Berufung wegen Verkehrsunfalls: Schadensminderungspflicht und Restwertermittlung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Berufung wird zurückgewiesen; weitergehende Ansprüche über 270 DM hinaus sind unbegründet. Das Gericht rechnet dem Kläger einen Restwert von 5.000 DM an, da er vor Veräußerung der Beklagten keine Stellungnahme zur Gutachterabrechnung ermöglichte. Die Auslagenpauschale wird auf 30 DM begrenzt, die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; weitergehende Schadensersatzansprüche abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte ist zur Minderung des Schadens verpflichtet und muss der Haftpflichtversicherung vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs Gelegenheit geben, zu einer auf Sachverständigenwerten beruhenden Abrechnung Stellung zu nehmen (§ 254 BGB).
Verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht durch vorzeitige Veräußerung, sind weitergehende Ersatzansprüche nach den Gutachtenwerten insoweit ausgeschlossen, als ein banküblicher oder marktgängiger Restwert anzusetzen ist.
Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis sind Differenzen zwischen Sachverständigenwerten und am Markt erzielbaren Erlösen möglich; die Versicherung ist vor Veräußerung hierauf hinzuweisen, damit sie gegebenenfalls eine andere Abrechnung anbietet.
Auslagenpauschalen sind nur in gesetzlicher Höhe zuerkannt; darüber hinausgehende Auslagen bedürfen des einzelnen Nachweises.
Die Kostenentscheidung folgt dem Unterliegen des Klägers nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 6 C 668/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (6 C 668/90) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil über den zuerkannten Betrag von 270,00 DM hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 7. Juni 1990 verneint.
Auch die Kammer ist der Auffassung, daß der Kläger wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensmiderungspflicht nach § 254 BGB sich als Restwert des Fahrzeuges den von der Beklagten mit 5.000,00 DM angegebenen Betrag anrechnen lassen muß.
Wie die Erfahrung zeigt, bestehen bei der Bewertung des Restwertes bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadensbasis immer wieder erhebliche Differenzen zwischen den jeweils in Ansatz gebrachten Werten durch Sachverständige auf der einen Seite und die am Markt zu erzielenden Erlöse bei Veräußerung eines irreparablen Fahrzeuges auf der anderen Seite. Deshalb steht die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Veräußerung des Unfallfahrzeuges jeweils Gelegenheit gegeben werden muß, dazu Stellung zu nehmen, ob sie bereit ist, auf der Basis der von einem Sachverständigen ermittelten Werte abzurechnen. Zwar muß sich der Geschädigte nicht selbst darum kümmern, ein beschädigtes Fahrzeug möglichst günstig zu verkaufen.
Zur Minderung des Schadens ist er aber verpflichtet, zumindest der Versicherung die Möglichkeit zur Stellungnahme vor Veräußerung des Unfallfahrzeuges einzuräumen. Dies hat der Kläger hier nicht getan. Zwar ist es aus seiner Sicht verständlich, daß er den Unfallschaden, der kurz vor seinem Urlaub eingetreten war, möglichst zügig abwickeln wollte. Das allein rechtfertigt aber nicht, wie hier geschehen, den Wagen bereits wenige Tage nach dem Unfall zu veräußern, ohne der Beklagten die Möglichkeit zu geben, zu der Abrechnung des Sachverständigen Stellung zu beziehen. Das bedeutet, daß der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, mit der Folge, daß weitergehende Ansprüche nach Maßgabe des Gutachtens nicht bestehen, wobei das Amtsgericht zu Recht den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Restwert von 5.000,00 DM akzeptiert hat, was die Vernehmung des Zeugen X ergeben hat, daß zu diesem Betrag eine Veräußerung des Unfallfahrzeuges durch die Versicherung möglich gewesen wäre.
Zu Recht hat das Amtsgericht darüberhinaus die Auslagenpauschale auf 30,00 DM statt der verlangten 40,00 DM beschränkt, da über den zuerkannten Betrag von 30,00 DM hinaus weitere Auslagen nur dann ersetzt verlangt werden können, wenn sie im einzelnen belegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert:3.310,00 DM