Berufung gegen Zahlungsklage wegen Pachtzins: Aufrechnung mit Kaution scheitert
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erklärte Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Klage auf ausstehenden Pachtzins. Das Landgericht wies die Berufung zurück und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht: entweder verhindert §572 Satz 2 BGB die Aufrechnung, weil der Zwangsverwalter die Kaution nicht erlangt hat, oder nach §392 BGB fehlt die gleichzeitige Fälligkeit.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Zahlungsklage wegen ausstehendem Pachtzins abgewiesen; Beklagter zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Zwangsverwalters mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Zwangsverwalter die Kaution nicht erlangt hat (vgl. §572 Satz 2 BGB).
Ist §572 BGB im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht anwendbar, setzt eine wirksame Aufrechnung nach §392 BGB voraus, dass beide Ansprüche gleichzeitig fällig sind.
Ein Urteil, das den bisherigen Eigentümer zur Auszahlung der Kaution an den Zwangsverwalter verpflichtet, ersetzt die tatsächliche Zahlung nicht; bis zur tatsächlichen Erlangung der Kaution fehlt ein zur Aufrechnung verwertbarer Rückzahlungsanspruch.
Bei erfolgloser Berufung ist diese mit den Kostenfolgen des §97 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 9 C 218/93
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.05.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbetsandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des ausstehenden Pachtzinses verurteilt, da die Klage gemäß §§ 146, 57 ZVG, 571, 581 BGB begründet ist. Der Beklagte kann nämlich gegenüber der Klageforderung nicht mit Erfolgt mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung erklären. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es dabei auf die Frage, ob § 572 BGB auf die Rechtsbeziehungen des Zwangsverwalters zum Mieter anwendbar ist, überhaupt nicht an. Erachtet man nämlich die – unmittelbare oder entsprechende – Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Zwangsverwaltung für zulässig, so steht dem Rückzahlungsanspruch § 572 Satz 2 BGB entgegen, da der Kläger unstreitig die Kaution nicht erlangt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Eigentümer A auf Grund des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. Oktober 1992 verpflichtet war, das Kautionsguthaben an den Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu zahlen. Dieses Urteil vermag die tatsächliche Zahlung nicht zu ersetzen. Der Wortlaut des § 572 Satz 2 BGB ist insofern eindeutig. Hält man andererseits die Vorschrift des § 572 BGB im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht für anwendbar, so greift die Aufrechnung im Hinblick auf § 392 BGB gleichfalls nicht durch. Voraussetzung für die Aufrechnung ist nämlich, daß beide Ansprüche gleichzeitig fällig geworden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dem steht das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13.10.1992 im Verfahren 4 O 150/92 nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhaltet diese Entscheidung nämlich gerade nicht einen – fälligen – Rückzahlungsanspruch der geleisteten Kaution an den Beklagten im vorliegenden Verfahren, sondern vielmehr allein die Verpflichtung des Eigentümers A, die Kation an den Zwangsverwalter auszuzahlen.
Die Berufung war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.020,-- DM.