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Landgericht Krefeld·2 S 22/90·11.09.1990

Berufung gegen Schadensersatzentscheidung nach Verkehrsunfall teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ein. Das Landgericht bestätigte die hälftige Haftung des Beklagten, nahm aber in einem Teilpunkt eine Korrektur des Kostenansatzes vor und schätzte die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 30 DM. Die Berufung war insoweit nur hinsichtlich eines Teilbetrags erfolgreich; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Zahlungsverurteilung auf 1.326,99 DM bestätigt, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Unkostenpauschale nach § 287 ZPO kann vom Gericht schätzungsweise pauschal angesetzt werden; eine übliche Höhe kann 30 DM betragen.

2

Bei Haftung nach einem Verkehrsunfall ist eine prozentuale Schadensteilung nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen vorzunehmen; eine Teilung je zur Hälfte kann angemessen sein, wenn die Beiträge gleichwertig sind.

3

Wer geltend macht, ein Mitverschulden des Gegners entfalte sich nicht wegen eines Drittverhaltens, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieses Drittverhalten keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte.

4

Vage oder rein subjektive Zeugenaussagen genügen nicht, um die Darlegungs- und Beweislast für einen exkulpatorischen Sachverhalt zu erfüllen; bei Zweifeln geht die Beweislast zulasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beteiligten.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Nettetal, 4 C 656/89

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02.1990 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Nettetal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die

Klägerin 1.326,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1989 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

3

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5,- DM Erfolg. Insoweit hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach die allgemeine Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 30,- DM geschätzt wird.

4

Im Übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.07.1989 zu ersetzen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Schadensteilung je zur Hälfte angemessen ist. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Urteils und schließt sich ihnen an.

5

Auch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen.

6

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin den Schaden nicht bereits deshalb allein zu tragen, weil nach seinem Vortrag der Zeuge A sein Fahrzeug nur langsam abgebremst hat. Ein Mitverschulden des Beklagten würde nur dann entfallen, wenn das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt hätte. Insoweit war der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Aussagen des Zeugen A sind insoweit zu vage und beruhen letztlich auf seiner subjektiven Einschätzung der Verkehrssituation. Zweifel in diesem Punkt gehen aber zu Lasten des Beklagten, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Unfall auf das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes, vermittelt durch den Abbremsvorgang des Zeugen A, zurückzuführen ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 u.Abs. 2 ZPO.

8

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 1.331,99 DM.