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Landgericht Krefeld·2 T 2/05·22.02.2005

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Räumungsklage mangels Erfolg verworfen

ZivilrechtMietrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Anerkenntnisurteil zur Räumung einer Mietwohnung wurde vom Landgericht Krefeld zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob laufende Nebenkostenvorauszahlungen in den Streitwert einzubeziehen sind. Das Gericht wandte § 41 GKG (KostRMoG) an und entschied, dass Nebenkosten nur bei Pauschalvereinbarung Teil des Entgelts sind. Daher blieb der Streitwert bei der Jahresnettomiete von 3.240,00 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet verworfen; Streitwert bleibt bei Jahresnettomiete €3.240,00

Abstrakte Rechtssätze

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Nach dem seit 01.07.2004 geltenden § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst der Begriff "Entgelt" Nebenkosten nur, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

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Die Definition des Begriffs "Entgelt" nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet auf die Regelung des § 41 Abs. 2 GKG über Räumungsansprüche entsprechende Anwendung.

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Werden Nebenkostenvorauszahlungen im Mietvertrag mit Abrechnung vereinbart, gehören diese nicht zum Streitwert einer Räumungsklage nach § 41 GKG; maßgeblich ist die Jahresnettomiete.

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Der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde bemisst sich nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren und nicht nach der bloßen arithmetischen Differenz der streitigen Streitwerte.

Relevante Normen
§ 41 GKG§ KostRMoG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 41 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 41 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 76 C 457/04

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Streit-wertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsge-richts Krefeld vom 21.12.2004 wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.

Beschwerdewert: 210,00 €

Gründe

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I.

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Mit seiner Klage hat der Kläger als Vermieter der Wohnung W Straße ( 2. Obergeschoß ) in Krefeld von der Beklagten die Räumung der genannten Wohnung verlangt. Als monatlichen Nettomietzins schuldete die Beklagte einen Betrag von 270,00 € zuzüglich 120,00 € Nebenkostenvorauszahlung.

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Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Anspruch anerkannt hat, hat das Amtsgericht Krefeld mit Anerkenntnisurteil vom 21.12.2004 die Beklagte zur Räumung der Wohnung verurteilt.

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Den Streitwert hat das Amtsgericht im Urteil auf 3.240,00 € festgesetzt.

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Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 22.12.2004. Zur Begründung tragen sie vor, der Streitwert hätte nicht nur auf die Jahresnettomiete festgesetzt werden dürfen, sondern auch die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen enthalten müssen.

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Mit Beschluß vom 23.12.2004 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Neuregelung des § 41 GKG durch das seit dem 01.07.2004 in Kraft getretenen KostRMoG ist die Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 € erreicht. Den Beschwerdeführern steht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.

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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

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Seit dem 01.07.2004 gilt das KostRMoG. In § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nunmehr geregelt, daß "Entgelt" nach Satz 1 neben dem Nettogrundentgelt dann die Nebenkosten umfaßt, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

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Diese Definition des Begriffs "Entgelt" gilt auch für die Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG, der Ansprüche auf Räumung betrifft ( vgl. Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Auflage, § 41 Rd. 14 ).

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Zwar mag die systematische Stellung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gegen eine Anwendung auch auf Abs. 2 der Vorschrift sprechen, Sinn und Zweck der Regelung lassen aber keine andere Auslegung zu. Das Ziel des Gesetzgebers bestand darin, Räumungsstreitigkeiten für die Parteien kostengünstiger zu gestalten und eine gerichtsübergreifende einheitliche Streitwertfestsetzung zu erreichen.

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Vorliegend war nur die Jahresnettomiete, mithin 3.240,00 €, maßgebend, da die Parteien in dem Mietvertrag vom 12.11.2003 die Nebenkosten nicht als Pauschale vereinbart haben. Gemäß § 4 c) des Mietvertrages sollten die Vorauszahlungen abgerechnet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nicht nach der Differenz der in Frage stehenden Streitwerte, sondern nach der Differenz der zu erzielenden Rechtsanwaltsgebühren nach den jeweiligen Streitwerten.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.