Berufung gegen Mieterhöhung abgewiesen; Ausscheiden der Ex-Mieterin wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zustimmung zu einer Mieterhöhung; das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte wandte in Berufung an, die frühere Ehefrau sei nicht wirksam aus dem Mietverhältnis entlassen worden. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht: die Entlassung war wirksam, eine notwendige Streitgenossenschaft fehlt und das Mieterhöhungsverlangen ging fristgerecht zu. Die Kosten trägt der Beklagte; Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Mieterhöhung erfolglos; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mieterhöhungsklage setzt keine notwendige Streitgenossenschaft voraus, wenn ein Mitmieter vor Erhebung des Begehrens wirksam aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.
Das Ausscheiden eines Mitmieters bedarf nicht generell der Zustimmung des verbleibenden Mieters; es ist im Einzelfall zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen (z.B. Haftungs- oder Ausgleichsinteressen) betroffen sind.
Ein Mieterhöhungsverlangen gilt als innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen, wenn die Beweisaufnahme (z.B. Zeuge über Einwurf) einen fristgemäßen Zugang ergibt; das bloße Bestreiten durch den Empfänger erschüttert diesen Beweis nicht ohne weiteres.
Für die Zulässigkeit der Berufung in Mieterhöhungsverfahren ist die zur Beschwer erforderliche Mindesthöhe nach § 9 ZPO (3,5‑facher Jahreswert) maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kempen, 14 C 256/98
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18. November 2002 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nach-gelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Mieterhöhung in Höhe von 49,08 EUR monatlich ab dem 1. Juli 1998 stattgegeben. Mit der Berufung strebt der Kläger die Abweisung der Klage an und stützt sich hierzu im wesentlichen darauf, dass nicht nur er, sondern auch seine frühere Ehefrau auf die Mieterhöhung in Anspruch genommen werden müsse; ihr Auszug aus der Wohnung und ihre Vereinbarung mit der Vermieterseite, sie sei aus dem Mietverhältnis entlassen, reiche nicht aus.
Durch Versäumnisurteil vom 18. November 2002 hat die Kammer die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 18.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR erreicht. Denn anders als der Verfahrensstreitwert richtet sich die Höhe der für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Beschwer im Mieterhöhungsprozess nicht nach § 16 Abs. 5 GKG, sondern nach § 9 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1531; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten; a.A. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 61. Aufl., § 3 Rdnr. 79) und damit nach dem 3 1/2 fachen Wert des einjährigen Bezuges. Die rechnerische Beschwer beträgt damit vorliegend 2.061,53 EUR (ausgehend von der zuerkannten Erhöhung von 49,08 EUR monatlich).
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Das Berufungsvorbringen bietet der Kammer keinen Anlass zur Abänderung dieser Entscheidung.
a.
Die Mieterhöhungsklage ist in der vorliegenden Form zulässig, da keine notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite besteht. Das wäre dann der Fall, wenn mehrere Mieter vorhanden wären (vgl. KG, WM 1986, 106), wenn also die frühere Ehefrau des Beklagten, die ursprünglich mit diesem gemeinsam die Wohnung angemietet hatte, noch Mieterin wäre. Sie war zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens jedoch schon aus dem Mietverhältnis entlassen.
Unstreitig ist die Ehefrau des Beklagten bereits im Jahre 1995 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 das Mietverhältnis mit der verstorbenen Rechtsvorgängerin der Klägerin gekündigt. Daraufhin trafen beide nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die in der Berufung unangegriffen geblieben sind, eine Vereinbarung dahingehend, dass der Mietvertrag zwischen ihnen beendet sei. In der Berufung wendet der Beklagte hiergegen nur noch ein, auch er hätte der Vertragsaufhebung zustimmen müssen; da es an dieser Zustimmung fehle, sei die Entlassung seiner früheren Ehefrau aus dem Mietvertrag unwirksam. Er stützt sich auf einen Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WM 83, 107), wonach das Ausscheiden des mitmietenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis generell der Zustimmung des verbleibenden Ehegatten bedürfe; aus dem Verbleiben des einen und dem Auszug des anderen allein könne diese Zustimmung nicht hergeleitet werden. Die Kammer teilt diese Ansicht jedoch nicht.
Dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts lässt sich eine Begründung für seine Rechtsauffassung nicht entnehmen, er bezieht sich nur auf einen Beschluss des OLG Celle (WM 1982, 102) sowie auf mietrechtliche Literatur. Dieser Beschluss betrifft zwar eine andere Fallgestaltung, stellt aber wohl den allgemeinen Grundsatz auf, dass es einem Ehegatten wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses verwehrt sei, sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten aus dem Vertrag zu lösen. Die Einheitlichkeit des Mitverhältnisses ist indes kein Selbstzweck. Da ein Mieter nicht verpflichtet ist, die Mietsache zu nutzen, kann die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses offensichtlich nicht dazu dienen, eine gemeinschaftliche Nutzung aller Mieter herzustellen oder aufrechtzuerhalten; eine Aufspaltung des Mietverhältnisses muss vielmehr nur dann verhindert werden, wenn einem der daran Beteiligten (wirtschaftliche oder rechtliche) Nachteile aus dem Ausscheiden eines anderen Beteiligten erwachsen können: So kann der Vermieter ein Interesse daran haben, einen zusätzlichen Schuldner für die Entrichtung des Mietzinses zu behalten; ein Mieter kann ein Interesse daran haben, seinen Mitmieter zu behalten, um sich mit ihm im Innenverhältnis die Schuld zu teilen. Es verbietet sich aber eine allgemeine Regel oder eine generalisierende Betrachtungsweise; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob und ggf. welche Interessen einer Mietvertragspartei durch das Ausscheiden einer anderen Vertragspartei betroffen sind.
Im vorliegenden Fall hat keiner der Beteiligten ein schützenswertes Interesse daran, dass die frühere Ehefrau des Beklagten nach wie vor formell in der Mieterstellung verbleibt. Die Klägerin hat auf Grund der von ihrer Rechtsvorgängerin erklärten Entlassung aus dem Mietvertrag zu erkennen gegeben, dass sie keine Ansprüche mehr gegen die frühere Ehefrau des Beklagten haben wolle; sie hat insofern auf die Geltendmachung ihres an sich schützenswerten Interesses an einem weiteren Schuldner verzichtet.
Der Beklagte seinerseits hat ebenfalls kein schützenswertes Interesse daran, dass seine geschiedene Ehefrau noch Mieterin bleibt. Denn er hätte hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil, nachdem er zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens bereits mehr als drei Jahre alleine die gemietete Ehewohnung bewohnte. Ihm steht in diesem Fall kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, denn insoweit ergibt sich jedenfalls konkludent eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Vorschrift (vgl. OLG München, FamRZ 96, 291). Eine etwa vom Auszug an zu gewährende Übergangsfrist für den Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB wäre im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens längst abgelaufen gewesen.
b.
Die Klage ist auch begründet. Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Beklagten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen. Dies ergibt die erstinstanzliche Beweisaufnahme. Soweit der Beklagte nunmehr darauf verweist, bereits in seinem eigenen Schreiben vom 26. Mai 1998 darauf hingewiesen zu haben, dass er das Mieterhöhungsverlangen vom 28. April 1998 nicht erhalten habe, vermag dies das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erschüttern. Nach den Unterlagen des Zeugen Rechtsanwalt L hat dieser das Mieterhöhungsschreiben selbst bei dem Beklagten eingeworfen. Lediglich vermochte er nicht mehr mit letzter Sicherheit zu sagen, wann genau dies geschehen ist. Aus seinen Akten hat der Zeuge indes entnommen, dass dies zu einem Zeitpunkt gewesen sein muss, der noch auf einen fristgemäßen Zugang des Mieterhöhungsverlangens schließen lässt. Wenn der Beklagte damals wie heute den Zugang des Mieterhöhungsverlangens bestreitet, so erschüttert das den durch Vernehmung des Zeugen L erbrachten Beweis nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 589,00 EUR (§ 16 Abs. 5 GKG)