Bewaffnetes Handeltreiben mit Kokain: 3 Jahre Jugendstrafe für Heranwachsenden
KI-Zusammenfassung
Ein Heranwachsender wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge verurteilt, nachdem er bei der Einreise aus den Niederlanden über 2 kg Kokain, Bargeld und eine funktionsfähige Pistole mitführte. Das Gericht wendete wegen Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht nach § 105 JGG an und verhängte wegen schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe von drei Jahren. Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG und die Voraussetzungen des § 31 BtMG wurden mangels Aufklärungserfolgs verneint; die Kooperationsbereitschaft wurde jedoch strafmildernd berücksichtigt. Sichergestellte Betäubungsmittel, Waffe, Mobiltelefone und Bargeld wurden eingezogen; von der Auferlegung der Verfahrenskosten wurde abgesehen.
Ausgang: Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge zu 3 Jahren Jugendstrafe; Einziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit sowie das bewusste Mitführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen gefährlichen Gegenstands voraus.
Eine (auch umgebaute) Pistole, mit der Geschosse durch den Lauf getrieben werden können, stellt eine Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar.
Jugendstrafrecht ist auf einen Heranwachsenden gemäß § 105 Abs. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Die Privilegierung nach § 31 BtMG erfordert einen Aufklärungserfolg; dieser liegt nur vor, wenn die Angaben des Aufklärungshelfers tatsächlich die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen Belastete schaffen.
Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu verneinen, wenn der Unrechtsgehalt nicht erheblich unter dem durchschnittlicher Fälle liegt, insbesondere bei sehr erheblicher Überschreitung der nicht geringen Menge und erschwerenden Vorbelastungen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Es wird davon abgesehen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen selbst.
Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:
zwei Päckchen Kokain (1006,23 g und 1.021,29 g)
eine Pistole der Marke Bruni, Modell 315 Auto, Kaliber 8 mm nebst zwei
Magazinen und 16 Patronen, Kaliber 8 mm Knall
ein Apple iPhone: IMEI 356760082306548 mit Tesco SIM Karte
ein Nokia Mobilphone: IMEI 357732109486909 ohne SIM Karte
ein Samsung Mobilphone: IMEI 355912118066536, IMEI
355912118066534 mit Lebara SIM Karte
Bargeld in Höhe von 10.360 Euro.
Angewendete Vorschriften:
§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, §§ 1, 105 JGG, §§ 73, 73a, 74 StGB
Gründe
I.
......
II.
Am 03.08.2020 reiste der Angeklagte in einem niederländischen Taxi der Marke Opel Astra, Kennzeichen XXXX, welches vom Zeugen N C geführt wurde, aus den Niederlanden kommend über die Bundesautobahn 61 im Bereich der Gemeinde O in das Bundesgebiet ein. Er führte hierbei 5 Koffer mit sich. In diesen Koffern befanden sich 1.600,23 g Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge an Kokainhydrochlorid von zumindest 646,7 g sowie weitere 1.021,29 g Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge an Kokainhydrochlorid von zumindest 288 g. Desweiteren befand sich in einem Koffer eine funktionsfähige Pistole der Marke Bruni, Kaliber 8 mm. Bei dieser war der Lauf aufgebohrt worden. Es konnte scharfe Munition verschossen werden. Beiliegend befanden sich 2 Magazine mit insgesamt 16 Patronen des Kalibers 8 mm (Knall). Zuletzt befanden sich auch 10.000 € in einer Stückelung von 100 Geldscheinen zu je 100 € in den Koffern. Das Kokain war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Es sollte zunächst nach Düsseldorf verbracht werden. Dem Angeklagten war die Tatsache des Mitführens der Drogen bewusst. Auch hinsichtlich der Menge. Auch war ihm bewusst, dass er eine Pistole mit sich führte. Die genannten Betäubungsmittel wurden sichergestellt.
Während sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand, kam es zu mehreren Gesprächen mit dem Zoll, aber auch zu einem Gespräch mit niederländischen sowie britischen Polizeibeamten. Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit dem deutschen Zoll sprach der Angeklagte u. a. mit dem Zeugen J, einem Zollbeamten, welcher mit der Führung von V-Personen betraut ist. Der Angeklagte gab im Rahmen dieses Gesprächs an, dass er über Drogengeschäfte in Holland Bescheid wisse. Er wurde hierbei auch darüber belehrt, dass er um Vorzüge des § 31 BtMG zu erlangen Angaben zu seinem eigenen Verfahren machen müsse. Dies wollte der Angeklagte jedoch nicht. Der Zeuge J kontaktierte die niederländischen Behörden, welche den Angeklagten daraufhin in der Vollzugsanstalt aufsuchten. Er führte ein etwa zwei stündiges Gespräch mit niederländischen Polizeibeamten, bei welchen der Zeuge J auch zugegen war. Im Rahmen dieses Gesprächs sprach der Angeklagte von u. a. 13 Personen, welche in Amsterdam und Rotterdam im Drogengeschäft tätig seien. Er sprach auch davon, wo Drogen gelagert seien. Eine Person davon identifizierte er auch namentlich. Auch schilderte er Verbindungen nach Großbritannien. Daraufhin wurde durch die holländischen Behörden britische Behörden kontaktiert, welche wiederum den Zoll kontaktierten. Der Zoll suchte daraufhin zwei weitere Male den Angeklagten in der JVA auf und klärte ab, ob der Angeklagte tatsächlich bereit sei, mit britischen Polizeibeamten zu sprechen. Dies wurde bejaht. Daraufhin reisten britische Polizeibeamte nach Deutschland ein und führten ein etwa 5-stündiges Gespräch unter Anwesenheit des Zeugen G - einem Zollbeamten- in der JVA I. Im Rahmen dieses Gesprächs nannte er auch mehrere Namen von am Drogenhandel beteiligten Personen. Die britischen Beamten waren mit den inhaltlichen Informationen zufrieden.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat vollumfänglich und wie festgestellt eingeräumt. Der Angeklagte hat die Tat explizit so zugegeben, wie sie angeklagt wurde. Er habe von den Drogen gewusst, insoweit auch von der Art und der Menge. Auch habe er von der Waffe gewusst und der Munition. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Jugendgerichtshilfe, der gegenüber sich der Angeklagte entsprechend eingelassen hat. Er hat die Angaben der Jugendgerichtshilfe zu seinem Lebenslauf als richtig bestätigt und hierzu noch ergänzende Angaben gemacht. In Bezug auf die die Gespräche mit dem Zoll und den britischen und niederländischen Behörden beruhen die Feststellungen auf der Angaben der Zeugen G und J, welche entsprechend bekundeten sowie den Angaben des Angeklagten. Hinsichtlich der festgestellten Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel hat die Kammer die Feststellungen des Wirkstoffgutachtens des BWZ vom 25.09.2020 zugrunde gelegt. Es hat zugunsten des Angeklagten die jeweils geringeren Wirkstoffmengen berücksichtigt. Dort wurde festgestellt, dass die Portion von 1006,2 g Kokain einen Wirkstoffgehalt an Kokainhydrochlorid von 702,9 g (+ - 56,2 g) aufgewiesen habe und die Portion von 1021,29 g Kokain eine solche von 313 g (+ -25 g).
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die Handlung des Angeklagten ist als Handeltreiben im Sinne der genannten Norm zu qualifizieren, insoweit als eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.
Die mitgeführte Pistole stellt eine Schusswaffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar. Es handelt sich um eine Gegenstand, bei dem Geschosse durch den Lauf getrieben werden können. Wegen der Modifikation der Waffe konnte sogar scharfe Munition verschossen werden.
V.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gem. § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Beraten durch die Jugendgerichtshilfe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es sind bei dem Angeklagten Reifeverzögerungen und Entwicklungsbrüche festzustellen. Der Angeklagte verließ früh sein Elternhaus und war infolgedessen nicht mehr dessen erzieherischer Einwirkung ausgesetzt. Er erlangte keinen Schulabschluss, sondern verließ diese bereits im Alter von 15 Jahren. Eine kontinuierliche berufliche Entwicklung fand ebenfalls nicht statt. Der Angeklagte führte nur Gelegenheitsarbeiten aus und erlangte keine finanzielle Unabhängigkeit. Er bewegte sich in einem kriminellen Milieu mit negativem Einfluss auf seine sittliche und geistige Reifung.
Gegen den Angeklagten war Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG zu verhängen. Bei dem Angeklagten bestehen schädliche Neigungen, insoweit liegen Persönlichkeitsmängel vor, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründen. Der Angeklagte verfügt über keine gefestigte Lebens- und Berufsstruktur. Er hat keine Berufsausbildung und keinen Schulabschluss erlangt. Er ist bereits mehrfach durch Straftaten aufgefallen, insoweit über einen längeren Zeitraum. Die in Großbritannien verhängten Sanktionen führten bei dem Angeklagten nicht zu Straffreiheit. Selbst die Verbüßung von Untersuchungshaft in Großbritannien führte bei dem Angeklagten zu keiner Verhaltensänderung. Vielmehr löste er sogar die Fußfessel und setzte sich aus Großbritannien ab.
Der Strafrahmen beträgt gem. § 18 Abs. 1 JGG 6 Monate bis zu 10 Jahre, da es sich bei der zugrundeliegenden Tat um eine Tat handelt, welche mit einer Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Insoweit sieht § 30a Abs. 1, Abs. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Die im Rahmen einer Parallelbewertung zu prüfende Frage, ob ein minderschwerer Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist, führt nicht zur Annahme eines minderschweren Falles.
Unter Zugrundelegung der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist nicht von einem Fall auszugehen, welcher von seinem Unrechtsgehalt erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen nach unten abweicht.
Zwar war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass dieser geständig ist. Auch wurden die betreffenden Betäubungsmittel sichergestellt. Auch ist der Angeklagte noch nicht in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten. Des Weiteren ist er als Sprachunkundiger in der Bundesrepublik besonders haftempfindlich. Besuche von Freunden oder Verwandten aus Großbritannien sind erheblich erschwert. Auch führt die derzeitige Corona Pandemie mit ihren Einschränkungen zu erschwerten Haftbedingungen. Auf der anderen Seite fällt jedoch erheblich negativ ins Gewicht, dass es sich vorliegend um die harte und gefährliche Droge Kokain gehandelt hat. Des Weiteren ist hierbei die nicht geringe Menge um mehr als das
185-fache überschritten worden. Auch ist der Angeklagte bereits mehrfach in Großbritannien strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Auch die Voraussetzungen von § 31 BtMG waren vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte sowohl gegenüber niederländischen als auch britischen Strafverfolgungsbehörden Angaben im Zusammenhang mit Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Es mangelt insoweit jedoch an dem erforderlichen Aufklärungserfolg im Sinne der genannten Norm. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn zur Überzeugung des Gerichts die zutreffenden Angaben des Aufklärungshelfers tatsächlich die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen haben. Insoweit konnte der Zeuge J, welcher bei den Vernehmungen durch die ausländischen Behörden zwar nicht zugegen war, aber hierüber informiert wurde, bekunden, dass der Angeklagte in einem Gespräch mit der niederländischen Polizei jedenfalls einen Namen genannt hat und bei dem mit der britischen Polizei mehrere Namen. Es ist jedoch nach den glaubhaften Angaben des Zeugen über mögliche Ermittlungen bzw. die Verifizierung der Angaben durch den Angeklagten nichts bekannt geworden. Auch ist der Kammer sonst nicht bekannt geworden, ob die Angaben des Angeklagten verifiziert werden konnten, insbesondere ob sich die Angaben auf tatsächlich existente Personen bezogen haben. Selbst wenn die Ermittlungen zu einem Aufklärungserfolg geführt hätten und somit die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG vorlägen, wäre die Kammer gleichwohl – insbesondere mit Blick auf die erhebliche Wirkstoffmenge – nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt.
Hinsichtlich der Frage der Bemessung der tat- und schuldangemessenen sowie erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer sodann die bereits im Rahmen der Prüfung eines minderschweren Falls benannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie die bei der Frage des Vorliegens schädlicher Neigungen genannten Erziehungsdefizite erneut berücksichtigt. Insbesondere hat die Kammer hierbei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in der Bundesrepublik bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin, dass dieser aufgrund der sprachlichen Barriere und der räumlichen Entfernung zu Freunden und Verwandten besonders haftempfindlich ist. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen im Haftalltag die Haft als erschwert anzusehen ist. Weiterhin hat die Kammer gewürdigt, dass die hier relevanten Betäubungsmittel sichergestellt worden sind und nicht in den Verkauf gelangten. Auch hat die Kammer in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Weiterhin hat die Kammer in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht die Voraussetzungen von § 31 BtMG erfüllt haben mag, jedoch durch sein Verhalten und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit ausländischen Ermittlungsbehörden gezeigt , dass er gewillt ist sich von seinem kriminellen Umfeld zu distanzieren und er einen anderen Lebenswandel anstrebt. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, inwieweit die Angaben des Angeklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden valide sind, so zeigt doch sein diesbezügliches Bemühen einen Sinneswandel. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigten, dass die Gespräche mit den niederländischen und den britischen Behörden umfänglich waren einmal von 2 Stunden mit den niederländischen Behörden und einmal von etwa 5 Stunden mit den britischen Behörden. Die Kammer hat insoweit eine mit § 31 BtMG vergleichbare strafmildernde Wirkung der Angaben des Angeklagten angenommen.
Zu Lasten hat die Kammer insbesondere erneut gewürdigt, dass der Angeklagte in Großbritannien bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich von gerichtlichen Sanktionen unbeeindruckt gezeigt hat. Des Weiteren bezog sich die Tat hier auf die überaus gefährliche harte Droge Kokain. Der Grenzwert der nicht geringen
Menge wurde um das mehr als 185-fache überschritten. Auch musste bei der Frage des Erziehungsbedarfs berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits eine lange Negativentwicklung genommen hat. Er verließ früh die Schule, erlangte keine Berufsausbildung und baute sich keine rechtschaffene Existenz auf. Auch der Umstand, dass er sich der Untersuchungshaft in Großbritannien nebst Fußfessel ins europäische Ausland entzog, um sodann alsbald auch noch die hier gegenständliche Straftat zu begehen, zeigt eine sehr gering ausgeprägte Norm- und Regelakzeptanz, welche einen erheblichen Erziehungsbedarf offenbart.
Insgesamt hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen sowie erzieherisch geboten.
VI.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73, 73a Abs. 1, 74 StGB, § 33 BtMG
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.