Beschwerde gegen Räumung: Besitz des Untermieters nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, der seine Erinnerung gegen die Zwangsräumung zurückweist. Streitgegenstand ist, ob ein Untermietvertrag die Vollstreckung hindert. Das Landgericht betont, dass neben dem Untermietvertrag tatsächlicher Besitz dargelegt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat den Besitz nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Besitz der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Räumung gegen einen Untermieter setzt grundsätzlich einen Vollstreckungstitel voraus; dies gilt auch bei Verdacht einer nur vorgeschobenen Untermiete.
Für die Hemmung der Zwangsräumung reicht nicht allein der Abschluss eines Untermietvertrags; zusätzlich ist die tatsächliche Einräumung des Besitzes an der Mietsache erforderlich.
Ein Dritter, der im Vollstreckungstitel nicht genannt ist, kann im Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Erinnerung) seinen Besitz an der zu räumenden Sache geltend machen.
Die bloße Vorlage eines Untermietvertrags oder das Anbringen eines Klingelschildes begründet für sich genommen keinen Besitz; entscheidend sind konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte für tatsächlichen Besitz.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kempen, 15 M 1331/10
Tenor
Die Beschwerde des beschwerdeführenden X X gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 08.12.2010
(15 M 1331/10) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Im Ausgangspunkt richtig ist zwar, dass die Räumung gegen einen Untermieter grundsätzlich einen Titel erfordert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass das Untermietverhältnis nur begründet worden ist, um die Zwangsräumung zu vereiteln (vgl. BGH, NJW 2008, 3287). Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Titels ist aber nicht bloß der Abschluss eines Untermietvertrages, sondern zusätzlich die Einräumung des Besitzes an dem zu räumenden Grundstück. Ein Dritter, der im Vollstreckungstitel nicht genannt ist, kann seinen Besitz an dem zu räumenden Objekt im Rechtsbehelfsverfahren, wie der vorliegenden Erinnerung, geltend machen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 885 Rdnr. 5). Die Beschwerdeführerin hat den Besitz an dem Objekt X X in X jedoch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, so dass ein etwaiges Untermietverhältnis einer Zwangsräumung nicht entgegensteht.
Der vorgelegte Untermietvertrag vom 01.07.06 spricht nicht zwingend für einen Besitz der Beschwerdeführerin. Aus dem Vertrag ergibt sich nämlich nicht, dass der Beschwerdeführerin der Gebrauch an der Mietsache tatsächlich eingeräumt wurde. Zwar mag solches nach Abschluss eines Mietvertrages und Beginn der Mietzeit regelmäßig naheliegen; vorliegend gibt es jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegen einen Besitz der Beschwerdeführerin. Circa 2 Jahre nach Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin nämlich hat die Mieterin des Objektes, die X X, mit einem nahezu wortidentischen Vertrag dieselben Räumlichkeiten zum selben Mietzins an den X X vermietet. Aus den Verträgen ergibt sich nichts dafür, dass beide Vereine gleichzeitig Mieter sein sollten. Schließlich ergab die vom erkennenden Gericht beim Gerichtsvollzieher eingeholte Auskunft, dass auch tatsächlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Besitz der Beschwerdeführerin an dem Objekt vorhanden sind. Nach der Auskunft wurde das Mietobjekt erkennbar vornehmlich zu Wohnzwecken genutzt; lediglich im Keller fanden sich Geschäftsunterlagen, die aber dem ersten Augenschein nach die Mieterin und nicht die Untermieter betrafen.
Die Anbringung eines Klingelschildes begründet für sich genommen keinen Besitz.