Berufung zu Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen unbeaufsichtigten Hundes – Teilhaftung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte berief gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das ihm zur Hälfte schadensersatzpflichtig machte. Zentrale Frage war das Mitverschulden wegen eines unbeaufsichtigt herumlaufenden Hundes und die Höhe der Unkostenpauschale. Das Landgericht bestätigt die hälftige Schadensteilung, kürzt lediglich die allgemeine Unkostenpauschale auf 30 DM (Minderung um 5 DM) und weist die Berufung ins Übrige zurück.
Ausgang: Berufung des Beklagten insoweit teilweise stattgegeben (Kürzung der Unkostenpauschale um 5 DM); im Übrigen abgewiesen, hälftige Schadensteilung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist eine Schadensteilung nach Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen vorzunehmen; bei gleichwertigen Anteilen kann eine hälftige Haftungsaufteilung angemessen sein.
Wer ein Tier unbeaufsichtigt herumlaufen lässt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Verhalten das Unfallgeschehen beeinflusst; gelingt der Entlastungsbeweis nicht, bleibt ein Mitverschulden des Tierhalters bestehen.
Die allgemeine Unkostenpauschale nach § 287 ZPO kann im Regelfall auf 30,- DM geschätzt werden.
Vage, subjektive Zeugenaussagen genügen nicht zur Entlastung; Zweifeln an der Behauptung trägt die Partei, die den Beweis führt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Nettetal, 4 C 656/89
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 1.326,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1989 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5,- DM Erfolg. Insoweit hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach die allgemeine Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 30,- DM geschätzt wird.
Im Übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.07.1989 zu ersetzen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Schadensteilung je zur Hälfte angemessen ist. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Urteils und schließt sich ihnen an.
Auch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin den Schaden nicht bereits deshalb allein zu tragen, weil nach seinem Vortrag der Zeuge A sein Fahrzeug nur langsam abgebremst hat. Ein Mitverschulden des Beklagten würde nur dann entfallen, wenn das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt hätte. Insoweit war der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Aussagen des Zeugen A sind insoweit zu vage und beruhen letztlich auf seiner subjektiven Einschätzung der Verkehrssituation. Zweifel in diesem Punkt gehen aber zu Lasten des Beklagten, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Unfall auf das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes, vermittelt durch den Abbremsvorgang des Zeugen A, zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 u.Abs. 2 ZPO.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 1.331,99 DM.