Stiefvater wegen sexuellen Missbrauchs von Kind und Schutzbefohlener zu 4 J. 6 M. verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das LG Krefeld verurteilte einen Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner im Haushalt lebenden Stieftochter (13–14 Jahre). Festgestellt wurden u.a. ein Fall schweren sexuellen Missbrauchs (Oralverkehr) sowie weitere Übergriffe; teils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Ein Eindringen mit Fingern wurde in mehreren Fällen nicht sicher festgestellt; zudem wurde § 177 StGB mangels Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens verneint. Ausschlaggebend waren die glaubhaften, aussagepsychologisch gestützten Angaben der Geschädigten sowie Indiztatsachen; Gesamtfreiheitsstrafe: 4 Jahre 6 Monate.
Ausgang: Angeklagter verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt bei Qualifikationstatbeständen, die ein Eindringen erfordern, voraus, dass dieses Eindringen mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festgestellt werden kann; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.
Die Tatidentität (§ 264 Abs. 1 StPO) bleibt trotz Abweichungen zwischen Anklage und Urteilsfeststellungen gewahrt, wenn der geschichtliche Vorgang nach Tatort, Tatzeit, Tatopfer und Angriffsrichtung weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen bestimmbar ist.
Die Glaubhaftigkeit kindlicher/jugendlicher Angaben kann durch aussagepsychologische Begutachtung sowie durch Realkennzeichen, Aussagekonstanz und fehlende Belastungsmotive tragfähig gestützt werden; psychische Vorbelastungen schließen Aussagetüchtigkeit nicht ohne Weiteres aus.
Die Annahme eines minder schweren Falles bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern erfordert ein deutliches Überwiegen mildernder Umstände; gravierende Eingriffsintensität und erhebliche Tatfolgen können dem entgegenstehen.
Für die Anwendung von Sexualdelikten, die die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens voraussetzen, genügt nicht, dass das Opfer innerlich ablehnend ist, wenn sich ein entgegenstehender Wille vor der Tathandlung nicht sicher feststellen oder dessen Erkennbarkeit nicht belegen lässt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1; 52, 53 StGB.
Gründe
A.
(……)
B.
I.
Im Zeitraum von spätestens Ende 2016 bis September 2018 lebte der Angeklagte unter der Anschrift M. Straße xx in U. in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, der Zeugin I. Q., deren gemeinsamen Sohn H. Q. sowie den beiden Zwillingen seiner Ehefrau aus früherer Ehe, dem Zeugen G. R. und der am 17.10.2003 geborenen Geschädigten W. R.. Dabei kam es zum Nachteil der zunächst noch jedenfalls nicht älter als 13- und später 14-jährigen Geschädigten zu folgenden Taten des Angeklagten:
1. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag bis einschließlich Ende des Jahres 2016 befand sich der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten in einem Zimmer in der Wohnung. Dort zog er sich Hose und Unterhose aus. Sodann steckte er seinen Penis in den Mund der sitzenden Geschädigten und bewegte diesen im Mund mehrfach vor und zurück.
2. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang Juni 2017 war der Angeklagte während der Abwesenheit seiner Ehefrau alleine mit der Geschädigten in der Küche der Wohnung. Er küsste die Geschädigte zunächst auf den Mund. Sodann führte er seine Hand in die Hose und Unterhose der auf der Arbeitsplatte in der Küche sitzenden Geschädigten, legte zwei Finger an ihre Scheide und bewegte diese mehrfach hin und her. Schließlich nahm der Angeklagte die Hand der Geschädigten, umgriff damit seinen Penis und bewegte sie daran eine Weile vor und zurück. Sodann verlangte er von ihr, selbständig damit weiterzumachen. Dem kam sie nach.
3. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Sommer 2017 lagen der Angeklagte und die Geschädigte während eines H-Urlaubs anlässlich eines Mittagsschlafs gemeinsam auf einem Bett in dem dortigen Ferienhaus. Der Angeklagte lag dabei hinter der Geschädigten. Dabei führte er seine Hand in die Hose der Geschädigten und bewegte seine Finger an der Scheide der Geschädigten hin und her. Gleichzeitig küsste er die Geschädigte auf den Mund. Nach kurzer Dauer wurde das Geschehen jedoch wegen des Eintreffens der Mutter des Angeklagten unterbrochen.
4. Zu einem späteren Zeitpunkt während dieses Sommerurlaubs in H. führte der Angeklagte in einem Vorratsraum / -keller des Hauses, das dem Onkel des Angeklagten gehörte und in dem die Familie untergebracht war, erneut seine Hand in die Unterhose der Geschädigten und legte diese an deren Scheide. Dort bewegte er sie mehrfach vor und zurück, bis er nach kurzer Zeit aufhörte.
5. Einige Tage später näherte sich der Angeklagte der Geschädigten, als beide im Meer schwimmen waren. In einem unbeobachteten Moment führte er seine Hand in die Bikinihose der Geschädigten, legte seine Finger an deren Scheide und bewegte diese hin und her.
6. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag etwa im April 2018 führte der Angeklagte die Geschädigte in der eigenen Wohnung in ihr Zimmer. Dort entkleidete er sich und die Geschädigte. Sodann drehte er die Geschädigte mit der Rückseite zu sich heran. Diese stützte sich nun mit ihren Armen auf einen Tripp-Trapp-Stuhl. Er führte seinen Penis bei der Geschädigten anal ein und bewegte diesen einige Zeit vor und zurück. Die Geschädigte hatte in der Folgezeit starke Schmerzen im Analbereich sowie Schwierigkeiten beim Toilettengang.
7. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag etwa im September 2018 führte der Angeklagte seine Hand in die Hose und Unterhose der auf der Couch im Wohnzimmer sitzenden Geschädigten, legte seine Finger an deren Scheide und bewegte diese hin und her. Nachdem die Geschädigte sich verkrampfte und seine Frage, ob sie dies möchte, wegen Kopfschmerzen verneinte, ließ er von ihr ab.
II.
Am 10.10.2018 offenbarte die Geschädigte erstmals die vorgenannten Taten gegenüber ihrer Großmutter (Zeugin T.), die sodann die Mutter der Geschädigten (Zeugin Q.) hinzuzog. Am 11.10.2018 verließen die Zeugin Q. sowie die Geschädigte mit ihren Geschwistern, dem Zeugen R. und dem jüngsten Kind H. Q. die eheliche Wohnung und zogen vorübergehend bei der Zeugin T. ein. Am selben oder darauffolgenden Tag erstattete die Geschädigte zusammen mit ihrer Mutter Anzeige bei der Polizei. Die hiesigen Taten führten zu einer psychischen Belastung bei der Geschädigten, die sich u.a. durch Aufritzen des Unterarms, depressive Stimmungen, Schlafstörungen, Gereiztheit und Wutanfälle äußerte. Letztere hatten schließlich zwei Polizeieinsätze in der Wohnung der Familie zur Folge. Die Geschädigte befand sich deshalb außerdem ab Mai 2019 sechs Wochen lang in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung der X-Klinik in W..
C.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
I.
Der Angeklagte hat sich zu seiner Person wie unter A. festgestellt eingelassen. An der Richtigkeit seiner Angaben ist nicht zu zweifeln. Hinzu kommt die den Angeklagten betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
II.
1. Der Angeklagte hat die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe bestritten. Er ließ sich wie folgt ein:
Es sei nicht richtig, was ihm vorgeworfen werde. Er sei kein Vergewaltiger. Er sei wie ein Vater zu der Geschädigten gewesen und habe bloß seine Pflicht als Vater zu ihr erfüllt. Er habe allenfalls regelmäßig der Geschädigten geholfen, sich zu waschen, weil diese nur einen Arm bewegen und dies deshalb nicht alleine habe tun können.
Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe gründeten auf bloßen Beschuldigungen seiner Schwiegermutter (Zeugin T.) und Ehefrau (Zeugin I. Q.) und seien bloße Propaganda. Die beiden würden ihn verfolgen und bestrafen wollen. Die Schwiegermutter habe alles organisiert. Seiner Ehefrau sei dasselbe bereits in ihrer ersten Ehe passiert. Ihr damaliger Mann habe Kinderpornographie auf der Festplatte seines Computers besessen. Er habe immer gearbeitet, die Kinder zur Schule gefahren, sie von dort abgeholt und sich nach der Arbeit zu Hause um diese gekümmert, während seine Ehefrau habe arbeiten müssen – und nun soll er an allem schuld sein.
Sie – er und die Zeugin Q. – hätten sich trennen können, wenn seine Ehefrau jemand anderen kennengelernt hätte. Das hätte sie einfach sagen können, ohne diese Vorwürfe gegen ihn zu erheben. Er selbst habe sich erst von ihr trennen wollen als seine Ehefrau in H. eine Affäre mit seinem Cousin L. gehabt habe.
Er habe mit seiner Ehefrau und den Kindern in H. immer den Urlaub zeitweise im Haus seines Onkels mütterlicherseits verbracht, in dem auch seine Eltern gewohnt hätten. Seine Ehefrau habe dann mit seinem Onkel besprochen, dass seine Eltern dort nur noch so lange bleiben dürften, bis seine Mutter sterbe; danach hätte sein Onkel seinen Vater vor die Tür setzen sollen. Seine Ehefrau habe ihm gedroht: Wenn er (der Angeklagte) sie verlassen werde, werde sie ihn verfolgen, er werde es bereuen. Sie habe dann seiner Mutter mit einer Bratpfanne auf den Kopf geschlagen. Er habe sich deshalb von ihr getrennt. Das habe er ihr nicht ausdrücklich gesagt. Als sie aber aus dem letzten H-Urlaub 2018 zurückgekehrt seien, habe er sich eine Zeitung gekauft, um nach einer neuen Wohnung für sich zu suchen; dies hätten seine Ehefrau und seine Kinder dann gesehen. Seine Ehefrau und er hätten einen Monat lang keine Worte mehr gewechselt. Deshalb hätte diese mit den Kindern dann auch im Oktober 2018 die Wohnung verlassen, weil sie gewusst hätten, dass es nicht mehr weitergehe. Vor ihrem letzten H.-Urlaub habe seine Schwiegermutter noch seiner Ehefrau gedroht, sie werde das Jugendamt einschalten, um ihr die Kinder wegzunehmen.
Zu der Tat unter B.I.1. frage er sich, wie er das hätte tun können, wenn alle Kinder ebenfalls im Haus anwesend seien. Hinsichtlich der Tat zu B.I.2. frage er sich, warum er die Geschädigte hätte küssen sollen. Wenn er keine gute Beziehung zu seiner Frau gehabt hätte, wäre er ins Bordell gegangen, nicht zu einem Kind. Er habe aber ein normales Sexualleben mit seiner Ehefrau gehabt; sie hätten – unregelmäßig – ca. drei Mal pro Woche oder Monat miteinander geschlafen. Er habe die Geschädigte auch nicht aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch die Taten zu B.I.3. und 4. habe er nicht begangen. Er habe nicht zusammen mit der Geschädigten in einem Bett geschlafen. Es gebe in dem Ferienhaus auch keinen Keller. Auf Nachfrage erklärte er, im Haus seines Onkels, in welchem sie immer im ersten Obergeschoss gewohnt hätten, gebe es darunter im Erdgeschoss einen Vorratsraum, wo Gemüse u.a. gelagert werde. Die Tat zu B.I.5. wäre deshalb nicht möglich gewesen, weil im Meer zu viele Leute gewesen seien und auch kein Platz gewesen sei, um sich hinzusetzen. Im Hinblick auf die Tat zu B.I.6. ließ er sich dahingehend ein, er habe so etwas noch nie gemacht und könne auch so etwas mit kleinen Kindern nicht tun, weil er keine Erektion bekommen würde. Die Tat unter B.I.7. habe er ebenfalls nicht begangen.
Die Geschädigte habe auch bereits in der Vergangenheit Chat-Nachrichten von anderen Männern erhalten. Sie habe mit diesen geredet. Seine Ehefrau habe mit der Geschädigten wiederholt geschimpft, weil sie so vertraut mit diesen Männern gesprochen habe. Von einem der Männer habe die Geschädigte auch Nacktfotos erhalten. Deswegen sei seine Ehefrau bei der Polizei gewesen. Sie habe ihm jedoch gesagt, die Polizei würde nicht helfen; stattdessen sei ihr dort gesagt worden, die Geschädigte solle nicht so viele Nacktfotos ansehen.
Seitdem er und seine Ehefrau getrennt seien, hätte die Geschädigte mehrere Freunde gehabt haben können, mit denen ihr diese Taten hätten widerfahren sein können oder es sei in Schule während der Pause passiert. Er habe nichts getan, lediglich seine Pflichten als Vater erfüllt und sei „sauber“.
2. Der Angeklagte wurde jedoch durch die erhobenen Beweismittel überführt, insbesondere durch die Angaben der Geschädigten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten wie festgestellt beging. Diese Überzeugung beruht auf den folgenden Umständen:
a) Die Geschädigte hat die Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt geschildert.
aa) An der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten hat die Kammer keinen Zweifel. Die Geschädigte war zur Tatzeit zwischen 13 und 14 Jahre, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung 16 Jahre alt. In der Hauptverhandlung hat sie einen durchweg altersentsprechenden Eindruck hinterlassen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Geschädigte sich auch stationär in psychiatrischer Behandlung wegen einer depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden hat. Die Geschädigte wirkte jedoch bei ihrer gerichtlichen Aussage bewusstseinsklar, stets orientiert und in keiner Weise beeinträchtigt. Wahrnehmungsstörungen waren nicht ersichtlich. Sie war in ihren Aussagen differenziert und äußerte eindeutig, ob sie etwas erinnere oder nicht. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass bei der Geschädigten aufgrund einer Gehirnschädigung infolge einer Gehirnblutung seit ihrer Geburt nicht nur eine linksseitige Parese besteht, sondern auch eine leicht unterdurchschnittliche Sprachfähigkeit. Die Geschädigte konnte jedoch in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Kammer Fragen ohne weiteres verstehen und sich verständlich ausdrücken sowie detailliert Auskunft geben.
bb) Die Geschädigte hat bei ihrer Einvernahme keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Es gibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein erkennbares Motiv für eine wahrheitswidrige Fremdbelastung zum Nachteil des Angeklagten. Die Geschädigte hat vielmehr durchaus positive Begebenheiten in und Qualitäten der Stiefvater / Stieftochter-Beziehung beschrieben. So hat sie insbesondere geschildert, sie habe sich mit dem Angeklagten gut verstanden, als er in ihre Familie gekommen sei. Er sei wie ein Vater für sie gewesen. Sie habe ihn deshalb auch „Papa“ genannt. Er habe sich um sie und ihre Geschwister gekümmert. Sie habe auch immer mit ihm reden können, wenn es ihr schlecht gegangen sei. Auch hätten sie und der Angeklagte miteinander gekuschelt. Sie hätten Spaziergänge und Ausflüge als Familie unternommen sowie jährlich gemeinsam in H. Urlaub gemacht, was sie als sehr schön empfunden habe. Ebenfalls gut verstanden habe sie sich mit der Familie des Angeklagten in H.. Seine Eltern seien für sie wie Großeltern gewesen. Gleichzeitig aber überzeichnete auch die Geschädigte ihr Verhältnis zu dem Angeklagten nicht in positiven Belangen, was ihre Glaubwürdigkeit noch stärkt. Insoweit räumte sie ein, dass es ab und zu auch Konflikte zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe, weil man sich eben ab und an streite. Es sei auch vorgekommen, dass er ihre Mutter, die Zeugin Q. und ihren Zwillingsbruder, den Zeugen R., verprügelt habe. Ihr gegenüber sei er aber nicht gewalttätig gewesen. Man habe sich auch immer wieder vertragen. Dieses enge persönliche Verhältnis, das die Geschädigte und der Angeklagte demnach pflegten, schließt zur Überzeugung der Kammer eine bewusste Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten aus. Denn es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts für ein Zerwürfnis ersichtlich, das losgelöst von den hier in Rede stehenden Taten die Bekundungen der Geschädigten motiviert haben könnte. Dass die Geschädigte den Angeklagten ohne ein derartiges Motiv belastet haben könnte, liegt fern.
cc) Die Geschädigte beschrieb die festgestellten Taten stimmig und detailreich.
(1) Sie konnte bekunden, wie die Übergriffe des Angeklagten bereits in der Grundschule begonnen hätten (was indes nicht Gegenstand der hiesigen Anklage war). Sie sei in der 2. oder 3. Klasse gewesen. Ob es auch bereits entsprechende Vorkommnisse während ihrer Kindergartenzeit gegeben habe, könne sie sich – was sie ohne weiteres einräumte – nicht erinnern. Sie erinnere sich an eine konkrete Situation während der Grundschulzeit, in der es ihr nicht gut gegangen sei. Ihre Mutter sei beim Aquajogging oder an der Arbeit gewesen. Sie habe mit dem Angeklagten in der Küche reden wollen – wie sie es bereits früher öfter getan habe (siehe oben). Sie habe dann gemerkt, dass er ihr gar nicht wirklich zuhöre. Er habe dann vielmehr angefangen, an ihren Oberschenkel zu fassen und sei ihr immer näher gekommen. Er habe sodann ihren Hals geküsst und ihren Mund. Er habe die Innenseite ihres Oberschenkels bis hin zu ihrem Geschlechtsteil gestreichelt. Sie schilderte ihre Emotion in diesem Moment: Sie habe dies unangenehm gefunden. Sie habe sich aber nicht getraut, das zum Ausdruck zu bringen, weil er so ein kräftiger Mann sei. Sie habe Angst gehabt, dass er dann auch sie verprügle. Sie selbst habe er nie verprügelt, jedoch ihren Zwillingsbruder und ihre Mutter schon.
(2) Die Geschädigte schilderte weiter, dass es sexuelle Handlungen des Angeklagten mit seinen Fingern an ihrem Intimbereich mehrfach gegeben habe („das war eigentlich immer, dass er das gemacht hat“), auch bereits in der Zeit vor dem nachfolgend noch geschilderten Analverkehr (Tat unter B.I.6.). Er habe jeweils ihre Oberschenkel gestreichelt, habe dann seine Hand in ihre Leggings geführt, die sie im Sommer vielfach getragen habe, und zwei Finger im Intimbereich hin und her bewegt; dabei zeigte die Geschädigte eine kreisende Bewegung mit ihrem Zeige- und Mittelfinger. Es habe ihr immer wehgetan und sei ihr unangenehm gewesen. Der Angeklagte habe dies an verschiedenen Orten mit ihr gemacht, in der Küche, im Wohnzimmer auf der Couch und in ihrem Bett im Kinderzimmer.
Auf Nachfrage, ob auch sie einmal etwas bei dem Angeklagten habe machen müssen, erklärte sie, dass sie auch ihn einmal hätte „unten“ anfassen müssen. Der Angeklagte habe dabei ihre Hand genommen und in seine Unterhose geführt, wo er mit seiner Hand auf ihrer Hand seinen Penis umfasst und ihre Hand immer hin und her bewegt, sodann seine Hand weggezogen und von ihr verlangt habe, weiterzumachen.
(3) Die Geschädigte konnte detailreich die Tat zu B.I.1. schildern. Diese habe sich ereignet, als sie in der Grundschule gewesen sei. Der Angeklagte habe sie von der Schule abgeholt und sei mit ihr nach Hause gefahren. Sie habe den Angeklagten noch an der Haustür gefragt, ob sie noch etwas kuscheln könnten. Dabei habe sie aber nicht gemeint, dass er ihr „an die Wäsche gehen“ solle. Es gebe ja schließlich auch Väter, die mit ihren Kindern kuscheln. Sie habe sich die Schuhe ausgezogen, ihren Tornister abgestellt und sich Leggings angezogen, was sie üblicherweise nach der Schule getan habe. Auch der Angeklagte habe sich umgezogen. Sie sei dann in das Schlafzimmer gegangen und habe auf der Bettkante gesessen. Sie habe mit ihm reden wollen, wissen wollen, wie sein Tag gewesen sei und ihm von der Schule erzählen – das sei ja schließlich nicht verboten. Er habe dann aber die Tür abgeschlossen und den Rollladen komplett geschlossen. Er habe dann seinen Penis herausgeholt und diesen in ihren Mund gesteckt. Der Penis sei groß und steif gewesen. Näher beschreiben könne sie ihn jedoch nicht. Sie habe damals nicht gewusst, was vor sich gehe, sie sei ja noch in der Grundschule gewesen.
Auf Nachfrage bekundete sie, dass aus dem Penis auch etwas herausgekommen sei. Eine klebrige Flüssigkeit sei in ihren Mund geflossen. Sie habe diese geschluckt. Sie habe jedoch nicht gewusst, was das ist. Geschmeckt habe sie nichts Besonderes. Hinsichtlich dieser vermeintlichen Ejakulation geht die Kammer jedoch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass diese nicht stattgefunden hat. Die Geschädigte beschrieb dieses Ereignis zwar detailreich, unter Schilderung unverstandener und haptisch nachempfundener Gegebenheiten („klebrige Flüssigkeit“). Insoweit mangelt es der Aussage jedoch im Vergleich zu ihren früheren Aussagen an der hinreichenden Aussagekonstanz, was die Sachverständige C. bestätigte. Danach hat zwar die Geschädigte auch in der Exploration wie in der Hauptverhandlung von der klebrigen Flüssigkeit in ihrem Mund gesprochen. In ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Geschädigte indes auf die Nachfrage der Beamtin, ob eine milchige Flüssigkeit aus dem Penis gekommen sei, bekundet, dies nicht zu wissen. Sie habe eine solche nicht gesehen. In ihrer Aussage, die sie ihrer Mutter, der Zeugin Q., für eine handschriftliche Aufzeichnung diktierte, sprach die Geschädigte dann davon, der Angeklagte habe etwas auf sich gespritzt. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob und wie eine Ejakulation stattgefunden hat, so dass dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen war.
Zur zeitlichen Einordnung gab die Geschädigte einerseits an, der Vorfall habe sich während ihrer Grundschulzeit und zwar in einem Sommer ereignet. Andererseits erklärte sie, sie sei zu dem Zeitpunkt 11 oder 12 Jahre alt gewesen. In der von der Zeugin Q. handschriftlich nach Diktat der Geschädigten verfassten Aufzeichnung, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, wird das (im Übrigen jedoch gleichlautende) Geschehen „kurz vor Weihnachten 2016“ eingeordnet (worauf auch die Anklage abstellte), zu dem die Geschädigte bereits 13 Jahre alt gewesen wäre. Der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht mehr aufklären. Dass die Geschädigte unterschiedliche zeitliche Einordnungen getroffen hat, ist aus Sicht der Kammer jedoch im Hinblick auf die Anzahl der Taten nicht ungewöhnlich, vielmehr nachvollziehbar. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Vorfall jedenfalls irgendwann vor dem Jahr 2017 stattfand, die Geschädigte mithin noch unter 14 Jahren alt war.
(4) Die Geschädigte konnte sodann einen konkreten Fall erinnern, in dem der Angeklagte sie auf eine Ecke der Arbeitsplatte in der Küche gesetzt habe (Tat zu B.I.2.). Sie sei angezogen gewesen und das Fenster geöffnet. Er habe sie dann auf den Mund geküsst und wie geschildert im Intimbereich angefasst. Auf Nachfrage, ob sie auch an diesem Tag das mit dem Penis des Angeklagten habe machen müssen, das sie eben geschildert habe, erklärte sie in der Hauptverhandlung, dies nicht mehr zu wissen. Die Kammer geht jedoch zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Manipulation des Angeklagten an der Scheide der Geschädigten und die Manipulation der Geschädigten an dem Penis des Angeklagten am selben Tag stattfanden und insofern auch als nur eine Tat zu werten ist. Dies deckt sich mit den Bekundungen der Sachverständigen C., wonach die Geschädigte bei der Exploration beides ebenfalls als an einem Tag unmittelbar hintereinander stattfindend wiedergegeben habe. Die Geschädigte konnte zu dieser Tat weiter bekunden, dass sie innerlich gewollt habe, sich gegen den Angeklagten zu wehren; sie habe sich jedoch nicht getraut, weil er so muskulös sei. Tatsächlich gewehrt habe sie sich erst viel später bei dem letzten versuchten Übergriff des Angeklagten im Jahr 2018, der sich auf der Couch im Wohnzimmer ereignet habe (jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist).
(4) Zu der Tat unter B.I.3. wusste die Geschädigte zu berichten, dass der Angeklagte sie im Sommerurlaub in H. 2017 während des Mittagsschlafs, den sie dort immer nach dem Mittagessen eingelegt hätten, im Bett geküsst, mit seiner Hand im Intimbereich angefasst und dort seine Finger in einer kreisenden Bewegung (welche die Geschädigte in der Hauptverhandlung demonstrierte) hin und her bewegt habe. Ihr jüngerer (Halb-)Bruder H. habe währenddessen im selben Zimmer gelegen, aber geschlafen; sie habe mit dem Rücken zu ihm gelegen. Die Situation sei jedoch schon kurz danach beendet worden, als die Mutter des Angeklagten plötzlich an der Tür gestanden habe.
(5) Die Geschädigte erinnerte ferner eine Situation im Keller des Hauses in H. (Tat zu B.I.4.). Der Angeklagte habe von dort etwas holen wollen; sie sei ihm dorthin gefolgt, um ihm zu helfen und sich aus der dort befindlichen Tiefkühltruhe ein Eis zu nehmen. Sie habe dann mit dem Rücken zur Wand und mit dem Gesicht zum Angeklagten gestanden und habe wieder nach oben gehen wollen. Er habe sie sodann geküsst und sie innerhalb der Hose im Intimbereich angefasst und seine Hand dort hin und her bewegt. Nach kurzer Zeit habe er damit wieder aufgehört.
Soweit die Geschädigte insoweit von einem „Keller“ spricht, geht die Kammer von dem in dem Haus des Onkels in H. vorhandenen Vorratsraum im Erdgeschoss aus, in dem Lebensmittel gelagert waren. Die Existenz eines solchen Raums räumt auch der Angeklagte selbst in seiner Einlassung ein. Seine ursprüngliche Einlassung, wonach es keinen Kellerraum im Ferienhaus gegeben habe, steht daher auch der Aussage der Geschädigten nicht entgegen; auf die Qualifikation des Raums als Keller im engeren Sinne kommt es nicht an, zumal der Angeklagte, die Geschädigte und die Zeugen Q. und R. während des Urlaubs stets in der oberen Etage untergebracht waren, die über derjenigen des Vorratsraums liegt.
(6) Über die Tat zu B.I.5. wusste sie zu bekunden, dass der Angeklagte sie ebenfalls in demselben Sommerurlaub in H. 2017 beim Schwimmen im Meer zu sich herangezogen und festgehalten habe. Sie könne aufgrund ihrer Halbseitenlähmung nicht so gut schwimmen. Er habe sie immer wieder zu sich gezogen. Sie habe sich einmal auch von seinem Oberschenkel mit den Beinen von ihm wegdrücken und wegschwimmen können. Dieses eine Mal habe er jedoch – ohne sie zu küssen – seine Hände von oben in ihre Bikinihose eingeführt und zwei Finger in ihrer Badehose im Intimbereich hin und her bewegt.
(7) Besonders erinnerlich war ihr die – auch aus Sicht der Kammer gravierendste und daher nachvollziehbar erinnerungsprägendste – Tat des Angeklagten, wie oben unter B.I.6. festgestellt, welche sie bereits spontan im Anschluss an das oben geschilderte Geschehen, mit dem die Vorkommnisse angefangen hätten, wiedergab. An dem Tag sei wiederum ihre Mutter beim Aquajogging und ihr Bruder sei bei der Jugendfeuerwehr gewesen. Sie habe auch an diesem Tag mit dem Angeklagten reden wollen. Er sei dann in der Küche wieder mit dem Stuhl näher zu ihr gerückt, habe ihr nicht mehr zugehört, ihren Oberschenkel und ihren Intimbereich berührt sowie sie auf den Hals und Mund geküsst. Er sei dann mit ihr in ihr Zimmer gegangen. Sie erinnerte sich an zahlreiche Details des Geschehens. Der Angeklagte habe den Rollladen geschlossen, sein T-Shirt ausgezogen und dieses über die Türklinke gehängt, damit man von außen nichts habe sehen können. Anschließend habe er sie ausgezogen. Sie habe eine schwarze Leggings getragen und ein Top oder ein T-Shirt, weil es sommerlich gewesen sei, dazu Unterwäsche. Sie erinnerte, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihre Periode gehabt habe. Sie sei etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu dem Zeitpunkt. Sie habe eine Binde getragen. Auch der Angeklagte habe sich dann ausgezogen. Dessen Kleidung (kurze Hose und ein weißes T-Shirt sowie eine Unterhose, aber keine Socken) konnte sie ebenfalls beschreiben. Er habe sie dann an der Schulter gepackt und herumgedreht, so dass sie mit ihrem Rücken zu ihm gestanden habe. Sie habe sich vorne auf den in ihrem Zimmer an dem zum Fenster hin ausgerichteten Schreibtisch stehenden Tripp-Trapp-Stuhl am oberen Ende der Rückenlehne abgestützt. Dann habe der Angeklagte seinen Penis in ihren Po gesteckt und hin und her bewegt. Sie konnte konkret erinnern, dass der Penis des Angeklagten bei dieser Hin- und Herbewegung nie vollständig aus ihrem Po herausgezogen worden sei, sondern sich stets in ihr befunden habe. Das Ganze habe länger gedauert, wobei sie nicht wisse, wie lange genau. Soweit die Geschädigte sich zu erinnern meinte, dass es etwa zehn Minuten gewesen seien, berücksichtigt die Kammer die regelmäßig bestehenden Unsicherheiten von Zeugen, gerade in solchen Situationen Zeiträume präzise einzuschätzen bzw. zu erinnern und geht daher zugunsten des Angeklagten von einer geringeren Dauer aus. Die Geschädigte bekundete weiter, sie habe auch eine klebrige Flüssigkeit gefühlt, als der Penis des Angeklagten bereits in ihrem Po gewesen sei. Wegen des nur geringen Lichteinfalls im Zimmer habe sie jedoch nichts sehen können; sie habe währenddessen auf den Rollladen geschaut, der lediglich den Blick aus dem Fenster durch einen schmalen Spalt zugelassen habe, weil er nicht vollständig geschlossen habe. Der Angeklagte habe auch währenddessen nichts gesagt. Auf die Nachfrage, wie sie gemerkt habe, dass es der Penis des Angeklagten gewesen sei und nicht etwa ein Finger oder etwas anderes, entgegnete sie, sie habe einfach gewusst, dass es kein Finger gewesen sei. Sie konnte auch noch erinnern, dass es sehr schmerzhaft gewesen sei. Sie habe allerdings nicht geschrien, allenfalls leicht geweint, damit der Angeklagte dies nicht mitbekomme. Ob der Angeklagte dabei einen Samenerguss gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe damals auch nicht gewusst, was das sei. Der Angeklagte habe jedenfalls nicht gestöhnt.
Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung ein weiteres Geschehen im Anschluss daran im Bett ihres Kinderzimmers schilderte, ist die Kammer dem zugunsten des Angeklagten allerdings nicht gefolgt. Sie schilderte, unmittelbar nach dem soeben wiedergegebenen Geschehen habe der Angeklagte sie danach wieder herumgedreht, sie geküsst und im Intimbereich angefasst. Sie hätten dann „plötzlich“ im Bett gelegen. Er habe sie geküsst. Irgendwann sei das nicht mehr genug für ihn gewesen. Dann habe der Angeklagte sie „unten geleckt“. Sie glaube, dass sie hierfür die Beine habe spreizen müssen, sicher sei sie sich insoweit allerdings nicht mehr. Sie habe das ekelhaft gefunden; zusätzlich deshalb, weil sie ihre Periode gehabt habe. Er habe dabei etwas geäußert wie „du bist geil“ oder „ich liebe dich“. Nach einer geschätzten Viertelstunde sei der Angeklagte „mit allem fertig“ gewesen. Die Kammer verkennt nicht, dass auch diese Schilderung detailreich und erlebnisbasiert ist und die Wiedergabe von Emotionen beinhaltet, was für die Glaubhaftigkeit des geschilderten Geschehens als solchem spricht. Die Kammer hegt jedoch Zweifel daran, dass der geschilderte Oralverkehr am selben Tag und unmittelbar im Anschluss an den bekundeten Analverkehr stattgefunden hat. Die Kammer geht vielmehr zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Geschädigte – im Hinblick auf die Anzahl sexueller Übergriffe und dem großen Zeitablauf seitdem nicht ungewöhnlich und nachvollziehbar – das Ereignis des geschilderten Oralverkehrs zeitlich in einen falschen Kontext eingeordnet hat und es sich hierbei um einen weiteren Vorfall handelt, der nicht Gegenstand der Anklage ist. Hierfür spricht auch, dass die Geschädigte das Geschehen um den Analverkehr sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei der Exploration durch die Sachverständige C. konstant schilderte, nicht hingegen den hier geschilderten Oralverkehr im Anschluss daran. Indiziell spricht hierfür auch die Schilderung, wonach die Geschädigte mit dem Angeklagten „plötzlich“ im Bett gelegen hätte, sie also keine nachvollziehbare situative Verknüpfung beider Geschehen erinnern konnte. Die Glaubhaftigkeit des konstant und stets detailreich unter Wiedergabe von Emotionen geschilderten Analverkehrs bleibt nach Überzeugung der Kammer hiervon jedoch unberührt.
Die Geschädigte schilderte weiter zu der Tat unter B.I.6., der Angeklagte habe sich schließlich angezogen. Er habe sie noch mehrmals gefragt, ob er ihr beim Anziehen helfen solle, was sie jeweils verneint habe. Er sei dann zur Toilette, während sie sich andere Kleidung angezogen habe – die Kleidung, die sie vorher getragen habe, hätte sie aus emotionalen Gründen nicht mehr anziehen wollen. In der Küche sei sie wieder dem Angeklagten begegnet. Dieser habe gefragt, ob er aufhören solle. Sie habe Angst gehabt, was er mit ihr machen würde, wenn sie dies bejahen würde. Deshalb habe sie gesagt, es sei ihr egal. Nachdem sie in der Küche etwas getrunken habe, habe sie sich Unterwäsche geholt und sei duschen gegangen. Sie habe ihren ganzen Körper abwaschen wollen. Nach dem Duschen sei ihre Mutter gerade vom Aquajogging nach Hause gekommen. Sie – die Geschädigte – sei völlig „verheult“ und nervlich fertig gewesen. Sie habe ihrer Mutter aber nur gesagt, dass es ihr nicht gut gehe, sie Bauchschmerzen habe und sich mit einem Kuss auf die Wange der Mutter ins Bett verabschiedet. Sie habe jedoch die ganze Nacht nur geweint, weil sie mit der Situation überfordert gewesen sei. Flecken auf dem Bettlaken habe sie nicht sehen können, weil es dunkel gewesen sei. Auch im Nachhinein habe sie keine Flecken gesehen.
Die Geschädigte konnte weiter nachvollziehbar schildern, dass es ihr nach dem Vorfall nicht gut gegangen sei. Sie habe Bauchschmerzen gehabt und habe tagelang keinen Stuhl ausscheiden können, obwohl sie vorher noch nie Schwierigkeiten damit gehabt habe. Der Stuhlgang selbst sei schmerzhaft gewesen.
Auf Nachfrage ordnete sie den Zeitpunkt dieser Tat auf das Jahr ein, in dem sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen seien (2018). Es sei jedoch nicht erst kurz vor dem Auszug gewesen, sondern bereits im April oder Mai.
(8) Schließlich erinnerte die Geschädigte die Tat zu B.I.7. wie folgt: Im September 2018 habe sie auf einem der beiden Sofas gelegen und ferngesehen. Der Angeklagte habe auf dem anderen der beiden Sofas gelegen. Er habe dann das Gespräch mit ihr gesucht, sie angefangen zu fragen, wie es ihr gehe. Sodann habe er sich vor ihr hingekniet, seine Hand in ihre Unterhose geführt und zwei Finger an ihrem Intimbereich hin und her bewegt. Sie sei verkrampft gewesen. Er habe sie daraufhin gefragt, ob sie dies möchte. Als sie dies wegen ihrer Kopfschmerzen verneint habe, habe er aufgehört und sei in die Küche gegangen.
Soweit die Anklageschrift für diese im September 2018 stattgefundene Tat als Tathandlung einen Oralverkehr anführt (dort unter Fall 7), konnte die Kammer dies nicht feststellen. Ausweislich der glaubhaften Schilderung der Geschädigten war vielmehr „nur“ von der obigen Manipulation im Intimbereich mit den Fingern des Angeklagten auszugehen. Die Geschädigte erklärte selbst, dass es lediglich eine einzige Situation gegeben habe, in dem sie den Penis des Angeklagten habe in den Mund nehmen müssen und schilderte dies hinsichtlich des Geschehens der Tat zu B.I.1. Die in der Anklageschrift enthaltenen Ausführungen zum Oralverkehr bei der Tat im September 2018 dürften versehentlich erfolgt sein. Die Sachverständige C. wies insofern in der Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich hierbei offensichtlich um eine missverständliche Deutung der Aussage der Geschädigten in deren polizeilicher Vernehmung (Bl. 18 f. d.A.) handle. Aus dem Gesamtkontext derselben ist ersichtlich, dass die Geschädigte darin lediglich erklärte, sie habe einmal den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen müssen und dass der letzte Vorfall allgemein (nicht aber der Oralverkehr) im September 2018 gewesen sei.
(9) Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte bei den Fällen der Manipulation mit seinen Fingern im Intimbereich der Geschädigten auch mit diesen in deren Vagina eingedrungen ist. Die Geschädigte schilderte zwar einerseits wiederholt und auf mehrmalige Nachfrage, der Angeklagte sei stets nicht nur mit seinen Fingern zwischen die Schamlippen gegangen, sondern habe diese auch eingeführt, so dass es jedes Mal wehgetan habe. Andererseits berichtete sie zu einzelnen Taten, der Angeklagte sei mit seinen Fingern nicht in ihrer Vagina gewesen, sondern lediglich außen an der Klitoris bzw. dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob er seine Finger auch eingeführt habe oder nicht. Schließlich bekundete sie, der Angeklagte habe mal seine Finger eingeführt und mal auch nicht („mal so, mal so“). Auch demonstrierte sie auf Nachfrage, was genau der Angeklagte in ihrem Intimbereich gemacht habe, stets eine kreisende Bewegung des Zeige- und Mittelfingers, die eher für eine äußerliche Manipulation an dem Geschlechtsorgan spricht als für ein Einführen der Finger in dieses. Die bei der Kammer insofern verbleibenden Zweifel gehen daher zu Gunsten des Angeklagten.
(10) Das festgestellte Nachtatgeschehen einschließlich der psychischen Folgen für die Geschädigte bekundete die Geschädigte ebenfalls entsprechend. Sie erklärte insbesondere, ihr sei es unmittelbar nach ihrer Offenbarung nicht gut gegangen. Sie sei oft nervlich zusammengebrochen. Es habe zwei Polizeieinsätze gegeben, weil sie mit den Nerven am Ende gewesen sei. Sie müsse innerlich mit sich selbst kämpfen und dann sei auch noch Streit zwischen ihrer Mutter und ihrem Bruder hinzugekommen. Sie sei so wütend auf ihre Mutter gewesen, weil sie nichts von den Taten des Angeklagten gesehen habe (obwohl sie sich frage, wie ihre Mutter es denn überhaupt hätte erkennen können). Deshalb habe sie in der Wohnung randaliert, u.a. Lampen umgeworfen. Der sechswöchige Krankenhausaufenthalt in X. habe ihr letztlich gut getan. Ihre Angaben stimmen überein und werden gestützt durch die entsprechenden Bekundungen der Zeugin Q. sowie der Zeugen R. und N. Die Zeugin Q. bekundete, unmittelbar nach der Offenbarung sei es ganz schlimm gewesen; die Geschädigte habe sich „geritzt“. Sie habe damals schon Schlafstörungen gehabt, die bis heute anhielten. Die Geschädigte sei ausgerastet; deshalb habe sie zweimal die Polizei gerufen. Der Zeuge N. sagte aus, die Geschädigte sei oft depressiv gewesen und habe geweint; sie habe sich auch „geritzt“.
dd) Die Angaben der Geschädigten erachtet die Kammer als glaubhaft. Die Aussage wies eine ganze Reihe von Realkennzeichen auf. So war die Aussage insgesamt überaus detailliert (siehe oben). Die Geschädigte konnte Situationen noch konkret beschreiben. Sie wusste etwa zu berichten, welche Kleidung der Angeklagte trug und wo sich das Geschehen genau abspielte. Hierbei konnte sie Details der Örtlichkeiten genauer beschreiben wie etwa die Arbeitsplatte in der Küche, den Tripp-Trapp-Stuhl in ihrem Zimmer und das durch den Rollladen verdunkelte Fenster usw. Sie konnte auch die einzelnen Vorfälle in situative Zusammenhänge einordnen, wie etwa den Analverkehr, der stattgefunden habe, während sich ihre Mutter außer Haus beim Aquajogging befand oder das Geschehen bei einem Mittagsschlaf im H.-Urlaub sowie dessen plötzliche Unterbrechung durch das Erscheinen der Mutter des Angeklagten. Auch realisierte sie noch Details, etwa wie der Angeklagte sein T-Shirt auszog, um es über die Türklinke zu hängen. Sie schilderte des Weiteren innerpsychologisches Erleben, so etwa wie sie sich bei den Taten fühlte und was sie dachte.
Die Angaben der Geschädigten waren des Weiteren im Wesentlichen (mit den oben unter cc] ausgeführten Ausnahmen) auch konstant hinsichtlich ihrer Angaben bei der Polizei und den Angaben gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen. Dies spricht ebenfalls für einen Erlebnisbezug und die Glaubhaftigkeit der Aussage.
ee) Die Würdigung der Kammer wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Aussage der Geschädigten bestätigt. Diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine willentliche Falschbelastung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Geschädigte etwa einen besonderen Gräuel gegen den Angeklagten hegt und diesen mit einer Falschaussage belasten will. Aus den Angaben der Geschädigten wurde deutlich, dass sie trotz der festgestellten Taten immer ein recht positives Verhältnis zum Angeklagten hatte. Die Geschädigte drängte sich niemandem auf. Sie machte lediglich Andeutungen, obwohl sie offensichtlich etwas bedrückte. Erst als ihr in der fünften oder sechsten Klasse erst bewusst geworden sei, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, und sie es nach eigenem Bekunden nicht mehr ausgehalten habe, offenbarte sie sich ihrer Großmutter, welche wiederum die Mutter der Geschädigten hinzuzog. Die Geschädigte erzählte jedoch auch insoweit nicht unmittelbar von den Taten, sondern hinterfragte zunächst erst gegenüber ihrer Großmutter, ob es – wie sie es geträumt habe – tatsächlich möglich sein könne, dass der Angeklagte als ihr Stiefvater sie als seine Stieftochter habe „vergewaltigen“ können. Selbst nach ihrer Offenbarung gegenüber ihrer Großmutter bat sie diese darum, es nicht ihrer Mutter zu sagen. Auch mussten Einzelheiten erst bei ihr erfragt werden, ohne dass sie diese von sich aus „abgespult“ hätte. Dieses Verhalten zeigt, wie sehr die Geschädigte unter der Thematik litt; umgekehrt lässt sich daher gerade nicht sagen, dass es ihr erkennbar darum gegangen sei, sich in den Vordergrund zu stellen.
Das folgt insbesondere aus den Bekundungen der Zeuginnen T. (Großmutter der Geschädigten) und Q. (Mutter der Geschädigten).
Die Zeugin T. bekundete, die Geschädigte habe Anfang Oktober 2018 erst eine Andeutung ihr gegenüber gemacht, als sie mitgeteilt habe, sie habe geträumt, der Angeklagte habe sie „vergewaltigt“. Sie sei dann auf Nachfrage nicht weiter hierauf eingegangen. Wenige Tage später habe sie die Großmutter dann gefragt, ob es überhaupt möglich sei, dass ein Stiefvater seine Stieftochter vergewaltigen könne. Auf deren besorgte Nachfrage, ob der Angeklagte „etwas“ mit ihr „gehabt“ habe, habe sie unter Tränen lediglich mit „Kann sein“ geantwortet. Sie habe dann auch ihre Großmutter darum gebeten, dies keinesfalls ihrer Mutter weiterzusagen, weil sie Angst gehabt habe, dass ihre Mutter ihr nicht glaube und davor, dass die Familie daran zerbrechen würde. Letzteres habe sie nicht gewollt, weil es zusammen als Familie mit dem Angeklagten auch schön gewesen sei. Diese Bitte habe die Zeugin T. jedoch abgelehnt und die Zeugin Q. verständigt. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Zeugin T. auf Nachfrage erklärte, sie habe den Angeklagten nie gemocht und er habe ihr als Partner ihrer Tochter (der Zeugin Q.) nicht gefallen; sie habe schon immer geahnt, dass er sich nur freundlich gebe, aber tatsächlich lüge oder etwas mit ihm nicht stimme. Dies steht der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage jedoch nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass sie ihre Abneigung gegenüber dem Angeklagten offen einräumte. Vor allem aber ist ein Einfluss dieser Abneigung auf den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen nicht zu erkennen. Insbesondere bekundete die Zeugin sachlich und nur in nachvollziehbarer Emotionalität (vor dem Hintergrund der hiesigen Vorwürfe und des Weinens ihrer Enkelin, als sie sich ihr gegenüber offenbarte), ohne zu dramatisieren. Sie räumte zudem ein, von Einzelheiten der Taten nichts zu wissen, weil die Geschädigte dies lediglich der Zeugin Q. erzählt habe, und sie – die Zeugin T. – nur am Rande grob etwas von bzw. aus diesen Gesprächen mitbekommen habe (es solle bereits in der Grundschule begonnen haben, er solle mit ihr „geschlafen“ haben). Entgegen der Einlassung des Angeklagten erklärte die Zeugin T. außerdem, nie gegenüber ihrer Tochter oder dem Angeklagten angedeutet zu haben, dass sie deren Kinder wegnehmen lassen werde.
Die Zeugin Q. bekundete, sie sei von der Zeugin T. benachrichtigt worden und habe sich anschließend direkt zu dieser begeben. Dort habe sich auch die Geschädigte befunden. Eine der beiden habe dann ihr gegenüber nur abstrakt geäußert, dass der Angeklagte die Geschädigte „missbraucht“ habe. Sie habe dann erst versucht, Einzelheiten bei der Geschädigten zu erfragen, um diese (auf ihren Wahrheitsgehalt hin) „zu testen“. Sie habe gefragt, was der Angeklagte genau mit ihr gemacht und dabei zu der Geschädigten gesagt habe. Die Geschädigte habe in den ersten Tagen kaum Einzelheiten offenbart. Ihre Antwort auf Nachfragen zu Handlungen des Angeklagten sei anfangs vielfach ein offensichtlich verlegenes „Kann sein“ gewesen. Die Geschädigte habe sogar versucht, sich zu rechtfertigen (sie habe doch nicht gewusst, was er mit ihr mache, sondern gedacht, es sei nur Kuscheln gewesen). Eine Woche vor ihrer Offenbarung habe die Geschädigte angefangen, sich die Arme zu „ritzen“; sie habe dies aber zunächst mit dem Zeugen N. erklärt, in den sie verliebt gewesen sei; später habe die Geschädigte jedoch geäußert, dass sie mit ihrer Großmutter sprechen müsse. Noch Anfang Oktober 2018 habe die Geschädigte ihr gegenüber in einem Streit lediglich eine Andeutung gemacht, indem sie ihr vorgeworfen habe, sie (die Zeugin Q.) wisse gar nicht, wie ihr Ehemann (der Angeklagte) wirklich sei. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Q. steht dabei für die Kammer nicht in Zweifel. Übersteigerte Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten waren ihren sachlich gehaltenen Aussagen nicht zu entnehmen. Die Zeugin schilderte vielmehr, sie habe zunächst ein glückliches Verhältnis mit dem Angeklagten geführt. Sie habe gedacht, es sei der Vater, den ihre Kinder gebrauchen könnten; er habe sehr familiär gewirkt und mit den Kindern viel unternommen. Er habe sich um die Kinder gekümmert wie ein richtiger Vater. Er sei so gewesen, wie man ihn sich gewünscht habe. Dabei bekundete sie gleichfalls, dass er sie einmal an Weihnachten 2008 in betrunkenem Zustand verprügelt habe; auch habe er sie danach noch einmal bedroht. Man habe sich danach aber wieder versöhnt. Sie hätten eine normale Ehe geführt und sein Verhältnis zu den Kindern sei im Wesentlichen gut gewesen. Erst in den letzten drei Jahren habe sich die Situation verändert zwischen ihnen beiden, es habe auch weniger sexuelle Kontakte gegeben.
Bei dieser Sachlage gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte die in Rede stehenden Übergriffe des Angeklagten erfunden haben könnte, um sich in den Vordergrund zu drängen oder Aufmerksamkeit zu erheischen.
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte etwa von anderen Personen zu ihren Bekundungen bewegt worden sein könnte. Insbesondere teilte sich die Geschädigte nach ihrer Aussage zunächst weder ihrer Mutter oder ihren Geschwistern noch ihrer Großmutter, ihrer Freundin D. oder ihrem Freund O. (dem Zeugen N.) über die Taten des Angeklagten mit; die erstmalige Offenbarung sei die bereits geschilderte gewesen. Erst nach der Anzeigeerstattung habe sie der D. erzählt, dass ihr Stiefvater sie missbraucht habe, jedoch ohne Details zu nennen. Auch dem Zeugen O. N. habe sie es erst 2018 / 2019 erzählt, was dieser in der Hauptverhandlung bestätigen konnte.
b) Die so begründete Überzeugung der Kammer wird zusätzlich bestätigt durch das von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholte wissenschaftliche Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, das die Sachverständige C. in der Hauptverhandlung erstattete. Die Sachverständige ist dabei in Bestätigung ihres vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu dem Schluss gelangt, dass die Erlebnisfundiertheit der Aussage der Geschädigten – mit den nachfolgenden Ausnahmen – als belegt angesehen werden könne. Diese Einschätzung ist nicht anzuzweifeln.
aa) Die Sachverständige verfügt als Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, die am C. Institut für Gerichtspsychologie tätig ist, über die erforderliche Sachkunde. Das Gutachten beruht auch auf einer ausreichenden Grundlage, da die Sachverständige die Verfahrensakten ausgewertet, die Geschädigte über mehrere Stunden hinweg exploriert und die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung verfolgt sowie eigene Fragen an sie gerichtet hat. Des Weiteren ist die Sachverständige fachgerecht vorgegangen. Sie hat unter Berücksichtigung psychologischer Besonderheiten der Geschädigten die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten untersucht, ferner die Qualität ihrer Aussage sowie die Aussagegenese und Motivsituation. Die Sachverständige ist schließlich bei ihrer Prüfung hypothesengeleitet vorgegangen. Sie hat zu diesem Zweck die in Betracht kommenden empirischen Hypothesen formuliert mit dem Bemerken, dass ein realer Erlebnisbezug der Aussage nur dann zu bejahen sei, wenn die erhobenen Befunde durch keine der Hypothesen erklärt werden könnten (Nullhypothese). Sie hat insbesondere die Hypothesen überprüft, die Aussage sei Produkt der Phantasie der Geschädigten, die Aussage resultiere aus einer irrtümlichen Übertragung früherer Erlebnisse aus ihrer Herkunftsfamilie oder aus Träumen auf den Angeklagten sowie die Aussage basiere auf Erinnerungen, die durch gesprächsweise Erörterungen mit Dritten beeinflusst und verändert / erweitert worden seien. Sämtliche Hypothesen hat die Sachverständige zurückgewiesen.
bb) Die Sachverständige hat die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten bejaht. Die Geschädigte habe zwar aufgrund ihrer kurz nach der Geburt festgestellten Narbe im Hirn sprachliche Schwierigkeiten in Form eines leicht unterdurchschnittlichen Sprachvermögens. Sie habe jedoch die Fragen gut verstehen und sich verständlich ausdrücken können. Die Geschädigte habe detailliert Auskunft geben können. Wahrnehmungsstörungen seien nicht ersichtlich. Sie habe auch danach differenzieren können, ob sie etwas tatsächlich erinnere oder nicht. Die Sachverständige hat bei ihrer Beurteilung auch die psychologischen Besonderheiten bei der Zeugin miteinbezogen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich weder ihre körperlichen Defizite (linksseitige Lähmung) und sprachlichen Verzögerungen noch die hier in Rede stehenden Geschehnisse zu einer Tendenz bei der Geschädigten geführt hätten, diese übermäßig in den Vordergrund zu stellen. Die Sachverständige berücksichtigte ferner, dass die Geschädigte nach Erstattung der Anzeige in psychiatrischer Behandlung war. Trotz dessen vermochte die Sachverständige keine Tendenz zur Betonung der eigenen Krankenrolle oder Anhaltspunkte für Störungen in ihrem Realitätsbewusstsein oder ihrer allgemeinen Orientierung festzustellen. Entsprechend der Aussagen der Geschädigten sowie der Zeugin Q. in der Hauptverhandlung hatte die Geschädigte auch keine Kenntnis davon, dass bei dem ersten Ehemann ihrer Mutter kinderpornographisches Material gefunden wurde (die Zeugin Q. bekundete in der Hauptverhandlung, sie habe den Kindern erzählt, dass man sich nicht mehr verstanden habe); auch insoweit schloss die Sachverständige daher eine Beeinflussung der Geschädigten aus. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass – so aber die Einlassung des Angeklagten – sich bereits in der ersten Ehe der Zeugin Q. etwas wie die hiesigen Taten ereignet hätte, zumal die Geschädigte im Zeitpunkt der Trennung ihrer leiblichen Eltern erst ca. dreieinhalb Jahre alt gewesen ist, wie sie selbst und die Zeugin Q. bekundeten. Eine Einschränkung der Zeugenfähigkeit der Geschädigten ist ausweislich der Sachverständigen im Ergebnis nicht erkennbar.
cc) Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine der Hypothesen zutrifft, sondern vielmehr von der Erlebnisbasiertheit und Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten auszugehen sei.
(1) Die Geschädigte habe zahlreiche Vorfälle geschildert und zwar konstant und logisch. Sie habe konkret bekundet und detailreich, insbesondere spezifische Details mit situativen und persönlichen Bezügen geschildert.
(a) In Bezug auf den von der Geschädigten geschilderten Oralverkehr (Tat zu B.I.1.) sei auffällig, dass die Geschädigte sich selbst „beschuldige“, weil sie nicht gewusst habe, was in der Situation vor sich gegangen sei und deshalb auch kein Abwehrverhalten gezeigt habe. Dies spreche in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn die Geschädigte stelle hierdurch nicht etwa sich selbst besonders positiv und den Angeklagten besonders negativ dar. Auch die Schilderung der klebrigen Flüssigkeit sei als Schilderung etwas Unverstandenes ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit; insoweit sei jedoch die Konstanz problematisch, wie bereits oben unter C.II.2.a)cc)(4) ausgeführt. Ob es sich hierbei insofern um eine suggestive Erweiterung des Erlebten aufgrund der vielen Nachfragen im Nachhinein oder lediglich um verschiedene Erinnerungen zu verschiedenen Zeitpunkten handelt, sei nicht aufklärbar. Die Kammer geht daher – wie bereits an genannter Stelle ausgeführt – zu Gunsten des Angeklagten nicht davon aus, dass eine Ejakulation tatsächlich stattgefunden hat.
(b) Glaubhaft sei auch die Aussage der Geschädigten zu der Tat in der Küche (B.I.2.). Sie habe insoweit eine Situation an einer ungewöhnlichen Örtlichkeit (Arbeitsplatte) sowie plastische Handlungen (seine Hand auf ihrer Hand) beschrieben.
(c) Auch das Geschehen unter B.I.3. habe die Geschädigte insbesondere im Zusammenhang mit dem plötzlichen Eintreffen der Mutter des Angeklagten als eine spezifische Situation geschildert, diese aber gleichzeitig nicht überdramatisiert. Insoweit habe die Geschädigte in der Exploration auch noch weitere Details geschildert (etwa, dass der Angeklagte seine Finger mit Spucke versehen habe, bevor er damit ihren Intimbereich angefasst habe). Dieses Detail habe sie zwar – anders als in der Hauptverhandlung – auch zu dem Geschehen bei der Tat unter B.I.4. im (vermeintlichen) Keller des Hauses in H. geschildert. Eine Übertragung derselben Situation in eine andere Örtlichkeit sei darin aber nicht zu sehen; vielmehr habe die Geschädigte bereits in der Exploration eingeräumt, dass sie hinsichtlich dieser Situation nicht mehr alles genau erinnere. Dies spreche dafür, dass die Geschädigte in der Lage sei, Unsicherheiten in der Erinnerung von Gedächtnisrepräsentationen zu unterscheiden.
(d) Hinsichtlich der Tat zu B.I.5. habe die Geschädigte ebenfalls konkrete Details geschildert wie etwa, dass sie sich mit ihren Beinen von ihm habe wegdrücken und wegschwimmen können; auch dies sei eher ungewöhnlich für ein erfundenes Geschehen.
(e) Insbesondere habe sie den Analverkehr (Tat unter B.I.6.) sehr konkret als spezifische Situation bekundet mit spezifischen Details wie dem Tripp-Trapp-Stuhl und dem über die Türklinke gehängten T-Shirt. Das von ihr geschilderte Geschehen stehe dabei nicht im „leeren Raum“, sondern sei in eine konkrete Szene eingewoben (Beginn des Ganzen in der Küche). Sie habe außerdem ein grobes Umdrehen durch den Angeklagten geschildert, dabei aber keine besondere Gewalt beschrieben und damit das Geschehen nicht überdramatisiert. Eine Inkonsistenz ihrer Schilderung folge auch nicht daraus, dass die Geschädigte in der Exploration bekundet habe, dass der Angeklagte sie noch während des andauernden Geschehens gefragt habe, ob er aufhören solle, während sie in der Hauptverhandlung berichtete, diese Frage habe er erst im Nachhinein gestellt. Auch die Sachverständige wies darauf hin, dass die Schilderung des Analverkehrs und des anschließenden Oralverkehrs im Bett der Geschädigten unmittelbar aufeinander folgend als eine Situation auffällig sei. Denn sie weiche von der Exploration ab, in der die Geschädigte insoweit vermeintlich zwei getrennte Situationen geschildert habe. Indes müsse hierin nicht zwingend ein Widerspruch liegen, weil es bei der Exploration zwischen der Schilderung des Analverkehrs und des in der Hauptverhandlung als unmittelbar anschließend stattgefunden geschilderten Oralverkehrs eine Unterbrechung gegeben habe. Für eine erlebnisbasierte Schilderung spreche der von der Geschädigten bekundete Ekel, den sie empfunden habe, weil sie ihre Periode gehabt habe. Ebenso die eindrücklichen Sätze, die der Angeklagte ihr gegenüber geäußert habe („geil“, „ich liebe dich“).
(f) Die Tat unter B.I.7. stelle zunächst eine vergleichsweise unkonkrete Tatschilderung dar. Die Geschädigte habe den Vorfall jedoch durch Bekundung ihrer dabei bestehenden Kopfschmerzen und ihres Verkrampfens konkretisieren und innerpsychische Empfindungen wiedergeben können. Auch entlaste sie den Angeklagten in gewisser Weise mit der Schilderung, er habe dann den Vorgang abgebrochen.
(g) Allgemein für die die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten spräche ferner, dass sie einen weiteren erfolglosen Versuch des Angeklagten bekundet habe (der indes nicht Gegenstand der Anklage ist): Die Geschädigte schilderte nämlich in der Hauptverhandlung von dem Tag der Ankunft im H.-Urlaub 2018. Ihre Mutter habe bereits im Nebenraum geschlafen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Als auch sie sich habe ins Bett legen wollen, habe der Angeklagte angefangen, sie am Hals und auf den Mund zu küssen. Sie habe das nicht gewollt. Deshalb habe sie mehrmals gesagt „Lass mich einfach in Ruhe“. Daraufhin habe der Angeklagte aufgehört und geäußert „Dann holen wir das ein anderes Mal nach“. Ihre Mutter sei hiervon wach geworden. Die Zeugin Q. bestätigte diese Schilderung in der Hauptverhandlung insoweit, als sie erinnern konnte, dass sie sich im H.-Urlaub eines Nachmittags bereits hingelegt hatte, weil sie sich nicht gut gefühlt habe. Sie sei dann aufgewacht, weil die Geschädigte „Lass mich in Ruhe“ gerufen und daraufhin der Angeklagte so etwas wie „Dann machen wir das ein anderes Mal“ gesagt habe; sie habe dann den Angeklagten aus dem Zimmer der Geschädigten in Richtung Badezimmer gehen sehen. Sie habe sich damals gewundert, aber die Situation nicht einordnen können. Die Sachverständige stellte insofern fest, dass es aussagepsychologisch sehr ungewöhnlich für eine unterstellte intentionale Falschaussage wäre, von einem solchen abgebrochenen Versuch zu berichten, insbesondere mit der Schilderung, dass sich ihre Mutter im Nebenraum (wenn auch schlafend) befunden habe und wach geworden sei; denn hierdurch würde der bewusst Falschaussagende sich der Gefahr aussetzen, dass seine (Falsch-)Aussage ggf. überprüfbar ist.
(h) Auch dass die Geschädigte sich nicht direkt jemandem offenbart habe, sei typisch für solche familiären Belastungen, was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spreche.
(i) Hinsichtlich der jeweiligen Manipulationen mit den Fingern des Angeklagten in ihrem Intimbereich stehe jedoch auch nach der fachkundigen Einschätzung der Sachverständigen nicht fest, dass der Angeklagte tatsächlich mit seinen Fingern in die Vagina der Geschädigten eingedrungen sei. Ihre Aussagen könnten vielmehr auch als eine Bewegung zwischen den Schamlippen verstanden werden. Die Geschädigte räume schließlich selbst ein, dass es zumindest „mal so und mal so“ gewesen sei.
(2) Die Aussagequalität bei der Geschädigten sei sehr hoch. Dass sie sich das Bekundete ausgedacht haben könnte, erscheine äußerst unwahrscheinlich. Der Geschädigten fehle insoweit die Erfahrung und entsprechende Phantasie. Die Aussage sei so detailliert und verwoben, dass eine Falschaussage spezifisches Wissen über Sexualpraktiken erfordere, das bei der Geschädigten nicht vorgelegen habe.
Die Geschädigte habe – abgesehen von den Taten – keine sexuellen Erfahrungen. Sie habe selbst noch keinen anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt, was die Geschädigte sowie der Zeuge N. in der Hauptverhandlung bestätigten.
Sie habe auch keine Pornografie konsumiert. Alleine das ihr von einem Fremden auf ihr Handy übersandte Penis-Bild, auf das sich der Angeklagte in seiner Einlassung bezieht, sei als Grundlage nicht ausreichend, um sich die geschilderten Situationen auszudenken. Insoweit folgt aus den Aussagen der Zeugen T. und Q. in der Hauptverhandlung, dass die Geschädigte nicht – wie die Einlassung des Angeklagten suggeriert – mehrere Nacktfotos übersandt bekommen hat, sondern lediglich einmal ein einziges Bild, das einen Penis gezeigt habe.
Fernliegend sei auch, dass alleine der Tod der Mutter des Angeklagten in H, zu der die Geschädigte ein gutes Verhältnis hatte, zur Suggestion solch detailreicher Beschuldigungen hätte führen können. Zu berücksichtigen sei vor dem Hintergrund des geschilderten Geschehens weiter die unterdurchschnittliche Sprachfähigkeit der Geschädigten. Die hohe Aussagequalität (detailreiche, erlebnisbasierte Schilderung mit zahlreichen Realkennzeichen) in Verbindung mit den verringerten sprachlichen Kompetenzen der Geschädigten sprächen gerade für eine Glaubhaftigkeit der Aussage.
(3) Die Aussage ist nach den Feststellungen der Sachverständigen auch konstant. Die wesentlichen Dinge aus der Exploration habe die Geschädigte in der Hauptverhandlung wiederholt. Soweit sich vereinzelt Abweichungen ergeben hätten (etwa die Ausführungen hinsichtlich des Ejakulats bei dem Oralverkehr), mache dies die Aussage nicht insgesamt inkonsistent. Denn zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine Mehrzahl von Taten handle.
(4) Schließlich spreche auch die Aussagegenese für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Die Geschädigte habe sich zuerst ihrer Großmutter (der Zeugin T.) mitgeteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese besonders auf die Geschädigte eingewirkt habe. Konkret gefragt habe diese allenfalls danach, ob es Vaginalverkehr gegeben habe. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. in der Hauptverhandlung. Diese bekundete, sie habe auch nicht über Einzelheiten mit der Geschädigten gesprochen, weil sie (die Zeugin T.) zu geschockt gewesen sei und nichts Näheres habe wissen wollen; sie habe schreckliche Sachen einfach nicht hören wollen.
In Bezug auf die Mutter der Geschädigten (die Zeugin Q.) sei problematisch, dass diese alles noch einmal aufgeschrieben habe (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene handschriftliche Aufzeichnungen) und ihre Mutter ihr nach eigenem Bekunden der Geschädigten in der Hauptverhandlung diese Aufzeichnungen zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nochmals vorgelesen habe. Die Sachverständige betont indes, dass sich in diesen Aufzeichnungen viele Dinge befinden würden, die die Geschädigte gar nicht – weder in der Exploration noch in der Hauptverhandlung – geschildert, und die Geschädigte in der Exploration und in der Hauptverhandlung darüber hinausgehende Details bekundet habe. Es spreche daher nichts für die Wiedergabe von auswendig Gelerntem, zumal sie manches weggelassen habe und neues schildern konnte.
(5) Eine Übertragung von der bei dem leiblichen Vater der Geschädigten, dem früheren Ehemann der Zeugin Q., in der Vergangenheit aufgefunden Kinderpornografie sei auszuschließen, da die Geschädigte hiervon keine Kenntnis hatte.
Auch eine Übertragung aus Träumen konnte die Sachverständige ausschließen. Die Geschädigte hatte insoweit in der Hauptverhandlung die Träume geschildert, die zu ihren Fragen an ihre Großmutter vor ihrer Offenbarung geführt hätten (Vergewaltigung einer Stieftochter durch den Stiefvater möglich?). Inhalt der Träume ist ausweislich ihrer Schilderungen gewesen, dass der Angeklagte sie einmal beim Sankt-Martins-Umzug in ein Gebüsch gezerrt, ein anderes Mal mit ihr im Schlafzimmer bei ihrer Großmutter auf dem Bett gelegen und sie jeweils vergewaltigt habe. Der Inhalt der Träume betreffe ausweislich der Sachverständigen nicht die hiesigen Taten. Sie seien auch wesentlich unkonkreter als die Schilderungen bzgl. der Taten. Die Geschädigte könne nach ihrer sachverständigen Einschätzung Traum und Wirklichkeit voneinander unterscheiden. Hiervon hat sich die Sachverständige durch entsprechende Nachfragen an die Geschädigte in der Hauptverhandlung vergewissert. Schließlich müsse man entsprechendes Vorwissen haben, um überhaupt solche Geschehen träumen zu können.
Schließlich sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Übertragung von Erlebnissen aus der Beziehung mit ihrem Freund und hiesigem Zeugen O. N. auf den Angeklagten erfolgt sein könne. Sowohl die Geschädigte selbst als auch der Zeuge N. bekundeten, keinen Geschlechtsverkehr miteinander gehabt zu haben. Auch wären damit keinesfalls die geschilderten Ereignisse im H-Urlaub zu erklären.
(6) Im Rahmen einer Motivationsanalyse sei keine Antipathie der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten ersichtlich. Insbesondere habe sie zahlreiche positive Dinge über ihren „Papa“ und das Familienzusammenleben geschildert. Auch spreche nichts dafür, dass die Geschädigte eine Falschaussage mache, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Denn solche erhalte sie bereits durch ihre Epilepsie, Krankenhausaufenthalte usw. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie das Geschehen dramatisiere oder Gewalt erfinde.
c) Der auszugsweise verlesene ärztliche Untersuchungsbericht vom 18.10.2018 des X-Klinikums L. betreffend die Geschädigte stellt die hiesigen Feststellungen nicht infrage. Danach lautet der Befund des Hymenalrings bei der gynäkologischen Untersuchung zwar „ohne akute Verletzung oder Risse“. Gleichzeitig wird dort klargestellt, dass dies Sex nicht ausschließe. Hinsichtlich etwaiger Anhaltspunkte für Analverkehr oder Verletzungen im Analbereich wurde entsprechendes festgestellt. Der gynäkologische Tastbefund lautete „sehr enger Introitus vaginae“ (Scheideneingang), „Sono unauffällig“. Als Schlussfolgerung im Hinblick auf vollzogenen Geschlechtsverkehr wurde festgehalten „möglich, jedoch nicht eindeutig zu sagen, da Genitalbereich rasch heilt und Gewebe sehr dehnbar“. Zu berücksichtigen war insofern, dass die hier festgestellten Taten teilweise bereits Jahre vor dieser Untersuchung stattfanden.
Für im Ergebnis unergiebig hält die Kammer die Aussage des Zeugen R., soweit er zu der Tat unter B.I.5. (Geschehen im Meer in H.) im Wesentlichen bekundete, der Angeklagte habe die Geschädigte „ziemlich unsittlich“ berührt. Er räumte insoweit ein, dass das Wasser „etwas trüb“ gewesen und er auch nicht gesehen habe, dass der Angeklagte mit der Hand in die Badehose der Geschädigten eingedrungen sei.
d) Die getroffenen Feststellungen werden jedoch gestützt durch die übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, insbesondere durch Aussage der Zeugin Q..
Die Zeugin Q. bekundete eine Situation, die zu den Schilderungen der Geschädigten nach der hier festgestellten Tat unter B.I.6. (Analverkehr) passt bzw. vor dem Hintergrund der Taten nachvollziehbar sind: Sie (die Zeugin Q.) sei abends ab 18 Uhr beim Aquajogging gewesen. Es müsse so im April 2018 gewesen sein. Denn ab Mai 2018 habe sie die Geschädigte stets mit zum Aquajogging genommen. Der Zeuge R. sei bei der Jugendfeuerwehr gewesen. Beide seien zusammen nach Hause gekommen gegen 20.30 Uhr. Obwohl die Geschädigte bereits morgens geduscht habe, habe sie an diesem Abend nochmals geduscht. Das sei sehr auffällig gewesen. Dieses auffällige, in den letzten Jahren wiederholt vorgekommene mehrfache (bis zu drei Mal) Duschen der Geschädigten täglich, insbesondere nachdem er oder seine Mutter abends nach Hause gekommen seien, bestätigte auch der Zeuge R. in der Hauptverhandlung; dies habe etwa ein halbes Jahr, bevor die Geschädigte sich offenbart habe, angefangen. Die Zeugin Q. schilderte weiter, die Geschädigte sei außerdem, als sie an besagtem Tag aus der Dusche gekommen sei, „total verheult“ gewesen und habe mitgeteilt, sie habe schwere Unterleibsschmerzen. Dann sei die Geschädigte unmittelbar ins Bett. Aufgefallen sei ihr (der Zeugin O.) in den H-Urlauben, dass die Geschädigte ab einem unbestimmten Zeitpunkt stets nur noch zusammen mit der Zeugin Q. ins Meer gegangen und dieses auch stets mit dieser verlassen habe. Sie habe nicht mehr alleine mit dem Angeklagten im Meer sein wollen und förmlich an ihr geklebt. Das habe sie nie verstanden. Schließlich korrespondiert die eigene Wahrnehmung der Zeugin Q. mit dem Geschehen des von der Geschädigten berichteten – nicht anklagegegenständlichen – erfolglosen Versuch des Angeklagten in H., als sie (die Zeugin Q.) sich bereits schlafen gelegt hatte, siehe oben unter C.II.2.b)cc)(1)(g).
Auch die Bekundungen der Zeugin Q. als Zeugin vom Hörensagen hinsichtlich der ersten Offenbarung von Einzelheiten ihr gegenüber durch die Geschädigte decken sich mit den Aussagen der Geschädigten in der Hauptverhandlung. Die Geschädigte habe gegenüber ihr bei ihrer Offenbarung übereinstimmend mit ihrer Schilderung in der Hauptverhandlung erklärt, sie wisse jedenfalls, dass die Taten des Angeklagten bereits angefangen hätten, als sie in der Grundschule gewesen sei. Sie habe das zu dem Zeitpunkt allerdings als Kuscheln verstanden und erst in der fünften oder sechsten Klasse richtig realisiert. Die Geschädigte habe ihr auch von einem Vorfall auf einer Arbeitsplatte in der Küche berichtet. Auch habe sie von einem Analverkehr sowie davon gesprochen, dass sie dem Angeklagten habe „einen runterholen“ müssen und die entsprechende Handbewegung hierzu gezeigt.
Die Zeugin Q. konnte bestätigen, dass der Angeklagte auch ihr gegenüber bei bzw. nach dem Geschlechtsverkehr regelmäßig Sätze wie „du bist geil“ und „ich liebe dich“ verwendet habe, was sich mit den Schilderungen der Geschädigten hinsichtlich des Oralverkehrs in ihrem Bett deckt, der sich nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung unmittelbar an den Analverkehr (Tat zu B.I.6.) angeschlossen haben soll. Dieser Oralverkehr ist zwar nicht Gegenstand der Anklage. Das von beiden Zeuginnen übereinstimmend geschilderte Detail spricht jedoch indiziell dafür, dass die Geschädigte sich auch die Schilderungen zu den übrigen Taten nicht ausgedacht hat. Ebenso bekundete die Zeugin Q., der Angeklagte habe auch bevor sie beide zuhause Geschlechtsverkehr gehabt hätten, stets sein T-Shirt ausgezogen und über die Türklinke gehängt sowie den Rollladen geschlossen. Schließlich sei der Angeklagte auch mit der Zeugin Q. in H. im Meer manchmal verfahren, wie zur Tat unter B.I.5. geschildert. Auch habe der Angeklagte vielfach Analverkehr mit ihr ausüben wollen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Zeugin Q. die Geschädigte nach deren abstrakter Offenbarung nach Einzelheiten der einzelnen Taten zu befragen versuchte, was grundsätzlich das Risiko einer Beeinflussung beinhaltet. Sie konnte jedoch in der Hauptverhandlung glaubhaft berichten, über die vorgenannten Details aus ihrem Sexualleben mit dem Angeklagten niemals mit der Geschädigten gesprochen oder explizit nach diesen gefragt zu haben.
Die Einlassung des Angeklagten über die vermeintliche Motivation der Geschädigten sowie hintergründig der Zeuginnen T. und Q., falsche Vorwürfe gegen ihn zu erheben, wird ebenfalls widerlegt durch die Zeugin Q.. Dies betrifft zunächst seine Einlassung, wonach er ein „normales“ Sexualleben mit der Zeugin Q. geführt habe und sie ca. drei Mal pro Woche oder Monat Geschlechtsverkehr gehabt hätten, weshalb er keinen Bedarf gehabt hätte, die ihm vorgeworfenen Taten zu begehen. Die Zeugin O. bekundete nämlich, in den letzten drei Jahren hätten sich die körperlichen Kontakte verringert, man habe 2018 allenfalls noch etwa drei bis vier Mal insgesamt miteinander geschlafen. Entgegen der Einlassung des Angeklagten, wonach sich die Zeugin von ihm habe trennen wollen und ihm deshalb diese Vorwürfe gemacht würden, habe man auch nicht über Trennung gesprochen. Man habe vielmehr insbesondere im letzten Jahr kaum noch miteinander gesprochen. Die Zeugin konnte auch nachvollziehbar erklären, sie seien durch die Ereignisse so nachhaltig psychisch belastet (was insbesondere durch den Klinikaufenthalt der Geschädigten gestützt wird), dass es nicht wert gewesen wäre, diese Vorwürfe zusammen mit der Geschädigten zu erfinden, nur um einen Grund für die Trennung von dem Angeklagten zu konstruieren. Die Zeugin bekundete ferner, kein Verhältnis mit dem Cousin des Angeklagten in H. gehabt zu haben (ein solches benennt der Angeklagte als Motiv für die vermeintlich von ihm beabsichtigte Trennung). Sie hätten sich lediglich gut verstanden. Sie habe auch mit diesem erst nach der Trennung von dem Angeklagten alleine gesprochen. Schließlich habe sie auch nicht – so aber die Einlassung des Angeklagten – darauf hingewirkt, dass der Vater des Angeklagten aus dem Haus des Onkels in H. vertrieben werden solle nach dem Tod der Mutter des Angeklagten. Der Onkel des Angeklagten habe bereits seit jeher kein gutes Verhältnis zu seinem Schwager, dem Vater des Angeklagten gehabt. Bereits vor dem Tod der Mutter sei es Gesprächsthema gewesen, dass die Eltern des Angeklagten ausziehen müssten, weil der Onkel das Haus seiner Tochter habe schenken wollen. Sie, die Zeugin Q., habe sogar noch versucht, dies dem Onkel auszureden. Ihr Verhältnis zu den Eltern des Angeklagten sei gut gewesen. Die Mutter des Angeklagten habe sie immer „goldenes Mädchen“ genannt. Sie hätten die Eltern des Angeklagten auch stets finanziell unterstützt.
Schließlich ist auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, wonach sich ihm nie Gelegenheiten für solche Taten geboten hätten, weil stets seine Ehefrau und die Kinder zugegen gewesen seien. Aus den Aussagen der Geschädigten, der Zeugin Q. und dem Zeugen R. folgt, dass die Zeugin Q. vielfach arbeiten oder beim Aquajogging und der Zeuge R. häufig bei der Jugendfeuerwehr war oder letzterer gerade von dem Angeklagten noch zum Einkaufen geschickt wurde. Dies führte stets dazu, dass der Angeklagte mit der Geschädigten alleine zuhause war. Auffällig sei gerade bei dem Wegschicken des Zeugen R. gewesen, dass dies stets für den Einkauf von Kleinigkeiten wie Hefe o.Ä. erfolgt sei, obwohl diese nicht akut gebraucht worden seien, sondern bei dem wöchentlichen Großeinkauf hätte mitbesorgt werden können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der weitere (Halb-)Bruder der Geschädigten (H., geboren am 28.03.2008) zum Zeitpunkt der Taten erst ca. acht bis zehn Jahre alt war, nach der Bekundung der Geschädigten bei den Taten teilweise geschlafen habe oder – nach Bekundungen der Zeugin Q. als Zeugin vom Hörensagen – von dem Angeklagten in seinem Zimmer eingeschlossen worden oder dort anderweitig abgelenkt gewesen sei.
Die Kammer schließt ferner aus, dass die Geschädigte sich die hiesigen Taten im Zusammenhang mit Liebeskummer betreffend den Zeugen N. ausgedacht haben könnte. Soweit von der Verteidigung der Verdacht eingebracht worden ist, die Geschädigte habe sich auch deshalb in den Unterarm „geritzt“, ist dies widerlegt durch die Aussage der Geschädigten selbst. Sie habe sich nicht eine Woche vor ihrer Offenbarung gegenüber der Großmutter den Buchstaben „N“ (für N.) eingeritzt, sondern ein „M“ für „Mama“. Die These, dass Liebeskummer mit den erhobenen Tatvorwürfen in Verbindung stünde, erscheint auch aus weiteren Gründen fernliegend. Zum einen führten die Geschädigte und der Zeuge N. eine Beziehung; diese beendete zwar der Zeuge N., jedoch waren beide erst nach den Taten und deren erstmaliger Offenbarung durch die Geschädigte, nämlich vom 11.11.2018 bis Sommer 2019 liiert. Schließlich bekundeten die Geschädigte und der Zeuge N. übereinstimmend, dass sie sich auch heute noch gut verstünden und bereits seit dem Kindergarten eine Freundschaft unterhielten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Geschädigte die hiesigen Vorwürfe gegen den Angeklagten hätte vorbringen sollen, wenn sie Liebeskummer betreffend den Zeugen N. gehabt hätte.
D.
I.
Der Angeklagte hat sich damit wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Tat zu B.I.1.) und sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in vier Fällen (Taten zu B.I.2.-5.), sämtliche jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei weiteren Fällen (Taten zu B.I.6.-7.) strafbar gemacht.
Ein – wie angeklagt – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB auch hinsichtlich der Taten zu B.I.2.-5. liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, weil ein Eindringen des Angeklagten in den Körper der Geschädigten jeweils nicht festgestellt werden konnte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch sind hinsichtlich der Taten zu B.I.5. und 6. Insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1-3 oder Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass für den Angeklagten der entgegenstehende Wille der Geschädigten erkennbar war. Die Geschädigte äußerte dies insbesondere bei der Tat zu B.I.6. jedenfalls vor den Handlungen des Angeklagten (aus Angst) gar nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen nicht hätte bilden oder äußern können oder hierin erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ebenfalls steht nicht fest, dass der Angeklagte beim Baden im Meer (Tat zu B.I.5.) ein Überraschungsmoment ausnutzte. Ausweislich der Aussage der Geschädigten habe der Angeklagte sie bereits vor der betreffenden Tat in der Vergangenheit immer wieder, wenn sie im Meer schwimmen gewesen seien, zu sich herangezogen und entsprechendes versucht.
II.
Die Kammer verkennt nicht, dass sich teilweise Abweichungen zwischen den Tatschilderungen in der Anklageschrift und den hiesigen Feststellungen ergeben haben. In Bezug auf die Tat unter B.I.1. habe gemäß Fall 1 der Anklage der Oralverkehr in (irgend-)einem Zimmer der Wohnung an einem Tag kurz vor Weihnachten 2016 stattgefunden, als die Geschädigte auf einem Stuhl gesessen habe (und nicht auf dem Bett sitzend an irgendeinem Tag bis spätestens Ende 2016). Hinsichtlich der Tat unter B.I.7. habe ausweislich Fall 7 der Anklage die Geschädigte den Penis des Angeklagten in den Mund genommen (und keine Manipulation mit den Händen am Intimbereich der Geschädigten erfahren). Dennoch handelt es sich bei dem in der Anklageschrift bezeichneten Fall 1 und der hier unter B.I.1. festgestellten Tat einerseits sowie bei Fall 7 der Anklage und der hier unter B.I.7. festgestellten Tat andererseits jeweils um dieselbe prozessuale Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO.
Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ der Tat zu beurteilen. Dies ist – ungeachtet gewisser Unterschiede – dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH NStZ 2020, 46, Rn. 5 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist die Tatidentität zwischen Fall 1 der Anklage sowie der hiesigen Tat unter B.I.1. gewahrt. Maßgeblich ist insoweit (anders als hinsichtlich der Tat zu B.I.7. / Fall 7 der Anklage) die Identität der Tathandlung, nämlich, dass die Geschädigte sitzend den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen musste. Dies fand auch in Übereinstimmung mit der Anklage in einem Zimmer der Wohnung der Familie statt. Unbeachtlich ist dabei, dass die Geschädigte nach den hiesigen Feststellungen auf dem Bett und nicht auf einem Stuhl gesessen hat, weil dies insoweit nicht tatidentitätsprägend ist. Im Übrigen ist die Nennung eines Stuhls ein offensichtliches Versehen der Anklage, weil – worauf die Sachverständige C. in der Hauptverhandlung zutreffend hinwies – die Geschädigte in sämtlichen Vernehmungen, der handschriftlichen Aufzeichnung, bei der Exploration sowie in der Hauptverhandlung stets vom Sitzen auf dem Bett bzw. dem Schlafzimmer als Tatort gesprochen hat. Diese Tat fand nach den hiesigen Feststellungen jedenfalls an einem Tag bis spätestens Ende des Jahres 2016 statt, was den Zeitpunkt „kurz vor Weihnachten 2016“ einschließt. Die Tatidentität folgt schließlich daraus, dass es ausweislich der Geschädigten nur ein einziges Mal gegeben hat, wo sie den Penis des Angeklagten hat in den Mund nehmen müssen.
Tatidentität besteht auch zwischen Fall 7 der Anklage und der hiesigen Tat unter B.I.7. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Tatidentität dann nicht mehr gewahrt sein kann, wenn Umstände festgestellt werden, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen (BGH NStZ 2012, 168, 169, Rn. 6). Maßgeblich individualisiert die Art und Weise der Tatverwirklichung die anklagegenständlichen Taten jedoch nur in solchen Fällen, in welchen die Geschädigte über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen war, die deshalb in der Anklage nur hinsichtlich der Tatorte und der Begehungsweisen, aber nicht hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden konnten (vgl. BGH NStZ 2012, 168, 169, Rn. 8: Vorwurf von insgesamt 74 Taten; BGH BeckRS 2016, 20612: 180 Taten; ferner BGH NJW 1994, 2556 f.: Vorwurf von Taten an nicht allen, aber verschiedenen Wochenenden in einem neunmonatigen Zeitraum). Hier liegt es anders. Die Geschädigte wurde zwar jedenfalls über ca. zwei Jahre hinweg Opfer einer gewissen Anzahl an sexuellen Übergriffen. Konkretisiert sind insoweit jedoch während dieses Zeitraums „nur“ sieben Taten. Dabei kommt für die Individualisierung der Tat unter B.I.7. bzw. Fall 7 der Anklage der genannten Tatzeit „etwa im September 2018“ sowie dem Tatort „auf der Couch im Wohnzimmer“ (der eingangs der Anklage bezeichneten Wohnung der Familie) maßgebliche Bedeutung zu. Denn weitere Taten zu dieser Zeit (September 2018) und an diesem Ort (Couch im Wohnzimmer) stehen nicht in Rede. Die Abweichung der Tathandlung (Manipulation am Intimbereich der Geschädigten anstelle eines an dem Angeklagten auszuführenden Oralverkehrs) ist insofern für die Individualisierung der Tat und als Abgrenzung von weiteren Taten im anklagegenständlichen Zeitraum nachrangig. Dies gilt überdies deshalb, weil es ausweislich der Geschädigten lediglich einen einzigen an dem Penis des Angeklagten ausgeübten Oralverkehr überhaupt und zwar in der Grundschulzeit gegeben hat; dieser kann demnach nicht mehr im September 2018 (die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt fast 15 Jahre alt) stattgefunden haben.
E.
I.
Für die Tat zu B.I.1. sieht der gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren (bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB) vor. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 4, zweite Alternative StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, war insoweit nicht einschlägig. Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt nicht vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die – sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend, es begleitend oder ihm nachfolgend – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Straftatbestände das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2001, 215 m.w.N.). Die Annahme eines minder schweren Falles setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (vgl. nur BGH NStZ-RR 2019, 185 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist, bislang ein sozial angepasstes Leben führte, die Tat bereits länger zurückliegt und das Alter der Geschädigten sich bereits dem oberen Ende der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren annäherte. Auch hat die Kammer bei dem Angeklagten eine gewisse erhöhte Haftempfindlichkeit wegen seiner eher schlechten Deutschkenntnisse berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten geht jedoch, dass im betreffenden Fall B.I.1. die Tathandlung (Oralverkehr) im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen des Eindringens in den Körper nicht von geringer Intensität ist. Auch erlitt die Geschädigte durch die Taten eine nicht unerhebliche psychische Belastung. Zudem verwirklichte der Angeklagte im Fall B.I.1. jeweils zwei Delikte tateinheitlich. Jedenfalls ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände ist danach nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Taten zu B.I.2.-5. war jeweils von dem gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, mithin Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, auszugehen.
Der Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Taten zu B.I.6.-7. ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
II.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne (§ 46 StGB) sprechen zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Taten die bereits unter E.I. zum nicht vorliegenden minder schweren Fall ausgeführten Umstände. Darüber hinaus war für die Fälle zu B.I.2.-5. und 7. zu berücksichtigen, dass die Intensität der Tathandlungen weitgehend gleichbleibend und geringer als in den übrigen Fällen war. Zu Lasten des Angeklagten spricht in Bezug auf den Fall unter B.I.1. die bereits oben erwähnte nicht völlig geringe Intensität der Tathandlung, hinsichtlich des Falls B.I.6. (ungeschützter Analverkehr), dass die dortige Tathandlung von erheblicher Intensität und die schwerwiegendste der hiesigen Taten sowie verbunden mit gravierenden körperlichen Folgen für die Geschädigte war, die danach Schmerzen im Analbereich und Schwierigkeiten beim Toilettengang hatte. Hinsichtlich der Taten zu B.I.1.-5. geht jeweils zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Delikts. Im Fall B I.2 hat der Angeklagte nicht nur die Geschädigte an der Scheide berührt, sondern sie zusätzlich an seinem Penis manipulieren lassen.
Die genannten zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Faktoren hat die Kammer wiederum abgewogen und hielt nach alledem
für den Fall B.I.1. eine Einzelfreiheitsstrafe von
drei Jahren,
für den Fall B.I.2. eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten,
für die Fälle B.I.3.-5. jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten,
für den Fall B.I.6. eine Einzelfreiheitsstrafe von
drei Jahren
sowie für den Fall B.I.7. eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
III.
Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
für tat und schuldangemessen. Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits den längeren Zeitraum von zwei Jahren, in dem der Angeklagte immer wieder Taten begangen hat, andererseits auch den insbesondere zwischen den Taten zu B.I.2.-5. jeweils bestehenden engen zeitlichen, situativen und örtlichen Zusammenhang sowie den Umstand, dass die Taten sich gegen dasselbe Tatopfer richteten.
F.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO.