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Landgericht Krefeld·2 S 18/24·04.06.2024

Berufung als unzulässig verworfen wegen Notfrist und fehlender anwaltlicher Einlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld ein; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Entscheidungsrelevant war, dass die Berufungsfrist nach § 517 ZPO eine Notfrist ist, die nach § 224 Abs. 1 ZPO nicht verlängerbar ist, und die Einlegung durch einen zugelassenen Anwalt erforderlich war. Die Frist war abgelaufen und keine fristgerechte anwaltliche Einlegung erfolgt, daher wurde die Berufung verworfen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis der Notfrist und fehlender anwaltlicher Einlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO ist eine Notfrist, deren Ablauf nach § 224 Abs. 1 ZPO nicht verlängerbar ist.

2

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht formgerecht eingelegt wird; ist gesetzliche Vertretung vorgeschrieben, kann die Berufung nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3

Eine nach Ablauf der Notfrist erst durch einen Anwalt eingelegte Berufung ist grundsätzlich unbeachtlich; die fristwidrige Einlegung rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel/Antrag als unbegründet oder unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 224 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 3 C 55/23

Bundesgerichtshof, VIII ZA 10/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (3 C 55/23) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung vom 22.05.2024 Bezug genommen.

3

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 25.05.2024 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO um eine Notfrist, die nach § 224 Abs. 1 ZPO nicht verlängert werden kann, zudem war die Frist zur Einlegung der Berufung bereits am 13.05.2024 abgelaufen. Eine Einlegung der Berufung durch einen zugelassenen Anwalt ist nicht innerhalb der Frist erfolgt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5

Hinweis:

6

Die gerichtliche Verfügung vom 22.05.2024 lautet wie folgt:

7

[…]

8

ist die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden.

9

Sie kann nämlich nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

10

Die Kammer beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

11

Bevor Ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zustellung, ob Sie Ihre Berufung aufrecht erhalten oder aus Kostengründen zurücknehmen.