandemie verbracht.

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Zulasten den Angeklagten hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass er zwei schwere Straftaten innerhalb kurzer Zeit begangen hat und dies auch noch binnen kurzer Zeit nach der Entlassung aus der erstmalig verbüßten Haft. Ferner, dass sich diese Taten auch gegen mehrere Opfer richteten und die Opfer bei der Tat am 26.05.2022 noch sehr jung waren und dies auch für den Angeklagten erkennbar war. Des Weiteren war der Angeklagte auch bereits vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus war insbesondere die erhebliche Intensität, die Hartnäckigkeit und das Maß der Gewalt der Tat vom 30.04.2022 zu berücksichtigen, da der Angeklagte dort zuvor mit mehreren anderen zusammen den Entschluss gefasst hatte dem Opfer eine „Ansage“ zu machen und diese die Tat anschließend auch gemeinschaftlich begingen. Ferner waren die Folgen für die Geschädigten zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen und dass bei dem Geschädigten E. ein großer Schaden entstanden ist und dieser die Beute auch nicht zurückerhalten hat.

88

Die Abwägung aller vorgenannten Umstände ergibt zunächst, dass die Tat zum Nachteil der Geschädigten einen minder schweren Fall der verletzten Strafvorschriften nicht darstellt. Dieser Prüfung bedurfte es unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, nach welcher die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht gelten. Denn die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, hat auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen Bedeutung, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das hat in vergleichender Parallelwertung zu geschehen (vgl. BGH StV 1986, 304).

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Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215).

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Dies ist hier nicht der Fall. Denn den Strafmilderungsgründen stehen die zahlreichen aufgezeigten erschwerenden Faktoren keinesfalls weniger gewichtig entgegen. Dies lässt die Annahme eines minder schweren Falles hinsichtlich beider Taten und sämtlicher verletzter Strafvorschriften ausschließen.

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Die Kammer sieht bei dem Angeklagten einen langjährigen Erziehungsbedarf, welchem nur im Rahmen eines langjährigen Jugendstrafvollzugs ausreichend Rechnung getragen werden kann. Eine Erziehung durch die Mutter erfolgte aufgrund deren Überforderung nur sehr eingeschränkt und auch Hilfsangebote, z.B. in Form der Erziehungsbeistandschaft, wurden von dem Angeklagten zumeist abgelehnt. Trotz mehrfacher gerichtlicher Sanktionen ist eine deutliche Steigerung in der Intensität der von dem Angeklagten begangenen Delikte zu erkennen, selbst nach der Entlassung des Angeklagten aus der erstmalig verbüßten Haft. Hinzu kommt, dass bei dem Angeklagten trotz seines Alters jedwede Lebensplanung fehlt und auch ein Schulabschluss bislang nicht erreicht werden konnte, da der Angeklagte aufhörte zur Schule zu gehen.

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Die Kammer erachtet nach alledem und nach erneuter – differenzierter – Abwägung der aufgeführten Zumessungsgründe, aufgrund des vorliegend verwirklichten Tatunrechts und der bislang nicht ausreichenden Erziehung des Angeklagten, eine

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Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

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für ausreichend aber auch erforderlich, um nachhaltig positiv erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die letzte Jugendstrafe dazu noch nicht ausreichend war und erzieherische Bemühungen auf freiwilliger Basis bei dem Angeklagten bislang erfolglos blieben.

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VI.

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Maßregel

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1.

98

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war nicht anzuordnen, da der Angeklagte, wie bereits zuvor festgestellt, die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat.

99

2.

100

Die Kammer hat von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB abgesehen, da es sich bei den Taten des Angeklagten nicht um Hangtaten i. S. d. § 64 StGB handelt.

101

Der Sachverständige Dr. med. I. hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und damit ein Hang i. S. d. § 64 StGB bestehe. Aber aus psychiatrischer Sicht sei kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten erkennbar, weshalb es sich nicht um Hangtaten handele. Aus den Zeugenaussagen seien keinerlei Hinweise für psychische Ausfälle des Angeklagten bei den Taten erkennbar und auch der Angeklagte selbst beschreibe die Taten chronologisch, normal und ohne Probleme und es gäbe keine Hinweise auf eine Symptombelastung. Auch sein situatives Verhalten als die Polizei kam, sei völlig normal gewesen und es lägen keine Hinweise auf Alltagsbeeinträchtigungen oder psychische Beeinträchtigungen durch seine Sucht vor. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten beruhe bei dem Angeklagten vielmehr auf seiner dissozialen Persönlichkeit und der Drogenkonsum sei nur eine Begleiterscheinung seines dissozialen Lebensstils.

102

Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung umfassend angeschlossen.

103

VII.

104

Hilfsbeweisantrag

105

Der „Hilfsbeweisantrag“, welchen die Verteidigerin im Rahmen ihres Plädoyers gestellt hat, war abzulehnen, weil es sich nicht um einen Beweisantrag handelt. Die Verteidigerin beantragte für den Fall, dass das Gericht weiterhin die Fluchtgefahr annimmt, da sich der Angeklagte der Festnahmesituation entzogen haben soll, die Polizisten welche die Festnahme vorgenommen haben als Zeugen zu vernehmen. Ein Verlangen, Beweis über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte Beweismittel zu erheben, ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr zielt der Antrag auf die Aufhebung des Haftbefehls ab. Die Schuld- und Rechtsfolgenfrage wird nicht berührt.

106

VIII.

107

Kosten

108

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.